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Bern Verwaltungsgericht 20.12.2013 200 2012 670

20. Dezember 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,912 Wörter·~25 min·10

Zusammenfassung

Verfügung vom 6. Juni 2012

Volltext

200 12 670 IV KNB/MAK/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Juni 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene A.________ (nachstehend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt von Januar 2001 bis Mai 2010 als C.________ bei der D.________ in Bern (Antwortbeilage [AB] 2, 14, 15.1). Ab August 2009 war er häufig während längeren Zeitabschnitten zu 100 % bzw. 50 % arbeitsunfähig (AB 14 S. 2, 18 S. 3 f., 19 S. 4-13, 27, 29 f., 33 f., 40, 42, 45, 53, 69, 71.2 S. 1f./21/24). Am 4. Februar 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er krankheitsbedingte Muskel- und Nervenprobleme sowie Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule und des Rückens, bestehend seit September 2009, geltend machte (AB 2). Mit Mitteilung vom 15. November 2010 lehnte die IV-Stelle Bern (nachstehend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) berufliche Massnahmen des Versicherten ab und sah eine Rentenprüfung vor (AB 28). In der Folge nahm die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Sie holte unter anderem einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (AB 76) sowie Auskünfte bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten (AB 14) ein und ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons Bern um Zusammenruf des individuellen Kontos (IK) des Versicherten (AB 13). B. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2011 sah die IVB die Abweisung des Rentenbegehrens vor (AB 49). Da sich der Versicherte am 4. Juli 2011 einer Hüftoperation unterzog, stellte ihm die IVB am 1. März 2012 einen neuen Vorbescheid zu (AB 50, 59, 84). Dieser sah eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 vor (AB 84). Nach Einwand durch den Rechtsvertreter des Versicherten (AB 91 S. 1 ff.), B.________, bestätigte die IVB den vorgesehenen Entscheid mit Verfügung vom 6. Juni 2012 (AB 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 3 C. Hiergegeben erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch B.________ – mit Eingabe vom 9. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Juni 2012 sei insofern aufzuheben und an die IV-Stelle zurückzuweisen, als dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 keine Rente zugesprochen wird. Es seien für das Zumutbarkeitsprofil die Operations- und Verlaufsberichte der beiden Operationen vom 2. Mai 2012 und vom 7. Juni 2012 abzuwarten. Überdies sei über den Beschwerdeführer ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. April 2012 weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten. Am 8. August 2012 reichte B.________ die Arztberichte von Dr. med. E.________ (Chirurgie FMH, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH; BB 15) und des F.________ (Neurochirurgie; BB 14) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2012 beantragte die IVB unter Verzicht auf eine umfassende Beschwerdeantwort und Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. September 2012 informierte B.________, dass die AHV am 19. September 2012 eine monatliche Altersrente für seinen Mandanten von Fr. 900.-- ab Oktober 2012 verfügt habe. Dies bedeute, dass das Eventualbegehren der Beschwerde vom 9. Juli 2012 lediglich für die Zeitspanne vom 1. April 2012 bis 30. September 2012 gelte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 6. Juni 2012 (AB 99). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Da vorliegend höchstens für eine befristete Zeit bis zum Bezug der um ein Jahr vorgezogenen AHV-Rente ab Oktober 2012 – d.h. für April 2012 bis und mit September 2012 – noch ein IV-Rentenanspruch beantragt wird und selbst unter Berücksichtigung der für sechs Monate zugesprochenen befristeten IV-Rente ein Streitwert von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht wird, ist vorliegend der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 5 2. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 1.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.1 1.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.1.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 1.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 1.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2. 2.1 Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass auch die nicht beanstandete ganze Rentenzusprechung für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 zum Streitgegenstand gehört und dementsprechend der richterlichen Überprüfung unterworfen ist. