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Bern Verwaltungsgericht 29.07.2025 100 2025 8

29. Juli 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,765 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016; Verfahrenskosten für Nichteintreten auf Revisionsgesuch (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. Dezember 2024; 100 23 178, 200 23 95) | Kosten

Volltext

100.2025.8/9U publiziert in BVR 2026 S. 108 BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Juli 2025 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016; Verfahrenskosten für Nichteintreten auf Revisionsgesuch (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. Dezember 2024; 100 23 178, 200 23 95)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, Prozessgeschichte: A. Mit Verfügungen vom 13. März 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ sel. (verstorben am 29.1.2016) für die Steuerperiode vom 1. bis 29. Januar 2016 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 19'549.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 22'339.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'285'821.--. Weiter veranlagte sie A.________ für die Periode vom 30. Januar bis 31. Dezember 2016 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 107'308.-- bei den Kantonsund Gemeindesteuern bzw. Fr. 130'256.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'149'166.--. Die Abweichung beruhte bei beiden Veranlagungsverfügungen im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung eine selbständige Erwerbstätigkeit von A.________ verneinte und den geltend gemachten Verlust nicht zum Abzug zuliess. Zudem setzte sie das steuerbare Eigenkapital von A.________ auf Fr. 0.-- fest und qualifizierte sein deklariertes Geschäftsvermögen in Privatvermögen um. Die gegen die Veranlagungsverfügungen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 9. Oktober 2018 teilweise gut, hielt aber an ihrer Beurteilung betreffend den geltend gemachten Verlust und das Geschäftsvermögen fest. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) hiess die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheiden vom 9. Mai 2019 (sinngemäss) dahin gut, dass sie die Einspracheentscheide aufhob und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur anschliessenden Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückwies. Da A.________ trotz Aufforderung der Steuerverwaltung keine weiteren Unterlagen einreichte, hielt diese in den Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2020 an ihrer Auffassung fest, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit von A.________ zu verneinen und deshalb der geltend gemachte Verlust nicht zum Abzug zuzulassen bzw. das Vermögen als Geschäftsvermögen zu behandeln sei. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, scheide der StRK 100 20 225/226 und 200 20 177/178 vom 21.1.2021, VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 sowie BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022). B. Am 31. Oktober 2022 wandte sich A.________ mit als «Gesuch um Wiedererwägung und Einsprache» bezeichnetem Schreiben an die Steuerverwaltung. Er beantragte zusammenfassend, die Veranlagungsverfügungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die beiden unterjährigen Steuerperioden des Jahres 2016 (Bst. A hiervor) seien aufzuheben und er sei gemäss seiner damaligen Selbstdeklaration zu veranlagen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 einen Gewinn erzielt habe. Weiter verlangte er die Berücksichtigung eines Steuerausstands und von Verzugszinsen bei der Veranlagung 2016. Die Steuerverwaltung nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügungen vom 5. April 2023 wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein. Weiter auferlegte sie A.________ Verfahrenskosten von Fr. 200.--. C. Dagegen erhob A.________ am 24. April 2023 Rekurs und Beschwerde bei der StRK. Diese hiess die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 12. Dezember 2024 betreffend die von der Steuerverwaltung auferlegte Gebühr von Fr. 200.-- gut, im Übrigen wies sie den Rekurs und die Beschwerde ab. D. Am 10. Januar 2025 hat die Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Entscheide der StRK vom 12. Dezember 2024 seien betreffend die von der Steuerverwaltung für die Behandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, des Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2022 auferlegte Gebühr von Fr. 200.