100.2025.30U MAM/TST/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiber Tschumi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Einsicht in EWAP-Verzeichnis; Abschreibung des Verfahrens, Kostenverlegung (Verfügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 19. Dezember 2024; vbv 6/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ ersuchte am 7. November 2022 bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ um Einsicht in das Verzeichnis der grundbuchlich gesicherten EWAP (Erstwohnungsanteilsplan)-Wohnungen (nachfolgend: EWAP-Verzeichnis) im Sinn von Art. 48a Abs. 1 des Baureglements der EG B.________ vom 8. Juni 2007 (nachfolgend: BauR). Art. 48a Abs. 1 BauR sieht Folgendes vor: 1 Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der grundbuchlich gesicherten EWAP Wohnungen. Das Verzeichnis mit der Parzellennummer und der Fläche der Wohnungen (Bruttowohnfläche berechnet aufgrund der Geschossfläche […] abzüglich der Verkehrsfläche […]) ist öffentlich. Am 19. Dezember 2022 informierte ihn die Gemeinde, dass das EWAP-Verzeichnis jederzeit im Internet einsehbar sei. Daraufhin teilte A.________ der Gemeinde mit Schreiben vom 6. Januar und 13. Februar 2023 mit, dass bei dem im Internet veröffentlichten Verzeichnis die Angaben zu den Flächen der Wohnungen fehlten. In der Folge antwortete ihm die Gemeindeschreiberin mit E-Mail vom 3. März 2023, dass kein anderes als das im Internet publizierte Verzeichnis existiere. Sie räumte aber ein, dass die Wohnungsflächen im EWAP-Verzeichnis korrekterweise ersichtlich sein müssten, und stellte in Aussicht, dass das Verzeichnis bis Ende Juni 2023 entsprechend nachgeführt werde. Ende August 2023 teilte der kommunale Bauverwalter A.________ sodann via E-Mail mit, dass in den Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über den Erstwohnungsanteil vom 21. April 2009 festgehalten werde, dass die Wohnungsflächen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden dürften. Er gehe deshalb davon aus, dass das Verzeichnis ohne Angabe der Wohnungsflächen korrekt geführt werde. Es seien aber u.a. beim kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) Abklärungen am Laufen, ob dies noch der aktuellen Datenschutzgesetzgebung entspreche. Er werde A.________ über das Ergebnis dieser Abklärungen informieren. Auf Nachfragen vom 4. und 19. Oktober 2023 hin teilte der Bauverwalter diesem am 18. und 31. Oktober 2023 weiter mit, dass derzeit noch keine Antwort des AGR vorliege. Am 5. Februar 2024 setzte er A.________ schliesslich darüber in Kenntnis, dass die Gemeinde gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, der Auskunft des AGR vom 2. Februar 2024 das EWAP-Verzeichnis in den kommenden Wochen mit den Wohnungsflächen ergänzen werde. 1.2 Noch vor Erhalt dieses Schreibens reichte A.________ am 6. Februar 2024 beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte u.a., die EG B.________ sei anzuweisen, ihm innert sieben Tagen seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids eine Kopie des EWAP-Verzeichnisses gemäss Art. 48a Abs. 1 BauR zuzustellen. Zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Nachdem das Schreiben der Gemeinde vom 5. Februar 2024 A.________ erreicht hatte, teilte er dem RSA am 8. Februar 2024 mit, dass es in der Beschwerdesache eine unglückliche zeitliche Überschneidung gegeben habe. Er beantrage deshalb die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das mit den Wohnungsflächen ergänzte EWAP-Verzeichnis im Internet zugänglich sei. Die EG B.________ erklärte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024, dass die Ergänzung des bestehenden EWAP-Verzeichnisses mit den Wohnungsflächen voraussichtlich in den kommenden Wochen abgeschlossen sein werde. Das überarbeitete EWAP-Verzeichnis werde dann im Internet publiziert. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 wies der Regierungsstatthalter- Stellvertreter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dagegen gelangte A.________ am 10. Juni 2024 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel am 26. August 2024 abwies (VGE 2024/161). Nachdem die EG B.________ das mit den Wohnungsflächen ergänzte EWAP- Verzeichnis im Herbst 2024 im Internet publiziert hatte, schrieb der Regierungsstatthalter die Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig auferlegte er ihm die auf Fr. 800.-- festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, setzten Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2) und verzichtete auf die Zusprache von Parteikosten (Dispositiv-Ziff. 3). 1.3 Gegen diese Verfügung hat A.________ am 27. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben (Rechtsbegehren [RB] a). Gleichzeitig ersucht er für das Verwaltungsgerichtsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (RB b), wobei darüber vorab in einem Zwischenentscheid zu befinden sei (RB c). Überdies verlangt er den Ausstand von Verwaltungsrichter … (RB d). Das RSA beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2025 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt es keinen Antrag. Die EG B.________ verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 auf eine inhaltliche Stellungnahme, weil sie nicht erkennen könne, inwiefern sie von den Beschwerdeanträgen betroffen sei. Dazu hat A.________ mit «Spontanreplik» vom 4. Juni 2025 Anmerkungen angebracht. 2. 