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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2026 100 2026 4

21. Januar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,002 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Grundstückgewinnsteuer 2018; Nichteintreten auf Rekurs (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Dezember 2025; 100 25 376) | Vermögensgewinn

Volltext

100.2026.4U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Grundstückgewinnsteuer 2018; Nichteintreten auf Rekurs (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Dezember 2025; 100 25 376)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2026, Nr. 100.2026.4U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 trat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) auf den Rekurs der A.________ AG betreffend den Erlass der Grundstückgewinnsteuer 2018 nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei. Entschuldigungsgründe, welche zu einer Wiederherstellung der versäumten Frist führen könnten, seien nicht gegeben. – Dagegen hat die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG). – Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Antrag und Begründung sind innert der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). – Das Verwaltungsgericht stellt an die Begründung einer Laienbeschwerde keine hohen Anforderungen, weshalb es ausreicht, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und warum die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zutreffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwieweit diese bzw. dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2026, Nr. 100.2026.4U, Seite 3 – Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen («die Steuerrekurskommission [habe] sich dieser Angelegenheit anzunehmen»). Im Rahmen der Begründung anerkennt sie zwar, dass der Rekurs an die StRK erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 196 Abs. 1 StG und damit verspätet eingereicht wurde (angefochtener Entscheid S. 2). Der Nichteintretensentscheid habe für das Unternehmen jedoch verheerende Folgen und gefährde dessen Existenz. Es sei unverhältnismässig, dass die StRK den Rekurs aufgrund eines Irrtums, welcher dem verantwortlichen, zur Einzelunterschrift berechtigten Mitglied des Verwaltungsrats «unwissentlich und unwillentlich» unterlaufen sei, nicht in der Sache geprüft habe. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin ergänzend dazu ausgeführt, das betreffende Verwaltungsratsmitglied sei irrtümlich von einem unzutreffenden Eröffnungszeitpunkt des Einspracheentscheids ausgegangen (angefochtener Entscheid S. 2; Schreiben an die StRK vom 10.11.2025, act. 1C). – Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin kaum hinreichend sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Zwar stellt sie sich auch vor dem Verwaltungsgericht auf den Standpunkt, der Rekurs sei aufgrund ihres Irrtums trotz der versäumten Rechtsmittelfrist an die Hand zu nehmen. Auf die Erwägungen der StRK, wonach der Irrtum über den Eröffnungszeitpunkt des Einspracheentscheids das Fristversäumnis nicht zu entschuldigen vermöge, geht sie indes nicht näher ein. Es ist deshalb fraglich, ob die (herabgesetzten) Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde hier erfüllt sind. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. – Der StRK ist zuzustimmen, dass sich eine Partei, die eine (Rechtsmittel-)Frist etwa zufolge einer fehlerhaften Berechnung irrtümlich hat verstreichen lassen, nicht mit Erfolg auf die Wiederherstellung der Frist berufen kann. Das gilt jedenfalls, sofern der Irrtum nicht auf einer unzutreffenden behördlichen Auskunft oder Zusicherung beruht (Vertrau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2026, Nr. 100.2026.4U, Seite 4 ensschutz; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Wiederherstellung von Fristen im Steuerrecht (für den Kanton Bern Art. 161 Abs. 3 StG; angefochtener Entscheid S. 2 mit Hinweis auf Regina Schlup Guignard, in Leuch et al. [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 20 ff.; ferner Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 9 N. 17 mit Hinweisen), sondern im Verfahrensrecht ganz allgemein (vgl. für die bernische Verwaltungsrechtspflege etwa Art. 43 Abs. 2 VRPG und dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14 mit Hinweisen). Wohl mag das Nichteintreten auf den Rekurs für die Beschwerdeführerin negative wirtschaftliche Auswirkungen haben. Das ändert aber nichts daran, dass ein Rechtsmittel nur in der Sache beurteilt wird, wenn es rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dass der Irrtum auf behördliches Verhalten zurückzuführen wäre, macht die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend. – Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Der Verfahrensstand rechtfertigt es aber, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2026, Nr. 100.2026.4U, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern (mit einem Doppel der Beschwerde vom 2.1.2026) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (mit einem Doppel der Beschwerde vom 2.1.2026) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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