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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2014 200 2012 975

8. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,358 Wörter·~32 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 14. September 2012

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 27. Juni 2014 abgewiesen (8C_373/2014). 200 12 975 IV KNB/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. September 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2008 erstmals zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an. Zur Art der Behinderung gab sie eine Depression an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1 S. 6). Die IVB nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, namentlich veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 8. Juni 2009; AB 16). Nach Erstellung eines Abklärungsberichtes Haushalt vom 14. Juli 2009 (AB 18) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 19) verneinte die IVB mit Verfügung vom 30. September 2009 (AB 25) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 2 %, wobei sie von einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ausging. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Mai 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (AB 27). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) vom 22. Februar 2011 (AB 35) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Februar 2011 das Nichteintreten auf ihr Leistungsgesuch mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht (AB 36). Nach Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten, unter Hinweis auf bislang nicht abgeklärte somatische Erkrankungen (AB 42), trat die IVB auf das Leistungsgesuch ein und nahm weitere medizinische Abklärungen vor. Sie holte u.a. ein kardiologisches Gutachten des Spitals H.________ vom 9. Dezember 2011 ein (AB 52) und legte die medizinischen Unterlagen dem RAD vor. Dieser hielt in der Stellungnahme vom 7. Februar 2012 fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen und die Situation gegenüber Juni 2009 als un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 3 verändert anzusehen sei (AB 53). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2012 kündigte die IVB die Abweisung des Gesuches bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 2 % an (AB 55), woraufhin der Rechtsvertreter der Versicherten eine fehlende psychiatrische Verlaufsbegutachtung rügte (AB 58). Die IVB beauftragte in der Folge Dr. med. C.________ mit der psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 21. Juni 2012; AB 69.1) und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. September 2012 das Leistungsgesuch mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (AB 70, 77). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 14. September 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juni 2012 eine Dreiviertelsrente zuzüglich allfälliger Kinderrenten auszurichten. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, mit dem Gutachten von Dr. med. C.________ sei ein von Aggravationsverhalten, soziokulturellen Faktoren und Somatisierungsstörung unabhängiger invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2012 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. September 2012 (AB 77). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 5 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 6 tend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 7 Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 2.5.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 8 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.5.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 9 neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2012 (AB 77) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 30. September 2009 (AB 25) und der Verfügung vom 14. September 2012 (AB 77) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 30. September 2009 (AB 25) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. Juni 2009 (AB 16). Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33), aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1), und eine Panikstörung bzw. eine episodisch paroxymale Angst (ICD-10: F41.0) mit schädlichem Benzodiazepingebrauch (ICD-10: F13.1) bei 51jähriger aus … stammender Frau mit fehlender kultureller Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) und Problemen in der engen Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 10 stände (ICD-10: Z63). In der Untersuchung fänden sich als Hauptbefunde eine Nervosität, eine Verunsicherung, eine Desorientiertheit und vor allem eine erhebliche "klagsame und jammrige" Befindlichkeit, daneben eine Erschöpfung, eine Müdigkeit, eine subdepressive bis leicht depressive Stimmungslage mit Freudlosigkeit und Zukunftslosigkeit, Angstäquivalente und eine Fixiertheit darauf sowie eine Hypersomnie tagsüber. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien von Seiten der affektiven Erkrankung bzw. der rezidivierenden depressiven Störung wie von Seiten der Panikstörung gewisse Einschränkungen zu erwarten. Es sei von zwei leichten Gesundheitsschäden auszugehen, die als Ganzes den leichten Gesundheitsschaden übertreffen dürften. Insgesamt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % auszugehen. Eine Arbeitstätigkeit von sechs bis maximal sieben Stunden täglich, sei dies im Reinigungsdienst oder in einer anderen unqualifizierten Tätigkeit, dürfte zumutbar sein. Die Mittagspause sei aufgrund der Müdigkeit auf mindestens zwei Stunden anzusetzen. Von einer Leistungseinbusse sei nicht auszugehen. Bezüglich der Therapie sei anzumerken, dass diese nicht ausgeschöpft sei, zumal die Versicherte immer wieder Termine nicht einhalte. Die psychosozialen und iv-fremden Faktoren (ICD-10: Z60.3 und Z63) dürften weiterhin einen Teil der Symptomatik bedingen und nähren. In diesem Sinne sei den wenig optimistischen Zukunftsprognosen des behandelnden Psychiaters zuzustimmen. 3.3 Hinsichtlich des im Rahmen der erstmaligen IV-Anmeldung nicht weiter abgeklärten somatischen Gesundheitszustandes sowie der Entwicklung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 30. September 2009 (AB 25) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Schreiben vom 30. Mai 2006 (AB 47 S. 6) berichtete Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie FMH, über eine am 1. Mai 2006 stattgefundene laparoskopische Adrenalektomie und Nephrektomie links. Die Patientin habe sich vom Eingriff gut erholt. Sie klage noch über etwas Müdigkeit und vermehrt depressive Stimmungszustände. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis zum 31. Mai 2006 vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 11 3.3.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2009 (AB 45 S. 5 ff.) ein panvertebrales, vor allem thorakolumbalbetontes Schmerzsyndrom bei deutlicher Haltungsanomalie, degenerativen Veränderungen (vor allem BWS), myofaszialer Komponente und muskulärer Dysbalance sowie eine Depression und einen Status nach Entfernung einer Schrumpfniere links. Differentialdiagnostisch ergäben sich keine Hinweise für eine Systemaffektion. Des Weiteren fehlten Anhaltspunkte für ein radikuläres Reizsyndrom. Das Beschwerdebild sei dem degenerativ-weichteilrheumatischen Formenkreis mit myofaszialer Komponente zuzuordnen, wobei die Definitionskriterien für Fibromyalgie nicht erfüllt seien. Durch gezielte Physiotherapie sei eine Verbesserung, aufgrund der Gesamtkonstellation inklusive der Depression jedoch nicht eine vollständige Beschwerdefreiheit zu erwarten. Die Prognose sei als günstig anzusehen. 3.3.3 Im Bericht vom 15. Juli 2009 (AB 47 S. 4 f.) hielt Dr. med. D.________ fest, die Patientin habe sich wegen multipler Beschwerden gemeldet, die seit mehreren Monaten andauern würden. Hauptsächlich klage sie über vermehrte Müdigkeit, häufiges Schwitzen, manchmal Herzklopfen, Trockengefühl im Hals und intermittierende Bauchschmerzen. Er finde für die Beschwerden der Patientin zurzeit kein organisches Korrelat. Bei Zustand nach Adrenalektomie und Nephrektomie links wegen primärem Aldosteronismus und Schrumpfniere sei der Blutdruck aktuell normoton. Die rechte Niere funktioniere einwandfrei. Eine Kardiopathie sei im Jahr 2008 ausgeschlossen worden, das BNP sei normal. Am ehesten könnten die Symptome eine Nebenwirkung der Nortrilen-Therapie sein. 3.3.4 Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 5. März 2010 (AB 46 S. 3 f.) aus, bei der Patientin mit ausgeprägtem kardiovaskulärem Risikoprofil und bekannten atypischen thorakalen Beschwerden beständen einige Episoden von thorakalen, drückenden Schmerzen sowie Strangulationsgefühl, belastungsinduziert, welche suggestiv für eine Angina pectoris seien. Eine im Oktober 2009 durchgeführte Ergometrie sei elektrisch negativ, jedoch klinisch positiv gewesen. Echokardiographisch könne weiter eine gute Situation mit erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion mit grenzwertiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 12 Wandhypertrophie des linken Ventrikels im Sinne einer arteriellen Hypertonie ohne strukturelle Herzerkrankung bestätigt werden. Prof. Dr. med. F.