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Bern Verwaltungsgericht 17.06.2026 100 2026 97

17. Juni 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,762 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Sohn und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2026; 2024.SIDGS.308) | Ausländerrecht

Volltext

100.2026.97A DAM/BDE/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 17. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Sohn und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2026; 2024.SIDGS.308)

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2026.97A, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) wies mit Entscheid vom 13. Februar 2026 die Beschwerde von A.________ betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist auf den 13. April 2026. – Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. – Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2026 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Verwaltungsgericht enthält sie sich eines Antrags. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern hat sich nicht vernehmen lassen. – Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 hat Rechtsanwalt B.________ dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer «nach reiflicher Überzeugung zum Schluss gelangt» sei, die Beschwerde vom 18. März 2026 zurückzuziehen. In der Folge hat der Abteilungspräsident der SID und der EG Bern mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2026 Gelegenheit gegeben, sich zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (inkl. Kostenliquidation) zu äussern. – Die EG Bern beantragt mit Eingabe vom 27. Mai 2026, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Verfahrens- und Parteikosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. – Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 hat Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers den Beschwerderückzug wi-

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2026.97A, Seite 3 derrufen und um Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ersucht. Er führt aus, dass «der Beschwerderückzug nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen habe» und stellt einen entsprechenden ärztlichen Bericht in Aussicht. Am 1. Juni 2026 hat der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 29. Mai 2026 eingereicht und seine Begehren um Widerruf des Beschwerderückzugs und Fortsetzung des Verfahrens bestätigt. – Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). – Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen und Auftrag die Beschwerde vom 18. März 2026 ausdrücklich und vorbehaltlos zurückgezogen (act. 6). – Die Rückzugserklärung ist endgültig und unwiderruflich; auf sie kann nur aus Gründen des Vertrauensschutzes oder wegen Willensmängeln zurückgekommen werden (vgl. BGE 111 V 156 E. 3a; BGer 9C_571/2024 vom 5.8.2025 E. 1.1; BVR 2007 S. 523 E. 3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 10 und 28). Als Willensmängel kommen Irrtum, absichtliche Täuschung und Furchterregung in Frage (Art. 23 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] analog). Den Mangel hat diejenige Person nachzuweisen, die sich darauf beruft (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 28). – Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerderückzug nicht seinem Willen entsprochen habe und verweist hierzu auf den ärztlichen Bericht vom 29. Mai 2026 (act. 9 und 10). – Dem Arztbericht vom 29. Mai 2026 (act. 10A) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2026 in stationärer psych-

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2026.97A, Seite 4 iatrischer Behandlung befindet. Neben einer paranoiden Schizophrenie wurde bei ihm psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis und Kokain (Abhängigkeitssyndrom) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer zeige sich gegenwärtig mit einer Residualsymptomatik mit wahnhaften Gedanken, einer leichten Auffassungsstörung und fortbestehenden formalgedanklichen Einschränkungen. Insbesondere werde durch seine Krankheit die Willensbildung eingeschränkt, und es könne zu wiederholten Meinungsänderungen und starken Schwierigkeiten kommen, eine Entscheidung zu treffen. Weiter halten die verantwortlichen Medizinalpersonen fest: «Auch sein Entscheid, die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid zurückzuziehen, werten wir als durch die Erkrankung mitbeeinflusst». – Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 18. März 2026 mit Schreiben vom 7. Mai 2026 zurückgezogen, wobei er festhielt, dass dieser Entscheid «nach reiflicher Überzeugung» erfolge. Daraus ist zu schliessen, dass der Rückzug aus eigenem Willen und in Kenntnis der Tragweite erfolgte, zumal davon ausgegangen werden darf, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer über die Konsequenzen eines Rückzugs aufgeklärt hatte. Der Beschwerdeführer begab sich erst zehn Tage später in stationäre Behandlung (17.5.2026). Der Arztbericht legt zwar nahe, dass er bereits zuvor – im Zeitraum des Beschwerderückzugs vom 7. Mai 2026 – psychisch beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung bezüglich des Beschwerderückzugs urteilsunfähig gewesen wäre (Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) oder die Tragweite seines Entscheids nicht hinreichend erfassen konnte, ist mit dem Arztbericht indes nicht hinreichend belegt. Auch die behandelnden Medizinalpersonen halten bezüglich des Beschwerderückzugs lediglich fest, dieser sei «als durch die Erkrankung mitbeeinflusst» zu werten (act. 10A S. 1). Damit ist nicht erstellt, dass die Rückzugserklärung vom 7. Mai 2026 auf einen gesundheitlich begründeten Willensmangel zurückzuführen ist.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2026.97A, Seite 5 – Das Verfahren 100.2026.97 ist daher als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Damit steht auch fest, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht fortzusetzen ist. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird im Rahmen des Wegweisungsvollzugs mittels geeigneten Vorbereitungsmassnahmen Rechnung zu tragen sein. – Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rückzug für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt und gilt damit als unterliegende Partei. Er hat daher grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und ist nicht parteikostenberechtigt (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht und dieses Gesuch aufrechterhalten. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Gestützt auf die Akten kann die Prozessarmut als erstellt betrachtet werden. – Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (vgl. im Einzelnen BVR 2016 S. 369 E. 3.1). – In der Sache war im Wesentlichen strittig, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht mit Erfolg auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2026.97A, Seite 6 SR 0.101) berufen kann. Nicht mehr strittig war hingegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; sog. nachehelicher Härtefall). Weiter stellte sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug unzumutbar und deshalb beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen ist. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer aus der Vaterschaft zu seinem Sohn keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK ableiten könne (angefochtener Entscheid E. 4). Weiter hat sie den Wegweisungsvollzug auch aus medizinischer Sicht als zumutbar erachtet (angefochtener Entscheid E. 6). Die unentgeltliche Rechtspflege hat sie jedoch gewährt, da die Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos gelten könnten (angefochtener Entscheid E. 7.3). – Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kann mit Blick auf die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu einem Kind mit Schweizer Staatsangehörigkeit sowie der erstellten psychischen Erkrankung auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht als von vornherein aussichtslos gelten. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug eines Rechtsvertreters. – Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. – Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst vom Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. – Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt B.________ von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle, vertreten. Im Fall der Vertretung durch im Dienst einer anerkannten gemeinnützigen Organisation stehende Anwältinnen und Anwälte gilt ein im Vergleich zu freiberuflich tätigen

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2026.97A, Seite 7 Anwältinnen und Anwälten reduzierter Stundenansatz von Fr. 130.-- (BVR 2012 S. 424 E. 5.2 und 5.3). Der in der Kostennote des Rechtsvertreters vom 7. Mai 2026 (act. 6A) ausgewiesene Zeitaufwand von 18,25 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist der Parteikostenersatz auf Fr. 2'372.50 (18,25 Stunden à Fr. 130.--), zuzüglich Fr. 192.15 Mehrwertsteuer (8,1% von Fr. 2'372.50), insgesamt Fr. 2'564.65, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung entspricht dem Parteikostenersatz und ist ebenfalls auf Fr. 2'564.65 festzusetzen (vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsvertreter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. – Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 100.2026.97 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2026, Nr. 100.2026.97A, Seite 8 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'564.65 (inkl. MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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