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist somit zunächst zu ermitteln, ob für den erwähnten Zeitraum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag, die Anspruch auf eine ganze IV- Rente begründete, wie dies seitens der Beschwerdegegnerin verfügt wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 9 de. Zu dieser Frage äussern sich die folgenden Berichte und Stellungnahmen: 2.1.1 Der Fragebogen Arbeitgeber vom 10. Juni 2010 zeigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. August 2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2010 krankheitshalber dauernd zu 50 % bzw. 100 % arbeitsunfähig war (AB 14). 2.1.2 Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der G.________ vom 2. März 2011 (AB 103 S. 24 ff.) ergab im Wesentlichen, dass ein Diskusprolaps L4/L5 mit intermittierenden Parästhesien, ein Hypertonus, eine Hyperlipidämie sowie erhöhte Leberwerte und Schwerhörigkeit bestehen. Aktuelle Probleme seien die Rückenschmerzen bei allgemeinen Bewegungen sowie die Belastungsintoleranz der Beine. Eine konsequente Fortführung der Gewichtsreduktion wurde empfohlen. Die Tätigkeit als Koch sei aktuell nicht mehr zumutbar, die Anforderungen seien zu hoch. Gehen und Stehen sowie längeres Stehen überstiegen die aktuelle Leistungsfähigkeit. Die fehlenden Sitzmöglichkeiten zur Entlastung stellten eine spezielle Einschränkung dar. Seit Mai 2010 bestehe eine ärztlich attestierte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine mindestens halbtägige (vier Stunden pro Tag) Arbeitsfähigkeit. Ergänzend wurde eine unwahrscheinliche Vermittelbarkeit aufgrund des Alters und dem Rentenantritt im September 2011 festgehalten. 2.1.3 Mit Arztbericht vom 18. Juli 2011 (AB 61) diagnostizierte Dr. med. E.________ ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit Januar 2011. Aufgrund der Schmerzen und Schwellung der linken Hüfte mit verminderter Belastbarkeit bei regelrechtem Zustand nach Implantation einer Hüftprothese, bestehe seit dem 7. Juni 2011 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Bei der Arbeit sei der Versicherte nicht länger als 30 Minuten im Stehen oder Gehen belastbar. Er könne sich weder bücken, knien noch kauern. Er könne keine Lasten über 10 kg tragen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch die Implantation der Hüftprothese auf der linken Seite sei zwar mit einer verbesserten Belastbarkeit und Beweglichkeit zu rechnen. Durch die gleichzeitige Erkrankung der Lendenwirbelsäule bestehe jedoch kaum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 10 ein verbesserter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne somit nicht gerechnet werden. 2.1.4 Mit fachorthopädischem Bericht vom 20. August 2011 (AB 71.2 S. 3 f.) hielt Dr. med. E.________ fest, dass nach wie vor eine 100 %-ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit bestehe. Die Einschränkungen seien körperlicher Art, genauer eine Gangstörung, Schwäche im rechten Bein und verminderte Beweglichkeit der linken Hüfte. Ab zirka Dezember 2011 könne eine Arbeit im bisherigen Beruf wieder möglich sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ab zirka Dezember 2011 eine 100 %-ige Arbeits- und eine 80 %-ige Leistungsfähigkeit gegeben. Es könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt werden. Körperliche Zwangshaltungen und Gewichtsbelastungen über 20 kg seien zu vermeiden. Weiter seien keine Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern oder auf unebenem Boden sowie keine rein sitzenden oder stehenden Tätigkeiten auszuführen. 2.1.5 Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 30. September 2011 (AB 70 S. 2-4) diagnostizierte Dr. med. H.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung und Parästhesien in beiden Beinen, Status nach Implantation einer Hüft-TP links wegen schwerer Coxarthrose am 4. Juli 2011 sowie Adipositas. Seit Sommer 2010 bestehe vorerst ein etwa stationärer Verlauf, ab November 2010 zunehmende Schmerzen in beiden Beinen mit Gramselparästhesien; seit Mai 2011 weiter zunehmende Schmerzen in der linken Hüfte beim Gehen. Es sei die Diagnose einer schweren Coxarthrose links gestellt worden. Am 4. Juli 2011 sei die Implantation einer Totalprothese mit normalem postoperativem Verlauf erfolgt. Die bisherige Tätigkeit als Officebursche sei nicht mehr zumutbar. Eine sitzende Tätigkeit wäre zu 50 % (max. vier Stunden / Tag) noch möglich, körperlich belastende Arbeiten seien nicht mehr möglich. 