-- aufzuheben und es seien in diesem Punkt die Verfügungen vom 5. April 2023 zu bestätigen. Am 13. Januar 2025 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2016 vereinigt. A.________ und die StRK schliessen mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 bzw. mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten (vgl. hinten E. 2.1), rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Die vorliegenden Urteile fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung für die Behandlung des Revisionsgesuchs des Beschwerdegegners zu Recht Gebühren erhoben hat. 2.1 Unter dem Titel «Verfahren und Entscheid» legen Art. 204 StG bzw. Art. 149 DBG für die Revision von rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden fest, dass für die Behandlung des Revisionsbegehrens die Behörde zuständig ist, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat (je Abs. 1). Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem (je Abs. 2). Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden (je Abs. 3). Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist (je Abs. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, 2.2 Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig über die Tragweite des in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG enthaltenen Verweises: Die StRK und der Beschwerdegegner vertreten zusammengefasst die Auffassung, der Verweis auf die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften der ursprünglichen Verfügung bzw. des ursprünglichen Entscheids umfasse aufgrund der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass ein Revisionsverfahren betreffend eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid kostenlos sei. – Demgegenüber stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, nach Art. 56 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) gelte der Grundsatz, dass eine Amtshandlung, die auf Antrag hin erfolge, gebührenpflichtig sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würden zwar das StG und das DBG für das Veranlagungs- und für das Einspracheverfahren vorsehen. Indes werde durch den in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG enthaltenen Verweis die Kostenfrage nicht geregelt. Mit der Schaffung von Art. 149 Abs. 4 DBG – woran sich der bernische Steuergesetzgeber orientiert habe – sei die bis dahin «etablierte Praxis kodifiziert» worden. Da zuvor praxisgemäss die Kosten des Revisionsverfahrens selbst bei einer Gutheissung hätten auferlegt werden können, habe damit «offenbar» auch die Praxis bestanden, dass ein Gesuch auch bei einer Abweisung kostenpflichtig gewesen sei. Die ausnahmsweise Kostenfreiheit sei im Veranlagungsverfahren, das von Amtes wegen und vornehmlich im öffentlichen Interesse eingeleitet werde, wie auch im Einspracheverfahren als «fortgesetztem Veranlagungsverfahren», gerechtfertigt. Demgegenüber verlange eine steuerpflichtige Person mit der Revision eine Abänderung einer formell rechtskräftigen Verfügung zu ihren Gunsten. Es stünden damit private Interessen im Vordergrund und der Steuerverwaltung entstünde dabei stets ein Zusatzaufwand. Es sei daher «wenig sachgerecht», wenn der steuerpflichtigen Person bei einer Abweisung des Revisionsbegehrens keine Kosten auferlegt werden könnten. Sinngemäss sei für die Kostenfrage daher auf Art. 16 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) betreffend die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme abzustellen, wonach bei einer Abweisung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 400.-- (bzw. Taxpunkten) erhoben werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, 2.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen statt vieler BVR 2024 S. 277 E. 4.1, 2023 S. 25 E. 5.5). 2.4 Gemäss dem Wortlaut von Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG gelten für die Revision «im Übrigen» (bzw. «au surplus» nach dem französischen und «per il resto» nach dem italienischen Wortlaut), d.h. in sämtlichen von Art. 204 Abs. 1-3 StG bzw. Art. 149 Abs. 1-3 DBG nicht ausdrücklich geregelten Punkten, die Verfahrensvorschriften der früheren Verfügung bzw. des früheren Entscheids. Es gelangen damit grundsätzlich die Bestimmungen zur Anwendung, die für das (ordentliche) Verfahren vor der zuletzt mit der Sache befassten Instanz galten. Bezieht sich das Revisionsbegehren mithin auf eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid, gelten folglich insbesondere die Art. 164 ff. StG und Art. 122 ff. DBG bzw. Art. 189 ff. StG