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Bern Verwaltungsgericht 11.06.2026 100 2025 428

11. Juni 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,058 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Prüfung im Modul SBF2 Derivatives (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 28. November 2025) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2025.428A DAM/BDE/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 11. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Berner Fachhochschule Departement Wirtschaft, Direktion, Brückenstrasse 73, 3005 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Berner Fachhochschule p.A. Rechtsanwältin Dr. Mirjam Strecker, Kornhausplatz 11, Postfach 568, 3000 Bern 8 betreffend Prüfung im Modul SBF2 – Financial Instruments (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 28. November 2025)

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ absolviert seit 1. Februar 2021 den Studiengang … mit Vertiefung Banking & Finance an der Berner Fachhochschule (BFH). Im Herbstsemester 2024 belegte sie das Modul SBF2 – Financial Instruments und erreichte an der Prüfung vom 16. April 2025 die Note 3. Die am 24. Mai 2025 mittels Transcript of Records eröffnete Note bestätigte die BFH mit Verfügung vom 27. Juni 2025. 1.2 Dagegen erhob A.________ am 30. Juni 2025 (verbessert am 6.7. und 10.7.2025) Beschwerde bei der Rekurskommission der BFH. Mit Entscheid vom 28. November 2025 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________, neu anwaltlich vertreten, am 29. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 hat die BFH beantragt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da A.________ am 16. Januar 2026 die Wiederholungsprüfung im Modul SBF2 – Financial Instruments absolviert und mit der Note 4 bestanden habe. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission hat mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2026 zur Beschwerde Stellung genommen. A.________ hat sich mit Eingabe vom 28. Februar 2026 der Auffassung der BFH angeschlossen, das Verfahren sei gegenstandslos geworden. Im Kostenpunkt beantragt sie, die Verfahrens- und Parteikosten seien der BFH aufzuerlegen. Weiter verlangt sie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 750.--, da sie die Prüfung ein zweites Mal habe wiederholen müssen (Stundenansatz von Fr. 150.-- für Reise- und Prüfungszeit). Die BFH hat sich am 30. März 2026 zu den Kostenanträgen geäussert und beantragt deren Abweisung. Die Rekurskommission hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 3 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). 2.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Fehlt das schutzwürdige Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Fällt ein bei Beschwerdeeinreichung vorhandenes Interesse während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht dahin, wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat am 16. Januar 2026 die Wiederholungsprüfung im Modul SBF2 – Financial Instruments mit der Note 4 bestanden (act. 4A; vorne E. 1.3). Damit ist ihr schutzwürdiges Interesse, die erste (ungenügende) Prüfungsnote zu korrigieren, im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen. Die Parteien teilen diese prozessuale Beurteilung (vorne E. 1.3). Das Verfahren 100.2025.428 ist daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 2.4 Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 4 3. 3.1 Nach Art. 108 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG (Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften) werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Abs. 2). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Abs. 3). Wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, gilt nach Art. 110 VRPG als unterliegende Partei (Abs. 1). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; die Kosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Abs. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich entschieden, die Modulprüfung im Januar 2026 nochmals abzulegen. Es wäre ihr freigestanden, einen rechtskräftigen Entscheid über den ersten (ungenügende) Leistungsnachweis abzuwarten. Das Verfahren wurde damit durch ihr Zutun gegenstandslos und die Kosten sind – entgegen ihrer Auffassung – nicht nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Beschwerdeführerin ist mithin unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; ebenso Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019 im Verfahren 100.2019.194 E. 3.2). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Gegenstandslosigkeit bewirkt, wer eine Prüfung während des Beschwerdeverfahrens wiederholt bzw. besteht (vgl. BVGer B-872/2023 vom 31.1.2024 E. 3, B-4428/2021 vom 27.11.2023 E. 3). Bei dieser Sachlage fällt die Ausrichtung der von der Beschwerdeführerin geforderten Umtriebsentschädigung (vorne E. 1.3) von vornherein ausser Betracht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Zeit- und Auslagenersatz für das Wiederholen der Prüfung zustünde, wäre nur im Fall eines Obsiegens zu beantworten gewesen.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 5 3.3 Die Beschwerdeführerin ist somit als unterliegende Partei grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne E. 1.3). 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 4.2 In der Sache war strittig, ob der Ablauf bzw. die Organisation der Prüfung im Modul SBF2 – Financial Instruments mangelhaft war. Konkret beanstandete die Beschwerdeführerin, dass sie die in der Modulbeschreibung festgehaltene Prüfungszeit von 90 Minuten entgegen ihren Erwartungen nicht selbst habe einteilen können. Sie habe auf die Modulbeschreibung vertrauen dürfen. Der erst zu Prüfungsbeginn kommunizierte Einzug des Prü-