2.2 Nach der – aufgrund der vorstehend erwähnten Arztberichte – seit Juni 2011 bestehenden 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. insbesondere vorstehend E. 3.1.4) ist es im weiteren Verlauf allerdings zu einer Besserung der Beeinträchtigungen gekommen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 11 2.2.1 Mit ärztlichem Bericht vom 12. Dezember 2011 (AB 76 S. 3 f.) bestätigte die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. I.________ (Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH), die von Dr. med. H.________ definierten Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 3.1.5). Auf die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen des Hausarztes – da nicht Spezialist des Bewegungssystems –, des operierenden Orthopäden sowie der Neurochirurgie des Inselspitals könne nicht abgestellt werden. Ausserdem stünden weiterhin IV-fremde Faktoren im Vordergrund, die eine Wiederaufnahme der Arbeit verhinderten. Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei sechs Monate postoperativ nach Hüft-TEP wieder unter Berücksichtigung der bereits genannten Einschränkungen möglich. Eine angepasste wechselpositionierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Sitzen, Gehen, Stehen) sei zu 100 % mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. 2.2.2 Mit Stellungnahme vom 16. April 2012 (AB 94) hält med. pract. I.________ fest, dass der Hausarzt Dr. med. H.________ keine medizinischen Ursachen darlege, welche unweigerlich eine 50 %-ige Leistungsminderung begründeten. Die EFL-Ärzte hätten ganz klar überwiegend IVfremde Gründe wie Alter, Dekonditionierung und schlechte Vermittelbarkeit in ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinbezogen. Auch zeige die Auswertung, dass das von ihr erstellte Zumutbarkeitsprofil für eine leichte bis mittelschwere abwechselnde Tätigkeit (Gehen/Stehen/Sitzen) ganztags mit einer 20 %-igen Leistungsminderung realistisch sei. Leicht bis mittelschwer bedeute, dass der Anteil der mittelschweren (10 bis max. 15 kg) Tätigkeit auf höchstens 50 % begrenzt sei. Laut EFL habe das maximal zumutbare Gewicht beim Heben bis Taillenhöhe bei 12,5 kg, Heben Taille-Kopf bei 15 kg, beim Heben horizontal bei 30 kg, Tragen mit der rechten Hand bei 17,5 kg und beim Heben mit der linken Hand bei 20 kg gelegen. Die erreichten Maximalgewichte könnten zwar nur selten (5 % Arbeitsanteil) gehoben werden, würden jedoch, ausser beim Heben Boden-Taillenhöhe und Taille-Kopfhöhe, alle schon mit 17,5 kg bis 30 kg im schweren bis sehr schweren Bereich liegen. Insgesamt ergebe sich aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen kein Hinweis und auch kein medizinischer Grund, warum nicht von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit mit einer 20 %-igen Leistungsminderung ausgegangen werden könne. Ein polydisziplinäres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 12 Gutachten bei klarer medizinischer Sachlage führe aus rein medizinischer Sicht nur zu einer unnötigen Gutachtenfinanzierung und sei deshalb nicht indiziert. 3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ab August 2009 ein sich progredient verschlechternder Krankheitsverlauf stattfand. Der Beschwerdeführer war bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2010 dauernd zu 50 % oder 100 % arbeitsunfähig (AB 14). Wie med. pract. I.________ am 22. März 2011 ausführte, handelte es sich aber nicht um eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit (AB 41 S. 4). Erst in der Folge kam es zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dr. med. E.________ stellte mit Arztbericht vom 18. Juli 2011 eine seit Juni 2011 bestehende 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres fest (AB 61). Im Juli 2011 diagnostizierte der behandelnde Dr. med. H.________ eine schwere Coxarthrose, welche schliesslich am 4. Juli 2011 zur Implantation einer Hüftprothese führte (vgl. vorstehend E. 3.1.6). Auf diese schlüssigen Einschätzungen ist abzustellen. Somit ist eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit mit invalidisierendem Charakter ab Juni 2011 erstellt, die es dem Beschwerdeführer zunächst verunmöglichte, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen, wobei die einjährige Wartefrist zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden war (vgl. nachfolgend E. 5.1). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. E.