Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. Juni 2015 teilweise gutgeheissen (8C_345/2014). 200 11 270 IV KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. März 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Februar 2011
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit April 1992 zu 100% als … für die C.________ AG. Im Januar 1997 reduzierte er sein Arbeitspensum auf drei Tage pro Woche und sechs Stunden pro Tag (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 16). Mit Verfügung vom 21. April 1998 gewährte das Bundesamt für Militärversicherung dem Versicherten eine Invalidenrente (Invalidität: 41%) ab dem 1. Januar 1997 aufgrund einer im Jahr 1981 erlittenen Knieverletzung im Militärdienst (act. II 2, S. 16 ff.). Am 17. Februar 2000 meldete sich der Versicherte bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, als Art der Behinderung gab er eine Gonarthrose Knie rechts, eine Coxarthrose Hüfte links und rechts, Rückenbeschwerden seit 1997 und ein beginnender Fersensporn rechts an (act. II 2, S. 1 - 6). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein (act. II 7 ff., 11, 15 f., 21, 24). Am 2. Juli 2001 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juli 2001 attestiert (vgl. act. II 26). Die IVB veranlasste ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 26. Oktober 2001 (act. II 36). Auf Aufforderung der IVB unterzog sich der Versicherte vom 7. bis 30. Januar 2002 einer stationären Rehabilitation mit Physiotherapie in der Klinik E.________ (act. II 30, 39). Im Zeitraum vom 30. März 2006 bis 16. März 2007 veranlasste die AXA- Winterthur an verschiedenen Tagen eine Beweissicherung vor Ort (BvO) mittels Observierung und Videoaufzeichnungen des Versicherten (Akten der IVB [IIA] 104 ff.). Nach einer gescheiterten Berufsberatung und Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 41, 44) holte die IVB unter anderem ein von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten der F.________ vom 17. April 2007 (act. II 66) ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 3 Mit Verfügung vom 20. September 2007 stellte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft ihre Leistungen per 1. Mai 2002 ein (act. IIA 74). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 77, S. 4 ff.) wurde mit Entscheid vom 8. April 2008 abgewiesen (act. IIA 84). Mit Urteil vom 9. März 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 8. April 2008 ab (act. IIA 100; UV 69397, mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Januar 2010, 8C_409/2009, bestätigt). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 75; 77, S. 1 - 4) verfügte die IVB am 6. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 21% die Abweisung des Rentenbegehrens (act. IIA 85). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA 88, S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. März 2009 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten zurück an die IVB zur weiteren Abklärung. Es fehle an einer umfassenden und aktuellen Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit besonderer Berücksichtigung der unfallbedingten Knieinvalidität sowie der Hüftproblematik. Diese Gesamtwürdigung sowie der Widerspruch betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zwischen dem Gutachten von Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH (59%), und der Auffassung der IVB (100%) müsse im Rahmen einer Nachbegutachtung gelöst werden, wobei vorerst die gesamten Akten der Militär- und Unfallversicherung zu edieren und diese den Ärzten vorzulegen seien. Weiter sei in dieser Abklärung auch zu den Einschränkungen und allfälliger, daraus entstehender Arbeitsunfähigkeit im Zeitverlauf - mit Blick auf einen allfälligen Zuspruch einer befristeten Rente - Stellung zu nehmen (act. IIA 95, S. 13 f.; IV 69488). B. In der Folge veranlasste die IVB eine medizinische Abklärung im H.________ (MEDAS; polydisziplinäres Gutachten vom 29. April 2010, act. IIA 122). Aufgrund der nachgereichten Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, betreffend die MEDAS-Untersuchung vom 18. März 2010 (act. IIA 119) reichte der neuro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 4 logische Gutachter am 27. April 2010 eine Stellungnahme ein (act. IIA 121). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 30. Juli 2010 (Akten der IVB [act. IIB] 127) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 13. September 2010 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. IIB 130). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Oktober 2010 Einwand (AB 132). Daraufhin holte die IVB eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 9. November 2010 (act. IIB 137) ein. Nach Eingang einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2010 (act. IIB 144) holte die IVB eine weitere Stellungnahme des Dr. med. J.________ vom 9. Februar 2011 (act. IIB 145) ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 wies die IVB den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 39% ab (act. IIB 146). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. März 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2011 sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der Bericht von Dr. med. G.________ vom 9. März 2006 sowie das Gutachten der F.________ vom 17. April 2007, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid stütze, genügten den an ein Gutachten gestellten Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit nicht. Ferner sei im MEDAS-Gutachten vom 29. April 2010 der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Weiter seien die Observationsaufnahmen und -bericht nicht geeignet, um die Leistungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 5 des Beschwerdeführers zu belegen. Schliesslich sei auch das Valideneinkommen falsch berechnet worden. