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Bern Verwaltungsgericht 31.12.2025 100 2025 422

31. Dezember 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,316 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Dezember 2025; KZM 25 2661) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2025.422U HAT/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegnerin und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Dezember 2025; KZM 25 2661)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, Prozessgeschichte: A. Der aus der Türkei stammende A.________ (Jg. 2003) ersuchte am 4. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 25. September 2024 ab und verfügte die Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2024 ab. Am 23. Oktober 2024 verschwand A.________ aus dem Bundesasylzentrum und galt ab diesem Zeitpunkt als untergetaucht. Am 6. Mai 2025 und am 18. Dezember 2025 wurde A.________ jeweils von den deutschen Behörden in die Schweiz überstellt. Am 18. Dezember 2025 sprach A.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), vor. Im Anschluss an dieses Gespräch hielt ihn das ABEV an und versetzte ihn in Ausschaffungshaft. B. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 17. März 2026. C. Dagegen hat A.________ am 24. Dezember 2025 (Postaufgabe: 27.12.2025) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zudem ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahingehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 23). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (VGE 2023/249 vom 28.9.2023 E. 1.2). – Der Beschwerdeführer beanstandet zwar den angefochtenen Entscheid, er setzt sich mit diesem aber kaum auseinander. Er äussert sich hauptsächlich zu diversen gegen ihn geführten bzw. ein offenbar in der Zwischenzeit abgeschlossenes Strafverfahren in der Türkei und beantragt eine erneute umfassende Prüfung seiner «Asylgründe» (vgl. hinten E. 2.2). Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen aber offenbleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG) Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Am 25. September 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg; die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 ab (unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Damit liegt ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Die Rechtmässigkeit des Weg- oder Ausweisungsentscheids bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E.; VGE 2023/347 vom 5.1.2024 E. 2.2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr in die Türkei drohe ihm ein unfaires Strafverfahren bzw. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr, sind daher grundsätzlich unbehelflich (vgl. Beschwerde und verschiedene Einvernahmeprotokolle in türkischer Sprache als Beschwerdebeilage act. 1C). Dazu haben das SEM und das Bundesverwaltungsgericht ohnehin bereits erwogen, dass das Strafverfahren wegen qualifizierten Betrugs kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) darstelle (vgl. Verfügung SEM vom 25.9.2024 Ziff. II.1; BVGer D-6264/2024 vom 9.10.2024 E. 5.2, beides in unpag. Haftakten ZMG). Daran ändert nichts, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers nun offenbar ein rechtskräftiges Urteil vorliegen soll und im Entscheidzeitpunkt des SEM bzw. Bundesverwaltungsgerichts noch nicht feststand, dass es zu einer Verurteilung kommt. Jedenfalls lassen diese Einwände den Wegweisungsentscheid nicht offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheinen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 4.2). 2.3 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Dezember 2025 in den Räumlichkeiten des MIDI angehalten und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG führte am 19. Dezember 2025 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Haftanordnung vom 18.12.2025 sowie Protokoll der Haftverhandlung vom 19.12.2025 S. 1, beides in unpag. Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 2.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Dezember 2025 in Ausschaffungshaft, womit die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, 3. Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben erachtet. 3.1 Eine solche Gefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Art. 47 Abs. 1 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die Untertauchensgefahr muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie namentlich zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte das Land bis zum 25. Oktober 2024 verlassen müssen (vgl. Fristansetzung SEM vom 16.10.2024, unpag. Haftakten ZMG). Eine aus der Schweiz weggewiesene Person, die nicht ausreist, ist verpflichtet, die zuständige Behörde auch ohne besondere Aufforderung stets über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Unterlässt sie dies und ist sie nicht auffindbar, ist das entsprechende Verhalten als Untertauchen zu werten (BVR 2010 S. 541 E. 3.4, 2009 S. 531 E. 3.7; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017]). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz trotz Verpflichtung zur Ausreise nicht (jedenfalls nicht auf rechtmässigem Weg) verlassen, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden wiederholt und über längere Zeit unbekannt war (vgl. vorne Bst. A). Es ist davon auszugehen, dass er sich bewusst nach Deutschland abgesetzt hat, um sich einer Ausschaffung zu entziehen, will er doch wegen den gegen ihn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, hängigen Strafverfahren nicht in sein Heimatland zurückkehren (vgl. vorne E. 2.2). Damit hat er selber den Tatbeweis erbracht, dass jederzeit mit einem erneuten Untertauchen zu rechnen ist. Dies umso mehr, als er sich nach seiner ersten Rücküberstellung aus Deutschland ein zweites Mal illegal dorthin begeben hat. Soweit er an der Haftverhandlung angab, er sei bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 19.12.2025 S. 2, unpag. Haftakten ZMG) und das auch in der Beschwerde erneut betont (S. 1), erscheint dies angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht glaubhaft. Zudem steht die Behauptung im Widerspruch zu seiner mehrfachen Äusserung, er wolle die Schweiz unter keinen Umständen verlassen, da ihm in der Türkei ein Strafverfahren bzw. eine mehrjährige Haftstrafe drohe (vgl. Verfügung ABEV vom 18.12.2025 S. 3 m.H. auf Ausreisegespräche und Gespräch nach Rücküberstellung aus Deutschland, unpag. Haftakten ZMG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Bei dieser Sachlage liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass er, in Freiheit belassen, für den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist mithin erfüllt und das ZMG hat die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht. 4. 4.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4.2 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 3.2) ist keine mildere gleich geeignete Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, er sich der Ausschaffung entzogen hätte. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) kamen daher nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; VGE 2025/49 vom 21.2.2025 E. 3.4.1). 4.3 Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Familienangehörige (Verfügung SEM vom 25.9.2024 Ziff. III.2 a.E.; Protokoll der Haftverhandlung vom 19.12.2025 S. 3, beides in unpag. Haftakten ZMG), womit die familiären Verhältnisse einer Ausschaffung nicht entgegenstehen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, auch wenn dieser seit seiner Kindheit unter Asthma und Bronchitis leidet (Protokoll der Haftverhandlung vom 19.12.2025 S. 3, in unpag. Haftakten ZMG). Insoweit ist die medizinische Versorgung während der Haft sichergestellt, worüber der Beschwerdeführer aufgeklärt wurde (Protokoll der Haftverhandlung vom 19.12.2025 S. 3, in unpag. Haftakten ZMG). Mithin stellt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder seine Transport- noch seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage. Soweit er anlässlich der Haftverhandlung erklärt hat, er würde sich lieber etwas antun, als in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 19.12.2025 S. 3, unpag. Haftakten ZMG), haben die Behörden allerdings die Entwicklung seines psychischen Gesundheitszustands im Auge zu behalten (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.3.2). Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Ausgeführten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 4.4 Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Auch deutet nichts darauf hin, dass die Behörden den Vollzug der Wegweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, 5. Damit hält der Entscheid des ZMG vom 19. Dezember 2025 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Justizvollzugsanstalt Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.12.2025, Nr. 100.2025.422U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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