________ vom 20. August 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1.4) ist im Weiteren aber davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab zirka Dezember 2011 eine 100 %-ige Arbeits- und eine 80 %-ige Leistungsfähigkeit gegeben war. Dies unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Einschränkungen. Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde durch die RAD-Ärztin, med. pract. I.________, bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.2.1 und 3.2.2). Dagegen überzeugt Dr. med H.________ nicht restlos, indem er bloss eine rein sitzende Tätigkeit erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.1.6). Dr. med. E.________ führt diesbezüglich – unter Berücksichtigung auch der Rückenproblematik –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 13 schlüssig aus, dass die rein sitzende Tätigkeit, im Sinne einer längeren Zwangshaltung, zu vermeiden sei. Er begründet die von ihm erwähnte höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit damit überzeugend und schlüssig. Dem widerspricht auch die EFL der G.________ (vgl. vorstehend E. 3.1.3) nicht, indem sie von einer mindestens halbtägigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgeht, was eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesst. Mithin ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab April 2012 auf die überzeugende Einschätzung des RAD abzustellen (vgl. vorstehend E. 3.2.1 und 3.2.2). Der ärztliche Bericht vom 12. Dezember 2011 (AB 76 S. 3 f.) bzw. die Stellungnahme vom 16. April 2012 (AB 94) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Sie sind schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Damit ist ab Dezember 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer 80 %-igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit ständigem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Überkopfarbeiten auf ebenem Gelände unter Einhaltung der Rückenergonomie erstellt. Dieses neue Zumutbarkeitsprofil mit gebesserter Arbeits- und Leistungsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, der es erlaubt, die laufende ganze Rente zu überprüfen. 4. 4.1 Zu prüfen ist weiter, inwieweit der Beschwerdeführer nach Eintritt des Revisionsgrundes seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt hat. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns massgeblich. Da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im August 2009 war (AB 14), lief das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im August 2010 ab. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 4. Februar 2010 (AB 2) zum Leistungsbezug angemeldet hatte, war die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zu diesem Zeitpunkt ebenfalls abgelaufen. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist demnach der 1. September 2010 (Art. 29 Abs. 3 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 14 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Da ohne Weiteres anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder überwiegend wahrscheinlich seiner bisherigen Tätigkeit als C.________ nachginge, ist das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen. Ausgehend vom Lohn bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2009 von Fr. 49‘400.-- (AB 14), ergibt sich im Jahr 2012 ein an die Reallohnentwicklung sowie an die Teuerung angepasstes Valideneinkommen von Fr. 50‘609.80 (Fr. 49‘400.-- / 122.5 Punkte x 125.5 Punkte; vgl. BfS T1.93). 4.3 Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus medizinischer Sicht ist ihm eine 100 %-ige körperlich leichte bis gelegentlich körperlich mittelschwere und konsequent wechselbelastende Tätigkeit bei einer maximalen Leistungseinbusse von 20 % zumutbar. Für diese Tätigkeiten besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breiter Fächer von möglichen Verweistätigkeiten. Massgebend für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist der Totalwert der Männer im Anforderungsniveau 4 („einfache und repetitive Arbeiten“) gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2010; dieser beträgt monatlich Fr. 4‘901.--. Arbeitszeitbereinigt (Fr. 4‘901.-- / 40 x 41,7 = Fr. 5‘109.30.-- monatlich; Wochenarbeitszeit abrufbar unter www.bfs.admin.ch) und nach Vornahme der Indexierung (Fr. 5‘109.30.-- / 123.4 Punkte x 125.5 Punkte = Fr. 5‘196.25 monatlich; vgl. BfS T1.93) beträgt das lohnstatistische Jahreseinkommen im Jahr 2012 bei einem vollen Pensum und unter Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % somit Fr. 49‘884.-- pro Jahr (Fr. 5‘196.25 x 12 x 0.8). Der von der Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzte statistische Abzug, weil keine Schwerarbeit mehr möglich sei, erweist sich unter diesen Umständen als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 15 angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 44‘895.60 (Fr. 49‘884.