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2011 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das in Aussicht gestellte interdisziplinäre Gutachten der K.________ vom 10. Mai 2011 zu den Akten. In der prozessleitenden Verfügung vom 2. Juli 2012 wurde festgehalten, dass die Unfallakten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft gleichentags eingelangt seien und im vorliegenden IV-Verfahren zu den Akten erkannt würden. In der Replik vom 3. September 2012 und der Duplik vom 22. Februar 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2013 wurde festgehalten, dass zur Akten-Vervollständigung die den Parteien bekannten Militärversicherungs-Akten eingeholt worden seien. Während der Beschwerdeführer am 7. Mai 2013 Schlussbemerkungen einreichte, verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 6 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 11. Februar 2011 (act. IIB 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht vorab Verletzungen seiner Verfahrensrechte und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) geltend. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, das MEDAS- Gutachten erfülle die Anforderungen gemäss der neuen Rechtsprechung zur Frage der Unabhängigkeit der Medizinischen Abklärungsstellen des Bundesgerichts (BGE 137 V 210) nicht (vgl. Replik, S. 7 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Grundsatzurteil vom 28. Juni 2011 und die damit verbundenen Änderungen der Vergabe polydisziplinärer Gutachten deutlich nach dem Erstellen des hier relevanten MEDAS-Gutachtens vom 29. April 2010 ergangen sind. Die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweiswert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 7 auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält, ist im Rahmen einer gesamthaften - materiellen - Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen zu entscheidend (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266; SVR 2012 IV Nr. 48 S. 175 E. 4.1.1; vgl. E. 4.3 hiernach). 2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Ermittlung des Valideneinkommens seien aktenkundige Fakten nicht berücksichtigt worden (vgl. Replik, S. 11). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Verwaltung bzw. das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu einem anderen Schluss gelangt als die beschwerdeführende Partei. 2.3 Sodann stellt der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der BvO in Frage (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Die Observation erweist sich - wie dieses Gericht bereits im Urteil vom 9. März 2009 (UV 69397) festgehalten hat in formeller Hinsicht als ohne weiteres verwertbar (vgl. hierzu BGE 137 I 327). Der Beschwerdeführer scheint denn auch nicht zu bestreiten, dass die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Anordnung einer Beweissicherung vor Ort im vorliegenden Fall erfüllt sind. Welche Bedeutung den Ergebnissen dieser Abklärungen zukommt, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Die Rügen der Verletzung der Verfahrensrechts und des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 8 3. 3.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine IV-Rente sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der damaligen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2004 sind sodann die Bestimmungen der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen 4. IV-Revision zu beachten (statt vieler: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer]) vom 28. Dezember 2004, I 584/04, E. 1). Am 1. Januar 2008 trat schliesslich die 5. IV-Revision in Kraft; ab diesem Zeitpunkt ist der Rentenanspruch aufgrund dieser Normen zu prüfen. Zu erwähnen ist, dass das ATSG sowie die 4. und 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substanziellen Änderungen gebracht haben (vgl. BGE 130 V 343; Entscheid des BGer vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). Die Änderungen der auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen 6. IV-Revision sind hier nicht von Bedeutung. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbindet die verschie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 9 denen Sozialversicherungsträger jedoch nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). 3.3 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. In Härtefällen hat die versicherte Person nach aArt. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 10 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 In der Zeit vom 30. März 2006 bis am 16. März 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Winterthur Versicherungen an mehreren Tagen observiert. Dem BvO-Bericht vom 29. März 2006 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Berufstätigkeiten ausübe. Er konnte beim … beobachtet werden und befasste sich gemäss Auskunft der Firma L.________ AG mit dem …, …, … und … von … und … dieser Firma (act. IIA 104, S. 16). Der Beschwerdeführer sei in der Lage Einkäufe von Lebensmitteln und anderem zu tätigen. Dabei verhalte er sich so normal wie jede andere Person auch. Er sei ebenfalls in der Lage mit dem Handy Telefongespräche zu führen, sogar im Auto mit einer Handy- Freisprecheinrichtung, welche er jeweils am rechten Ohr befestige. Anlässlich der verschiedenen direkten Beobachtungen des Beschwerdeführers seien keine offensichtlichen Bewegungsbehinderungen oder körperlichen Einschränkungen festzustellen gewesen. Sogar das Ziehen und Anheben von Lasten sowie Tragen und Bücken scheine für ihn problemlos möglich zu sein. Es entstehe der Eindruck, als ob sich der Beschwerdeführer in gesundheitlich normalem Zustand befände und er immer ein Bisschen unter Zeitdruck stehen würde (act. IIA 104, S. 16 f.). 