200 12 1081 BV SCP/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Klägerin gegen GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 9. November 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2007 als … für die E.________ und war dadurch bei der GastroSocial Pensionskasse (GastroSocial bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB, act. II] 1, S. 10; 10). Am 18. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Art der Behinderung gab sie eine Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ (ICD-10: F60.31) sowie Zwangsrituale (ICD-10: F42.1) an (act. II 1). Nach Durchführung einer gescheiterten beruflichen Eingliederung (vgl. act. II 34) und Einholung diverser beruflicher und medizinischer Unterlagen - insbesondere eines Gutachtens des Psychiatrischen Dienstes des Spitals F.________ vom 12. Juli 2010 (act. II 44.1) - stellte die IVB mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 die Zusprache einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2007 in Aussicht (act. II 46). Dagegen erhob die GastroSocial am 20. Dezember 2010 Einwand. Sie reichte ein Gutachten ihres Vertrauensarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2010 (act. II 62.2) zu den Akten und beantragte eine Überprüfung des Beginnes der Wartefrist (act. II 62.1). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte die IVB der GastroSocial mit, dass die Frist zur Einreichung einer Anhörung abgelaufen sei, weshalb auf die verspätete Eingabe nicht mehr eingegangen werden könne (act. II 63). Nach Einholung einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Januar 2011 (act. II 67) hielt die IVB mit Verfügung vom 11. Mai 2011 an der Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2007 fest (act. II 75). Diese Verfügung wurde mit Mitteilung vom 13. Januar 2012 bestätigt (act. II 86).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 3 B. Im weiteren Verlauf verneinte die GastroSocial mit Schreiben vom 12. September 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Dabei bestritt sie den von der IVB auf Dezember 2006 festgelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 16. Dezember 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit bereits in der Adoleszenz bestanden. Bei Eintritt der Frühinvalidität habe keine Versicherungsdeckung vorgelegen, weshalb kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus ihrer Vorsorgeeinrichtung bestehe (Beschwerdebeilage [act. I] 4) C. Am 9. November 2012 liess die Versicherte, vertreten durch den B.________, Fürsprecherin C.________, Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt, die GastroSocial sei zu verpflichten, ihr ab 1. Dezember 2007 die reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten. Zur Begründung liess sie ausführen, dass die GastroSocial an die Verfügung der IVB vom 11. Mai 2011, worin der Beginn der Wartefrist auf den 1. Dezember 2006 festgesetzt wurde, gebunden sei. In der Klageantwort vom 22. Januar 2013 beantragt die GastroSocial, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, die Abweisung der Klage. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. November 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich der von der IVB festgelegte Wartezeitbeginn insoweit als aktenwidrig und damit zweifellos unrichtig erweisen dürfte, als sich die auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht invalidisierende affektive und komplexe posttraumatische Störung erst ab Juli 2009 manifestiert haben könne und in diesem Zeitpunkt die Klägerin bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen sei, weshalb bei dieser Betrachtung der Antrag an die Spruchbehörde auf Abweisung der Klage lauten müsste. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 4 Am 19. Dezember 2013 verzichtete die Beklagte unter Verweis auf ihren Abweisungsantrag auf Schlussbemerkungen. Gleichentags wurde dem Gericht mittgeteilt, dass die Klägerin neu durch Rechtsanwältin Dr. iur. H.________ des B.________ vertreten werde. Mit Schlussbemerkungen vom 31. Januar 2014 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 25. März 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 9. November 2012 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat Sitz in … im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VR- PG) und die Rechtsvertreterin der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 5 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen bzw. reglementarischen Bestimmungen auszurichten hat und dabei insbesondere die Frage, in welchem Zeitpunkt die nachmalig zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision (Änderungen vom 3. Oktober 2003; AS 2004 S. 1677) in Kraft getreten. Die Klägerin beantragt eine Rente ab Dezember 2007, deshalb gilt das neue Recht. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20% betragen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 52 E. 2.1). 