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Bern Verwaltungsgericht 03.03.2014 200 2012 977

3. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,683 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. September 2012

Volltext

200 12 977 IV FUR/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. September 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 2 Sachverhalt: A. Im März 2005 meldete sich die 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zum ersten Mal zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene an und beantragte wegen Schmerzen im linken Fuss beim Gehen und Laufen Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente. Die Schmerzen bestünden seit Oktober 2003 (Antwortbeilage [AB] 8). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor (AB 6, AB 10, AB 11, AB 12, AB 17). Nach Erhebung vom 22. August 2005 erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle zudem einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 19). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten auf eine Invalidenrente ausgehend von einem Status von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt bei einem ermittelten Gesamtinvaliditätsgrad von 24% ab (AB 20). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 6. Dezember 2005 erklärte die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann, sie könne die Verfügung vom 25. Oktober 2005 nicht nachvollziehen, wonach ihr eine sitzende Tätigkeit zu 100% zumutbar sei, denn bereits wenn sie den Fuss nur abstelle, empfinde sie enorme Schmerzen. Sie werde die Verfügung mit ihrem behandelnden Orthopäden besprechen und je nach dem Bescheid geben, ob dieses Telefongespräch als erneutes Gesuch anzusehen sei (AB 22). Am 10. Januar 2006 ging der IV-Stelle ein Schreiben des Hausarztes der Versicherten zu, in welchem dieser aufgrund einer geklagten Verschlechterung eine Neubeurteilung für nötig erachtete (AB 23). Nach Eingang eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 3 weiteren Berichts des Hausarztes, in welchem dieser (in Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden; vgl. AB 25 S. 3) eine Begutachtung empfahl, da es sich bei den (vermehrten) Schmerzangaben der Versicherten um ein subjektives Empfinden handle, das er nicht objektivieren könne (AB 25 S. 1 f.), beauftrage die IV-Stelle Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, mit einer psychiatrischen resp. orthopädischen Begutachtung der Versicherten. Das in der Folge erstellte psychiatrische Gutachten datiert vom 3. Juli 2006 (Dr. med. C.________; AB 31), das orthopädische Gutachten vom 11. März 2007 (Dr. med. D.________; AB 37). Nach Erhebung vom 26. Juli 2007 erstellte der Abklärungsdienst der IV- Stelle am 8. Oktober 2007 einen neuen Abklärungsbericht Haushalt (AB 41). Am 15. Februar 2008 verfügte die IV-Stelle – unverändert ausgehend von einem Status der Versicherten von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt – gestützt auf die neuen Abklärungen die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2005 (AB 47). Nach Eingang eines Arztberichts des Hausarztes der Versicherten vom 12. November 2008 (AB 48) erteilte die IV-Stelle zudem Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2013 (AB 49). C. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom September 2010 (vgl. AB 52) wurden die Akten nach Eingang eines ärztlichen Zwischenberichts des Hausarztes der Versicherten vom 2. November 2010 (AB 56) dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt. Dieser kam in der Folge zum Schluss, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die Dres. med. C.________ und D.________ nicht nachvollziehbar sei. Aus psychiatrischer Sicht habe es sich um eine Anpassungsstörung gehandelt, welche per definitionem von kurzer Dauer sei und keine versicherungsmedizinisch relevante Einschränkung der Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 4 fähigkeit zur Folge habe und im orthopädischen Gutachten werde nicht begründet, warum der Versicherten eine überwiegend sitzende Tätigkeit nicht zu einem höheren Pensum als einem halben Tag möglich sein sollte (AB 60 S. 3). Die IV-Stelle beauftragte in der Folge Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie FMH, mit einer Neuevaluation der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung. Die entsprechenden Gutachten datieren vom 23. Dezember 2011 (Dr. med. E.________; AB 66.1) bzw. 2. Januar 2012 (Dr. med. F.