4.1.2 Im Nachgang an das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2009 (IV 69488; act. IIA 95) veranlasste die IVB ein polydisziplinäres Gutachten durch die MEDAS vom 29. April 2010 (act. IIA 122). Im entsprechenden Gutachten diagnostizierten die Fachärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Coxarthrose beidseits unter Betonung der linken Seite (ICD-10: M16.0), einen Status nach Kniedistorsion rechts am 5. Mai 1981, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5), ein Zervikalsyndrom (ICD-10: M53.1) ohne radikuläre oder medulläre Schädigung bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma 2001 (ICD- 10: S13.4) und diffuse chronische Fussbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.67; act. IIA 122, S. 35).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 11 Aus polydisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als … sowie für alle anderen körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten in Überkopfarbeit oder in Zwangshaltungen keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% (Ganztagespensum mit erhöhtem Pausenbedarf; act. IIA 122, S. 37). 4.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ verwies im Bericht vom 30. Juli 2010 betreffend die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten vom 12. Mai (richtig: 29. April) 2010. Der aktuell festgestellte Gesundheitsschaden habe sich gegenüber der Beurteilung der Vertrauensärzte der Militärversicherung nicht wesentlich verändert. Das heutige Zumutbarkeitsprofil treffe auch rückwirkend zu. Der RAD-Arzt verwies dazu auf das MEDAS-Gutachten vom 12. Mai (richtig: 29. April) 2010 (act. IIB 127, S. 10). In der Stellungnahme vom 9. November 2010 führte Dr. med. J.________ aus, aus orthopädischer Sicht brauche es keine neuen bildgebenden Dokumente, um die degenerativen Veränderungen zu belegen. Weiter lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche im MEDAS-Gutachten nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden seien (act. IIB 137, S. 4). Ein zusätzliches Gutachten sei obsolet (act. IIB 137, S. 5). 4.1.4 Im vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen und im Beschwerdeverfahren eingereichten Gutachten der K.________ vom 10. Mai 2011 diagnostizierten die Fachärzte ein chronisches, invalidisierendes, cervicocephales Schmerzsyndrom, einen Status nach MTBI (leichte traumatische Hirnverletzung) bei Auffahrkollision am 2. Juli 2001, einen Status nach komplexer Knieverletzung rechts 1981 mit sekundärer Entwicklung einer Varusgonarthrose rechts und von beidseitigen Coxarthrosen mit entsprechendem Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei isthmischer Spondylolisthese LWK 5/S1 Grad I nach Meierding, Osteochondrose LWK 4/S1 sowie eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4; Beschwerdebeilage [act. IA] 1, S. 55). Der Beschwerdeführer sei als … unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig. Für einfa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 12 che körperlich und kognitiv sehr leichte Hilfstätigkeiten bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 20%-25% (act. IA 1, S. 57 f.). 4.1.5 Im Bericht vom 16. April 2013 führte Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, der Beschwerdeführer leide unter immer wiederkehrenden Probleme wegen Gonarthrosen- und Coxarthrosen-Beschwerden. Seit einer linksseitigen Hüft-Totalprothese Ende 2011 leide er zudem an Restbeschwerden im Bereiche der Leiste. Zudem habe er Beschwerden im Bereich der tiefen LWS (Hüftgelenk) sowie im Bereich des Kopfes und Nackens sowie des Schultergürtels. Weiter bestehe ein Zustand nach schwerem Schleudertrauma sowie eine stationäre atlantodentalen Arthrose (Beschwerdebeilage [act. IC] 29, S. 1). Aufgrund dieser und auch weiterer Verletzungsfolgen bzw. Schädigungen sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2001 zu 100% arbeitsunfähig (act. IC 29, S. 2). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 13 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung (act. IIB 146) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 29. April 2010 (basierend auf einer allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (E. 4.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der (bildgebenden) Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Beweiswert des Gutachtens bzw. die Voreingenommenheit der MEDAS-Gutachter (vgl. Beschwerde, S. 8) vermögen daran nichts zu ändern. Zum Vorwurf es seien trotz festgestellten offensichtlich objektivierbarer Beeinträchtigungen keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden, ist festzuhalten, dass der Gutachter Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Teilgutachten nachvollziehbar dargelegt hat, dass aufgrund der sehr diffusen Schmerzsymptomatik auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet werde. Zwar erwähnte der orthopädische Gutachter die Zunahme der radiologischen Befunde. Er führte jedoch schlüssig aus, dass sich die Schmerzsymptomatik durch die objektivierbaren Befunde sowie die vorliegenden Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen lassen (vgl. act. IIA 122, S. 29 sowie auch E. 4.3.1 hiernach). Was