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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2025 100 2025 57

10. September 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,738 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Erlass von Verfahrenskosten (Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 14. Januar 2025; vbv 11/2024) | Stundung/Erlass

Volltext

100.2025.57U DAM/BDE/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Erlass von Verfahrenskosten (Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 14. Januar 2025; vbv 11/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts auferlegte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (nachfolgend: Regierungsstatthalterin) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.--, wobei sie deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies (Verfahren vbv 11/2024). – Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. August 2024 trat das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom 24. September 2024 mangels Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein (Verfahren 100.2024.227). Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege hatte der stellvertretende Abteilungspräsident vorgängig mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diese Zwischenverfügung war das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September nicht eingetreten (Verfahren 1D_3/2024). Die gegen das Urteil vom 24. September 2024 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 4. November 2024 erachtete das Bundesgericht als verspätet, weshalb es mit Urteil vom 8. November 2024 auf sie nicht eintrat (Verfahren 1D_6/2024). – Am 29. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision bzw. «Wiedererwägung» des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2024 (Nichteintreten) und der Zwischenverfügung vom 7. August 2024 (unentgeltliche Rechtspflege). Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit einzelrichterlichem Urteil vom 10. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 100.2024.369). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2025 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2025 mangels hinreichender sachbezogener Begründung nicht ein (Verfahren 1D_12/2025).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, – Am 13. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Regierungsstatthalteramt Seeland um nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren vbv 11/2024. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wies die Regierungsstatthalterin dieses Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. – Hiergegen ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht gelangt. Sie beantragt, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- seien unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu erlassen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. – Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war vom 26. Februar bis zum 12. August 2025 sistiert, um das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1D_12/2025 betreffend Revision bzw. «Wiedererwägung» abzuwarten. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2025 mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), kann es doch auch in der Hauptsache (Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts) angerufen werden (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 16; vgl. auch Art. 75 Bst. c VRPG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nur das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch um Erlass der im Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, vbv 11/2024 verlegten Kosten sein (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 5). Soweit die Beschwerdeführerin den Verlauf des Einbürgerungsverfahrens sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Rechtsmittelverfahren rügt, ist auf die Beschwerde nicht näher einzugehen, zumal sowohl die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts als auch die Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig sind (vgl. die vorstehend angeführten Urteile des Bundesgerichts). – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) beruft, ist festzuhalten, dass dieser Erlass nur für Verfahrenskosten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft gilt (Art. 1 VKD) und daher auf die hier strittigen Verfahrenskosten keine Anwendung findet (vgl. zur Stellung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter als verwaltungsinterne Rechtspflegeinstanzen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 2 N. 32). – Gemäss Art. 25 und 62 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) kann auf Gesuch hin im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, sind. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten; vielmehr hat die Behörde einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. VGE 2017/78 vom 15.5.2017; ferner für den Erlass nach den Vorschriften des VKD etwa VGE 2019/164 vom 15.4.2020 E. 2.1; BGer 2D_60/2011 vom 21.10.2011 E. 2). Solange sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen; es greift erst ein, wenn diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2018 S. 139 E. 6.2; vgl. zum grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Behörden bei der Bestimmung und Verlegung der Verfahrenskosten und zur Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung von Kostensprüchen statt vieler BVR 2022 S. 235 [VGE 2018/447/2019/72 vom 5.4.2022] nicht publ. E. 7.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 19 mit weiteren Hinweisen). – Die Regierungsstatthalterin hat im Wesentlichen erwogen, dass ein nachträglicher Erlass der Verfahrenskosten ausgeschlossen sei, weil der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden sei (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 ff.). – Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Zweck des Erlasses oder der Stundung von Gerichts- bzw. Verfahrenskosten ein anderer sei als derjenige der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dementsprechend stellten sich unterschiedliche Fragen und die Verfahren seien deshalb auseinanderzuhalten. Beim Erlass von Verfahrenskosten sei das Vorliegen einer «dauernden Mittellosigkeit» massgebend, weshalb ein entsprechendes Gesuch auch nach Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit möglich sei (vgl. Beschwerde Ziff. 46 ff.). – Mit dem Erlass soll namentlich der Situation bedürftiger Kostenpflichtiger und den mit der Bezahlung der Kosten verbundenen Härten Rechnung getragen werden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 16). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Möglichkeit des Erlasses entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, die Prozessrisiken vernünftig einzuschätzen und abzuwägen, da es nicht Zweck des Erlassverfahrens ist, das Kostenrisiko einer leichtfertigen Prozessführung nachträglich zu mildern. Wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich daher ein nachträglicher Erlass grundsätzlich nicht; die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dürfen nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden (vgl. für den Zivilprozess BGer 9D_7/2025 vom 4.6.2025 E. 2.2, 5D_222/2023 vom 12.12.2023 E. 4; Sébastien Moret, in Karl Spühler [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2023, Art. 112 N. 1 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Nach dem Kostenspruch hat sie daher die Verfahrenskosten zu tragen, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Entscheid vom 16.7.2024 im Verfahren vbv 11/2024). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Bei dieser Sachlage ist nach dem zuvor Erwogenen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ablehnt. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen, ihre Verfahren leichtfertig geführt zu haben. Die gegenteilige Auffassung käme letztlich einer Revision des rechtskräftigen (Kosten-)Entscheids vom 16. Juli 2024 gleich, was nicht dem Zweck des Kostenerlasses entspricht. Abgesehen davon substanziiert und belegt die Beschwerdeführerin die behauptete dauernde Mittellosigkeit nicht ansatzweise. Anders als sie anzunehmen scheint, hätte sie entsprechende Unterlagen im Rechtsmittelverfahren unaufgefordert ins Recht legen müssen (Mitwirkungspflicht; vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG); eine blosse Beweisofferte genügt nicht (vgl. Eingabe vom 27.8.2025 S. 2; dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4 mit Hinweis). – Damit stellt der verweigerte Erlass der Verfahrenskosten keine Rechtsverletzung im Sinn eines qualifizierten Ermessensfehlers dar (vgl. zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Begriff etwa Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 57). Die angefochtene Verfügung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel und Einholen der Vorakten abzuweisen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb für rechtskräftig festgelegte Verfahrenskosten nach Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit grundsätzlich kein Erlass gewährt werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2025.57U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.