________; AB 67.1), die gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung vom 2. Januar 2012 (AB 68). Nach Erhebung vom 28. Februar 2012 erstellte der Abklärungsdienst erneut einen Abklärungsbericht Haushalt, datierend vom 5. März 2012 (AB 69). Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung ihrer bisherigen Viertelsrente in Aussicht (AB 70). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die G.________, am 2. März 2012 – noch ohne Aktenkenntnis – Einwand (AB 71). Dieser wurde durch den neuen Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt B.________, am 2. Mai 2012 nachbegründet (AB 77). Am 4. Juni 2012 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen vom 8. März 2012 annullierte und ersetzte. Neu stellte sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 8. März 2012 (recte: 15. Februar 2008) in Aussicht (AB 79). Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, am 4. Juli 2012 Einwand (AB 80). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes zum erhobenen Einwand (AB 81) verfügte die IV- Stelle am 18. September 2012 ihrem Vorbescheid entsprechend die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente der Versicherten per 1. November 2012 und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (AB 82).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 5 D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Oktober 2012 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 18. September 2012 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Viertelsrente auszurichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2012 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 6 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. September 2012, mit der diese die bisherige Viertelsrente der Versicherten wiedererwägungsweise per 1. November 2012 aufgehoben hat (AB 82). Streitig und zu prüfen ist, ob sie dies zu Recht getan hat. Die Beschwerdegegnerin hat u.a. im Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezüglich der ursprünglich rentenzusprechenden Verfügung ein falsches Datum – nämlich den 8. März 2012 anstelle des 15. Februars 2008 – eingesetzt. Da eine Rückweisung der Sache zur Behebung dieses offensichtlichen Redaktionsfehlers bloss zu einen formalistischen Leerlauf führen würde (für beide Parteien war von Anfang an explizit klar, dass mit der angefochtenen Verfügung die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Februar 2008 [AB 47 S. 3 ff.] wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist; vgl. AB 82 S. 1 sowie Beschwerde S. 4), ist die Sache vorliegend unter Berücksichtigung des korrekten Datums der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung direkt materiell zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 7 feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 2.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfordernis in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). 2.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149, 125 V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Entscheid des BGer vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 8 Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen (Entscheid des BGer vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.3). Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer vom 22. Juli 2010, 8C_920/2009, E. 2.4). 2.4 Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011: Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 9 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 10 4. 4.1 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Status von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt bei einem ermittelten Gesamtinvaliditätsgrad von 24% verneint (AB 20). Dabei stütze sie sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche der Beschwerdeführerin eine stark verminderte Belastbarkeit des linken Fusses attestierten (AB 11 S. 2, AB 12 S. 1). Diese habe sich ca. 1983 eine Schussverletzung (Selbstverletzung mit einem Jagdgewehr) des linken Fusses zugezogen, welche damals zweimal operiert worden sei. Multiple Metallteile und eine deutliche Fussdeformität seien zurückgeblieben. Seit Herbst 2003 klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängige Schmerzen in diesem Fuss. Der Fuss sei in der Folge im Jahr 2004 zweimal operiert worden. Über das Resultat sei die Beschwerdeführerin sehr enttäuscht gewesen. In der Folge seien multiple Beschwerden (vermehrt Migräne, atypische Kopfschmerzen, Magenbeschwerden, schlechter Schlaf, Müdigkeit und depressive Verstimmung) aufgetreten. Eine