die Feststellung der fehlenden Kooperationsbereitschaft bzw. die Aggravation des Beschwerdeführers anbelangt, ist den Akten keine diesbezügliche Voreingenommenheit des Gutachters zu entnehmen. Vielmehr führte dieser aus, dass sich bei der Untersuchung weiterhin erhebliche Inkonsistenzen und sehr diffuse Angaben bei der Anamnese und der klinischen Untersuchung gezeigt hätten (act. IIA 122, S. 30). Diese Feststellungen stehen letztlich auch nicht alleine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 14 da, hatte das Gericht doch bereits in dem vom Bundesgericht bestätigten Urteil vom 9. März 2009 (UV 69397, E. 4.5) auf bereits früher gezeigtes solches Verhalten hinzuweisen. Eine Prüfung des Zusammenhangs der vom Beschwerdeführer angegebenen Erinnerungslücken zu einer vestibulären Funktionsstörung war bei fehlender medizinischer Indikation - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht angezeigt. Ob die Beobachtungen von Dr. med. N.________ nach der Untersuchung am 16. März 2010, wonach sich der Beschwerdeführer vor dem Institut an seinem Wagen lange vornübergebeugt habe, um während mehrerer Minuten ohne Abstützen mit den oberen Extremitäten an der Rückbank Verrichtungen vorzunehmen und dabei mit seiner Begleitperson gesprochen zu habe (wobei er den Kopf nach links rotiert habe) und anschliessend praktisch hinkfrei in Richtung des etwa 300m entfernten …platzes gegangen sei (act. IIA 122, S. 26), tatsächlich richtig waren, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da diese Beobachtungen bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers höchstens marginal miteinbezogen wurden. Immerhin ist, was die Darstellung des Beschwerdeführers betrifft, die genannte Beobachtung sei gar nicht möglich gewesen, darauf hinzuweisen, dass der Geschehensablauf, insbesondere das Entfernen in Richtung …platz nicht in Abrede gestellt, sondern gar bestätigt wurde. Die Gutachter haben sich bei der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (primär) auf ihre Untersuchungen gestützt. Ihre Befunde decken sich mit denjenigen der Gutachter der F.________, insbesondere den Beobachtungen, wonach der Beschwerdeführer seinen Kopf - ausserhalb der Untersuchungssituation - problemlos auf beide Seiten drehen konnte (act. II 66, S. 25). Die Ergebnisse anlässlich der BvO passen ebenfalls ins Bild. Die Observierung in den Jahren 2006 und 2007 zeigt den Beschwerdeführer an verschiedenen Daten über längere Sequenzen, wie er ungehindert längere Strecken Auto fährt, Einkäufe tätigt, gewichtige Gegenstände transportiert und ein- und auslädt, und zwar trotz ärztlich attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit. So hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2006, d.h. einen Tag nach der Untersuchung der Ärzte der F.________, Schränke transportiert, indem er diese auf seinen Anhänger verlud und einige 100 km weit nach … brachte und dort wiederum auslud. Eine Behin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 15 derung bzw. Blockierung der HWS- bzw. Kopfbeweglichkeit oder eine andere augenfällige Behinderung ist nicht auszumachen. Aus Videosequenzen vom 9. Mai und 29. Juni 2006 muss zudem geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während attestierter 100%-iger Arbeitsunfähigkeit für seine Arbeitgeberin tätig war (vgl. act. IIA 104 ff. sowie act. IIA 100; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, UV 69397). Ferner kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass der orthopädische Gutachter nur knapp genügende Deutschkenntnisse gehabt habe. Ist Dr. med. N.________ doch Schweizer und hat sein Arztdiplom im Jahr 1993 in Österreich, einem deutschsprachigen Land, erworben. Das Diplom ist seit dem Jahr 2003 in der Schweiz anerkannt (vgl. www.medreg.admin.ch). Dr. med. N.________ hat vielmehr ausgeführt, dass die Unterredung in deutscher Sprache erfolgte und ohne Verständigungsprobleme möglich gewesen sei, was unter den vorstehend dargelegten Umständen ohne weiteres glaubhaft und überzeugend ist. Im Übrigen wurde dieses Vorbringen erstmals anlässlich der Beschwerdeerhebung geäussert, wodurch es als nachgeschoben erscheint. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Gutachter eine ca. 8cm lange Narbe an der HWS nicht erwähnt haben (vgl. Replik, S. 4), keine Voreingenommenheit zu begründen, wurde doch die medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers - wenn auch ohne Erwähnung der entsprechenden Narbe - dokumentiert bzw. berücksichtigt. Nach dem Gesagten kann auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. 4.3.1 In somatischer Hinsicht führte der orthopädische Gutachter - wie bereits erwähnt - schlüssig aus, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen lassen. Auch das ausgeprägte Schmerzgebaren, die massiven Inkonsistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf wiederholte, nach wie vor durchgeführte konservative Therapiemassnahmen, Infiltrationen und langjährige Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine erhebliche nichtorganische Beschwerdekomponente angesehen werden (act. IIA 122, S. 29). Entsprechend den radiologischen Befunden lägen beim Beschwerdeführer an der unteren Lendenwirbelsäule mittelgradige degenerative Veränderungen sowie eine erstgradige isthmische Spondylolisthese des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 16 lumbosakralen Überganges vor. An der unteren HWS bestünden ebenfalls deutliche degenerative Veränderungen. Eine atlanto-dentale Arthrose habe im Verlauf zugenommen und es hätten Veränderungen im Sinne einer Partialruptur der Ligamenta alaria links gefunden werden können (act. IIA 122, S. 29). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 9 ff. Art. 7 f.) wurden diese Beeinträchtigungen sehr wohl in die Beurteilung einbezogen; die Arbeitsfähigkeit schränken diese Befunde jedoch gemäss der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung der Gutachter keineswegs in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten (massiven) Umfang ein. Dies bestätigte auch Dr. med. J.________, wonach dem radiologischen Befund von degenerativen Veränderungen bzw. deren Zunahme, primär kein Krankheitswert zukomme. Entsprechend müssten in erster Linie die klinischen Befunde bzw. die daraus resultierenden Einschränkungen beurteilt werden. Bei einer degenerativen Veränderung würden erst Schmerzen auftreten, wenn sich eine entzündliche Komponente dazugeselle. Eine solche Entzündung sei aber weder dem MRI vom 21. April 2007, noch dem MRI vom 17. Juli 2006 (vgl. act. II 61, S. 21 ff.) zu entnehmen. Auch im MRI vom 9. Oktober 2009 ergaben sich keine entsprechenden Befunde (vgl. act. IIB 137, S. 3). Eine Schädigung der Ligamenta alaria konnte aufgrund der klinischen Befunde ebenfalls nicht durchgehend bestätigt werden (vgl. dazu act. IIA 122, S. 10 ff.). Bereits im Gutachten der F.________ vom 17. April 2007 wurde - unter anderem gestützt auf den Bericht von Dr. med. O.________, Facharzt für Radiologie FMH, vom 2. März 2007 (inklusive Nachtrag vom 19. März 2007) - festgehalten, dass mit Blick auf den MRI Befund vom September 2001 und den medizinisch dokumentierten Verlauf seit dem Unfall vom 2. Juli 2001 relevante Verletzungen der HWS-Strukturen abgeheilt seien bzw. eine Läsion der Ligamenta alaria ausgeschlossen werden könne (vgl. act. II 66, S. 38, 45, 56 f.). Insbesondere wurde hervorgehoben, dass beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Beschwerden einer Funktionsstörung im Kopfgelenksbereich dokumentiert worden seien, wie sie bei einer Ligamenta alaria zu erwarten wären (act. II 66, S. 38). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2009 bezüglich der unfallbedingten Kopf-, Schulter- und HWS- Problematik auf das besagte Gutachten vom 17. April 2007 und damit auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 17 auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (vgl. act. IIA 95, S. 12, IV 69488, E. 6). Auch anlässlich der neurologischen Untersuchung konnten abgesehen von einer bekannten im Kindesalter erlittenen Visusminderung links und einer ASR-Minderung rechts keine Befunde objektiviert werden. Insbesondere ergab sich auch unter der Frenzelbrille kein Korrelat für die angegebenen Schwindelzustände und das Verhalten während der Untersuchung liess auf eine erhebliche Symptomausweitung bzw. Verdeutlichungstendenz schliessen. Das festgestellte Zervikalsyndrom wurde in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt (act. IIA 122, S. 34). Was den Entzug des Führerausweises wegen neurologischen Ausfällen bzw. der demonstrierten gesundheitlichen Gesamtsituation (vgl. act. IIB 144, S. 4 ff.) anbelangt, ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. J.________ vom 9. Februar 2011 (act. IIB 145, S. 2) festzustellen, dass auch in diesen Untersuchungen Inkonsistenzen auffielen. Die Beurteilung basiert denn auch letztlich vielmehr auf den subjektiv geschilderten Einschränkungen als auf einem handfesten medizinischen Befund. Der entsprechende Bericht ändert damit nichts an der Massgeblichkeit des MEDAS-Gutachtens. Hinweise für otoneurologische Beschwerden wurden im Übrigen keine gefunden (vgl. act. IIB 127, S. 10). Soweit der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri infolge des Unfalles im Juli 2001 geltend macht, ist gestützt auf die erwähnten Ausführungen in den Entscheiden IV 69488 und UV 69397 sowie des RAD-Arztes Dr. med. J.________ (act. IIB 137, S. 2 f.) zu wiederholen, dass vorliegend keine Diagnose einer Commotio cerebri gestellt werden kann, fand doch bei dem Unfall kein Kopfanprall statt und es trat keine Bewusstlosigkeit ein. Der Bericht von Dr. med. M.________ vom 16. April 2013 vermag daran nichts zu ändern. Zum einen ist der Bericht des Hausarztes betreffend die Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenau. So führte er aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erwähnten Beschwerden sowie weiterer vielfacher Verletzungsfolgen bzw. Schädigungen, welche nicht alle aufgezählt würden, gezwungen, regelmässig starke Schmerzmittel einzunehmen. Er sei seit dem 2. Juli 2001 zu 100% arbeitsunfähig. Zum anderen äussert er sich nicht differenziert zur Arbeitsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 18 in einer angepassten Tätigkeit (act. IC 29, S. 2). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Arzt - offenbar aufgrund der Angaben des Versicherten - irrtümlich von einem schweren Schleudertrauma im Juli 2001 ausgeht, obwohl dieses als höchstens mittelschwer, eher gegen leicht zu werten ist und einzig zur vorübergehenden Verschlechterung der HWS- Beschwerden führte (vgl. UV 69397; act. IIA 100). 4.3.2 In psychiatrischer Hinsicht wurden im MEDAS-Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. IIA 122, S. 19). Der psychiatrische Gutachter verneinte schlüssig eine affektive Störung sowie eine psychoorganische Störung. Ferner bestünden keine Hinweise auf unbewusste Konflikte; ein primärer Krankheitsgewinn ist somit nicht erwiesen. Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht deutlich gestört. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung konnte ebenfalls nicht gestellt werden. Für diese Einschätzung spricht denn auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht und keine Psychopharmaka erhält (act. IIA 122, S. 20 f.). Die geklagten Beschwerden sind unspezifisch und lassen sich aufgrund der psychiatrischen Untersuchung der festgestellten Symptomausweitung bei zu Grunde liegenden akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen zuordnen (act. IIA 122, S. 20 f.). Die depressiven Symptome waren anlässlich der Untersuchung nicht (mehr) genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung (vgl. act. IIA 122, S. 22). 4.4 Das Gutachten der K.________ vom 10. Mai 2011 vermag an der Massgeblichkeit des MEDAS-Gutachtens nichts zu ändern (vgl. act. IA 1). Zwar ist der Beweiswert eines Parteigutachtens (BGE 115 V 62) nicht schon deshalb zweifelhaft, weil es von einer Partei ins Verfahren eingebracht wird (BGE 125 V 351 E. 3b dd S. 353, 122 V 157 E. 1c S. 161; RKUV 1993 U 167 S. 96 E. 5a; ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Es verpflichtet den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen der vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachter derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. RKUV 1999 U 356 S. 573 E. 3c). Dieselbe Prüfungspflicht obliegt dem Richter, wenn mit einem Privatgutachten Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 19 wendungen gegen eine von einer IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise erhoben werden, insbesondere gegen solche einer spezialisierten unabhängigen Abklärungsstelle (AHI 2001 S. 115 E. 3c). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die K.________ vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betreffend die Begutachtung mit dem primären Auftrag der „Diskreditierung der MEDAS“ betraut wurde. So ist dem Auftragsschreiben vom 29. Oktober 2010 folgendes zu entnehmen: „Wie sie dem MEDAS-Gutachten entnehmen werden, ist dieses für meinen Mandanten sehr negativ ausgefallen. […] Bei der vorliegenden Begutachtung geht es daher in erster Linie darum, über ein Parteigutachten zu verfügen, mit dessen Hilfe das Gutachten der MEDAS entkräftet und dessen Mängel aufgezeigt werden können.“ (act. IIB 136, S. 2). Unter diesen Voraussetzungen erscheint der Beweiswert des K.________-Gutachtens bereits auf der formalen Ebene deutlich reduziert. Auf der materiellen Ebene ist das Gutachten zudem nicht geeignet den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens in Frage zu stellen. Vielmehr fällt auf, dass die K.________-Gutachter dem Auffahrunfall vom 2. Juli 2001 im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung (act. IA 1, S. 57, Ziff. 8.3) irrtümlich zu viel Gewicht beigemessen haben. Die Einstellung der UV-Leistungen bereits ab Mai 2002 (zehn Monate nach dem Unfall) wurde nämlich durch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht rechtskräftig gestützt (vgl. Sachverhalt lit. A am Schluss). Darüber hinaus, lässt sich die unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustandes (wie bereits im ME- DAS-Gutachten festgestellt) bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere dadurch erklären, dass die K.________-Gutachter zum Teil vollumfänglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt bzw. diese nicht (genug) kritisch hinterfragt haben. So wird im neurologischen Teilgutachten festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner eigenen Schilderungen wie auch aufgrund von Fremdanamnesen (Bericht der Firma der Ehefrau) - massiv in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine genaue Begründung für die Einschränkung - auch mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit - sowie eine konkrete prozentuale Angabe, kann dem neurologischen Teilgutachten nicht entnommen werden (act. IA 1, S. 23 f.). Dem orthopädischen Teilgutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 20 sind ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (act. IA 1, S. 38 ff.). Was die diagnostizierte Schädigung der Ligamenta alaria betrifft, geht der orthopädische Gutachter von einer Teilruptur aus. Eine solche ist gestützt auf die bildgebenden, im K.________-Gutachten aufgeführten, Befunde jedoch nicht klar ausgewiesen bzw. konnte nicht einheitlich festgestellt werden (vgl. act. IA 1, S. 36). Soweit im psychiatrischen Teilgutachten eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wird (act. IA 1, S. 54), handelt es sich dabei mit Blick auf das MEDAS-Gutachten, in welchem in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. E. 4.3.2 hiervor), lediglich um eine andere Diagnosestellung bei weitgehend denselben Symptomen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermag dabei insoweit nicht zu überzeugen, als dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall im Jahr 2001 ohne grössere bzw. länger andauernde Einschränkungen seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen vermochte. So führte der psychiatrische Facharzt der MEDAS denn auch nachvollziehbar aus, dass eine normale berufliche Sozialisation mit mehrjähriger Arbeitsfähigkeit und deutlicher Verschlechterung infolge der Unfallereignisse gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche (vgl. act. IIA 122, S. 20 und auch E. 4.3.2 hiervor). Eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit legt der psychiatrische K.