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Bern Verwaltungsgericht 04.02.2026 100 2025 390

4. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,952 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Fahrtenzahl für Baufachmarkt (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 7. November 2025; BVD 110/2025/69) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2025.390/398U DAM/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiber Grossrieder 100.2025.390 Einwohnergemeinde Köniz handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Direktion für Planung und Verkehr, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdeführerin gegen A.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, 100.2025.398 B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen A.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Köniz handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Direktion für Planung und Verkehr, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Fahrtenzahl für Baufachmarkt (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 7. November 2025; BVD 110/2025/69)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die B.________ AG betreibt auf dem Grundstück Köniz Gbbl. Nr. 1________ im Perimeter der Überbauungsordnung «C.________» vom 22. September 2021, bestehend aus dem Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften (ÜV), seit mehreren Jahren einen Baufachmarkt mit Parkierungsanlage. Die Baubewilligung vom 24. Juni 2005 enthält in den Dispositiv-Ziff. 4.17 und 4.18 verschiedene Nebenbestimmungen zu den Fahrten bzw. zum Fahrtencontrolling sowie zur Parkplatzbewirtschaftung. Namentlich sind nicht mehr als 1'977 Fahrten pro Tag (durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV]) bewilligt. Des Weiteren ist das Erheben von Parkplatzgebühren vorgesehen und wird festgehalten, dass die Baupolizeibehörde bei rechtswidrigen Zuständen geeignete Massnahmen zu ergreifen hat, insbesondere die Herauf- oder Herabsetzung der Gebühren (zum Ganzen Dispositiv- Ziff. 4.17.1, 4.18.1 und 4.18.5 der Baubewilligung vom 24.6.2005, in unpag. Akten Gemeinde 3G). Im Herbst 2019 erhielt die Einwohnergemeinde (EG) Köniz Kenntnis davon, dass die erlaubte Anzahl Fahrten seit längerer Zeit überschritten wird. Sie erliess daraufhin am 2. Juli 2020 eine Baupolizeiverfügung mit verschiedenen Wiederherstellungsmassnahmen. Zugleich gab sie der B.________ AG Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs (Akten Gemeinde 3D pag. 51). Von dieser Möglichkeit machte die B.________ AG Gebrauch und ersuchte um Aufhebung der Ziff. 4.17 und 4.18 der Baubewilligung vom 24. Juni 2005. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das nachträgliche Baugesuch schloss die Gemeinde eine Vereinbarung mit der B.________ AG sowie der Grundeigentümerin des betroffenen Grundstücks ab, in welcher verschiedene Massnahmen zur Verringerung der Fahrtenzahl enthalten sind. Mit Verfügung vom 23. April 2025 verweigerte die EG Köniz schliesslich die nachträgliche Bewilligung (Bauabschlag; Dispositiv-Ziff. 8.2), hielt zugleich aber fest, dass auf «eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – verstanden als Anordnen von Massnahmen, die über die bereits getroffenen hinausgehen mit dem Ziel einer strikten Rückführung der Fahrtenzahl auf 1'977 Fahrten (DTV)» verzichtet werde (Dispositiv-Ziff. 8.3; Akten BVD 3A pag. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, 1.2 Gegen Dispositiv-Ziff. 8.3 der Verfügung der Gemeinde vom 23. April 2025 reichte der A.________ am 28. Mai 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und verlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mit Entscheid vom 7. November 2025 hiess die BVD die Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziff. 8.3 der Verfügung der EG Köniz vom 23. April 2025 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde zurück. 1.3 Dagegen haben die EG Köniz (Verfahren 100.2025.390) sowie die B.________ AG (Verfahren 100.2025.398) am 5. Dezember bzw. 10. Dezember 2025 je Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Beide verlangen die Aufhebung des Entscheids der BVD vom 7. November 2025. Mit ihrem Eventualbegehren verlangt die B.________ AG zudem, das Verfahren sei in erster Linie zurückzuweisen zur Prüfung von Vorkehrungen im Hinblick auf nachfolgende Baubewilligungen im Sinn von Art. 9 Abs. 4 ÜV und in zweiter Linie zur Prüfung der Wiederherstellungsmassnahmen. Darüber hinaus beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Beschluss über die Richtplananpassungen 2026, eventuell für die Dauer von fünf Monaten, zu sistieren. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). 2.2 Da die beiden Beschwerden den gleichen Gegenstand betreffen, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 2.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geführt werden gegen End-, Teil- oder selbständig anfechtbare Zwischenentscheide. Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen (vgl. dazu Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, Abs. 3 VRPG nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Wer gegen eine Zwischenverfügung opponiert, hat im Rahmen der Mitwirkungs- und Begründungspflicht darzulegen, inwiefern ein Tatbestand nach Bst. a oder b von Art. 61 Abs. 3 VRPG vorliegt (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38). Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind Zwischenverfügungen bzw. Zwischenentscheide nur gemeinsam mit dem Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich noch auf dessen Inhalt auswirken (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG; BVR 2017 S. 205 E. 1.3). 2.4 Rückweisungsentscheide stellen in aller Regel Zwischenentscheide dar, da sie das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessen. Dies gilt selbst dann, wenn damit über eine rechtliche Grundsatzfrage oder einen Teilaspekt des Streitgegenstands entschieden wird (BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Handelt es sich in der Hauptsache um einen Zwischenentscheid, gilt dies auch für die Kostenregelung, die im Rahmen eines solchen Entscheids getroffen wird (BVR 2017 S. 221 E. 1.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 12). – Die BVD hat der Gemeinde mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid aufgetragen, (weitere) Wiederherstellungsmassnahmen zu prüfen, die sich als verhältnismässig erweisen (näher dazu hinten E. 3). Das Verfahren wird damit nicht abgeschlossen, zumal der Gemeinde bei dieser Prüfung ein erheblicher Entscheidungsspielraum verbleibt. Beim Rückweisungsentscheid der BVD vom 7. November 2025 handelt es sich daher um einen «anderen» Zwischenentscheid im Sinn von Art. 61 Abs. 3 VRPG. 2.5 Da sich die beiden Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid richten, fällt das vorliegende Urteil in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, 3. Die EG Köniz kam in ihrer Verfügung vom 23. April 2025 im Wesentlichen zum Schluss, dass eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig sei, wobei bereits getroffene Massnahmen nicht rückgängig gemacht werden dürften. Im Verfügungsdispositiv ordnete die Gemeinde deshalb keine (inhaltlich weitergehenden) Wiederherstellungsmassnahmen bzw. den Verzicht auf solche an (Verfügung der EG Köniz vom 23.4.2025 insb. S. 8 und Dispositiv-Ziff. 8.3, Akten BVD 3A pag. 13 ff.; vgl. auch vorne E. 1.1). Die BVD kritisiert im angefochtenen Entscheid insbesondere, dass die EG Köniz keine sorgfältige Prüfung möglicher Wiederherstellungsmassnahmen vorgenommen habe. Die Gemeinde habe lediglich ausgeführt, dass sich eine strikte Einhaltung der bewilligten Fahrten nur durch wesentlich strengere Massnahmen wie Sortimentsausdünnungen und tageweise Schliessungen des Baufachmarkts erreichen liessen. Es sei aber fraglich, ob derart einschneidende Massnahmen erforderlich seien. So dürften mildere Massnahmen wie beispielsweise die Heraufsetzung der Parkplatzgebühren in Frage kommen, wie dies bereits in Ziff. 4.18.5 des Gesamtentscheids der EG Köniz vom 24. Juni 2005 vorgesehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gemeinde diese naheliegende und einfach umzusetzende Massnahme nicht näher geprüft habe. Ebenso wenig seien andere Massnahmen zur Reduktion der Fahrtenzahl ausgeschlossen. Die bereits vereinbarten Massnahmen hätten zudem richtigerweise mit einer Wiederherstellungsverfügung angeordnet werden müssen. Es sei nicht Sache der BVD, erstmalig zu beurteilen, was für weitere Wiederherstellungsmassnahmen in Frage kommen und welche sich als verhältnismässig erweisen. Die Sache sei daher an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3e). 4. 4.1 Die B.________ AG ist der Ansicht, der angefochtene Zwischenentscheid der BVD vom 7. November 2025 sei gestützt auf Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG selbständig anfechtbar (Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, 100.2025.398). Falls das Verwaltungsgericht in Gutheissung der Beschwerde zum Schluss komme, dass auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten sei, werde das Verfahren endgültig abgeschlossen. Der Entscheid der BVD zwinge die Gemeinde zudem zu umfassenden Abklärungen in Bezug auf System, Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit einzelner Massnahmen. Diese Abklärungen würden sich bei Gutheissung der Beschwerde erübrigen. Auch in Bezug auf den Eventualantrag könne ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten eingespart werden, wenn die Rückweisung bereits jetzt korrekt erfolge (Beschwerde B.________ AG S. 2 f.). 