organische Ursache dieser Beschwerden habe nicht gefunden werden können. Sie seien inzwischen unter dem Einsatz von Antidepressiva deutlich zurückgegangen (AB 11 S. 3 Ziff. 3). Bei stehender bzw. gehender Arbeit würden bei der Beschwerdeführerin nach 20 bis 30 Minuten Schmerzen im Vorfuss links auftreten, die dann zunehmen würden. Nach ca. zwei Stunden stehender bzw. gehender Arbeit müsse die Beschwerdeführerin nach Hause gehen und das Bein hochlagern. Beim Hochlagern würden die Schmerzen rasch abklingen (AB 11 S. 3 Ziff. 5). Die bisherige Arbeit als … sei der Beschwerdeführerin noch möglich, zeitlich jedoch auf 1 bis 2 Stunden eingeschränkt. Eine sitzende Arbeit würde der Beschwerdeführerin gemäss ihrem Hausarzt theoretisch ganztags möglich sein (AB 11 S. 2 Ziff. 3 und 4). Auch der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. med. H.________ erachtete eine vorwiegend sitzende Tätigkeit als der Beschwerdeführerin noch gut zumutbar (AB 12 S. 1 Ziff. 4). Die auf diesen medizinischen Beurteilungen basierende Verfügung vom 25. Oktober 2005 (AB 20) ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 11 4.2 Nachdem die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann, am 6. Dezember 2005 erklärte, sie könne die (mittlerweile in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 25. Oktober 2005 nicht nachvollziehen, wonach ihr eine sitzende Tätigkeit zu 100% zumutbar sei, da sie bereits wenn sie den Fuss nur abstelle, enorme Schmerzen empfinde (AB 22) und in der Folge ihr Hausarzt aufgrund einer von der Beschwerdeführerin geklagten Verschlechterung eine Neubeurteilung für nötig erachtete (AB 23) und in Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden eine Begutachtung empfahl, da es sich bei den (vermehrten) Schmerzangaben der Versicherten um ein subjektives Empfinden handle, das er nicht objektivieren könne (AB 25 S. 1 f.; vgl. AB 25 S. 3), trat die IV-Stelle auf diese Neuanmeldung ein und beauftragte den Psychiater Dr. med. C.________ und den Orthopäden Dr. med. D.________ je mit einer Begutachtung der Beschwerdeführerin. 4.2.1 Der orthopädische Gutachter hielt in der Folge in Übereinstimmung mit den Vorakten fest, der linke Fuss der Beschwerdeführerin sei in seiner Form verändert, an der Fusssohle vernarbt, die Zehe II sei eingesteift und die übrigen Zehen weniger gut beweglich. Die Beschwerdeführerin könne die Fusssohle nicht richtig, sondern nur teilweise belasten und sie habe dabei Schmerzen. Die Gefühlsempfindung sei zeitweise gestört. Sie könne nur ca. zwei Stunden stehen und gehen, dann müsse sie wegen der Beschwerden wieder sitzen und den Fuss durch Hochlagern ruhen lassen. Die Belastbarkeit des Mittel- und Vorfusses sei stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin belaste diese Bereiche schmerzbedingt nicht oder nur teilweise. Beim Gehen auf der Ferse sei das Gangbild stark verändert und nicht harmonisch (AB 37 S. 4 Ziff. 1 – 3). Gestützt auf diese Untersuchungsbefunde erachtete der Gutachter die bisherige Tätigkeit als … der Beschwerdeführerin noch für zwei bis drei Stunden pro Tag für zumutbar. Sie könne bis zu zwei Stunden stehen und gehen, dann müsse sie wieder sitzen und ruhen. Auch nach zwei Stunden Sitzen brauche sie wieder Abwechslung in der Körperstellung. Durch die abnormale Nichtbelastung des Mittel- und Vorfusses sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermindert. Er schätze die Verminderung auf einen Drittel. Gemäss Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 12 die Zeit vom 8. März 2004 bis 13. Februar 2005 und seit dem 14. Februar 2005 eine solche von 80% ausgewiesen. Diese habe sich offensichtlich seither nicht geändert. Die Beschwerden, Behinderungen und Funktionseinschränkungen seien unverändert (AB 37 S. 4 Ziff. 4 - 7). Seines Erachtens könne die Beschwerdeführerin ihre verbleibenden Fähigkeiten in einer anderen Tätigkeit eindeutig besser verwerten (AB 37 S. 5 Ziff. 10). Ein solcher Arbeitsplatz müsse die Möglichkeit offen lassen, dass die Beschwerdeführerin nach ca. zwei Stunden Stehen und Gehen wieder die Körperstellung wechseln könne, z.B. durch Sitzen mit Hochlagern des Beines oder durch Ausruhen. Bei einer solchermassen angepassten Tätigkeit scheine ihm eine zeitliche Belastung von einem halben Tag für zumutbar. Dabei sei keine verminderte Leistungsfähigkeit zu erwarten (AB 37 S. 5 Ziff. 12 – 14). 4.2.2 Dr. med. C.