________ empfahl die Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung. Im Rahmen dieser Untersuchung konnte eine Erkrankung des rechten Herzens oder der Pulmonalgefässe sowie ein Shuntvitium auf Vorhof- oder Ventrikelebene ausgeschlossen werden. Es bleibe kardial das Vorliegen der hypertensiven Herzerkrankung (Bericht des Spitalzentrums Biel vom 24. Juni 2010 [AB 46 S. 7]). 3.3.5 Im Aufnahmebericht der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 15. April 2010 (AB 31 S. 3 f.) wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.10), diagnostiziert. Möglicherweise liege eine Traumatisierung vor. 3.3.6 Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 (AB 45 S. 2 ff.) berichtete Dr. med. E.________ über eine im November 2009 durchgeführte Fazetteninfiltration L5/S1, welche fünf Monate lang geholfen habe. Seither beständen wiederum zunehmend Schmerzen lumbo-sakral, aber auch im Bereich der BWS und der HWS. Akupunktur habe nicht geholfen, aktuell werde keine Physiotherapie durchgeführt. Hinweise auf eine Systemaffektion oder ein radikuläres Reizsyndrom ergäben sich nicht. Aus somatischer Sicht seien die Beschwerden mechanisch-statisch bedingt bei degenerativen Veränderungen und myofaszialer Komponente mit muskulärer Dysbalance. Überlagert werde das Beschwerdebild durch die schwergradige Anpassungsstörung mit Angststörung und ausgeprägter Neigung zu somatoformen Störungen. Die konventionellen Röntgenbilder würden abgesehen von einer leichten Zunahme der degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich praktisch stationäre Befunde innerhalb der letzten zwei bis drei Jahre zeigen. Aus rheumatologischer Sicht liege kein ernsthaftes körperliches Leiden vor. 3.3.7 Dr. med. D.________ verwies im Bericht vom 19. April 2011 (AB 47 S. 2 f.) auf einen in der Sprechstunde gemessenen normalen Blutdruck ohne Einnahme von Blutdruck-Medikamenten. Die Niere sei gegenüber den Voruntersuchungen stabil, ihre Funktion betrage geschätzt 65 %. Aus Sicht seines Fachgebietes könne keine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Die Nierenfunktion sei nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 13 leicht eingeschränkt und verursache keine Symptome. Der Blutdruck sei nach Entfernung der Nebenniere anlässlich der Kontrollen bei ihm immer normal gewesen. 3.3.8 Im kardiologischen Gutachten des Spitals H.________ vom 9. Dezember 2011 (AB 52) wurde festgehalten, insgesamt habe sich bei der Untersuchung eine schwere Leistungseinschränkung ohne muskuläre, pulmonale oder kardiale Ursache gezeigt. Die beschriebenen thorakalen Beschwerden seien aufgrund der normalen Koronarangiographie (vgl. AB 46 S. 5), der normalen Rechtsherzkatheteruntersuchung (vgl. AB 46 S. 8), der negativen Ergometrien sowie der atypischen Beschwerdebeschreibung klar nicht-kardialer Ursache. Zu denken sei an eine psychosomatische oder psychogene Ätiologie. Weder anamnestisch noch klinisch hätten sich Hinweise für eine Herzinsuffizienz gezeigt. In der Echokardiographie sei eine normale systolische Funktion vorhanden gewesen. Bei konzentrischer Hypertrophie habe jedoch eine diastolische Dysfunktion bestanden. Als Ursache davon müsse an ein "Überbleibsel" der früher bestehenden Hypertonie oder aber an eine infiltrative Herzerkrankung wie z.B. eine Amyloidose oder ein Morbus Fabry gedacht werden. Diesbezüglich sowie zur Beurteilung der in den Akten beschriebenen Unklarheit hinsichtlich einer Ektasie der Aorta ascendens werde ein kardiales MRI durchgeführt. Dem entsprechenden Bericht vom 10. Februar 2012 (AB 54) kann entnommen werden, dass einerseits die Aorta ascendens mit maximal 39 Millimeter Durchmesser noch normalkalibrig sei und andererseits keine Hinweise auf eine infiltrative Kardiopathie, eine kardiale Amyloidose oder einen Morbus Fabry vorlägen. Die geklagten Beschwerden seien somit nicht kardial bedingt. Insgesamt beständen aus kardiologischer Sicht keine Beeinträchtigungen, die Belastbarkeit sei uneingeschränkt möglich. Es liege keine verminderte Leistungsfähigkeit vor (AB 52 S. 4 f.). 