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Bern Verwaltungsgericht 26.03.2026 100 2025 389

26. März 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,676 Wörter·~23 min·11

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2025; KZM 25 2402) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2025.389U MAM/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. März 2026 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2025; KZM 25 2402)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, Prozessgeschichte: A. Der äthiopische Staatsangehörige A.________ ersuchte am 29. April 2013 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Asylgesuch am 13. Oktober 2014 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2015 ab (BVGer E-6679/2014). Daraufhin setzte das SEM A.________ eine neue Ausreisefrist an. Am 13. September 2016 wurde A.________ Vater einer Tochter. Er stellte am 7. Oktober 2016 ein Wiedererwägungsgesuch, mit welchem er die Aufhebung der mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 angeordneten Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Am 10. April 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. A.________ wurde am 19. November 2017 Vater eines Sohnes. Am 17. Januar 2018 stellte er ein asylrechtliches Härtefallgesuch. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI) stellte ihm am 26. Juli 2018 in Aussicht, auf das Gesuch nicht einzutreten und gab ihm Gelegenheit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch (26.9.2019) blieb erfolglos. Am 13. April 2022 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (mehrfach begangen) und unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (mehrfach begangen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Busse von Fr. 200.-- sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Gegen dieses Urteil legte A.________ – soweit den Schuldspruch wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (mehrfach begangen) betreffend – Berufung ein. Daraufhin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 6. April 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Das SEM gelangte Mitte November 2025 an das ABEV (MIDI), da A.________ für die Befragung mit der Delegation der Demokratischen Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, desrepublik Äthiopien am 25. November 2025 vorgesehen war. Das ABEV (MIDI) ordnete am 12. November 2025 die kurzfristige Festhaltung von A.________ an. Am 19. November 2025 hielt ihn die Kantonspolizei Bern an und verbrachte ihn ins Regionalgefängnis Bern. Gleichentags ordnete das ABEV (MIDI) die Ausschaffungshaft für vier Monate an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. B. Mit Entscheid vom 21. November 2025 hiess das ZMG nach mündlicher Verhandlung den Antrag des ABEV (MIDI) insoweit teilweise gut, als es die Ausschaffungshaft bestätigte «bis einen Tag nach Durchführung der Befragung des A.________ mit der Delegation der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, längstens jedoch bis am 30. Dezember 2025» (Ziff. 1). Weiter wurde A.________ angewiesen, nach seiner Entlassung aus der Haft bis zum 31. März 2026 zweimal wöchentlich persönlich beim MIDI vorzusprechen, falls er sich nicht in einer ihm zugewiesenen Wohninstitution aufhält (Ziff. 2-4). Den Antrag auf Zuweisung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand wies das ZMG ab (Ziff. 5). Nach der Befragung durch die äthiopische Delegation (25.11.2025) wurde A.________ ins Regionalgefängnis Moutier verlegt. Am 26. November 2025 wurde er aus der Haft entlassen. C. Gegen den Entscheid des ZMG vom 21. November 2025 (Eröffnung: 25.11.2025) hat A.________ am 5. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, die Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er vom 19. bis 26. November 2025 rechtswidrig inhaftiert war (Rechtsbegehren 1). Gleichzeitig ersuchte er für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht sowie für jenes vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (Rechtsbegehren 2 und 3). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 hat die Instruktionsrichterin dem ABEV und dem ZMG Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Vernehmlassung gegeben. Das ZMG hat mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das ABEV (MIDI) hat sich mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 zur Sache geäussert und ein neues Beweismittel (Berichtsrapport zur Anhaltung/Zuführung) zu den Akten gegeben. Dazu hat A.________ mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Stellung genommen. Das ABEV (MIDI) hat sich am 5. März 2026 nochmals zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, Behandlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2025 aus der Haft entlassen (vgl. Stellungnahme ABEV vom 31.12.2025 S. 1 [act. 5]). Er macht allerdings ausreichend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend (vgl. Beschwerde S. 3). Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht nach gefestigter Praxis trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses auf die Beschwerde ein (vgl. statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1; ferner BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 21). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft (Rechtsbegehren 1) zu prüfen (vgl. VGE 2025/176 vom 2.7.2025 E. 1.2, 2025/38 vom 1.5.2025 E. 1.2, 2024/309 vom 4.11.2024 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.1 Zur Begründung führt er aus, er sei am 19. November 2025 um ca. 8.00 Uhr morgens angehalten und anschliessend ins Regionalgefängnis Bern verbracht worden. Über die Gründe seiner Inhaftierung sei er erst etwa um 18.00 Uhr informiert worden, was viel zu spät gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 3 und 13 f.; Eingabe vom 16.2.2026 S. 1 [act. 8]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3 Die Kantonspolizei Bern hielt den Beschwerdeführer am 19. November 2025 um 7.45 Uhr am B.________weg 1________ in C.________ an. Sie wusste, dass er anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt und am 25. November 2025 von der äthiopischen Delegation befragt werden würde (Auftrag Anhaltung/Zuführung vom 13.11.2025, in unpag. Haftakten ZMG 25 2402). Dem Berichtsrapport vom 23. Dezember 2025 zufolge wurde dem Beschwerdeführer bei der Anhaltung «die Sachlage» erläutert. Er zog sich an, packte die nötigsten Sachen und sagte die vereinbarten Termine ab. Der Beschwerdeführer wurde anschliessend auf die Polizeiwache und dann ins Regionalgefängnis Bern verbracht (Beschwerdebeilage [BB] 7 [act. 1C]; Berichtsrapport vom 23.12.2025 [act. 5A]). Dort wurde ihm noch gleichentags um ca. 18.00 Uhr die Haftanordnung eröffnet. Weiter wurde er auf Amharisch über die Haftgründe und über seine Rechte informiert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe zu seinen Kindern eine enge Beziehung. Man dürfe ihn nicht von seinen Kindern trennen. Sein Sohn habe ihn heute um 11.45 Uhr und seine Tochter um 15.20 Uhr erwartet. Er wolle aus der Haft entlassen werden und verspreche, nicht unterzutauchen (Haftanordnung vom 19.11.2025 inkl. Aussagen zum rechtlichen Gehör, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). – Nach dem Gesagten konnte sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Hafteröffnung äussern, was von ihm auch nicht bestritten wird. Das ist zur Gewährleistung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, des rechtlichen Gehörs ausreichend (vgl. vorne E. 2.2). Auch war dem Beschwerdeführer, der «gut Deutsch» spricht (Härtefallgesuch vom 17.1.2018 S. 6, in unpag. Haftakten KZM 25 2402), bereits im Zeitpunkt der Anhaltung jedenfalls in den Grundzügen bewusst, weshalb er inhaftiert wurde. Er wurde gemäss dem Berichtsrapport vom 23. Dezember 2025 über die Sachlage informiert. Auch wenn dieser Rapport nachträglich verfasst wurde, ist dessen Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er sich mit den Angaben des Ereignisberichts vom 19. November 2025 (BB 7 [act. 1C]) deckt. Ausserdem wusste der Beschwerdeführer aufgrund der Ausreisegespräche (vgl. hinten E. 4.4.4), dass er die Schweiz verlassen muss und ihm die Ausschaffung droht (vgl. hinten E. 4.2 und Beschwerde S. 11). Dass ihm die Haftgründe erst um 18.00 Uhr desselben Tages (mit der Haftanordnung) in seiner Muttersprache erläutert werden konnten, liegt daran, dass die Anzahl der genehmigten Übersetzungsdienstleistenden für die Sprache Amharisch stark limitiert ist (Stellungnahme ABEV vom 31.12.2025 S. 1 [act. 5]). Das ABEV (MIDI) ist seiner Informationspflicht damit genügend nachgekommen (vgl. VGE 2021/345 vom 9.12.2021 E. 2.4, in Bezug auf eine Hafteröffnung, die erst am nächsten Morgen erfolgte). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 3. In materieller Hinsicht ist die Rechtmässigkeit der angeordneten Haft strittig. 3.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 3.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am 19. November 2025 um 7.45 Uhr polizeilich angehalten und ins Regionalgefängnis Bern überstellt. Dort wurde ihm gleichentags die Ausschaffungshaft eröffnet (BB 10 [act. 1C]; Berichtsrapport vom 23.12.2025 S. 2 [act. 5A]). Das ZMG führte am 21. November 2025 um 14.00 Uhr eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft, bis einen Tag nach Durchführung der Befragung mit der ausländischen Delegation, längstens bis am 30. Dezember 2025 (Protokoll der Haftverhandlung vom 21.11.2025, in unpag. Haftakten KZM 25 2402; Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023 gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] für fünf Jahre des Landes verwiesen (unpag. Haftakten KZM 25 2402; vgl. auch vorne Bst. A). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 9.7.2024, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Es liegt daher eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung vor, deren Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann; dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 8). Strittig ist hingegen das Vorliegen eines Haftgrunds. 4. Das ZMG hat lediglich den Haftgrund der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) als gegeben erachtet. 4.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 5.2; VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich seit dem 1. Februar 2023 – trotz der drohenden Ausschaffung – bis zu seiner Anhaltung am 19. November 2025 ununterbrochen an seinem Wohnsitz in C.________ aufgehalten. Er habe den MIDI über seinen Aufenthaltsort informiert, indem er ihm im August 2024 zahlreiche E-Mails weitergeleitet habe, die er mit der Beiständin ausgetauscht hatte. Aus diesen E-Mails sei eindeutig ersichtlich, dass er damals immer noch im Studio in C.________ gewohnt habe. Durch die Teilnahme an öffentlichen Läufen habe er sich zudem bewusst und sichtbar in der Öffentlichkeit bewegt. Auch seine familiären Verhältnisse sprächen gegen eine Untertauchensgefahr. Er pflege eine sehr enge Beziehung zu seinen Kindern und betreue sie wöchentlich am Montag- und Mittwochnachmittag an seinem Wohnsitz in C.________. Er habe seit mehr als fünf Jahren keine Straftat mehr begangen. Ausserdem gebe es keinerlei Hinweise auf Zustellbemühungen oder sonstige Kommunikationsversuche seitens der Behörden. Allein aufgrund des offen deklarierten Wunsches, in der Schweiz zu verbleiben, könne nicht von einer Untertauchensgefahr ausgegangen werden (Beschwerde S. 10 ff.; Eingabe vom 16.2.2026 S. 3 f. [act. 8]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, 4.3 Es ist von folgendem rechtserheblichen Sacherhalt auszugehen: 4.3.1 Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise nachweislich in unterschiedlichen Kollektivunterkünften/Rückkehrzentren auf (Stammblatt vom 19.11.2025, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Während dieser Aufenthalte kam es zu zwei schriftlichen Verwarnungen: Am 12. Juli 2020 hielt er die Präsenzpflicht im Rückkehrzentrum (RZB) D.________ nicht ein, weil er in der Kirche … aushalf (Arbeit mit Kindern). Während seines Aufenthalts im RZB F.________ in … widersetzte er sich am 26. November 2021 der Aufforderung, aufgrund von Covidsymptomen in Quarantäne zu gehen, und verliess stattdessen das RZB (Verwarnung RZB D.________ vom 13.7.2020, Verwarnung RZB F.________ vom 26.11.2021, beide in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Vom 1. Februar bis 31. Juli 2023 war der Beschwerdeführer am B.________weg 1.___ in C.________ bei E.________ untergebracht (Vereinbarung über die private Unterbringung vom 10.1.2023 S. 10 [BB 3; act. 1C]). Diese private Unterbringung verlängerte das ABEV trotz entsprechender Anfrage von E.