4.2 Was das Hauptbegehren angeht, würde eine von der BVD abweichende Beurteilung das Verfahren beenden (Verzicht auf die Anordnung von weitergehenden Wiederherstellungsmassnahmen). Die erste Voraussetzung von Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG, wonach die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, ist damit erfüllt. Kumulativ verlangt die Bestimmung allerdings, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (vorne E. 2.3). Zwar stellt das Verwaltungsgericht – anders als das Bundesgericht (vgl. z.B. BGE 133 III 629 E. 2.4.2 [Pra 97/2008 Nr. 66]) – keine allzu hohen Anforderungen an den Aufwand, der eingespart würde (BVR 2017 S. 205 E. 3.4; VGE 2018/263 vom 7.11.2019 E. 1.2.2). Auch im kantonalen Verfahren ist aber anerkannt, dass sich die Rechtmittelbehörde möglichst nur einmal mit der gleichen Angelegenheit befassen soll. Das Kriterium des bedeutenden Aufwands an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren setzt daher eine gewisse Erheblichkeit voraus. Bloss durchschnittliche ergänzende Sachverhaltsabklärungen oder übliche Aufwendungen für die Fortsetzung des Verfahrens reichen nicht aus (zum Ganzen Michel Daum, a.a.O. Art. 61 N. 4, 37, 44, 46). 4.3 Laut Baubewilligung vom 24. Juni 2005 steht der Gemeinde für das Fahrtencontrolling ein Fachgremium beratend zur Seite (Dispositiv- Ziff. 4.18.4, in unpag. Akten Gemeinde act. 3G). Die Baupolizeibehörde wird sodann dazu angehalten, bei regelwidrigen Zuständen nach Anhörung des Fachgremiums geeignete Massnahmen zu ergreifen, wobei als Beispiele für geeignete Massnahmen die Herauf- oder Herabsetzung der Parkplatzge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, bühren genannt werden (Dispositiv-Ziff. 4.18.5). Bestandteil der Baubewilligung sind überdies die Auflagen im Amtsbericht des Amtes für Berner Wirtschaft (beco; heute: Amt für Wirtschaft, AWI) vom 6. Januar 2005 (Dispositiv- Ziff. 4.17.2). Darin wird festgehalten, dass bei einer Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl neben der Gebührenerhebung namentlich ein zeitlich differenziertes Parkplatzregime im Vordergrund steht (Ziff. 1.4, in unpag. Akten Gemeinde 3G, Faszikel «Amts/Fachberichte»; darauf verweisend noch die erste Wiederherstellungsverfügung der EG Köniz vom 2.7.2020 Ziff. 35, Akten Gemeinde 3D pag. 51). Das Vorgehen bei einer Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl sowie die Prüfung konkreter Massnahmen wurden also bereits im Rahmen des abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens klar festgelegt. Entsprechend hat die BVD die vorgesehene Heraufsetzung der Parkplatzgebühren zu Recht als «naheliegende und einfach umzusetzende Massnahme» bezeichnet (angefochtener Entscheid E. 3e). Auch die zwischenzeitlich getroffene Vereinbarung der Gemeinde mit der B.________ AG und der Grundeigentümerin enthält zur Verringerung der Fahrtenzahlen spezifische Massnahmen und sieht zusätzlich vor, dass die B.________ AG sowie die Grundeigentümerin weitere Massnahmen evaluieren, die auf eine Reduktion des motorisierten Besucher- und Kundenverkehrs abzielen oder die Verlagerung dieses Verkehrs auf emissionsfreie Verkehrsmittel fördern (Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung vom 12.1 bzw. 1.3.2023 sowie Ziff. 1 des Nachtrags vom 22.11.2024, Akten BVD 3A hinter pag. 10; vgl. auch vorne E. 1.1). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die von der BVD geforderte Beurteilung konkreter Wiederherstellungsmassnahmen im Baupolizeiverfahren einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursacht, selbst wenn allfällig zusätzliche Abklärungen notwendig sein sollten. Soweit die EG Köniz die Massnahmen einer vertieften rechtlichen Würdigung wird unterziehen müssen, handelt es sich sodann um übliche Aufwendungen bei einer Fortsetzung des Verfahrens, die von vornherein nicht zum Aufwand für ein Beweisverfahren gehören (vgl. VGE 2023/201 vom 28.9.2023 S. 6 mit Hinweis auf BGer 1C_457/2012 vom 18.2.2013 E. 1.2). 4.4 Mit ihrem Eventualbegehren beantragt die B.________ AG, dass das Verfahren in erster Linie zur Prüfung von Vorkehrungen im Hinblick auf nachfolgende Baubewilligungen im Sinn von Art. 9 Abs. 4 ÜV und erst in zweiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, Linie Wiederherstellungsmassnahmen zu prüfen seien (vorne E. 1.3). – Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde im Eventualstandpunkt würde das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, was auch die B.________ AG einräumt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Ein entsprechendes verwaltungsgerichtliches Urteil würde demnach nach Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG nicht zu einem Endentscheid führen, weshalb auf die Beschwerde im Eventualbegehren bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen bleibt es dabei, dass kein weitläufiges Beweisverfahren zur Diskussion steht (E. 4.3 hiervor). 4.5 Die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG sind folglich nicht erfüllt. Dass der B.________ AG ohne sofortige Anfechtung des Zwischenentscheids der BVD ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG droht, macht sie sodann nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens begründet praxisgemäss keinen solchen Nachteil (BVR 2017 S. 205 E. 1.