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Bern Verwaltungsgericht 12.02.2026 100 2026 45

12. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,371 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Hausverbot für Kollektivunterkunft; superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 5. Februar 2026; 2026.GSI.233) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Volltext

100.2026.45U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ p.A. Kollektivunterkunft B.________ Beschwerdeführer gegen C.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin und Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Hausverbot für Kollektivunterkunft; superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 5. Februar 2026; 2026.GSI.233)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ ist Asylsuchender. Er wird mit Asylsozialhilfe unterstützt und ist in der Kollektivunterkunft B.________ untergebracht. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 erliess die C.________ AG gegenüber A.________ ein bis zum 2. März 2026 geltendes Hausverbot für die Kollektivunterkunft B.________. – Hiergegen erhob A.________ am 4. Februar 2026 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 entzog die instruierende Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI der Beschwerde von Amtes wegen superprovisorisch die aufschiebende Wirkung (Dispositiv- Ziff. 4). Gleichzeitig forderte sie A.________ und die C.________ AG auf, sich bis am 12. Februar 2025 (richtig: 2026) zur aufschiebenden Wirkung bzw. zu deren Entzug zu äussern (Dispositiv-Ziff. 5). Die C.________ AG wurde zudem gebeten, innert gleicher Frist die Vorakten einzureichen (Dispositiv-Ziff. 6). – Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht gelangt mit folgenden Anträgen: «die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des Hausverbots zu überprüfen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; sicherzustellen, dass mir unverzüglich eine legale, sichere und zumutbare Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.» – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, die als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (Art. 61 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und 3 sowie Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 32). – Infolge des superprovisorischen Entzugs der aufschiebenden Wirkung darf sich der Beschwerdeführer vorerst nicht in der Kollektivunterkunft B.________ aufhalten. Er macht geltend, dass ihm keine andere Unterkunft zur Verfügung stehe und er daher faktisch obdachlos sei. Für die Zeit bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung droht ihm damit ein Nachteil, der nicht ohne weiteres wieder gutgemacht werden kann. Die Zwischenverfügung der GSI vom 5. Februar 2026 ist insoweit selbständig anfechtbar. – Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung (Dispositiv-Ziff. 4) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Vor dem Verwaltungsgericht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde in der Hauptsache und die unverzügliche Sicher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, stellung einer legalen, sicheren und zumutbaren Unterkunft. Unter Zuhilfenahme der Begründung sind diese Begehren als Antrag auf Aufhebung von Ziff. 4 der Zwischenverfügung der GSI vom 5. Februar 2026 aufzufassen. Die Bestimmungen über Form und Frist sind mithin eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. – Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des Hausverbots verlangt. Dieser Antrag betrifft die Hauptsache und nicht die aufschiebende Wirkung, die allein vor Verwaltungsgericht Streitgegenstand bildet (vgl. zum Begriff BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff.; Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). – Bei der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 11, Art. 68 N. 6). Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 VRPG gilt sie kraft Gesetzes, wenn die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Das Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) sieht hinsichtlich des hier interessierenden Hausverbots nichts anderes vor (vgl. hingegen beim Ausschluss von Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid aus Unterkünften Art. 38 SAFG). Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig überprüfen zu lassen, bevor sie verbindlich werden (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 und 4 VRPG). Als wichtige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, lage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). In dringlichen Fällen, d.h. wenn der Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das zur Sicherung des Anspruchs einstweilen Erforderliche ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch, angeordnet werden. Sobald die Anhörung der Gegenpartei stattgefunden hat, ist das Superprovisorium aufzuheben bzw. gegebenenfalls durch (ordentliche) vorsorgliche Massnahmen abzulösen (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 8). – Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 23 f.). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter von vorläufigen Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43). Beim Entscheid, ob wichtige Gründe für den (superprovisorischen) Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind, steht den zuständigen Behörden ein von den Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGE 2024/384 vom 23.1.2025 E. 2.4; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 28 und 40). – Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2026 (Hausverbot) superprovisorisch die aufschiebende Wirkung entziehen durfte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, – Gemäss den Akten bezieht der Beschwerdeführer Asylsozialhilfe nach Art. 17 ff. SAFG. Diese umfasst unter anderem die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG), im Fall des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft B.________. Wer in einer Kollektivunterkunft untergebracht ist, hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Hausordnung zu beachten und alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben stört oder gefährdet; die betreffende Person hat zudem die gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Verfügungen sowie Weisungen der zuständigen Stellen zu befolgen (vgl. Art. 36 Abs. 3 SAFG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFV; BSG 861.111]). – Die Vorinstanz hat den superprovisorischen Entzug der aufschiebenden Wirkung wie folgt begründet: Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2026 sei das Hausverbot ausgesprochen worden, weil der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft Räumlichkeiten betreten habe, die er nicht habe betreten dürfen. Zudem habe er die Tür verschlossen und den Zugang für das Betreuungspersonal versperrt. Die Unterschrift betreffend den Erhalt der Verfügung habe er verweigert. In Anbetracht dessen, dass die C.