3.3.9 Im Gutachten vom 21. Juni 2012 (AB 69.1) diagnostizierte Dr. med. C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), fehlende kulturelle Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) und diverse Probleme in der engen Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 14 Z63) sowie ein Nichtbefolgen ärztlicher Anordnungen (ICD-10: Z91.1). Bezüglich des Verlaufs seit der letzten Begutachtung im Juni 2009 wisse man wenig bzw. habe die Versicherte nur sehr rudimentäre Angaben gemacht. Es sei augenfällig, dass eine erhebliche Einengung auf die Beschwerden bestehe. Diese dürften heute praktisch alleiniger Lebensinhalt sein. Diese Fixiertheit auf ihre Beschwerden, mitunter die Schmerzen, eine heute klar depressive Stimmungslage sowie dissoziativ anmutende Phänomene in Form von Empfindungsstörungen ("Ameisenlaufen") seien im Juni 2009 so noch nicht festgestellt worden, was auf eine Akzentuierung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweise. Laut Angaben der Patientin und ihres Mannes bestehe diese seit drei Monaten (AB 69.1 S. 20). In der Untersuchung fänden sich als Hauptbefunde eine Nervosität, eine Verunsicherung, eine Desorientiertheit, eine klagende und "jammrige" Befindlichkeit, daneben eine Erschöpfung, eine Müdigkeit, eine depressive Stimmungslage mit Freudlosigkeit und Zukunftslosigkeit, diverse Angstäquivalente, auch des hypochondrischen Kreises und eine Fixiertheit darauf sowie Schlafstörungen mit frühem Erwachen am Morgen, eine Hypersomnie tagsüber, eine Appetitstörung, ein Libidoverlust usw. (AB 69.1 S. 22). Während im Jahr 2009 die Somatisierung und die Angst im Vordergrund gestanden sein dürften, seien nun die depressiven Beschwerden wie die Somatisierung als in etwa gleichermassen im Vordergrund anzusehen. Neben der psychiatrischen Multimorbidität von rezidivierender depressiver Störung und undifferenzierter Somatisierungsstörung leide die Versicherte unter diversen psychosozialen bzw. krankheitsunabhängigen Problemen. Es sei davon auszugehen, dass neben biographischen Momenten diese psychosozialen Probleme für die psychiatrische Pathologie bzw. insbesondere für die depressive Symptomatik mit aktuell sozialem Rückzug und regressivem Verhalten wie auch für das Verharren darin bzw. das Entgegenhalten einer adäquaten Behandlung verantwortlich zeichneten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne davon ausgegangen werden, dass ein tägliches Arbeitspensum von viereinhalb Stunden bzw. von 50 % im Reinigungsdienst zumutbar sei. Die Behandlung sei als nicht ausgeschöpft zu betrachten, zumal die Versicherte immer wieder Termine bei ihrem behandelnden Psychiater nicht einhalte. Zu empfehlen und auch zumutbar sei eine Therapie im halbstationären Rahmen in einer psychiatrischen Tages-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 15 klinik, wobei dem verschiedene psychosoziale Faktoren entgegenstehen dürften. 3.4 Gestützt auf die hiervor wiedergegebenen ärztlichen Berichte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, obwohl sie an verschiedenen körperlichen Beschwerden leidet. So wurde diesen sowohl aus rheumatologischer, als auch aus nephrologischer und kardiologischer Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. E. 3.3.6 bis 3.3.8 hiervor). Etwas anderes wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 3.5 In psychiatrischer Hinsicht spricht die Beschwerdegegnerin den von Dr. med. C.________ festgehaltenen Diagnosen bzw. Beeinträchtigungen (AB 69.1 S. 25) mit Verweis auf ein Aggravationsverhalten und psychosoziale Faktoren, welche für die psychiatrische Pathologie verantwortlich zeichnen würden, einen invalidisierenden Charakter ab. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.5.1 Dr. med. C.________ hielt im Gutachten vom 21. Juni 2012 fest, dass neben biographischen Momenten – welche er in seiner ersten gutachterlichen Beurteilung ausgeführt habe – psychosoziale Probleme für die psychiatrische Pathologie bzw. insbesondere für die depressive Symptomatik mit aktuell sozialem Rückzug und regressivem Verhalten wie auch für das Verharren darin bzw. das Entgegenhalten einer adäquaten Behandlung verantwortlich zeichneten. Als psychosoziale bzw. krankheitsunabhängige Probleme führte er zunächst eine fehlende kulturelle Eingewöhnung (ICD- 10: Z60.3) erheblichen Grades an, die sich neben den mangelnden Sprachkenntnissen auch in mangelndem Zurechtfinden in der Gesellschaft, einer Art sozialer Hilflosigkeit ausdrücke, was in den letzten Jahren zu Dependenz und wenig Motivation geführt habe und weiter führen dürfte. Zu nennen seien weiter diverse Probleme in der engen Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10: Z63) wie mitunter die Erkrankung und Gehbehinderung des Ehemannes, dessen Arbeitslosigkeit und dadurch verbundene Geldprobleme sowie Probleme mit ihren adoleszenten Söhnen (AB 69.1 S. 25). Bezüglich der von ihm erwähnten "biographischen Momente" hielt Dr. med. C.