200 11 936 IV KNB/CSC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Schaer A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. D.________ E.________ betreffend Verfügung vom 2. September 2011
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte resp. Beschwerdeführerin) arbeitete bis Ende Oktober 2006 als teilzeitangestellte B.________ im F.________. Danach war sie als Hausfrau tätig. Im November 2007 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art stellte die IVB mit Vorbescheid vom 22. August 2008 (AB 16) eine Viertelsrente und – auf Einwand der Versicherten hin (AB 21) – mit Vorbescheid vom 19. November 2008 (AB 25) eine halbe Rente ab 1. September 2007 in Aussicht. Nachdem sich die Versicherte auch mit diesem Entscheid nicht einverstanden erklärt hatte (Schreiben vom 4. Januar 2009; AB 26), beauftragte die IVB die G.________ in H.________ mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 9. Dezember 2009; AB 37.1 bis 37.3). Daraufhin ergänzte sie im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. März 2010 (AB 41) die anlässlich der Abklärung vor Ort vom 3. April 2008 erhobenen Daten (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 5. August 2008; AB 15) und sprach der Versicherten – nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens (AB 42 ff.) – eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2007 zu (Verfügung vom 2. September 2011; AB 63). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelte sie für die Zeit ab September 2007 – ausgehend von einer 80%igen Tätigkeit im Erwerb und einer solchen von 20% im Haushalt resp. einer Einschränkung im Erwerb von gewichtet 36.74% und einer solchen im Haushalt von gewichtet 4.30% – einen Invaliditätsgrad von insgesamt 41% (AB 63, S. 6). B. Mit Eingabe vom 30. September 2011 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 3 vom 2. September 2011 sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Sie beanstandete hauptsächlich das ab September 2007 für den hypothetischen Gesundheitsfall angenommene Arbeitspensum von 80% und machte geltend, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig. In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2013 gab der Instruktionsrichter den mitbetroffenen Pensionskassen C.________ und E.________ Gelegenheit für eine Stellungnahme. Während die E.________ am 9. September 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte die C.________ in der Eingabe vom 19. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. September 2011 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im November 2007 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. September 2011 (AB 63). Weil vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen (nachfolgend: aArt.) und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen der 5. IV-Revision zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG bzw. bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 6 benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten das Folgende hervor: 3.1.1 Dr. med. I.________ (im Ärzteverzeichnis FMH ohne Facharzttitel eingetragen) diagnostizierte im Bericht vom 30. November 2007 (AB 10) eine Neuropathie der Hände und Arme beidseits seit mindestens 10 Jahren sowie neu auch der Beine. Die Armschwäche wirke sich sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe als auch im Haushalt aus, indem bereits bei kleinen Belastungen Schmerzen aufträten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 7 3.1.2 Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 24. Dezember 2007 (AB 9) eine schwere beidseitige Radialparese unklarer Ursache sowie ein ausgeprägtes subakromiales Schulter- und Armschmerzsyndrom rechts mit subakromialem Impingement und Bursitis. Zu den funktionellen Einschränkungen führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin beim Greifen von grösseren Gegenständen jeweils die eine Hand mit der anderen aktiv öffnen müsse. Auch das Schreiben sei wegen der fehlenden Möglichkeit der Führung im Handgelenk nicht mehr möglich. Theoretisch sei das Schreiben auf einer Tastatur mit Hilfe dynamischer Handschienen mit einer elastischen Aufhängevorrichtung der Finger möglich. Bei der Beschwerdeführerin hätten die Schienen aber zu Schmerzen geführt. Durch die Parese seien mittlerweile eine Überlastung der Ellenbogen und eine Fehlhaltung der Schultern entstanden. 