________ hielt in seinem Gutachten vom 3. Juli 2006 in psychiatrischer Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, welche auf dem Hintergrund der schwer beeinträchtigenden und glaubhaft geschilderten Fussbeschwerden exazerbiert sei. Bei übermässiger Belastung des Fusses leide sie an Schlafstörungen und daraus resultierender Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sowie an Konzentrationsstörungen durch Einengung des Denkens und Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit. In der bisherigen Tätigkeit leide die Beschwerdeführerin bei einem täglichen Arbeitspensum von zwei Stunden unter erheblichen Beschwerden. Nach einem Arbeitstag müsse sie abends Schmerzmedikamente zu sich nehmen. An freien Tagen könne sie auf solche weitgehend verzichten. Bei einer Arbeitsdauer von vier Stunden leide die Versicherte zusätzlich unter erheblichen Schlafstörungen (AB 31 S. 8 Ziff. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, lange Strecken zu gehen sowie den Fuss durch das Tragen von Gewichten zu belasten. Die bisherige Tätigkeit als … sei noch an zwei Stunden pro Tag zumutbar. Dabei sei ihre Leistungsfähigkeit durch einen erhöhten Zeitbedarf mittelgradig vermindert. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr bestehe seit 2003. Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich nach initi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 13 aler 100%-iger Arbeitsunfähigkeit wieder etwas verbessert und verbleibe stationär auf niedrigem Niveau (AB 31 S. 9 f. Ziff. 1 – 7). Die Beschwerdeführerin könne ihre verbleibenden Fähigkeiten in einer anderen beruflichen Tätigkeit besser verwerten. Es kämen Heimarbeit oder eine Tätigkeit im Sitzen in Frage mit geringer Belastung des betroffenen Fusses. Die Möglichkeit einer selbständigen Arbeitseinteilung sei sinnvoll. Lange Gehstrecken und Belastungen des Fusses durch das Tragen von Gewichten seien nicht zumutbar. Bei einer optimal angepassten Tätigkeit (z.B. Heimarbeit) würde gemäss Gutachter eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden täglich möglich sein mit einer Resteinschränkung der Leistungsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin über längere Zeit hinweg nie schmerzfrei sein werde (AB 31 S. 9 f. Ziff. 10 – 14). 4.3 Obwohl die Gutachter Dr. med. D.________ und Dr. med. C.________ nach dem Dargelegten explizit eine seit dem 14. Februar 2005 unveränderte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei unveränderten Beschwerden, Behinderungen und Funktionseinschränkungen festhielten, sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf die durch diese Gutachter vorgenommene unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts mit Verfügung vom 15. Februar 2008 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2005 zu (AB 47 S. 3 ff.). Dies in klarer Verletzung der Rechtsregel, wonach bei einem Eintreten auf eine Neuanmeldung zunächst zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs überhaupt eine relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Da die Gutachter in Übereinstimmung mit den ihnen gegenüber gemachten Angaben der Beschwerdeführerin eine solche klarerweise verneint haben und explizit keine gesundheitliche Veränderung feststellen konnten und da eine anderweitige Veränderung von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht worden ist noch in den Akten sich hierfür Anhaltspunkte finden, hätte die Beschwerdegegnerin das erneute Rentengesuch der Beschwerdeführerin mangels Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ihrer früheren rechtskräftigen Verfügung entsprechend abweisen müssen (vgl. E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 14 Kommt hinzu, dass die abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit der Gutachter Dr. med. D.________ und Dr. med. C.________ nicht nachvollziehbar sind. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. C.________ einzig eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), aktuell unter Surmontil kompensiert (AB 31 S. 7). Abgesehen davon, dass es sich bei einer solchen Anpassungsstörung um ein vorübergehendes und damit ohnehin nicht invalidisierendes Leiden handelt (Entscheid des BGer vom 9. August 2010, 8C_322/2010, E. 5.2), ist nicht nachvollziehbar, weshalb der psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von vier Stunden täglich attestiert, wenn er selbst festhält, dass die bei ihr aus psychiatrischer Sicht einzig zu diagnostizierende Anpassungsstörung aktuell unter Surmontil kompensiert sei (AB 31 S. 7 Ziff. 2.3 i.V.m. AB 31 S. 10 Ziff. 13). Gleiches gilt in Bezug auf die somatische Beurteilung durch den Gutachter Dr. med. D.