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 6 der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 45 E. 3, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) als Richtschnur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 7 gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). 2.5 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist diese Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 8 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Mai 2011 hat die IVB der Klägerin ab 1. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zugesprochen (act. II 75). Vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2007 war die Klägerin bei der E.________ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen bei der GastroSocial für die berufliche Vorsorge versichert. Die Beklagte wurde in das IV-Verfahren mit einbezogen (vgl. act. II 46, 62.1), sodass grundsätzlich eine Bindungswirkung gegenüber den Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung besteht (vgl. E. 2.5 hiervor). Die IVB ist bei ihrer rentenzusprechenden Verfügung davon ausgegangen, dass nach den medizinischen Unterlagen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% seit dem 18. Dezember 2006 besteht und in diesem Zeitpunkt die Wartezeit zu laufen begann. Der Rentenbeginn wurde dementsprechend auf den 1. Dezember 2007 festgesetzt. Die GastroSocial vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt bzw. in der Kindheit (Frühinvalidität) eingetreten und sie deshalb für die Leistungserbringung aus beruflicher Vorsorge nicht zuständig sei. Umstritten ist damit vorab der Zeitpunkt des Eintritts der nachmalig zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit. Wegen der soeben erwähnten Bindungswirkung gegenüber den Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung ist deshalb im Folgenden zunächst zu prüfen, ob sich diese Feststellungen als offensichtlich unhaltbar erweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 9 3.2 Zum Gesundheitszustand der Klägerin und insbesondere zum Beginn der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Die Ärzte des Psychiatrischen Dienstes des Spitals F.________ diagnostizierten im Gutachten vom 12. Juli 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline- Typ (ICD-10: F60.31), bestehend seit Adoleszenz, ein atypisches monopolar depressives Mischbild (ICD-10: F32.8) mit Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), bestehend seit Adoleszenz, sowie Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56.0) und in der Beziehung zum Partner (ICD-10: Z63.0; act. II 44.1, S. 19). In der bisherigen - wie auch in einer angepassten - Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 18. Dezember 2006 (act. II 44.1, S. 27 f.). 3.2.2 In dem von der GastroSocial in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. G.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, emotional instabilen und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61.0; act. II 62.2, S. 13). In der Adoleszenz habe zum ersten Mal eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden von mindestens 20% bestanden (act. II 62.2, S. 14). Aus den Akten und aus seinen Untersuchungen müsse der Schluss gezogen werden, dass bei der Klägerin eine Frühinvalidität (Persönlichkeitsstörung und leichte Minderintelligenz) vorliege und sie aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keine Ausbildung bzw. Lehre absolvieren konnte und auch deswegen die Autoprüfung nicht geschafft habe (act. II 62.2, S. 15). Eine Tätigkeit wäre im Rahmen von zwei Mal drei Stunden täglich noch zumutbar (act. II 62.2, S. 16). 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 31. Januar 2011 aus, es sei durchaus plausibel, ab dem 18. Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% und eine solche von rund 80% im Laufe des nächsten Jahres anzunehmen. Die Dekompensation trete - wie das in der Psychiatrie der Fall sei - nicht akut wie bei einem Unfall, sondern sukzessive ein. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 10 Datum der Arbeitsniederlegung dafür zu nehmen sei statthaft und plausibel (act. II 67, S. 2). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Das Gutachten des Psychiatrischen Dienstes des Spitals F.________ vom 12. Juli 2010 erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ärztliche Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm in medizinischer Hinsicht volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der psychiatrischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 11 Die Ärzte des Psychiatrischen Dienstes führen im Gutachten vom 12. Juli 2010 klar und schlüssig aus, dass bei der Klägerin ein atypisches depressives Mischbild (ICD-10: F32.8) mit Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, bei einer vorbestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), vorliegt (act. II 44.1, S. 26). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 22. Februar und 19. April 2010 sowie anhand der anamnestischen Angaben stellten die Ärzte aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (unter anderem die Neigung zu intensiven, aber unbeständigen Beziehungen die zu wiederholten emotionalen Krisen führen) sowie eines phasenhaften Verlaufes (Phasen von unaufhörlicher Tätigkeit im Bemühen um die Arbeitsstelle, mit gleichzeitiger Vernachlässigung der Kinder, gefolgt von Phasen, in denen die Klägerin krank war und nichts mehr ging) eine Persönlichkeitsstörung fest (act. II 44.1, S. 21 f.). Diese führe primär zu einer schweren Einschränkung der persönlichen und sozialen Leistungsfähigkeit, Episoden von schwerer affektiver und impulsiver Unkontrolliertheit und schliesslich zu schwerwiegenden psychosozialen Problemen. Die Ärzte stellten fest, dass die Anpassungsfähigkeit bei Persönlichkeitsstörungen im Allgemeinen reduziert ist und die Klägerin komorbid zu der Persönlichkeitsstörung ein depressives Mischbild mit der im Alltag deutlich behindernden posttraumatischen Symptomatik, mit Rückzugsverhalten, und sozialer Isolation, Reizbarkeit, Antriebsarmut, Schreckhaftigkeit, Misstrauen und Derealisation infolge der intrusiven Erlebnisse entwickelte (act. II 44.1, S. 21, 26 f.). Sie attestierten - primär aufgrund der komorbiden affektiven und komplexen posttraumatischen Störung - zu Recht eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (act. II 44.1, S. 27 f.). 3.4.2 Nicht gefolgt werden kann dem psychiatrischen Gutachten hingegen betreffend den Wartezeitbeginn bzw. den Beginn der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Dezember 2006 (act. II 44.1, S. 28). Den Auslöser der depressiven Krise sahen die Ärzte hauptsächlich im Verlust des „Grossvaters“ (zweiter Mann der Grossmutter) und dem Tod des Vaters der Klägerin im Sommer 2009 mit nachfolgender Reaktivierung der posttraumatischen Symptomatik (act. II 44.1, S. 23). Die Klägerin gab an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 12 lässlich des Gutachtens an, dass ihr Vater am 19. Juli 2009 an einem Hirnschlag verstorben sei. Er sei als hirntot deklariert worden und sie habe schliesslich entscheiden müssen, die Maschinen abzustellen. Es sei ihr so recht gewesen. Vorwürfe habe sie sich keine gemacht, da er sowieso hirntot gewesen sei und ihrer Meinung nach auch nichts anderes verdient habe. Sie habe den Vater am Sterbebett nicht ansehen oder berühren können; sie habe nur Hass und Ekel verspürt (act. II 44.1, S. 6). Weiter gab sie an, dass sie sich seit dem Tod ihres Vaters sehr schlecht fühle. Sie habe Albträume, die sich um ihn drehten, die sie gequält hätten, so dass sie oft kaum mehr Schlaf fände. Sie sei verzweifelt, da sie gehofft habe, nach seinem Tod endlich etwas Ruhe erleben zu dürfen. Der Tod des geliebten „Grossvaters“ sei für sie zusätzlich ein schwerer Schlag gewesen (act. II 44.1, S. 9). Seit dem Tod ihres Vaters habe sie das Gefühl, dass ihr Mann „komisch“ geworden sei. Er gleiche immer mehr ihrem eigenen Vater und ihre Beziehung funktioniere seither nicht mehr. Sie wünschte sich, er würde wieder ausziehen, könne sich aber nicht durchsetzen (act. II 44.1, S. 10). Sodann berichtet die Klägerin von Depersonalisationserlebnissen. Seit dem Tod ihres Vaters erlebe sie die sexuellen Missbrauchsereignisse und Gewalttätigkeiten in Form von sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Albträumen und Wahrnehmungen wieder. Die Intrusionen würden eine Stärke von Derealisationserlebnissen erreichen, wo sie teils die Kontrolle verliere (act. II 44.1, S. 17). Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Beurteilung der Ärzte des Psychiatrischen Dienstes richtig, wonach die Arbeitsfähigkeit primär durch die komorbide affektive und komplexe posttraumatische Störung eingeschränkt ist (act. II 44.1, S. 27). Der Beginn der - durch einen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschaden bedingten - Arbeitsunfähigkeit ist damit jedoch nicht auf Dezember 2006, sondern auf Juli 2009 zu setzen. 3.4.3 Diese Einschätzung stimmt denn auch mit der echtzeitlichen Beurteilung von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der Untersuchung im Mai 2007 überein. Dieser begründetet die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% - bei überwiegend unauffälligen klinischen Befunden - ausschliesslich mit psychosozialen Belastungsfaktoren (Überforderung am Arbeitsplatz und bei der Erziehung der Kinder), welche in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht jedoch keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 13 Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). So wies er denn auch darauf hin, dass eine IV-Anmeldung nur als Anmeldung zu einer Umschulung und/oder einer Teilunterstützung verstanden werden könne, da die Klägerin auch aus therapeutischen Gründen Verantwortung im Erwerbsleben übernehmen müsse (act. II 1, S. 14). 