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 39). Auf die Beschwerde im Verfahren 100.2025.398 ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Die EG Köniz hat gegen den Entscheid der BVD vom 7. November 2025 ebenfalls Beschwerde erhoben (Verfahren 100.2025.390). Sie unterlässt jedoch jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 Bst. a oder b VRPG. Mit Blick auf das bisher Erwogene liegt kein Fall von Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG vor (vorne E. 4.3). Das Nachteilserfordernis von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG gilt sodann für alle beschwerdeführenden Parteien, mithin auch bei Beschwerden von Gemeinwesen bzw. Behörden. Es ist namentlich gegeben, wenn ein Gemeinwesen durch den oberinstanzlichen Entscheid gezwungen wird, eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Enthält der Rückweisungsentscheid aber keine Vorgaben, sondern verpflichtet nur dazu, eine ungenügend abgeklärte Frage näher zu prüfen, fehlt dem Gemeinwesen bzw. der Behörde in der Regel das sofortige Anfechtungsinteresse (Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 41 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, 5.2 Die BVD hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die EG Köniz keine sorgfältige Prüfung möglicher zusätzlicher Wiederherstellungsmassnahmen vorgenommen habe und dass die Beurteilung, was für Massnahmen in Frage kommen und welche sich als verhältnismässig erweisen, nicht Sache der BVD sei (angefochtener Entscheid E. 3e; vorne E. 3). Die Gemeinde wird also – wie es bei der Würdigung der Situation in baupolizeilichen Verfahren üblich ist – mögliche Wiederherstellungsmassnahmen zu definieren und deren Verhältnismässigkeit zu beurteilen haben. Insoweit erschöpft sich der Rückweisungsentscheid der BVD in der Aufforderung an die EG Köniz, eine «sorgfältige Prüfung» nachzuholen. Dadurch wird die Gemeinde nicht gezwungen, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Anordnung zu treffen. Zwar wird sie zu berücksichtigen haben, dass die BVD das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als konkret und gross bezeichnet hat (angefochtener Entscheid E. 3d). Es wird aber Aufgabe der EG Köniz sein, dieses Wiederherstellungsinteresse allfällig widerstreitenden Interessen gegenüberzustellen. Indem die Prüfung konkreter Wiederherstellungsmassnahmen samt Interessenabwägung nach wie vor ihr obliegt und nachgerade Grund für die Rückweisung ist, verfügt die Gemeinde weiterhin über einen erheblichen Spielraum bei dieser Beurteilung. Daran ändert nichts, dass es die BVD als unzulässig erachtet, unter Hinweis auf die vereinbarten Massnahmen auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Sie hat in diesem Zusammenhang erläutert, dass im bernischen Verwaltungsrecht der Vorrang der Verfügung gelte und die im Rahmen der Vereinbarung festgehaltenen Massnahmen daher richtigerweise in einer Wiederherstellungsverfügung angeordnet werden müssten (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3e; vgl. auch vorne E. 3). Dieser Hinweis zum formellen Vorgehen beinhaltet keine materiellrechtlichen Vorgaben an die Gemeinde. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG ist demnach weder dargelegt noch ersichtlich. 5.3 Auf die Beschwerde der EG Köniz im Verfahren 100.2025.390 ist folglich ebenfalls nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, 6. 6.1 Die beiden Beschwerden erweisen sich somit als offensichtlich unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten, wobei auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage der Sistierung des Verfahrens 100.2025.398 nicht (vorne E. 1.3), wobei es der B.________ AG unbenommen ist, den entsprechenden Antrag im Verfahren vor der Gemeinde erneut zu stellen. 6.2 Bei diesem Prozessausgang unterliegen die EG Köniz im Verfahren 100.2025.390 und die B.________ AG im Verfahren 100.2025.398 und werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde ist allerdings nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind aufgrund des Verzichts auf einen Schriftenwechsel nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 7. Gegen das vorliegende Urteil, das seinerseits als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1), kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Verfahren 100.2025.390 und 100.2025.398 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde im Verfahren 100.2025.390 wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2026, Nr. 100.2025.390/398U, 3. Auf die Beschwerde im Verfahren 100.2025.398 wird nicht eingetreten. 4. a) Im Verfahren 100.2025.390 werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2025.398, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der B.________ AG auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - B.________ AG - Einwohnergemeinde Köniz - A.________ - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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