________-Gutachter nicht überzeugend dar (vgl. act. IA 1, S. 50 ff.). So widerspricht eine schwere Störung insbesondere den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters, wonach in der aktuellen Situation keine Indikation für eine Psychotherapie bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich bisher unter Mithilfe des familiären Umfeldes emotional ohne psychotherapeutische Hilfe genügend zurechtgefunden und werde sich wahrscheinlich nur in Krisensituationen - wie im Jahr 2007 (depressive Störung; vgl. act. II 66, S. 43) - in psychiatrische Behandlung begeben (act. IA 1, S. 53). 4.5 Soweit die Militärversicherung am 21. April 1998 von einer Invalidität von 41% (act. II 2) bzw. Dr. med. G.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 59% (act. II 61, S. 46) ausgeht, stellt dies keinen Widerspruch zum MEDAS-Gutachten dar, in welchem von einer Arbeits- und Leistungsfähig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 21 keit von 80% (Ganztagespensum mit erhöhtem Pausenbedarf) in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird. Wie Dr. med. J.________ zu Recht ausführte, bezieht sich die Invalidität von 41% auf die bisherige Tätigkeit als …. So führte Dr. med. G.________ in seinem Gutachten vom 9. März 2006 aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein administrative Tätigkeit am Schreibtisch oder am Computer ohne weiteres zumutbar sei. Da dem Beschwerdeführer die von der Militärversicherung zugesprochene Invalidität wegen einer Knieverletzung gewährt wurde, bestünden bezüglich einer sitzenden Tätigkeit keine Einschränkungen. Es sei ihm ohne weiteres möglich, eine ganztägige Arbeit zu verrichten (act. II 61, S. 47). Kommt hinzu, dass die Militärversicherung eine andere Bemessungsgrundlage angewendet hat (vgl. E. 5.3.1 hiernach; act. IIB 127, S. 3). Da sich daher aufgrund der vorliegenden Akten vor dem Unfall im Juli 2001 keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergibt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 20% entsprechend dem MEDAS-Gutachten (in einer angepassten Tätigkeit) auf Juli 2001 festzusetzen (vgl. act. IIA 122, S. 37 Ziff. 6.3; act. IIB 127, S. 6). 4.6 Damit ist der Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder ungenügend abgeklärt noch willkürlich festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Untersuchungsgrundsatz Rechnung getragen und die Akten der Militärversicherung wie auch der Unfallversicherung eingeholt (vgl. act. IIB 123.1 - 123.84 bzw. act. IIA 123.85 - 123.109 sowie prozessleitende Verfügungen vom 2. Juli 2012 und 21. März 2013). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das schlüssige und voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten sowie der Erkenntnisse im Verfahren UV 69397 in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls seit Mai 2002 (der Beschwerdeführer war damals 52-jährig) zu 80% arbeits- und leistungsfähig ist. Da der medizinische Sachverhalt - wie erwähnt - hinreichend abgeklärt ist, kann im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismassnahmen (vgl. Replik, S. 5) verzichtet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 22 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 23 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Der frühst mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung bei der IVB im Februar 2000 bzw. der (vorerst) attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem Unfall vom 2. Juli 2001 sowie des aArt. 28 Abs. 1 IVG im Juli 2002 (vgl. E. 3.3. hiervor). 5.3 5.3.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch als … für die C.________ AG tätig wäre. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1996 (ab 1997 arbeitete er in einem reduzierten Pensum) jeweils ein sehr unregelmässiges Einkommen erzielte (vgl. act. II 7, S. 5). Die Angabe der Arbeitgeberin vom 9. Juli 2001, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall im Jahr 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 156‘000.- - erzielt (vgl. act. II 16, S. 2), erscheint mit Blick auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. So ist nicht ersichtlich, dass sich der Aufgabenkatalog des Beschwerdeführers geändert hätte oder er mehr Verantwortung hätte übernehme müssen. Im Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2001 (act. II 16) gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer sei bei ihr als … tätig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit als … ist aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. So lässt sich denn auch dem Handelsregisterauszug (www.zefix.ch) diesbezüglich nichts entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Unternehmen seit Anbeginn als einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingetragen ist, welche denn auch die Bestätigung vom 9. Juli 2001 unterzeichnet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 24 führers sind ferner auch die UV-Taggelder sowie die Invalidenrente der Militärversicherung nicht zu den jeweiligen Jahreseinkommen hinzuzurechnen. Diese Leistungen stellen ein versicherungstechnisch errechnetes Ersatzeinkommen bei Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit dar, welche mit dem hier zu berechnenden hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall in keinem direkten Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung nicht an die Berechnung bzw. an den Invaliditätsgrad der Militärversicherung gebunden ist (vgl. E. 3.2 hiervor). So hat die Militärversicherung beim Valideneinkommen auf das im Jahr 1993 erzielte Einkommen abgestellt, unbesehen der Tatsache, dass dieses Einkommen - wie bereits erwähnt - über dem Durchschnitt liegt (vgl. act. II 7, S. 5). Vielmehr ist zur Festlegung des Valideneinkommens auf die Angaben im Arbeitgeberbericht für das Jahr 2000 abzustellen, wurde doch dort ein monatlich regelmässiges Einkommen von Fr. 4‘500.