3.5 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 16. Dezember 2010, wonach erstmals eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% in der Adoleszenz aufgetreten sei (act. II 62.2, S. 14), vermag nichts zu ändern. Soweit Dr. med. G.________ eine Retraumatisierung bzw. die Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms verneint (act. II 62.2, S. 13 f.), geht der Gutachter dabei von falschen Annahmen aus, wird doch im Gutachten der Psychiatrischen Dienste nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern der Tod des Vaters und der Verlust des „Grossvaters“ als Auslöser der depressiven Krise mit nachfolgender Reaktivierung einer posttraumatischen Störung beschrieben (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Kündigung oder die Probleme mit der Tochter fallen für die Annahme einer Reaktivierung der posttraumatischen Symptomatik ausser Betracht, weil sie von der Art und Ausprägung her nicht geeignet waren für eine entsprechende Diagnose (vgl. Stellungnahme vom 31. Januar 2014 sowie DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 207). In diesem Zusammenhang ist denn auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nicht ein Gesundheitsschaden an sich, sondern die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend ist. Somit ist vorliegend entscheidend, ob die Klägerin bei Stellenantritt bei der E.________ im Juni 2005 und seither ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (vgl. Entscheid des BGer vom 5. April 2013, 9C_1034/2012, E. 3.3.1). Gestützt auf den Fragebogen Arbeitgeber vom 22. Januar 2008 hat die Klägerin von Juni bis Mitte November 2005 bei einem vollzeitlichen Pensum über eine volle Arbeitsund Leistungsfähigkeit verfügt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, die Arbeitsfähigkeit sei bereits im Zeitpunkt des Stellenantritts in er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 14 heblicher und dauerhafter Weise eingeschränkt gewesen (vgl. E. 2.4 hiervor). Diese Einschätzung stimmt denn auch mit den Ausführungen der IVB in der Rentenverfügung vom 11. Mai 2011 überein. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus invaliditätsfremden Gründen keine Ausbildung absolvieren konnte. Ebenfalls ging die IVB davon aus, dass der Ursprung der Persönlichkeitsstörung zwar in der Kindheit zu finden ist, sich aber erst im Erwachsenenalter manifestiert hat und nicht derart schwer ausgeprägt ist, dass sie alleine zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde. Denn erst in Kombination mit der im Jahr 2009 erfolgten Dekompensation, ausgelöst durch die Retraumatisierung und die kurz darauf eingetretene Depression, kann von einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (act. II 75, S. 7; vgl. auch act. II 67, S. 2). 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der von der IVB festgelegte Wartezeitbeginn (18. Dezember 2006) als aktenwidrig und damit als zweifellos unrichtig, weshalb für die Leistungspflicht der Beklagten die Verfügung der IVB nicht bindend ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach den Ausführungen hiervor ist zudem erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit erst ab Juli 2009 durch einen - bei der hier gebotenen sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung - relevanten und damit invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen war. Da die Klägerin im Juli 2009 nicht mehr bei der Beklagten versichert war (vgl. act. II 10), ist die Klage somit abzuweisen. 4. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Leistungspflicht der Beklagten auch dann nicht gegeben wäre, wenn auf die im Gutachten des Psychiatrischen Dienstes des Spitals F.________ vorgenommene Differenzierung zwischen der (nicht invalidisierenden) Borderline- Persönlichkeitsstörung und der im Juli 2009 aufgetretenen (invalidisierenden) komorbiden affektiven und komplexen posttraumatischen Störung (vgl. act. II 44.1, S. 27) nicht abgestellt und davon ausgegangen würde, die seit Dezember 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen eines durch die Persönlichkeitsstörung unterhaltenen Beschwerdekomplexes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 15 eingetreten. Denn bei dieser Annahme müsste es mit den Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Klageantwort sein Bewenden haben, besteht doch diese Persönlichkeitsstörung unbestrittenermassen seit der Adoleszenz. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass diesfalls die rentenzusprechende Verfügung der IVB vom 11. Mai 2011 für die Beklagte nicht verbindlich wäre, weil sie in einem Anfechtungsstreitverfahren einen vor dem gesetzlichen Anspruchsbeginn liegenden Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gar nicht hätte rügen können (vgl. E. 3.1 hiervor). 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, BV/12/1081, Seite 16 zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.