und Art. 132 ff. DBG. Dazu gehören auch die Vorschriften zu den Verfahrenskosten, welche die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Veranlagungs- und des Einspracheverfahrens statuieren (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 2 StG bzw. Art. 123 Abs. 2 Satz 2 DBG, jeweils im Umkehrschluss; dazu Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 123 N. 25; Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DBG). Nach dem (relativ) klaren Wortsinn der steuergesetzlichen Regelung wird folglich der zu beurteilende Sachverhalt davon erfasst, was auf Kostenlosigkeit (auch) des Revisionsverfahrens betreffend die Einspracheentscheide vom 20. Mai 2020 (vorne Bst. A) schliessen lässt. Das grammatikalische Auslegungselement spricht mithin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, (relativ) eindeutig für das Normverständnis der Vorinstanz und des Beschwerdegegners. Zu prüfen bleibt, ob weitere Auslegungselemente diese Normsinnhypothese bestätigen oder widerlegen. 2.5 Die systematische Auslegung ergibt im Verbund mit einer teleologischen Interpretation Folgendes: 2.5.1 Die Steuerverwaltung verweist vorab auf den in Art. 56 FHG enthaltenen Grundsatz der Gebührenpflicht. Danach hat grundsätzlich Gebühren zu entrichten, wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt. Verwaltungsverfahren, die auf Gesuch hin durchgeführt werden, sind für die verursachende Adressatin bzw. den verursachenden Adressaten der Verfügung daher regelmässig mit Verfahrenskosten verbunden (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2 und 9, betreffend die gleichlautende Regelung des Vorgängererlasses in Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG], in Kraft bis 31.12.2022 [BAG 03-115], auch zum Folgenden). Die Bestimmung steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt spezialgesetzlicher Kostenvorschriften (Gebührenentrichtung «nach Massgabe […] der besonderen Gesetzgebung»; vgl. auch Art. 57 Abs. 2 FHG; Art. 102 VRPG; Art. 1 Abs. 2 GebV), weshalb der Grundsatz nur zur Anwendung gelangt, sofern (bundes-)steuergesetzlich keine abweichende Regelung getroffen wurde. 2.5.2 Das Steuerrecht enthält eine abschliessende Ordnung von Rechtsinstituten, die es erlauben, auf eine Veranlagungsverfügung oder einen diesbezüglichen Entscheid zurückzukommen. Neben der Revision handelt es sich dabei um die Berichtigung (Art. 205 StG, Art. 150 DBG sowie Art. 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und die Nachsteuer (Art. 206 StG, Art. 151 DBG sowie Art. 53 StHG; statt vieler BGE 142 II 433 E. 3.1; BVR 2016 S. 261 E. 4.5, 2014 S. 404 E. 3.1.1). Die Revision bezweckt die Aufhebung oder Änderung einer rechtsbeständigen Veranlagung zugunsten der steuerpflichtigen Person, wenn es zu einer Überbesteuerung gekommen ist. Sie führt nicht das vorangegangene Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, ständiges Verfahren dar (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 149 N. 4; Martin E. Looser, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 149 N. 1c). Dieses wird allerdings in jenem Stadium wieder aufgenommen, in welchem es sich bei Fällung des zu revidierenden Entscheids befunden hatte (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 149 N. 6; Martin E. Looser, a.a.O., Art. 149 N. 1d) und es findet vor der zuletzt mit der Sache befassten Instanz statt (vgl. Art. 204 Abs. 1 StG und Art. 149 Abs. 1 DBG). Insofern liegt der Regelung in Art. 149 Abs. 4 DBG bzw. Art. 204 Abs. 4 StG ein «Kontinuitätsgedanke» zugrunde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 149 N. 11). Dies legt nahe, dass – wie in Art. 204 Abs. 1-3 StG bzw. Art. 149 Abs. 1-3 DBG geschehen – gesetzlich ausdrücklich festgehalten worden wäre, wenn abweichend von der grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Kontinuität (weitere) Verfahrensaspekte vom Verweis hätten ausgenommen werden sollen. 