-- bzw. ein Jahresverdienst von Fr. 58‘500.-- ausgewiesen (vgl. act. II 16, S. 2). Aufgerechnet auf das Jahr 2002 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 61‘257.90 (Fr. 58‘500.-- : 110.3 x 115.5 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.93: Nominallohnindex, Zeile J/K, Männer, 2000/2002]). 5.3.2 Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Da der Beschwerdeführer im Bereich der … zwar keine körperlich (schwereren) Tätigkeiten (…) mehr vornehmen kann, jedoch sehr wohl die sonstigen Tätigkeiten des … zu 80%, welche üblicherweise ohne körperlich belastende Anteile in Teil- oder Vollzeitstellen ausgeübt werden, ist für das Invalideneinkommen auf den Bereich … abzustellen. Somit ist auf die unter www.bfs.admin.ch einsehbare Tabelle TA1, „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten; zugunsten des Beschwerdeführers nur Niveau 4), Männer, Zeile 72, 74 (Informatikdienste; Dienstl. für Unternehmen), abzustellen, welche für das Jahr 2002 Fr. 4‘309.-- pro Monat beträgt. Dieses Einkommen ist an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2011, S. 98, Tabelle B9.2, Zeile S: Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) anzupassen, womit ein jährliches Einkommen von Fr. 54‘034.90 resultiert. Dies ergibt bei einer http://www.bfs.admin.ch/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 25 Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘227.90. Da der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann (vgl. act. IIA 122, S. 38), stellt sich die Frage eines leidensbedingten Abzuges. Ob ein entsprechender Abzug von maximal 10% als angemessen erscheint (vgl. E. 5.1.2 hiervor), ist jedoch nicht abschliessend zu beantworten, da selbst bei Bejahung der Frage kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 5.3.3 hiernach). 5.3.3 In der Folge resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘257.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘905.10 (Fr. 43‘227.90 - 10% Abzug) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 22‘352.80, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal rund 36% (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123 sowie E. 3.3 hiervor) entspricht. Selbst wenn im Übrigen zufolge der geltend gemachten angeblichen bereits vor Jahren begonnenen Krankheitsgeschichte das Valideneinkommen nicht gestützt auf die effektiven Zahlen festgelegt würde, und stattdessen aufgrund der LSE zu bestimmen wäre (vgl. E. 5.1.1 hiervor), käme es für den Beschwerdeführer zu keinem günstigeren Ergebnis. Massgebend wäre in diesem Fall - wie für die Berechnung des Invalideneinkommens (vgl. E. 5.3.2 hiervor) - die LSE 2002, TA1, Niveau 4, Männer, Zeile 72, 74 (Informatikdienste; Dienstl. für Unternehmen; zugunsten des Beschwerdeführers nur Niveau 4). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspräche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 20%) unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Somit würde selbst bei Annahme eines Abzuges von maximal 10% wiederum kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 5.4 In Anbetracht des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers, welcher bis zum Unfall im Zivilschutz im Jahr 1981 im Verkauf tätig war (Akten der IVB [IIC] 142), stellt sich allenfalls die Frage, ob er ohne Gesundheitsschaden tatsächlich in den Bereich der … gewechselt hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 26 Diese Frage kann jedoch offen bleiben, ergibt sich bei der entsprechende Berechnung gestützt auf die LSE 2002, TA1, Detailhandel und Reparatur, Männer - unter Berücksichtigung des Niveau 3 beim Valideneinkommen und des Niveau 4 beim Invalideneinkommen (auch hier zugunsten des Beschwerdeführers nur Niveau 4) sowie Aufrechnung auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.9 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2011, S. 98, Tabelle B9.2, Zeile G: Handel, Instandhaltung und Rep. von Kraftfahrzeugen) - ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet maximal 37% (Valideneinkommen: Fr. 60‘549.70; Invalideneinkommen: Fr. 38‘319.40 [Fr. 53'221.40 x 0.8 - 10% Abzug]). 5.5 Beim hypothetischen Rentenbeginn (vgl. E. 5.2 hiervor) war der Beschwerdeführer 52 Jahre alt und eingliederbar. Zufolge der seit langem vorliegenden Unterlagen - insbesondere die vom Bundesgericht bestätigte Leistungseinstellung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft per 1. Mai 2002 (act. IIA 74, 84, 100) - musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er seit jeher und ohne Unterbruch zumindest eine teilzeitliche Tätigkeit hätte ausüben können. Entsprechend der BvO hat er dies auch getan (vgl. act. IIA 104, S. 8 f. und 15 ff.; 106). Damit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seines Potentials effektiv auch bewusst war. Der Umstand, dass er dieses Potential zufolge von Aggravation und Simulation angeblich nicht ausgeschöpft hat, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass … auf dem Arbeitsmarkt gesucht sind und so auch ein eher älterer … durchaus eine Stelle finden kann, in dem die Erzielung des hier angenommenen (geringen Invalideneinkommens) möglich ist. Kommt hinzu, dass die C.________ AG letztlich durchgehend bestanden hat und ihm auch in diesem Unternehmen ein Einstieg zumutbare wäre. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2011 im Ergebnis als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 27 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/11/270, Seite 28 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.