100.2026.42U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Aellen Notar A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, 3000 Bern 8 betreffend Notariatsaufsicht; Busse wegen Verletzung von Berufspflichten (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 7. Januar 2026; 2024.DIJ.442)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Prozessgeschichte: A. Auf Anzeige hin eröffnete die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) am 29. Januar 2024 ein Disziplinarverfahren gegen Notar A.________. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 auferlegte sie ihm eine Disziplinarbusse von Fr. 3'000.-- wegen Verstosses gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2026 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung der DIJ unter Absehen von jeglicher disziplinarischen Sanktionierung; zudem sei festzustellen, dass er keine Berufspflichtverletzung begangen habe. Eventuell sei höchstens ein Verweis zu verhängen; subeventuell sei die Disziplinarbusse auf maximal Fr. 500.-festzusetzen. Die DIJ ersucht mit Vernehmlassung vom 11. März 2026 primär um Einvernahme der Anzeigerin als Auskunftsperson oder Zeugin. Eventuell sei die Sache in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde an die DIJ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Am 15. April 2026 hat A.________ repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er keine Berufspflichtverletzung begangen habe. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Hier vermag den Anliegen des Beschwerdeführers mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vollständig Rechnung getragen zu werden, sodass kein schutzwürdiges Interesse an einem zusätzlichen Feststellungsantrag besteht und darauf nicht einzutreten ist. Weiter kommt dem Antrag, es sei von jeglicher disziplinarischen Sanktionierung abzusehen, gegenüber dem Hauptantrag keine selbständige Bedeutung zu (vgl. hierzu auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 13). 1.3 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fallen disziplinarrechtliche Bussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit, selbst wenn ihre Höhe – wie hier – unter der entsprechenden Streitwertgrenze von Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) liegt (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 1.2). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, 2. 2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG wird die Notarin oder der Notar unabhängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch sanktioniert, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt oder gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung verstösst (Näheres in BVR 2018 S. 139 E. 2.1, noch zum alten Recht). – Hintergrund der vorliegenden Disziplinarstreitigkeit bildet die Abwicklung einer Erbschaft, für die die Anzeigerin als Nacherbin auf den Überrest eingesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Hinschied des Vorerben mit der Erstellung des Erbschaftsinventars des Nachlasses des Vorerben und der Berechnung der Nacherbschaft betraut. Gemäss der Vorinstanz hat er dabei gegen seine Verpflichtung verstossen, die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (vgl. auch Art. 37 Abs. 1 NG). Dies weil er Vermögenswerte des Nachlasses, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nacherbschaft zählten, gegen den Willen der Nacherbin veräussert habe (angefochtene Verfügung E. 3.2 und 4). 2.2 Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, er habe einen Auftrag zur umfassenden Liquidation des Nachlasses erhalten, der auch die Vermögensgegenstände umfasse, die in die Nacherbschaft fielen. Er sei von allen Berechtigten, einschliesslich der Anzeigerin, mittels Vollmacht entsprechend ermächtigt worden. Die DIJ habe den Sachverhalt insoweit ungenügend abgeklärt. Als Beweismittel reicht er namentlich eine von der Anzeigerin am 5. Juni 2022 unterzeichnete Notariats-Vollmacht des Verbands Bernischer Notare ein (Beschwerdebeilage 5). – Die DIJ erklärt in ihrer Vernehmlassung, hätte sie Kenntnis von dieser Bevollmächtigung gehabt, hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren «einzig noch überprüfen müssen, ob die Anzeigerin die Vollmacht» vor der Veräusserung der interessierenden Vermögenswerte «widerrufen» habe. Sie beantragt deshalb, die Anzeigerin sei näher zur Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zu befragen; die Abklärung verursache «keinen grossen Aufwand» und könne im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Andernfalls sei die Sache an die DIJ zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vorne Bst. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, 3. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie haben alle Sachumstände zusammenzutragen, nachzuprüfen und zu bewerten, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind. Hat die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben, ist die Sachverhaltsfeststellung unvollständig (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 und Art. 19 N. 1 bzw. Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 31 f.). Dieser Untersuchungspflicht steht die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen [zur Mitwirkungspflicht im Steuerrecht]; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff.). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist (BVR 2024 S. 30 E. 2.5, 2016 S. 65 E. 2.3). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3). 3.2 Hier wandte sich die Anzeigerin am 15. Januar 2024 an die DIJ. Auf deren Aufforderung hin nahm der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und bestritt jegliche Fehlleistung. Dabei brachte er vor, «von allen Parteien dazu bevollmächtigt» zu sein, ohne aber auszuführen, was seine Ermächtigung und sein Mandat genau umfasst haben, und ohne die Vollmacht vom 5. Juni 2022 einzureichen. Mit Eingaben vom 21. März bzw. 29. April 2024 hielten die Anzeigerin und der Beschwerdeführer je an ihren Standpunkten fest, wobei Erstere zwar betonte, der Beschwerdeführer habe Bestandteile der Nacherbschaft «ohne [ihr] Einverständnis» veräussert, aber zu dessen Mandatierung und Bevollmächtigung keine detaillierten Angaben machte. Während des gesamten Disziplinarverfahrens beschränkten sich die Instruktionsmassnahmen der DIJ darauf, Beschwerdeführer und Anzeigerin jeweils zur Stellungnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, einzuladen (alles unpag. Vorakten DIJ; act. 3A2). Am 7. Januar 2026 verfügte sie dann – ohne jegliche Abklärungen – die strittige Disziplinarsanktion. 3.3 Aus den Akten erhellt, dass der DIJ im Zeitpunkt ihrer Verfügung sowohl unbekannt war, welche Aufträge dem Beschwerdeführer genau erteilt worden waren und für wen er dabei tätig wurde, als auch wie es sich mit seiner Bevollmächtigung durch die Anzeigerin verhielt. Damit erweist sich ihre Instruktion des Verfahrens offensichtlich als unzureichend. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu Art und Umfang des Mandats des Beschwerdeführers sowie seiner Bevollmächtigung durch die Anzeigerin und über einen allfälligen Widerruf dieser Vollmacht vorzunehmen; dies umso weniger, als hierfür, entgegen der Auffassung der DIJ, eine blosse Einvernahme der Anzeigerin kaum ausreichen dürfte. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet, soweit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt wird. Sie ist, wie es letztlich die Vorinstanz selber beantragt und sich das Rechtsmittel als zulässig erweist (vorne E. 1.2), dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (vollständige Instruktion und neuer Entscheid) an die DIJ zurückzuweisen ist. Offensichtlich begründete Beschwerden beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel zwar nur teilweise durch; weil die vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren (soweit zulässig; vgl. vorne E. 1.2) führen kann, gilt er im Kostenpunkt aber als vollumfänglich obsiegend (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er seine Bevollmächtigung durch die Anzeigerin erst vor Verwaltungsgericht ausdrücklich geltend gemacht und belegt hat, obschon er dazu bereits im Verfahren vor der DIJ
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, gehalten gewesen wäre. Mithin sind zwar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG); in der entsprechenden Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sind aber besondere Umstände zu erblicken und diesem ist deshalb – trotz Obsiegens – kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 29 und 39). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 7. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.