3.1.3 Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 11. Juli 2008 (AB 14) eine bilaterale, idiopathische Radialislähmung im Ellenbogenbereich/Supinatorakal mit Lähmung an Handgelenksextension bis nach ganz distal sowie ein reaktiv ausgeprägtes Schulterarmsyndrom beidseits (AB 14, S. 4). Er berichtete über eingeschränkte Funktionen der Radialismotoren an beiden Vorderarmen, so dass die Beschwerdeführerin ihre Hände und Finger nicht genügend öffnen könne. In der Flexion sei die Kraft eingeschränkt, zusätzlich bestünden reaktive Schmerzen und Funktionsstörungen bis in die Halswirbelsäule (AB 14, S. 5). Eine angepasste Tätigkeit in der Pflege mit geringer Belastbarkeit und ohne Heben von schweren Gewichten sowie Feinarbeiten hielt Dr. med. K.________ stundenweise (zwei bis drei Stunden am Tag) für möglich (AB 14, S. 5 f.). Eine andere angepasste Tätigkeit erachtete er ebenfalls stundenweise (zwei bis vier Stunden am Tag) als zumutbar (AB 14. S. 8). 3.1.4 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie FMH, berichtete am 22. August 2008 (AB 19, S. 1 f.), dass die Beschwerdeführerin seit dem letzten Eingriff (Sehnentransfer rechts im Jahr 2007) das Handgelenk und die Finger wieder genügend strecken könne, um mit der Hand zu grüssen. Die Kraft sei jedoch nach wie vor schlecht. Seit 2005 leide sie zudem unter einem therapieresistenten Na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 8 cken-, Schulter- und Oberarmschmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit einer deutlichen Verspannung und Hypertrophie des Trapezius rechts. Diese Beschwerden störten die Nachtruhe und bestünden nun ganztägig. Die operative subakromiale Dekompression der rechten Schulter im Jahr 2007 habe nur eine vorübergehende Verbesserung der Symptomatologie gebracht. Auch die physiotherapeutischen sowie die analgetischen Massnahmen linderten die Symptomatologie nur ungenügend. Für manuelle, praktische Berufe sowie die bisherige Tätigkeit in der Pflege und Reinigung sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Sitzende oder stehende Tätigkeiten mit fixierter Kopfhaltung (z.B. Überwachungsarbeiten) seien aufgrund der Nacken- und Schulterproblematik und der lumbalen Beschwerden ebenfalls nicht zumutbar. 3.1.5 Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, führte im Bericht vom 5. September 2008 (AB 32, S. 14 ff.) aus, differentialdiagnostisch ergäben sich keine Hinweise für ein systemisch-entzündlichrheumatisches Geschehen oder eine internistische Systemaffektion. Die aktuell im Vordergrund stehenden zerviko-thorakalen Schmerzen mit zum Teil bestehenden Brachialgien rechtsbetont seien dem degenerativweichteilrheumatischen Formenkreis zuzuordnen. Die Definitionskriterien für eine Fibromyalgie seien aber nicht vollumfänglich erfüllt. Inwieweit sich bereits ein chronisches Belastungs-/Schmerzsyndrom etabliert habe, sei schwierig zu beurteilen. Durch eine gezielte Triggerpunktbehandlung werde nun versucht, die Therapie noch zu spezifizieren und zu optimieren. 3.1.6 Am 14. Januar 2009 wurde in der neurologischen Klinik und Poliklinik des N.________ eine Biopsie des N. suralis rechts durchgeführt. Die Nervenbiopsie zeigte keine weiterführenden ätiologischen Hinweise. Die Ärzte bezeichneten die Ursache des Beschwerdebildes weiterhin als unklar und sahen keine Indikation für eine spezifische Behandlung (Bericht vom 19. Februar 2009; AB 32, S. 5 f.). 3.1.7 Dr. med. L.________ berichtete am 17. April 2009 (AB 32, S. 2 ff.), dass die Beschwerdeführerin seit Mitte 2008 zusätzlich Beschwerden in den Füssen und Unterschenkeln verspüre. Es handle sich um Beschwerden im Bereich der Fusssohlen und Sprunggelenke ausgehend bis ins Knie mit einer zunehmenden Kraftlosigkeit und Kribbelparästhesien sowie Mus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 9 kelzuckungen. Das Leiden sei progredient und verunmögliche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 3.1.8 Im Gutachten der G.________ vom 9. Dezember 2009 (AB 37.1 bis 37.3) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich eine Multiplex-Neuropathie, eine leicht ausgeprägte Neuropathie im Bereich der unteren Extremitäten, ein mässig ausgeprägtes rechtsbetontes Zervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und ein mässig ausgeprägtes rechtsbetontes Schulter-Arm-Syndrom diagnostiziert (AB 37.1, S. 14). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung führten die Experten aus (AB 37.1, S. 17), dass trotz eingehender und adäquater diagnostischer Massnahmen inkl. Immunhistochemie einer Suralisbiopsie keine relevante entzündliche Pathologie gefunden worden sei. Eingehende elektrophysiologische Untersuchungen ergäben Hinweise für eine mögliche Progredienz. Durch die deutliche Kompromittierung der Handfunktion rechts mit gestörter Feinmotorik und andererseits auch durch das Zervikalsyndrom mit rechtsbetonter Zervikobrachialgie bestünden deutliche Beeinträchtigungen in der Berufstätigkeit wie auch im Privatleben. In psychiatrischer Hinsicht bestünden keine Beschwerden von Krankheitswert. Es seien aber psychosoziale Belastungen ausgewiesen, dies bedingt durch die eigene körperliche Krankheit sowie die Erkrankung des Ehemannes. In der angestammten Tätigkeit im O.