2.5.3 Das Gegenstück zum Revisionsverfahren bildet das Nachsteuerverfahren, welches dazu dient, eine Veranlagung nachträglich zuungunsten der steuerpflichtigen Person abzuändern (vgl. BGE 121 II 273 E. 3b; BVR 2014 S. 404 E. 3.1.2, 2003 S. 217 E. 3b). Anders als bei der Revision enthält das StG in Art. 208 Abs. 3 eine eigene Vorschrift zur Regelung der Kosten. Demnach ist das Nachsteuerverfahren – wie das Veranlagungs- und das Einspracheverfahren – in der Regel kostenlos; Gebühren werden nur bei schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten erhoben (vgl. auch Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 208 N. 16 f.). Für die direkte Bundessteuer enthalten die Bestimmungen zum Nachsteuerverfahren zwar keine ausdrückliche Kostenregelung. Auch dort werden indes die Vorschriften über das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren für anwendbar erklärt, wenn auch lediglich sinngemäss (vgl. Art. 153 Abs. 3 DBG). Dieser Verweis wird in der Literatur dahingehend verstanden, dass er die Kosten umfasst und das Nachsteuerverfahren für die steuerpflichtige Person entsprechend (ebenfalls nur) im Fall einer schuldhaften Verletzung von Verfahrenspflichten mit Kostenfolgen verbunden ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 153 N. 31, allerdings einschränkend auf allfällige Untersuchungskosten; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, Art. 153 N. 16; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 26 N. 55; je mit Verweis auf BGer 2C_226/2008 vom 1.4.2009 E. 4, betreffend Kostenauflage für die Kantons- und Gemeindesteuern; vgl. ferner Martin E. Looser, a.a.O., Art. 153 N. 6). Es leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein, weshalb für die mit der Nachsteuer sachlich eng zusammenhängende Revision etwas anderes gelten sollte. Dass diese in erster Linie im Interesse der steuerpflichtigen Person liegt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 5), ändert nichts daran, zumal eine Revision im (öffentlichen) Interesse der Durchsetzung des materiellen Rechts auch von Amtes wegen eingeleitet werden kann (vgl. Art. 202 Abs. 1 StG; Art. 147 Abs. 1 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 147 N. 3 und 41). 2.5.4 Eine (sinngemässe) Anknüpfung an die Verfahrensvorschriften des revisionsweise angefochtenen Entscheids sieht im Übrigen auch das VRPG in Art. 98 Abs. 1 für die Revision rechtskräftiger Entscheide von Verwaltungsjustizbehörden vor (soweit – wie hier – nicht spezialgesetzlich geregelt). Auch diese Bestimmung wird allgemein so interpretiert und angewendet, dass die Verfahrenskosten vom Verweis erfasst werden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 98 N. 3, Art. 108 N. 14 und Art. 109 N. 4; vgl. ferner etwa VGE 2024/174 vom 2.7.2024 E. 3, betreffend die Revision eines Entscheids in einer sozialhilferechtlichen und daher grundsätzlich kostenlosen Streitigkeit). 2.5.5 Systematische und teleologische Gesichtspunkte weisen nach dem Gesagten ebenfalls darauf hin, dass der in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG enthaltene Verweis auf die für die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid anwendbaren Verfahrensvorschriften auch die Verfahrenskosten einschliesst und der Steuergesetzgeber somit eine Kostenregelung für das Revisionsverfahren getroffen hat, welche der allgemeinen Gebührenordnung vorgeht (vgl. vorne E. 2.5.1). 2.6 Das historische Auslegungselement führt – entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung – (ebenfalls) zu keinen abweichenden Schlüssen: 2.6.1 Den Materialien zur Steuergesetzrevision 2001, in deren Rahmen Art. 204 StG ins Gesetz aufgenommen wurde, ist zu entnehmen, dass sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, gegenüber dem alten Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (aStG; GS 1944 S. 153 ff.) in Bezug auf die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide «einige formelle Änderungen» ergäben. Insbesondere werde das «Verfahren […] abschliessend im StG geregelt», während sich die Revision der Entscheide der StRK und des Verwaltungsgerichts bisher nach dem VRPG bzw. dessen Art. 95 gerichtet habe (Tagblatt des Grossen Rates 1999, Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, separate Beilage 13 [nachfolgend: Erläuterungen 2001], S. 267). Der kantonale Gesetzgeber brachte damit deutlich zum Ausdruck, dass für das Revisionsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen des StG zur Anwendung gelangen sollen. Auch dies legt nahe, den Verweis in Art. 204 Abs. 4 StG in einem umfassenden und insbesondere die Kostenvorschriften miteinbeziehenden Sinn zu verstehen, womit umgekehrt insoweit aus entstehungsgeschichtlicher Sicht ebenfalls kein Raum für einen Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Gebührenerhebung und eine analoge Anwendung der für Wiedererwägungsgesuche geltenden Kostenvorschrift besteht. 