________ (E-Mail vom 29.6.2023, in unpag. Haftakten KZM 25 2402) nicht, weil der Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung nicht mitgewirkt hatte. Er wurde ab dem 2. August 2023 dem RZB G.________ in … zugewiesen (Stammblatt vom 19.11.2025, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). 4.3.2 Am 15. und 16. August 2024 leitete der Beschwerdeführer einer Sachbearbeiterin des MIDI den E-Mail-Wechsel zwischen ihm und der Beiständin seiner Kinder weiter. Die Beiständin erkundigte sich beim Beschwerdeführer, ob er offiziell wieder im Durchgangszentrum und nicht mehr im Studio in C.________ lebe. Weiter wollte sie wissen, ob das Besuchsrecht unter der Angabe des Aufenthaltsortes in C.________ beantragt werden könne. Ein Besuchsrecht mit Übernachtungen im Durchgangszentrum könne und wolle sie nicht beantragen. Zum Umfang des Besuchsrechts ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer jeweils seit August 2022 montags und mittwochs von 11.45 bis 18.00 Uhr um seine Kinder kümmert. Die Kinder haben auch schon mehrere Tage (inkl. Übernachtung) beim Beschwerdeführer verbracht (BB 4 und 8 [act. 1C]). 4.3.3 Während seines Aufenthalts im RZB G.________ verletzte der Beschwerdeführer wiederholt seine Anwesenheits- und Präsenzpflichten, wes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, halb er am 12. August 2024 zunächst mündlich verwarnt wurde (Verwarnung RZB G.________ vom 12.8.2024, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Ab dem 15. August 2024 wurde ihm die Nothilfe nicht mehr für eine Woche, sondern nur noch täglich ausgerichtet. Am 19. August 2024 stellte die Leiterin des RZB dem Beschwerdeführer den Ausschluss aus der Nothilfe in Aussicht und gewährte ihm mündlich das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer führte aus, er könne die Präsenzpflicht wegen seiner Kinder nicht jeden Tag einhalten. An einem Tag sei er zudem einen Halbmarathon gelaufen. Auf den Vorhalt, er verfüge über ein Studio, in welchem er übernachte, führte der Beschwerdeführer aus, er benötige das Zimmer, um mit seinen Kindern dorthin zu gehen. Die Leiterin informierte ihn unter anderem über die Folgen eines Ausschlusses aus der Nothilfe, insbesondere über die Abmeldung beim ABEV (Protokoll Ausschluss Nothilfe vom 19.8.2024 S. 2, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Nothilfe ausgeschlossen (in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Daraufhin galt der Beschwerdeführer laut dem Stammblatt des ABEV ab dem 19. August 2024 als «untergetaucht» (Stammblatt vom 19.11.2025, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). 4.3.4 Der Beschwerdeführer nahm weiterhin als Langstreckenläufer an Wettkämpfen in der Schweiz teil (vgl. auch BB 5 [act. 1C]; Beilagen zum Härtefallgesuch vom 17.1.2018, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). So nahm er an … [Lauf 1] sowie an … [Lauf 2] teil und gab jeweils «C.________» als Wohnort bzw. Localité an (einsehbar unter …; Suche mit «A.________»). Auch der Berichtserstattung … [Lauf 1] ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in C.________ lebt (BB 5 [act. 1C]). 4.3.5 Mitte November 2025 informierte das SEM den MIDI darüber, dass der Beschwerdeführer für das jährlich stattfindende konsularische Gespräch mit der äthiopischen Delegation vom 25. November 2025 vorgesehen ist (Schreiben SEM vom 13.11.2025, in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Am 12. November 2025 ordnete das ABEV (MIDI) die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers zur Zuführung zu diesem Gespräch an und erteilte der Kantonspolizei am 13. November 2025 den entsprechenden Auftrag (Anordnung kurzfristige Festhaltung und Transportauftrag vom 12.11.2025 und Auftrag Anhaltung/Zuführung vom 13.11.2025, beides in unpag. Haftakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, KZM 25 2402). Der Anordnung vom 12. November 2025 ist Folgendes zu entnehmen: «Der aktuelle Aufenthaltsort [des Beschwerdeführers] ist offiziell nicht bekannt. Seit dem 19. August 2024 gilt er daher als untergetaucht. Gemäss internen Hinweisen soll er sich jedoch weiterhin in C.________, B.________weg 1.