________ und im P.________ eines Q.________ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gelte für jegliche Tätigkeiten mit den Händen sowie solche mit einer mehr als nur leicht bis mässigen Schultergürtelbelastung. Auch im Haushalt sei von einer relevanten Beeinträchtigung von 50% auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten ohne erforderliches Zugreifen und Fassen von Objekten mit den Händen und ohne Schultergürtelbelastung sowie Kopfzwangshaltungen betrage die Arbeitsunfähigkeit 40%. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat – was die Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich betrifft – hauptsächlich auf das Gutachten der G.________ vom 9. Dezember 2009 (AB 37.1) und deren Stellungnahme vom 24. Januar 2010 abgestellt (AB 40; vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. März 2010 [AB 41, S. 6 f. Ziff. 3.8 f.]). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 10 Das Gutachten der G.________ (samt deren Stellungnahmen; AB 37.1 bis 37.3, 40 und 60) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.6 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erfolgte in Kenntnis der Vorakten und der geklagten Beschwerden sowie nach umfassender Anamneseerhebung und Untersuchung. Der neurologische Experte, Dr. med. R.________, hat sich mit der abweichenden Beurteilung des Dr. med. K.________ (AB 16, S. 6 ff.) auseinandergesetzt und eine überzeugende medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bezogen auf den im Sozialversicherungsrecht massgebenden (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1) vorgenommen. An der Zuverlässigkeit der entsprechenden Angaben ändert nichts, dass das Spektrum der in Betracht fallenden Verweistätigkeiten von Dr. med. R.________ eng gefasst wurde (vgl. Stellungnahme vom 24. Januar 2010; AB 40), zumal im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze bestehen, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juni 2009, 8C_776/2008, E. 5.2.1). Die von den Experten der G.________ postulierte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40% (AB 37.1, S. 18 Ziff. 3.7) erweist sich auch insofern als schlüssig, als sich das komplexe Beschwerdebild nur teilweise anhand objektiver Befunde erklären lässt; während die Beschwerden in den Händen und Fingern mit Blick auf die Diagnosen und den Verlauf ohne weiteres nachvollziehbar sind (vgl. AB 14, S. 4; 37., S. 14 ff.), ist die Genese der geklagten Kraftlosigkeit und der Kribbelparästhesien in den Füssen und Beinen sowie der Schmerzen im zerviko-thorakalen Bereich weitestgehend unklar (vgl. Berichte des Dr. med. M.________ vom 5. September 2008 [AB 32, S. 14 ff.] und des N.________ vom 14. Januar 2009 [AB 32, S. 5 f.]). Weil für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind (Art. 7 Abs. 2 ATSG), die von Dr. med. L.________ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit jedoch auf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise beruht, mithin auch die ätiologisch unklaren Beschwerden berücksichtigt (AB 32, S. 3 Mitte), bildet dessen Beurteilung keine beweis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 11 kräftige Invaliditätsbemessungsgrundlage. Gleiches gilt für das von Dr. med. K.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil, welches massgeblich mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zum zumutbaren Tagespensum begründet wird (vgl. AB 14, S. 2 f. und S. 5). 3.3 Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der G.________ (AB 37.1) ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin für körperlich angepasste Tätigkeiten ohne erforderliches Zugreifen und Fassen von Objekten mit den Händen und ohne Schultergürtelbelastung sowie Kopfzwangshaltungen eine Arbeitsunfähigkeit von 40% aufweist (AB 37.1, S. 18 Ziff. 7.3). Unbestritten ist zu Recht, dass in psychischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (AB 37.1, S. 17 unten; 37.3). 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG [bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 12 schäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 Die angefochtene Verfügung (AB 63) beruht – was die Invaliditätsbemessung im Haushalt und den Status betrifft – auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 3. März 2010 (AB 41). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bis August 2007 eine 60%ige Erwerbs- und eine 40%ige Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte und ab September 2007 zu 80% im Erwerb und zu 20% im Haushalt tätig gewesen wäre (AB 41, S. 7). Die Statusfestlegung für die Zeit bis August 2007 basiert hauptsächlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin zur zuletzt in den Jahren 2000 bis 2006 ausgeübten Tätigkeit als B.________ im F.________ zu einem Pensum von 50-60% (AB 41, S. 41 f. Ziff. 3.2 und 3.5). Weil die Umstände nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2006 (AB 7) zumindest bis August 2007 unverändert geblieben sind, ist der bis dahin festgelegte Status nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch lediglich die ab September 2007 angenommene prozentuale Aufteilung der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit. Sie macht geltend, dass sie bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre (Beschwerde, S. 1). Bereits anlässlich der Abklärung vor Ort vom 3. April 2008 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben (AB 41, S. 4 Ziff. 3.5), sie wäre heute zu einem Pensum von 100% erwerbstätig. Ihre Kinder seien mittlerweile zehn und zwölf Jahre alt. Ausserdem gehe ihr Ehemann krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, so dass sie bei guter Gesundheit insbesondere auch aus finanziellen Gründen vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. auch Beschwerde, S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat eine Steigerung des Erwerbspensums infolge finanzieller Schwierigkeiten als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dies jedoch nur bis auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 13 80% und nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – auf 100%. Weshalb sie eine Erhöhung auf ein vollzeitliches Erwerbspensum nicht nachzuvollziehen vermochte, hat sie indessen nicht begründet. Die konkreten Gegebenheiten lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich (nur) zu 80% erwerbstätig wäre. Im Gegenteil, sprechen die finanziellen Verhältnisse (nichterwerbstätiger Ehemann; Privat- und Steuerschulden im umfang von ca. 35‘000.-- [AB 41, S. 5 Ziff. 3.6]) sowie die Erfahrungstatsache, dass die Hausarbeit mit Wegfall von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber eigenen Kindern deutlich an Umfang abnimmt, für eine Erhöhung des Erwerbspensums auf 100%. Ausserdem sind die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 3. April 2008 gemachten spontanen Aussagen in der Folge unwidersprochen gebliebenen (AB 41, S. 4 Ziff. 3.5; Beschwerde, S. 1). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Dementsprechend ist der Invaliditätsgrad für die Zeit bis August 2007 nach der gemischten Methode (vgl. E. 2.4 hiervor und E. 5 hiernach) und für die Zeit ab September 2007 in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor und E. 6 hiernach) zu bemessen. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Dr. med. I.________ attestierte der Beschwerdeführerin ab Juni 2000 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von zunächst 55% und später 100% (AB 10). Die Anspruchsvoraussetzung nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG, d.h. die einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40%, war somit bereits im Jahr 2001 erfüllt. Die IV-Anmeldung erfolgte jedoch erst im No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 14 vember 2007 (AB 1). Unter Berücksichtigung von aArt. 48 IVG, wonach die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet, liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im November 2006. 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 15 schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2.3 Die Anstellung im F.________ hat die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben (AB 41, S. 3 unten; AB 10). Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen (von Fr. 31‘380.-- [12 x Fr. 2‘615.--]) für die Zeit ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn im November 2006 bis August 2007 zu Recht gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers ermittelt (AB 41, S. 7 Ziff. 3.9; AB 7, S. 2 Ziff. 16). Dass sie das Invalideneinkommen (von Fr. 22‘625.10) gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ([LSE] 2006, TA1, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Frauen) berechnet hat, erweist sich ebenfalls als korrekt (AB 41, S. 7 Ziff. 3.9), war doch die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht mehr erwerbstätig. Nicht zu beanstanden ist auch, dass sie die Beurteilung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit der G.