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 6 fungsteils «Derivatives» nach 55 Minuten sei unzulässig gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 19). Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine fehlende Bereitstellung von Hilfsmitteln: Gemäss den Prüfungsbedingungen sei die Verwendung von Excel nicht gestattet gewesen; darauf habe sie vertraut. Selbst wenn sie hätte erkennen müssen, dass die Verwendung von Excel erlaubt gewesen sei, hätten ihr die «Z-Listen» zur Verfügung gestellt werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Sie habe die Prüfung daher nicht lösen können. Die Einschränkung auf die Benutzung von Excel sei nicht «legitim» gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 21, 25, 27). 4.3 Es ist unbestritten, dass den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten für den Teil «Derivatives» nur 55 Minuten der Gesamtprüfungszeit von 90 Minuten zur Verfügung standen und die Liste mit den «Z-Werten» in der an der Prüfung ausgehändigten Formelsammlung nicht enthalten war. Nach Auffassung der BFH war diese Liste zur Lösung der Aufgaben allerdings nicht notwendig (vgl. Stellungnahme vom 28.8.2025 S. 2 in Vorakten). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die Rügen betreffend Zeiteinteilung und Abgabe der Liste mit den «Z-Werten» erst nach Kenntnis der ungenügenden Benotung und damit verspätet vorgebracht habe. Bezüglich der beanstandeten Zeiteinteilung erweise sich die Rüge ohnehin als unbegründet, weil der prüfenden Person bei der Zeitallokation für die einzelnen Prüfungsteile bzw. Fragen ein grosser Ermessensspielraum zukomme (vgl. angefochtener Entscheid E. II/1.4 und E. II/2.2). Bezüglich der Verwendung von Excel hat sie festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die widersprüchlichen Informationen betreffend die Excelverwendung vorab hätte abklären müssen, weshalb sie in ihrer Annahme, Excel dürfe an der Prüfung nicht verwendet werden, nicht zu schützen sei. Aufgrund der vorgängig mehrfach absolvierten Probeprüfungen («Mock-Exams») hätten ihr die Prüfungsmodalitäten zudem bekannt sein sollen. Die Beschwerdeführerin habe nicht ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass die Informationen zu den «SBF2 Exam Modalities» (Prüfungsmodalitäten), welche im Widerspruch zu den Informationen des Modulbeschriebs standen, korrekt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. II/3.5.2 ff.). 4.4 Auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens kann sich grundsätzlich nur berufen, wer den Mangel rechtzeitig rügt. Ob es der Kandidatin oder dem

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 7 Kandidaten zumutbar ist, bestimmte, während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Allemal gilt jedoch, dass Verfahrensmängel und wesentliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit so früh wie möglich zu rügen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wonach solche Rügen in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen sind; Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5; VGE 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.5.1). 4.5 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der Prüfung den Dozenten nach der «Z-Liste» fragte und dieser sie auf Excel verwies (Beschwerde Ziff. 25; Beschwerdeantwort [BA] S. 2). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sie ihre Beanstandungen im Prüfungsablauf bereits mit E-Mail vom 16. April 2025 und damit vor Erhalt des Prüfungsergebnisses am 24. Mai 2025 vorgebracht habe (Beschwerde Ziff. 17). – Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. April 2025 an die Studiengangsassistentin gelangte und dabei Folgendes festhielt (Beschwerdebeilage [BB] 5.1): «Weshalb kann man an einer Prüfung keine Standardnormalverteilungsliste mit der Formelsammlung hinten mitgeben? Es geht lediglich um zwei Seiten und man spart echt am falschen Ort. Man verspricht uns, dass wir alles erhalten an der Prüfung, aber als ich den Dozenten an der Prüfung fragte, wo die Liste der Standardnormalverteilung ist…sagte er mir im Excel oder im Moodle. Also das geht so nicht. Wir dürfen kein Excel benutzen und ich gehe sicherlich nicht während der Prüfung auf Moodle einfach die Z-Liste für die Statistik suchen. So etwas sollte man bereits mitgeben in der Formelsammlung. Konkret wusste ich auch, dass die Prüfung einfach zwei Stunden ist und nicht verteilt auf 55 Minuten und der Rest für Finance. Es steht lediglich 10:30 bis 12:30 Uhr. Es steht auch nichts in meiner Plattform wo ich das Modul besuche, dass dies auf diese Weise sein wird. Lediglich zwei Mockexams.»