________ AG dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung in Anwesenheit der Polizei ausgehändigt habe, sei «prima vista» davon auszugehen, das Verhalten des Beschwerdeführers habe die Ordnung und Sicherheit in der Kollektivunterkunft erheblich gestört oder zumindest ernsthaft gefährdet. Es sei anzunehmen, dass «mehr vorgefallen» sei, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schildere und die C.________ AG in der angefochtenen Verfügung angegeben habe. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit für die Bewohnenden und das Personal der Kollektivunterkunft überwögen zum aktuellen Zeitpunkt das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers. Sinn und Zweck des Hausverbots bestünden darin, den Hausfrieden und die Sicherheit in der Kollektivunterkunft wiederherzustellen; es würde daher den angestrebten Zweck des Hausverbots untergraben, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, nicht entzogen würde (vgl. angefochtene Zwischenverfügung E. 3.2 ff.). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, in der Kollektivunterkunft B.________ habe er gemeinsam mit sechs weiteren Personen ein 12 m2 grosses Zimmer ohne ausreichende Belüftung teilen müssen. Diese Überbelegung habe bei ihm zu gesundheitlichen Problemen, insbesondere Atembeschwerden geführt. Zudem hätten sich regelmässig externe alkoholisierte Personen im Zimmer aufgehalten und er habe sein Bett nicht benutzen können. Es sei wiederholt zu aggressivem Verhalten, Drohungen sowie zur Verweigerung des Zugangs zu seinem Zimmer durch andere Bewohnende gekommen. Seine Meldungen bei der Unterkunftsleitung hätten zu keiner Verbesserung geführt. Um «eine Eskalation zu vermeiden» und seine «Sicherheit zu gewährleisten», sei er vorübergehend in ein freies Zimmer innerhalb der Kollektivunterkunft gezogen. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass das Hausverbot ausgesprochen worden sei, ohne ihm eine sichere und geeignete alternative Unterkunft bereitzustellen; er sei faktisch obdachlos (vgl. Beschwerde S. 1). – Der Beschwerdeführer räumt demnach ein, dass er ohne Absprache mit der Unterkunftsleitung ein anderes Zimmer in der Kollektivunterkunft bezogen hat. Er stellt sodann nicht in Abrede, dass er die Tür verschlossen und den Zugang für das Betreuungspersonal versperrt hat. Damit hat er das geordnete Zusammenleben in der Kollektivunterkunft gestört, auch wenn sein Handeln allenfalls auf nachvollziehbare Gründe zurückzuführen sein mag. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Sicherheit von Mitbewohnenden oder des Personals gefährdet und die Ordnung in der Kollektivunterkunft erheblich gestört hätte, liegen beim gegenwärtigen Verfahrensstand indes nicht vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann insbesondere aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer das Hausverbot in Anwesenheit der Polizei ausgehändigt wurde, nicht geschlossen werden, es sei «mehr vorgefallen» als in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Vielmehr darf davon ausgegangen wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, den, dass die C.________ AG auch unter Zeitdruck schwerwiegende Vorfälle erwähnt hätte. – Der Beschwerdeführer hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Unterkunft (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Bst. c SAFG). Der superprovisorische Entzug der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass er sich vorerst nicht in der Kollektivunterkunft B.________ aufhalten darf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er faktisch obdachlos sei, weil ihm der Zugang zu anderen Notunterkünften verweigert oder lediglich für eine Nacht gewährt werde (vgl. Beschwerde S. 1). Diese Schilderung erscheint beim aktuellen Kenntnisstand und ohne Beweiserhebungen glaubhaft und wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen (vgl. angefochtene Zwischenverfügung E. 3.6). Ob die C.________ AG dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine andere Kollektivunterkunft organisiert oder sichergestellt hat, dass er sich mit den ausbezahlten Sozialhilfeleistungen eine Notunterkunft organisieren und diese bezahlen kann, ist nicht aktenkundig. Beim gegenwärtigen Aktenstand ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer über eine geeignete Unterkunft verfügt. So gesehen stehen auf seiner Seite bedeutende private Interessen auf dem Spiel. – In Würdigung der gesamten Umstände hält der von der GSI angeordnete superprovisorische Entzug der aufschiebenden Wirkung der Rechtskontrolle nicht stand. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Würdigung vermögen die dargestellten öffentlichen Interessen die bedeutenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Unterkunft nicht zu überwiegen. Insbesondere liegen bei der gegenwärtigen Aktenlage keine ausreichenden Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Ordnung und Sicherheit in der Kollektivunterkunft B.________ derart gestört oder gefährdet hat, dass ein unverzüglicher Vollzug des Hausverbots erforderlich wäre. – Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 4 der angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, nen Zwischenverfügung ist aufzuheben. Das bedeutet, dass der gesetzliche Suspensiveffekt greift und die Rechtswirkungen des Hausverbots aufgeschoben werden (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer darf sich mithin in der Kollektivunterkunft B.________ aufhalten, bis gegenteilige Anordnungen ergehen. Auf einen Schriftenwechsel war angesichts der strittigen superprovisorischen Anordnung zu verzichten (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG). – Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; vgl. VGE 2024/140 vom 30.10.2025 [zur Publ. bestimmt] E. 8.1, 2022/193 vom 5.4.2023 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 4 der Zwischenverfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 5. Februar 2026 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer darf sich in der Kollektivunterkunft B.________ aufhalten, bis gegenteilige Anordnungen ergehen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.45U, 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (mit der Beschwerdeschrift vom 11.2.2026) - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (mit der Beschwerdeschrift vom 11.2.2026) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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