100.2026.171U DAM/BIM/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel Bundesamt für Justiz Bundesrain 20, 3003 Bern Beschwerdeführer gegen A.________ SA handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken sowie Einwohnergemeinde Lauterbrunnen handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen betreffend Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 13. Februar 2024; bo 26/2022; Urteil des BGer vom 31. März 2026, BGer 2C_286/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.171U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgericht hat am 31. März 2026 (Verfahren 2C_286/2025) die Beschwerde des Bundesamts für Justiz (BJ) gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2025 (Verfahren 100.2024.85) aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat es die Sache an dieses zurückgewiesen (Dispositiv- Ziff. 2). Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2024.85 unter der Verfahrensnummer 100.2026.171 wieder aufgenommen. Für die Kostenverlegung vor dem Verwaltungsgericht ist das Unterliegerprinzip massgebend (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde vor dem Bundesgericht gilt das BJ auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht als vollständig obsiegend. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostenverlegung vor dem Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli bleibt unverändert (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens 100.2024.85, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.171U, 3. Die Kostenverlegung vor dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli bleibt unverändert. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli - Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und mitzuteilen: - Amt für Wirtschaft des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.