2.1 Angefochten ist die Verfügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 19. Dezember 2024, mit der dieser die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat. Gegen Abschreibungsverfügungen steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b VRPG [Umkehrschluss]). Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen entsprechenden Sachentscheid (Beschwerdeentscheid über das Einsichtsbegehren) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, 2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), zumal eine Abschreibungsverfügung auch nur im Kostenpunkt angefochten werden kann (vgl. BVR 2013 S. 566 [VGE 2012/218 vom 4.9.2013] nicht publ. E. 1.1; VGE 2024/271 vom 13.3.2025 E. 3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 27). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten auferlegt und vom Zusprechen von Parteikosten abgesehen hat. In Bezug auf den streitigen Kostenentscheid gilt die folgende Rechtslage: 3.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Kosten eines Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt (sog. Unterliegerprinizp), es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Art. 108 Abs. 3 VRPG sieht zudem vor, dass die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen hat, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Art. 110 VRPG bestimmt für die verschiedenen Fälle von Gegenstandslosigkeit, welche Partei als unterliegend zu gelten hat. Nach Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt als unterlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, gend, wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Satz 1), wobei die Verfahrens- und Parteikosten aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden können (Satz 2). 3.2 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass für die Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit zwei Prüfschritte zu unterscheiden sind: In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, wer als unterliegend gilt, d.h. ob die Gegenstandslosigkeit einer Partei anzulasten ist (dazu E. 4 hiernach) oder ob das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos geworden ist und zu wessen Lasten die Abschätzung der Prozessaussichten geht (dazu hinten E. 5). Steht die unterliegende Partei fest, richtet sich die Kostenverlegung für das Weitere nach Art. 108 VRPG. In einem zweiten Schritt ist folglich zu klären, ob bei der Kostenverlegung besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 oder 3 VRPG beachtlich sind (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.3) oder ob sich im Rahmen von Art. 110 Abs. 2 VRPG eine vom Unterliegerprinzp abweichende Kostenverlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt (dazu hinten E. 6; zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 110 N. 4). 4. Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos, weil wie im vorliegenden Fall während ihrer Rechtshängigkeit ein Entscheid in der Hauptsache ergeht bzw. dem Einsichtsgesuch entsprochen wird, kann das Gegenstandsloswerden in der Regel nicht als Zutun der Behörde bzw. als Eingeständnis eines Fehlverhaltens gewertet werden. Es gehört vielmehr zu den Obliegenheiten einer Behörde, formgerecht eingereichte Eingaben zügig zu behandeln (vgl. BVR 2001 S. 236 E. 2a; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 102; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 11 und 14). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde die Rechtsverzögerungsbeschwerde geradezu pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, voziert hätte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 20) hat ihn die Gemeinde nach Eingang seines Einsichtsgesuchs bzw. seiner Nachfragen im Januar und Februar 2023 nicht im Glauben gelassen, es gebe eine verwaltungsinterne Fassung des EWAP-Verzeichnisses mit Angabe der Wohnungsflächen. Vielmehr hat die Gemeindeschreiberin ihn bereits mit E-Mail vom 3. März 2023 – und damit lange vor der Eingabe der Rechtsverzögerungsbeschwerde – darüber informiert, es gebe kein anderes als das im Internet publizierte Verzeichnis (Akten RSA pag. 29). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, um das Gegenstandsloswerden der Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gemeinde anzulasten. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht mehr ausdrücklich verlangt. 5. 5.1 Vor Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht als unterliegende Partei betrachtet, indem sie das Vorliegen einer Rechtsverzögerung verneint habe. Entgegen der Vorinstanz liege eine Rechtsverzögerung vor, da ein Verfahren auf Zugang zu Informationen grundsätzlich mittels einer förmlichen, begründeten und anfechtbaren Verfügung abzuschliessen sei. Eine solche Verfügung müsse namentlich auch ergehen, wenn der Zugang nicht gewährt werde, weil der Anspruch durch Publikation bereits erfüllt sei, oder das Dokument, zu dem Zugang gefordert werde, nicht existiere. Obschon er ein Zugangsgesuch gestellt habe, habe die Gemeinde aber bis heute keine (abweisende) Verfügung erlassen. Dadurch habe sie nicht nur eine Rechtszögerung begangen, sondern zusätzlich auch eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verweigerung der Rechtsweggarantie (Beschwerde Ziff. 17-19 und 21 f.). 5.2 Es ist unbestritten, dass die Gemeinde das auf ihrer Internetseite publizierte EWAP-Verzeichnis unterdessen mit den Wohnungsflächen ergänzt hat, womit dieses nunmehr den Anforderungen von Art. 48a Abs. 1 BauR entspricht (vgl. aktualisiertes Verzeichnis mit Stand Dezember 2025, abrufbar unter: <www.gemeinde-B.