________ im Gutachten vom 8. Juni 2009 fest, seit oder mit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 dürfte sich ein Bruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 16 ereignet haben, seit dem die Versicherte in hausärztlicher und mit – wenn auch grösseren – Unterbrüchen in psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Die im Rahmen der einzigen Hospitalisierung in einer psychiatrischen Klinik im Jahr 1994 festgestellten Befunde würden der heutigen Beurteilung bzw. dem aktuellen Psychostatus entsprechen. Neben diesem Kulturbruch seien bezüglich der krankheitsgenerierenden oder -auslösenden Momente die zahlreichen Verluste von Menschen ihres unmittelbaren Umfeldes (Vater [als 21-Jährige], Mutter [wenige Monate nach Einreise in die Schweiz], Bruder [sechs Monate nach der Mutter] und Halbschwester [ein paar Jahre später]) zu diskutieren (AB 16 S. 13). In den letzten drei Jahren vor der erneuten Begutachtung seien gemäss Dr. med. C.________ weitere Momente hinzugekommen, welche mit der Akzentuierung bzw. der Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu tun haben könn(t)en. Zu nennen seien der Stellenverlust und die Arbeitslosigkeit des Ehemannes seit zwei Jahren, sodann der Verlust ihres Hausarztes (Praxisaufgabe), der über viele Jahre eine Art Vertrauter geworden sein dürfte, sie am besten gekannt und ihr mit … eine kleine Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt habe. Auffallend sei die zeitliche Koinzidenz zwischen der Praxisaufgabe und der nun festgestellten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Denkbar sei, dass die Versicherte mit ihrem heutigen regressiven und auf Rückzug bedachten Verhalten familiendynamisch gesehen dem Ehemann im Sinne der Sinnstiftung entgegenkommen könnte, wenn sie sich nun zunehmend hilfloser gebärde bzw. sich in seine pflegerische Obhut begeben habe und dies wohl weiter tun werde. Entsprechend habe sich auch der Hausarzt dahingehend geäussert, dass möglicherweise aus systemischer Sicht der Ehemann eine wichtige Rolle spiele, welcher bei einem "Gesundwerden" der Ehefrau seine über Jahre gepflegte Rolle als "Beschützer" der Familie verlieren würde. Dies wäre angesichts seiner Behinderung und der Spannungen mit den beiden Söhnen sicherlich mit einer gewissen Abwertung verbunden (AB 69.1 S. 21; 31 S. 6). 3.5.2 Aufgrund der Darlegungen des Gutachters liegen – unstreitig – erhebliche psychosoziale bzw. krankheitsunabhängige Probleme vor. Derartige Faktoren vermögen medizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression zu begründen, führen rechtlich aber nicht ohne Weiteres zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 17 einer Invalidität. Die Biographie der Beschwerdeführerin war und ist geprägt von verschiedenen Belastungssituationen, welche sukzessive aufgetreten sind. Ob vor diesem Hintergrund eine von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation unzweideutig zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gegeben ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. März 2014, 8C_842/2013, E. 5.1). Entscheidend ist zudem, dass die Therapiemöglichkeiten gemäss Dr. med. C.________ als nicht ausgeschöpft zu betrachten sind. Zurzeit fänden laut Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater durchschnittlich alle drei Wochen Sitzungen statt, wobei die Versicherte immer wieder auch unabgemeldet fehle. Zudem habe es einen mehrmonatigen Unterbruch gegeben (AB 69.1 S. 17). Bereits im Gutachten vom 8. Juni 2009 ging Dr. med. C.________ von einer nicht ausgeschöpften Therapie aus, zumal die Versicherte immer wieder Termine nicht einhalte (AB 16 S. 16). Dieselbe Feststellung findet sich – wie erwähnt – ebenfalls im aktuellen Gutachten (AB 69.1 S. 27). Dr. med. C.________ hielt weiter fest, angesichts einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten Jahren und insbesondere auf Grund der regressiven Tendenzen, eines sozialen Rückzugs, einer Verkettung (im Sinne einer Art "folie à deux") mit ihrem Ehemann sei ein ambulantes Setting derzeit als ungenügend zu erachten. Zu empfehlen sei ein halbstationärer Rahmen bzw. ein längerer (mehrmonatiger und ganztägiger) Aufenthalt in einer psychiatrischen Tagesklinik. Dies nicht zuletzt, damit die Versicherte wieder eine gewisse Autonomie erlangen könne. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die verschiedenen psychosozialen Faktoren dem entgegenstünden. Trotzdem dürfte ihr diese Behandlungsform zumutbar sein. Unter Ausschöpfung der beschriebenen therapeutischen Möglichkeiten wäre eine gewisse Aufhellung der Beschwerde zu erwarten, jedoch nicht eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, was jedoch auch der Einengung von Seiten der Biographie, der aktuell schwierigen psychosozialen Situation, dem Aggravationsverhalten und nun auch dem fehlenden Behandlungswillen zuzuschreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 18 sei (AB 69.1 S. 27). Angesichts dieser fachmedizinischen Einschätzung und des Umstands, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar gelten (Entscheid des BGer vom 14. August 2013, 9C_917/2012, E. 3.2), ist zu folgern, dass die psychische Beeinträchtigung hier keinen invalidisierenden Charakter aufweist. 3.5.3 Für denselben Schluss spricht im Übrigen auch das bereits erwähnte Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2013 IV Nr. 12 S. 30 E. 5.2). Diesbezüglich hält der Gutachter fest, in der Untersuchung für Suchtstoffe im Urin (AB 69.2) hätten sich keine Benzodiazepine nachweisen lassen, was völlig konträr zu den Schilderungen der Versicherten und ihres Ehemannes stehe, wonach sie aufgrund ihrer Beschwerden bis zu vier Tabletten Temesta einnehme, wobei die erste Medikation bereits um drei oder vier Uhr morgens erfolge (AB 69.1 S. 22). Der geschilderte Benzodiazepinkonsum dürfte als Vortäuschung falscher Tatsachen zu verstehen sein. Die geschilderten frühmorgendlichen Beschwerden seien im Sinne eines Aggravationsverhaltens, im Sinne einer subjektiven Überzeichnung eines Leidenszustandes sowie einer Übertreibung vorhandener, in ihren tatsächlichen Auswirkungen nicht so schwer wiegender Beeinträchtigungen des aktuellen Gesundheitszustandes zu verstehen. Auf Grund dieser übertriebenen und aggraviert daherkommenden Schilderungen der frühmorgendlichen Beschwerden sei im Sinne des Wahrscheinlichen davon auszugehen, dass auch bezüglich der anderen Beschwerden ein Aggravationsverhalten vorliege (AB 69.1 S. 24). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob mit dem Gutachter überhaupt von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit seiner letzten Begutachtung ausgegangen werden kann, sind doch die von ihm erhobenen Befunde in beiden Gutachten relativ ähnlich (AB 16 S. 14; 69.1 S. 22; vgl. E. 3.3 und 3.3.9 hiervor). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da – wie vorstehend aufgezeigt – der attestierten depressiven Erkrankung auch aktuell kein invalidisierender Charakter beizumessen ist. 3.5.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Gemäss ihr treffe es zu, dass Dr. med. C.________ ein Aggravationsverhalten und soziokulturelle Belastungsfak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 19 toren festgestellt habe, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe er sich jedoch bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit explizit mit dieser Problematik auseinandergesetzt und detailliert ausgeführt, inwiefern sich die einzelnen Komponenten (psychisches Leiden, Somatisierungsstörung, Aggravationsverhalten, weitere Faktoren) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Nach profunder Abwägung der einzelnen Aspekte komme Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit 50 % betrage (Beschwerde S. 7 Ziff. 4). Es ist zwar korrekt, dass Dr. med. C.________ sich mit den verschiedenen Diagnosen sowie weiteren Faktoren auseinandersetzt und deren jeweiligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diskutiert, allerdings sind seine Ausführungen diesbezüglich (AB 69.1 S. 26) bei objektiver Beweiswürdigung nicht überzeugend: Zunächst hält er fest, auch wenn keine kognitiven Einschränkungen vorlägen, die Antriebsproblematik nicht als schwer einzustufen sei, dürften die somatisierten Beschwerden und vor allem die Schmerzen auf Grund der depressiven Stimmungslage, ihrer Hoffnungs- und Zukunftslosigkeit usw. die Toleranz einer Arbeitstätigkeit reduzieren. Damit lässt der Gutachter durchblicken, dass die von ihm diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung der Hauptgrund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit darstelle. Im