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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2014 200 2011 1097

10. Februar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,087 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. Oktober 2011

Volltext

200 11 1097 IV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Oktober 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/11/1097, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2009 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf Depressionen, Asthma bronchiale und Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IVB das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 28) mit Verfügung vom 5. August 2010 (AB 35) ab mit der Begründung, es bestehe eine Störung, welche auf soziokulturelle Faktoren zurückzuführen sei, womit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Im November 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 41) und reichte verschiedene medizinische Unterlagen ein (AB 43). Nachdem sie dies bereits im Vorbescheid angekündigt hatte (AB 46), trat die IVB mit Verfügung vom 26. Januar 2011 (AB 50) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2011 (AB 55 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 27. Juni 2011 ab (VGE IV/2011/190 [AB 64]). C. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich die Versicherte im Mai 2011 wiederum bei der IVB an (AB 61). Der Anmeldung beigelegt waren ein Arztzeugnis sowie ein Ergänzungsbericht ihres behandelnden Psychiaters (AB 62). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 (AB 72) trat die IVB auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, es liege lediglich eine Verschlechterung der psychosozialen Situation vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/11/1097, Seite 3 D. Hiergegen erhebt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. November 2011 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei ausgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Leistungsablehnung in einer für den Anspruch wesentlichen Weise verändert habe, weswegen die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/11/1097, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Oktober 2011 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 26. Mai 2011 (AB 61) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/11/1097, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht hat, die geeignet ist, den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 5. August 2010 (AB 35) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 18. Oktober 2011 (AB 72) zu vergleichen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.1 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des Erlasses der leistungsabweisenden Verfügung vom 5. August 2010 (AB 35) kann vorliegend auf die Erwägung 3.1 des Entscheids VGE IV/2011/190 (AB 64 S. 7 f.) verwiesen werden, worin das Folgende festgehalten wurde:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/11/1097, Seite 6 «Beim Erlass der Verfügung vom 5. August 2010 stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die Berichte des Spitals C.________ vom 3. Februar sowie 28. Januar 2010 (AB 17), in welchen die Diagnosen – der zahlreichen medizinischen (Vor)Akten – zusammengefasst wurden, nämlich im Wesentlichen (nach ICD-10): 1. Somatoforme autonome Funktionsstörung: Atmungssystem, F45.33 • Unklare extrathorakale Inspirationsbehinderung, spirometrisch nachgewiesen (17.11.09) • Spirometrischer Ausschluss eines Asthma bronchiale • Oesophagus-Breischluck 15.1.10 unauffällig 2. Chronische, am ehesten stressinduzierte Pharyngitis J31.2 • HNO-Konsil 2.12.09: Chronische Pharyngitis, kein Hinweis auf chronische Tonsillitis • Keine OP-Indikation bei fehlender chronischer Tonsillitis 3. Erschwerte psychische Entwicklung bei rezidivierenden Traumata und Vernachlässigung mit rezidivierend depressiven Dekompensationen, zzt. mittelschwere depressive Episode(F33.2; F68.8) • Schwere psychosoziale Belastungssituation (Familie, finanziell, Migration) • St. n. appellativem Selbstmordversuch • Painproneness 4. Verschiedene Somatisierungstendenzen im Rahmen der Depression (F45.1) • Chronische tieflumbale Schmerzen bei Dekonditionierung und starker Körpergewichtszunahme (BMI 29,5 kg) • Röntgen LWS 27.10.09 unauffällig • Intermittierende Oberbauchschmerzen bei paradoxem Stuhlgang und Meteorismus Im Zentrum der Beschwerden stand nach ärztlicher Feststellung die psychische Belastungssituation, welche zu Konzentrationsschwierigkeiten sowie einer eingeschränkten Belastbarkeit führe und die Leistungsfähigkeit vermindere. Bei einer Reduktion der psychosozialen Belastung könnten die aktuellen Diagnosen abklingen. Anlässlich einer ambulanten Behandlung in der Akuttagesklinik der UPD (22.1. – 12.2.2010) konnten – wenn auch im Rahmen einer gedrückten Grundstimmung – keine eigentlichen psychopathologischen Befunde erhoben werden (AB 24 S. 3). Der RAD-Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, dass eine Störung vorliege, die unter den Begriff der nicht objektivierbaren Störungen ähnlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung falle; zudem sei der soziokulturelle Aspekt in diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/11/1097, Seite 7 Fall dermassen vorherrschend, dass er als ausschlaggebend betrachtet werden müsse. Hier hielten die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren weder einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrecht noch verschlimmerten diese ihn, sondern seien vielmehr die Ursache. Fielen diese Faktoren weg, bestünde auch keine Störung (AB 26 S. 4).» 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin drei Berichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingereicht (Berichte vom 21. April 2011, 3. und 10. Mai 2011; Beschwerdebeilage [BB] 3, 4, 5). Mit diesen Berichten hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid VGE IV/2011/190 auseinandergesetzt (AB 64 S. 8 f. E. 3.2) und dazu festgehalten, dass der behandelnde Psychiater nichts vorbringe, was nicht bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und beim Entscheid über den Leistungsanspruch (Verfügung vom 5. August 2010) berücksichtigt worden wäre. Dass und inwiefern sich der Gesundheitszustand – wie behauptet – verschlechtert haben sollte, werde letztlich in keiner Weise begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Prüfung derselben Berichte zu einem anderen Resultat führen sollte: Vorab ist festzustellen, dass in den Berichten von Dr. med. E.________ nicht nur die bekannten Diagnosen gestellt werden, sondern auch der gleiche Psychostatus beschrieben wird. Namentlich wird mit der Feststellung, die Beschwerdeführerin zeige paranoidähnliche Gedanken, keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht, wurden doch solche Gedanken bereits im Bericht vom 5. Mai 2010 beschrieben (AB 25 S. 3). Fest steht weiterhin, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation bestimmt und unterhalten wird und bei Wegfall dieser Belastungsfaktoren keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr bestünde. Soweit Dr. E.________ festhält, der Krankheitsverlauf beweise, dass die Patientin nicht die erforderlichen Ressourcen besitze, ihren innerseelischen Konflikt zu überwinden (BB 3), widerspricht diese Einschätzung derjenigen des Spitals C.________ im Bericht vom 28. Januar 2010 über den stationären Aufenthalt rund ein Jahr zuvor, wonach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/11/1097, Seite 8 Beschwerdeführerin durchaus attestiert wurde, sich abgrenzen und verteidigen zu können (AB 17 S. 12). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom 22. September 2011 (AB 71 S. 3 f.). Dieser diagnostiziert eine schwere psychische Belastungssituation mit Depression oder ängstlich-depressiver Entwicklung mit extremer Somatisierungstendenz und Status nach Suizidversuch. Er berichtet über eine klare Verschlechterung der psychosozialen Situation innerhalb der letzten zwölf Monate, welche nun zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Eine in der Zwischenzeit vorliegende eigenständige psychische Störung mit Krankheitswert ist damit nicht glaubhaft dargetan, zumal Dr. med. F.________ auch nicht über die für die entsprechende Diagnosestellung notwendige fachärztliche Ausbildung verfügt. 3.3 Nach dem Dargelegten ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 5. August 2010 (AB 35) nicht glaubhaft gemacht. Damit ist die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 18. Oktober 2011 (AB 72) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/11/1097, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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