________ (vgl. E. 3.3 hiervor) bereits ab November 2006 berücksichtigt hat, zumal es sich bei den gutachterlichen Angaben zur Gültigkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2008 explizit nur um eine Schätzung handelt und insgesamt von einem progredienten Leiden auszugehen ist (AB 37.1, S. 18 Ziff. 7.4). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert für die Zeit von November 2006 bis August 2007 eine Einschränkung im Erwerb von 27.89% ([Fr. 31‘380.-- ./. Fr. 22‘625.10] / Fr. 31‘380.-- x 100) resp. gewichtet (x 0.6; vgl. zum Status E. 4.2 hiervor) von 16.73%. 5.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. März 2010 wurde für die Zeit bis August 2007 mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 16 gabenbereich Haushalt von 21.50% resp. gewichtet (x 0.4; vgl. zum Status E. 4.2 hiervor) von 8.60% ermittelt (AB 41, S. 9 ff. Ziff. 6 ff.). Die im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. März 2010 (AB 41) aufgeführten Haushaltsaufgaben entsprechen den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2004 (KSIH; Rz. 3095). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände (z.B. Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technische Einrichtungen und Hilfsmittel, Umschwung; KSIH, Rz. 3094) nicht zu beanstanden. Der Bericht ist bezüglich der körperlichen Einschränkungen zudem angemessen detailliert und die entsprechenden Auswirkungen sind hinreichend begründet. Bei der Ermittlung der Einschränkungen wurde zudem berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin die Mithilfe der Familienangehörigen zu Recht in Anspruch nimmt. Auch dem Umstand, dass sie sowohl technische Hilfsmittel benötigt als auch gewisse Verhaltensweisen entwickelt hat, um die anfallenden Arbeiten möglichst selbstständig zu erledigen, wurde Rechnung getragen. Allfällige Wechselwirkungen wurden ebenfalls beachtet (AB 41, S. 12 Ziff. 10). Die eingangs erwähnte prozentuale Einschränkung im Haushalt ist demnach zu Recht unbestritten. 5.4 Nach dem Dargelegten resultiert für die Zeit von November 2006 bis August 2007 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad rund 25% (16.73% [vgl. E. 5.2.3 hiervor] + 8.60% [vgl. E. 5.3 hiervor]). 6. 6.1 Im Validenfall hätte die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum überwiegend wahrscheinlich ab September 2007 von 60% auf 100% erhöht. Der Invaliditätsgrad ist somit ab diesem Zeitpunkt nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln (vgl. E. 4.2 hiervor). 6.2 Das Valideneinkommen (vgl. E. 5.2.1 hiervor) ist gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE festzusetzen, da sich die Angaben des bisherigen Arbeitsgebers auf ein Erwerbspensum von ca. 60% beziehen (AB 7) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 17 aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Rahmen dieser Anstellung hätte erhöhen können (vgl. dazu THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 21 f.). Angesichts der Berufsanamnese (AB 37.3, S. 3 f.) ist auf die LSE 2006, Tabelle TA 1, Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Total, Frauen, abzustellen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. E. 5.2.2 hiervor) ist die gleiche Grundlage massgebend, da die Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 nicht mehr erwerbstätig ist und die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht ausschöpft. Weil Validen- und Invalideneinkommen somit aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (vgl. Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Vorliegend ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40% in angepasster Tätigkeit (AB 37.1, S. 18 Ziff. 7.3; vgl. auch E. 3.3 hiervor) und dem von der Vorinstanz in Anschlag gebrachten, mit Blick auf die gesamten Umständen angemessenen, leidensbedingten Abzug von 25% (AB 41, S. 7 Ziff. 3.9) ein Invaliditätsgrad von 55% ([1 – 0.6 x 0.75] x 100). 6.3 Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ab September 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor). Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2011 (AB 63) ist aktenmässig keine (weitere) relevante Veränderung der erwerblichen oder medizinischen Verhältnisse ausgewiesen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. September 2011 (AB 63) ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für die Zeit ab September 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 18 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. September 2011 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab September 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/2011/936, Seite 19 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwältin Dr. D.________ z.H. C.________ - E.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.