___, C.________, aufhalten, wo er bereits im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 2. August 2023 wohnhaft war. […] Bitte vor jeder Anhaltung beim zuständigen [Sachbearbeiter] MIDI telefonisch abklären, ob neue Informationen betreffend Wohnadresse vorliegen oder ob die Person in der Zwischenzeit untergetaucht ist.» 4.3.6 Die Kantonspolizei sprach am 19. November 2025 zunächst bei der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Kinder an der …strasse 51 in … vor. Die Kinder gaben an, dass der Beschwerdeführer in C.________ wohne, aber «nicht direkt bei E.________, sondern etwas höher». Nach Erhalt dieser Information sprach die Kantonspolizei bei E.________ am B.________weg 1.___ in C.________ vor. Diese machte keine Angaben zum Verbleib des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich in einer Einzimmerwohnung zwischen dem 2. und 3. Stock am B.________weg 1.___ in C.________ angetroffen. Die Türklingel war mit dem Namen «…» angeschrieben und vor der Tür befanden sich Kinder- und Laufschuhe. Der Beschwerdeführer konnte «problemlos» ins Regionalgefängnis Bern geführt werden (Ereignisbericht vom 19.11.2025, BB 7 [act. 1C]; Berichtsrapport vom 23.12.2025 S. 2 [act. 5A]). 4.4 Zur Untertauchensgefahr ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zwar laut dem Stammblatt des ABEV per 19. August 2024 als untergetaucht galt (vgl. vorne E. 4.3.3). Entgegen den Ausführungen des ZMG verfügte das ABEV (MIDI) aber über konkrete Hinweise zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Aus dem E-Mail- Wechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin geht hervor, dass er im «Studio in C.________» wohnt. Zudem gab es mehrere Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Studio an derselben Adresse wie die von Februar bis Juli 2023 bewilligte private Unterbringung befand. Die Tatsache, dass die Privatperson eine weitere private Unterbringung des Beschwerdeführers bei ihr befürwortete (vgl. vorne E. 4.3.1), spricht ebenfalls für ein Verbleiben am B.________weg 1.___ in C.________; eine Wohnung konnte er jedenfalls nicht mieten. Dass auch das ABEV dieselbe Schlussfolgerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, zog, geht aus der Anordnung der kurzfristigen Festnahme vom 12. November 2025 hervor (vgl. vorne E. 4.3.5). Soweit das ZMG davon ausgeht, dass die Kantonspolizei zunächst bei der Mutter der Kinder hätte vorsprechen müssen, um alsdann zur fraglichen Liegenschaft zu gelangen (angefochtener Entscheid S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer in einer Einzimmerwohnung, statt in der Wohnung von E.________ angehalten werden konnte (angefochtener Entscheid S. 3 ff.; Stellungnahme ABEV vom 31.12.2025 S. 3 f. [act. 5]). Aus den Akten ergeben sich mehrere Hinweise, dass der Beschwerdeführer in einem Zimmer/Studio an derselben Adresse wohnte. Zudem war es aufgrund der vor der Tür liegenden Lauf- und Kinderschuhe naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Studio aufhielt, auch wenn die Türklingel nicht mit seinem Namen beschriftet war. 4.4.2 Nach dem Erwogenen hat sich der Beschwerdeführer im Wissen um die drohende Ausschaffung (vgl. vorne Bst. A und E. 3.3) über längere Zeit an der bekannten Adresse in C.________ aufgehalten (Beschwerde S. 7). Jedenfalls ging selbst das ABEV (MIDI) nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war (vgl. vorne E. 4.3.5). In diesem Fall bedarf es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können, die betroffene Person werde sich ohne Haft dem Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung entziehen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 124 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.102; VGE 2024/393 vom 27.12.2024 E. 4.6). 4.4.3 Das ZMG hat solche Indizien in der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und im Umstand erblickt, dass er behördliche Anweisungen missachtet hat (angefochtener Entscheid S. 6). Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt und dreimal von den RZB verwarnt. Er verstiess ab August 2023 gegen die Bewilligungspflicht für eine private Unterbringung und missachtete die Anwesenheits- und Präsenzpflicht in den RZB (vgl. vorne E. 4.3.1 und E. 4.3.3). Aufgrund der Umstände des Einzelfalls können darin aber keine gewichtigen Indizien für eine Untertauchensgefahr erblickt werden: Aus den Akten ergibt sich, dass er seine Pflichten (Anwesenheits- und Präsenzpflicht sowie Bewilligungspflicht der privaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, Unterbringung) verletzt hat, um das Besuchsrecht mit seinen Kindern wahrzunehmen (vgl. Beschwerde S. 6 und 10; Protokoll Ausschluss Nothilfe vom 19.8.2024 S. 2 und Protokoll zur Hafteinvernahme vom 21.11.2025 S. 3 f., beides in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Dass sich der Beschwerdeführer seit August 2022 jeweils montags und mittwochs von 11.45 bis 18.00 Uhr um seine Kinder kümmert (vgl. vorne E. 4.3.2), spricht jedenfalls gegen eine Untertauchensgefahr. 4.4.4 Es liegen auch sonst keine gewichtigen Indizien für ein (tatsächliches) Untertauchen vor: Der Beschwerdeführer hielt sich für behördliche Massnahmen zur Verfügung, insbesondere für die Ausreisegespräche vom 9. Oktober 2015 und 3. Juni 2022 (in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Dass er behördlichen Terminen wissentlich fernblieb, ist nicht aktenkundig und wird vom ABEV (MIDI) auch nicht vorgebracht (Beschwerde S. 12; Stellungnahme ABEV vom 31.12.2025 S. 3 [act. 5]). Zudem hat der Beschwerdeführer keine falschen oder irreführenden Angaben zu seiner Identität gemacht. Vielmehr hat er mit dem Härtefallgesuch vom 17. Januar 2018 beim ABEV (MIDI) eine Kopie der Geburtsurkunde mit Übersetzung, einen Gewerbeausweis mit Übersetzung sowie einen am 4. Januar 2016 verfassten Brief an die äthiopische Botschaft eingereicht (in unpag. Haftakten KZM 25 2402). Zwar hat sich der Beschwerdeführer, abgesehen vom Brief vom 4. Januar 2016, nicht mehr mit der äthiopischen Botschaft in Verbindung gesetzt. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht wiegt aber nicht so schwer, dass darin ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr zu erblicken ist. Schliesslich kann allein aus den Äusserungen des Beschwerdeführers, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, nicht automatisch auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden (BGer 2C_793/2022 vom 9.10.2023 E. 5.2 mit Hinweisen; VGE 2025/220 vom 30.7.2025 E. 4.3). 4.5 Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG nicht gegeben. Das ZMG hat den Haftgrund der Untertauchensgefahr somit zu Unrecht bejaht. Ein anderer Haftgrund ist nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 5 des Entscheids des ZMG vom 21. November 2025 sind aufzuheben. Die Administrativhaft des Beschwerdeführers vom 19. bis 26. November 2025 war unrechtmässig, was im Dispositiv festzustellen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers (namentlich Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Trennungsgebots) einzugehen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Dem Beschwerdeführer sind die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote 2 des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 9). Angesichts der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.3 Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens neu zu verlegen. Das ZMG hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf. Dem Beschwerdeführer sind die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote 1 (act. 9) zu ersetzen: Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint die Kostennote 1 als angemessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wird gegenstandslos.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 5 des Entscheids des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2025 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Administrativhaft des Beschwerdeführers vom 19. November bis zum 26. November 2025 unrechtmässig war. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 3'412.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. a) Für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 2'013.35 (inkl. MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2026, Nr. 100.2025.389U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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