Gegensatz dazu spricht er im Weiteren von einer aufgrund des mittelgradig depressiven Zustandsbildes um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, welche aufgrund der Somatisierungsstörung – vor allem weil sie in Kombination mit der affektiven Störung auftrete – zusätzlich eingeschränkt werde, so dass insgesamt von einem zumutbaren Arbeitspensum von täglich drei bis vier Stunden auszugehen sei. Schliesslich führt der Gutachter aus, aufgrund des Vorliegens eines Aggravationsverhaltens dürfte die zumutbare Arbeitsfähigkeit entsprechend etwas höher, insgesamt bei 50 %, liegen. Hierzu ist festzuhalten, dass einerseits eine Ausscheidung von invaliditätsfremden bzw. psychosozialen Faktoren entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist, hat der Gutachter doch festgehalten, psychosoziale Probleme seien für die psychiatrische Pathologie bzw. für das Verharren darin verantwortlich (AB 69.1 S. 25; E. 3.5.1 hiervor). Eine Ausscheidung erfolgte lediglich hinsichtlich des Aggravationsverhaltens. Diesbezüglich stellt sich in der Konsequenz dann jedoch die Frage, ob – auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zum Vorgutachten ähnlichen Befunde (vgl. E. 3.5.3 hiervor) – die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 20 sode überhaupt gestellt werden kann. Auch dies kann beim vorliegenden Ergebnis offen bleiben. 3.5.5 Was die diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) betrifft, sind auf diese die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anwendbar, da es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Im Vordergrund der Prüfung der Möglichkeit der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung bzw. hier der undifferenzierten Somatisierungsstörung steht die Frage, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben ist (vgl. E. 2.2.3 hiervor), welche ein von den belastenden Lebensumständen verselbstständigtes und davon unterscheidbares Leiden darstellt (Entscheid des BGer vom 27. November 2009, 8C_591/2009, E. 4.1). Wie vorstehend ausgeführt, trifft dies auf die gutachterlich attestierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) nicht zu (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Sodann lassen die weiteren Kriterien (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht auf eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung schliessen: Zwar spricht Dr. med. C.________ von einem sozialen Rückzug (AB 69.1 S. 21). Dieser ist allerdings insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin bis rund zwei Monate vor der Begutachtung zwei Mal wöchentlich bei ihrem damaligen Hausarzt … verrichtet hatte. Von einem schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung (BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 359) ist damit nicht auszugehen. Es bestehen chronische körperliche Begleiterkrankungen, welchen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (vgl. E. 3.4 hiervor). Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit weitgehend unveränderter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung lässt sich zwar mit Bezug auf die Schmerzproblematik nicht von der Hand weisen; dieser Verlauf ist jedoch für Somatisie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 21 rungsstörungen diagnosespezifisch und daher nicht ausschlaggebend (Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2008, 8C_195/2008, E. 7.3). Ferner sind keine Anzeichen für einen primären Krankheitsgewinn vorhanden. Im Gegenteil ist im Sinne der vom Gutachter erwähnten familiendynamischen Situation (Sinnstiftung für den Ehemann; AB 69.1 S. 21) eher von einem iv-rechtlich unbeachtlichen sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. Schliesslich ist mit dem Gutachter nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person auszugehen (AB 69.1 S. 27; vgl. E. 3.5.2 hiervor). 3.6 Nicht zu beanstanden ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 3), dass die Beschwerdegegnerin nunmehr einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint, während sie in der Verfügung vom 30. September 2009 (AB 25) den Invaliditätsgrad noch bei 2 % festgesetzt hat. Es kann nämlich offen bleiben, ob ein Neuanmeldungsgrund vorliegt oder nicht, da so oder anders kein Anspruch auf eine Rente besteht. 3.7 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/12/975, Seite 22 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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