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 8 Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kann damit nicht mit hinreichender Klarheit gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Rügen betreffend den Prüfungsablauf verspätet vorgebracht, auch wenn sie dem Hinweis der Studiengangsassistentin, sich für inhaltliche Anliegen zu den Prüfungen direkt an die Dozierenden zu wenden, vor Eröffnung des Prüfungsergebnisses offenbar nicht folgte (BA S. 2; Beilage 2 zur BA [act. 4A]). Ob ihre Rüge bezüglich der beschränkten Prüfungszeit für den Teil «Derivatives» begründet war, ist zwar fraglich: Dass der Prüfungsverantwortliche durch die Zeitallokation der einzelnen Prüfungsteile auch eine inhaltliche Auswahl bzw. Priorisierung des zu prüfenden Stoffes vorgenommen hat (angefochtener Entscheid E. II/1.4), erscheint nicht ohne weiteres rechtsfehlerhaft, zumal offenbar auch technische Überlegungen für dieses Vorgehen gesprochen haben (ein Teil der Prüfung wurde im sog. Safe Exam Browser durchgeführt, vgl. BB 6). Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann, dass ihr zu Prüfungsbeginn der Einzug des Teils «Derivatives» nach 55 Minuten mitgeteilt worden war (Beschwerde Ziff. 19), womit sie in der Lage gewesen sein dürfte, die ihr zur Verfügung stehende Prüfungszeit an die einzelnen Prüfungsteile auszurichten. Mit der Frage, ob die Liste mit den «Z-Werten» den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten hätte abgegeben werden müssen, hat sich die Vorinstanz indes nicht näher auseinandergesetzt. Bezüglich der (unstrittig) rechtzeitig vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der Verwendung von Excel hat sodann auch die Vorinstanz festgestellt, dass diesbezüglich gewisse widersprüchliche Informationen vorlagen (vgl. angefochtener Entscheid E. II/3.5.2). Der Modulbeschreibung «SB2 – Financial Instruments – BWBh242» (BB 8.2) ist zu entnehmen, dass im Modul ein Augenmerk auf die Benutzung von Excel für den Teil «Derivatives» gelegt wird («Special attention will be put in the use of Excel for the derivative part»). Zum Kompetenznachweis hält die Modulbeschreibung zudem fest: «Digital examination on Moodle with quizzes and possible Excel questions for the derivatives». Demgegenüber ist dem Dokument «SBF2 Exam Modalities» (Prüfungsmodalitäten) u.a. Folgendes zu entnehmen (BB 7): «Exam […] • The use of Excel is not permitted. […]

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 9 Mock and final Exam The mock and final exam will take place with the Safe Exam Browser (SEB). With SEB you cannot use any program of your laptop including Excel. All the calculations must be done with your own pocket calculator! […]» 4.6 Insgesamt kann im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht als von vornherein geradezu aussichtslos gelten. Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin. Die Prozessarmut kann gestützt auf die Akten als erstellt betrachtet werden (act. 1D). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). 4.7 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 28. Februar 2026 ausgehend von einem Zeitaufwand von 21,63 Stunden ein Honorar von Fr. 7'570.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 51.80 und Fr. 617.40 MWSt (8,1 % von Fr. 7'622.30), insgesamt Fr. 8'239.70 geltend (act. 6A). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Tarifordnung und die Bemessungskriterien gemäss Art. 41 KAG) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) als übersetzt. Zwar war die Rechtsvertreterin vor dem Verwaltungsgericht erstmals mit der Angelegenheit betraut. Die Bedeutung der Sache war aber (maximal) durchschnittlich, der Schwierigkeitsgrad unterdurchschnittlich und der Aktenumfang beschränkt. Die Eingaben beschränkten sich auf die Beschwerde und eine Stellungnahme zur Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und zur Kostenliquidation. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Zeitaufwand von 15 Stunden als angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 10 Fr. 5'250.-- (15 h x Fr. 350.--), zuzüglich Fr. 51.80 Auslagen und Fr. 429.45 MWSt (8,1 % von Fr. 5'301.80), insgesamt Fr. 5'731.25 festzusetzen. 4.8 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'000.-- (15 h x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 51.80 Auslagen und Fr. 247.20 MWSt (8,1% von Fr. 3'051.80), insgesamt Fr. 3'299.--, festzusetzen. 5. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 [BGer 2C_1016/2011 vom 3.5.2012] nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich organisatorische Aspekte, die nicht von der Ausnahme der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst werden.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 100.2025.428 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin C.________, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'731.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin C.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'299.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Rekurskommission der Berner Fachhochschule Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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