________. Wesentliche Beeinträchtigungen sieht dieser in Übereinstimmung mit den Vorakten ausschliesslich im Bereich des linken Fusses. Die Patientin könne nur noch ca. zwei Stunden am Stück stehen und gehen, dann müsse sie wegen der Beschwerden wieder sitzen und den Fuss hochlagern. Die Belastbarkeit des Mittel- und Vorfusses sei stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin müsse nach zwei Stunden Stehen und Gehen wieder sitzen und ruhen. Auch nach zwei Stunden Sitzen brauche sie wieder Abwechslung in der Körperstellung (AB 37 S. 4 Ziff. 1 – 4). Weshalb ihr aufgrund dieser Einschränkungen eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit nicht vollzeitig zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. So ist und war die nicht weiter begründete Beurteilung des Gutachters, wonach ihm bei einer angepassten Tätigkeit eine zeitliche Belastung von (bloss) einem halben Tag zumutbar erscheine, nicht nachvollziehbar. 4.4 Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin trotz Fehlens einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Verletzung der entsprechenden Rechtsregel auf deren Neuanmeldung hin mit Verfügung vom 15. Februar 2008 eine Viertelsrente zusprach, war nach dem Dargelegten zweifellos unrichtig (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Da es sich bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 15 einer Rente um periodische Leistungen handelt, ist auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung dieser Verfügung zu bejahen (vgl. AB 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten die zweifellos unrichtige Rentenverfügung vom 15. Februar 2008 (AB 47 S. 3 ff.) somit zu Recht mit Verfügung vom 18. September 2012 (AB 82) wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung entspricht Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. September 2012 (AB 82) ist nach dem Dargelegten materiell nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4.5 Am Ergebnis würde letztendlich auch nichts ändern, wenn mit der Beschwerdeführerin die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ als (damals) zutreffend angesehen, eine Veränderung seit der ersten Leistungsablehnung angenommen und das Kriterium der Zweifellosigkeit der Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 15. Februar 2008 (AB 47 S. 3 ff.) damit verneint würde. Die Rentenzusprache hätte diesfalls nicht zuletzt auf der damals (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) attestierten psychischen Störung gegründet (vgl. AB 31 S. 7). Im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung konnte eine solche psychiatrischerseits nicht mehr diagnostiziert werden (vgl. AB 66.1 S. 8). Anpassungsstörungen entstehen auf der Basis (vorab psychosozialer) belastender Ereignisse oder Lebensveränderungen und halten meist nicht lange an. Die bei der Beschwerdeführerin früher attestierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) dauert definitionsgemäss nicht länger als zwei Jahre (vgl. DILLING/ MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinischdiagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 209 f.). Dass im vorliegenden Fall diese Anpassungsstörung, auch wenn sie gemäss den ärztlichen Einschätzungen auch auf der körperlichen Beeinträchtigung gewachsen ist, einer Besserung verschlossen gewesen wäre, bzw. sie inzwischen in eine massgebliche Persönlichkeitsstörung oder eine andere Folgestörung übergegangen wäre (vgl. DILLING/ MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 209), kann auf der Basis des aktuellen und überzeugenden psychiatrischen Gutachtens (AB 66.1) ausgeschlossen werden. Dies aber würde letztlich bedeuten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 16 dass heute zumindest von einer Besserung der Gesamtsituation und einer unter diesen Umständen gestützt auf Art. 17 ATSG zulässigen Revision mit freier Prüfung auszugehen wäre. Im Ergebnis ergäbe sich dabei – gestützt auf die aktuellen, die höchstrichterlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllenden und überzeugenden Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ (AB 66.1 und 67.1), wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 8.5 Stunden täglich zumutbar ist (AB 68 i.V.m. AB 67.1 S. 19 f.) – kein anderes Ergebnis als die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats hin. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/12/977, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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