-- x 0.9). Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 5‘714.20 (Fr. 50‘609.80 - Fr. 44‘895.60), was einer Einschränkung von gerundet 11 % entspricht (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser IV-Grad begründet keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente (vgl. vorstehend E. 2.2). Somit hätte aufgrund des neuen Zumutbarkeitsprofils mit gebesserter Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Dezember 2011 – unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV – bereits auf Ende Februar 2012 eine neue Rentenberechnung vorgenommen werden müssen. Das Ende der befristeten Rente wird zwar um einen Monat vorverschoben, jedoch wird der Rentenbeginn entgegen der Verfügung der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 99) um vier Monate vorgezogen. Damit kommt es nicht zu einer Schlechterstellung und es erübrigt sich demnach, dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen. 4.4 An diesem Ergebnis vermögen die nachgereichten Berichte von Dr. med. J.________ (BB 14) und Dr. med. E.________ (BB 15) nichts zu ändern. 4.4.1 Mit Austrittsbericht vom 8. Juni 2012 (BB 14) diagnostizierte Dr. med. J.________ eine Spinalkanalstenose LWK 4/5 und hielt als Therapie eine Dekompression LWK 4/5 vom gleichen Tag fest. Der Patient wünschte offenbar diesen Eingriff, da unter anderem seine Gehstrecke auf zirka 400m eingeschränkt gewesen sei. Schmerzen im eigentlichen Sinn habe der Patient keine gehabt. Nach dem komplikationslosen Eingriff und rascher Mobilisierung ist bloss von einer interkurrenten, d.h. vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Möglicherweise ist sogar von einer zusätzlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Dies ist vorliegend aber nicht zu prüfen. Das Zumutbarkeitsprofil im vorliegend massgeblichen Zeitraum ändert durch diesen Bericht jedenfalls nicht. 4.4.2 Mit Bericht vom 6. August 2012 (BB 15) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine retropatellare Arthrose im rechten Knie, eine Innenmenis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 16 kushinterhornruptur sowie eine hyperthrophe Plica medio- und infrapatellaris. Am 2. Mai 2012 habe eine ambulante Arthroskopie des rechten Knies stattgefunden. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine interkurrente Arbeitsunfähigkeit, im Regelfall von sechs bis acht Wochen. Im Übrigen würde dies erst ab dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit, ab Juli 2012 und damit nach dem hier massgebenden Verfügungszeitpunkt zu einer allfälligen – hier nicht zu prüfenden – Anpassung führen. Es ändert an der vorliegenden Renteneinstellung per Ende März bzw. neu per Ende Februar 2012 auch deshalb nichts. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis Ende Februar 2012 bei einem IV- Grad von 100 % eine ganze Invalidenrente auszurichten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich teilweise, nämlich insofern, als die befristet zugesprochene Invalidenrente bereits ab 1. Juni 2011 – und nicht erst ab 1. Oktober 2011 – zu gewähren ist. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind mit Blick auf diesen Ausgang im Verhältnis von 2/7 zu 5/7 zu teilen, wobei dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zur Bezahlung aufzuerlegen sind und die Beschwerdegegnerin im Umfang ihres Unterliegens die restlichen Fr. 200.-- zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 17 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Dabei gelangt gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zur Anwendung. Die Kostennote von B.________ vom 1. Oktober 2012 über insgesamt Fr. 2‘197.80 (inklusive Auslagen von Fr. 35.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 162.80) ist nicht zu beanstanden. Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit, entsprechend dem Verhältnis von 2/7 zu 5/7, auf Fr. 685.80 (Honorar pauschal Fr. 600.--, Auslagen Fr. 35.--, MWSt Fr. 50.80). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Juni 2012 insoweit angepasst, als dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2011 bis 29. Februar 2012 eine befristete ganze Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden zu Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2012/670, Seite 18 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf Fr. 685.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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