2.6.2 Nichts anderes ergibt sich aus den Materialien zu Art. 149 DBG, an welchem sich der kantonale Gesetzgeber bei der Einführung von Art. 204 StG anlehnte (vgl. Erläuterungen 2001 S. 267). Vor dem Inkrafttreten des DBG war die Revision bundessteuerrechtlich nicht ausdrücklich geregelt. In der Praxis wurden jedoch die Revisionsbestimmungen des alten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531 und AS 1992 S. 288, in Kraft bis 31. Dezember 2006) analog angewendet, mithin Art. 136-144 OG. Gemäss Botschaft wurde «diese Praxis […] für die direkte Bundessteuer kodifiziert» (zum Ganzen Botschaft zum StHG und DBG, in BBl 1983 III 1 ff., 214). Wie die Steuerverwaltung selber festhält (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4, auch zum Folgenden), äussert sich die Botschaft nicht zur Tragweite des in Art. 149 Abs. 4 DBG enthaltenen Verweises. Die Steuerverwaltung ist jedoch der Ansicht, praxisgemäss sei die Abweisung des Revisionsgesuchs vor Einführung von Art. 149 Abs. 4 DBG kostenpflichtig gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die Kostenpflicht mit in das Gesetz aufgenommen worden sei. Sie schliesst dies im Umkehrschluss aus einer Literaturstelle, wonach «die Kosten des Revisionsverfahrens […]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, dem Steuerpflichtigen allenfalls auch im Falle der Gutheissung auferlegt werden könnten», weil er «im Verhältnis zum Veranlagungsverfahren zusätzliche Kosten verursacht» habe. Aus der betreffenden Literaturstelle (Känzig/ Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl. 1992, Art. 126 N. 30) kann die Steuerverwaltung jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. So enthält die Textpassage keinerlei Belegstellen, die eine allfällige frühere Praxis untermauern würden; dies legt nahe, dass es sich dabei lediglich um den persönlichen Standpunkt der Autoren handelt, worauf auch die Verwendung der Möglichkeitsform («könnten») hindeutet. Sodann enthielten die genannten Bestimmungen des OG keine spezielle Kostenvorschrift für das Revisionsverfahren, so dass auch aus diesem Grund fraglich ist, ob sich aus dem – relativ unbestimmten – Hinweis auf die bisherige Praxis mit Bezug auf die Verfahrenskosten etwas herleiten lässt. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich (wenn schon nicht im Gesetzestext selbst, dann) zumindest in den Materialien klar niedergeschlagen hätte, wenn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die Verfahrenskosten vom Verweis in Art. 149 Abs. 4 DBG hätten ausgenommen werden sollen, was jedoch nicht der Fall ist. Eine historische Betrachtung von Art. 149 Abs. 4 DBG erlaubt es nach dem Gesagten jedenfalls nicht, die Bestimmung entgegen ihrem (relativ) klaren Wortsinn (vorne E. 2.4) auszulegen bzw. von einem von der darin zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung abweichenden Rechtssinn auszugehen. 2.7 Zusammenfassend wird das (relativ) klare grammatikalische Verständnis von Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG durch die übrigen Auslegungselemente mehr oder weniger gewichtig bestätigt. Es steht somit fest, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Verweis auf die Verfahrensvorschriften der früheren Verfügung oder des früheren Entscheids auch die Verfahrenskosten umfasst (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 149 N. 14). Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, die Steuerverwaltung habe für die Behandlung des Revisionsgesuchs des Beschwerdegegners betreffend die Einspracheentscheide vom 20. Mai 2020 keine Verfahrenskosten erheben dürfen, da die Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich kostenfrei seien (Art. 204 Abs. 4 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 DBG). Die Beschwerden erweisen sich folglich als unbegründet und sind abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, 3. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Da der (obsiegende) Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten, sondern in eigener Sache tätig geworden ist, sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen. Weil es sich hier nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt, ist dem Beschwerdegegner im Übrigen auch keine Parteientschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzusprechen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 5 und 29 mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2025, Nrn. 100.2025.8/9U, 4. Zu eröffnen: - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Beschwerdegegner - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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