________.ch>, Rubriken «Verwaltung/Reglemente»). Die Gemeinde hat mit anderen Worten in der Zwischenzeit dem Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, Entgegen seiner Auffassung ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Gesuch noch mittels Verfügung hätte abweisen sollen. Gemäss Art. 27 Abs. 1a des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1) kann sich die Behörde zur Erfüllung des Einsichtsanspruchs darauf beschränken, auf die Fundstellen hinzuweisen, wenn die gewünschte Information auf der Internetseite einer Behörde veröffentlicht wird. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 mitgeteilt, dass sie das EWAP- Verzeichnis mit den Wohnungsflächen ergänzen werde (Akten RSA pag. 47). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Ziff. 18) zudem selber festhält, kann nach Art. 22 der Verordnung vom 15. November 2023 über die Information und die Medienförderung (IMV; BSG 107.111) der Zugang zur Information formlos gewährt werden bzw. auf den Erlass einer Verfügung verzichtet werden, wenn dem Einsichtsgesuch vollständig entsprochen wird und lediglich die gesuchstellende Person am Verfahren beteiligt ist. Dass die Gemeinde im Verfahren um Einsicht ins EWAP- Verzeichnis bisher keine verfahrensabschliessende Verfügung erlassen hat, stellt daher weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsweigerung oder eine Vereitelung der Rechtsweggarantie dar. Im Übrigen erscheint es auch widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer kritisiert, dass keine verfahrensabschliessende Verfügung ergangen sei, gleichzeitig aber einräumt, dass das Verfahren zu Recht abgeschrieben worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 13). 5.3 Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer Rechtsverzögerung weiter damit, dass es zu lange gedauert habe, bis die Gemeinde das ergänzte EWAP-Verzeichnis publiziert habe. Die im Vorfeld durchgeführten Abklärungen hinsichtlich der Tragweite und der Datenschutzkonformität von Art. 48a Abs. 1 BauR seien nicht notwendig gewesen. Denn zum einen sei dessen Wortlaut klar; zum anderen sei die Bestimmung nach ihrem Erlass bzw. ihrer Änderung in den Jahren 2007 und 2010 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 61 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom AGR schon rechtlich geprüft worden. Weil das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) seit Herbst 2010 keine relevante Änderung erfahren habe, habe folglich kein Grund bestanden, Art. 48a Abs. 1 BauR erneut beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, AGR auf seine Vereinbarkeit mit dem Datenschutz überprüfen zu lassen. Dies gelte umso mehr, als der Regierungsstatthalter-Stellvertreter der Gemeindeschreiberin bereits mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 die klare und rechtsverbindliche Auskunft erteilt habe, dass die Bruttogeschossfläche zwingender Inhalt des öffentlichen EWAP-Verzeichnisses sei (Beschwerde Ziff. 23-25). 5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen insbesondere Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn dieser Anspruch verletzt wird. Von solchem ist dann auszugehen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt, was der Fall ist, wenn ein Verfahren entweder nicht innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist beendet wird oder – falls eine Fristbestimmung fehlt – die Behörde für das Verfahren länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (BVR 2008 S. 523 E. 2.1; BGE 144 I 318 E. 7.1; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 96 f.). Bei der Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, sind immer auch die konkreten Auswirkungen auf die betroffene Person zu berücksichtigen. So ist ein zügigeres Handeln etwa dann angezeigt, wenn «eine Sache im wachsenden Schaden» liegt oder «eine Person schwer belastet» wird (Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 97). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.5, 131 III 334 E. 2.2). 5.5 Dem Gesetz lässt sich keine ausdrückliche Frist entnehmen, innerhalb der das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers abschliessend zu behandeln gewesen wäre. Somit ist danach zu fragen, ob die Gemeinde für dessen Behandlung länger benötigt hat, als es nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen war. Anders als der Beschwerdeführer meint, bestehen hierfür keine stichhaltigen Anhaltspunkte: Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als die Dauer von rund zwei Jahren zwischen dem Gesuchseingang und der Veröffentlichung des ergänzten EWAP-Verzeichnisses auf den ersten Blick insgesamt eher lang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, erscheint. Allerdings kann der Gemeinde nicht vorgeworfen werden, dass sie nach Eingang des Gesuchs und den späteren Nachfragen des Beschwerdeführers untätig geblieben wäre. Vielmehr hat sie jeweils innerhalb einer angemessenen Frist reagiert und den Beschwerdeführer über den Stand der Abklärungen bzw. die unternommenen Schritte informiert (vgl. Akten RSA pag. 26, 29, 30 f., 32, 36, 47 und 105). Entgegen dem Beschwerdeführer ist zudem auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde vor der Publikation des ergänzten Verzeichnisses beim AGR zusätzliche datenschutzrechtliche Abklärungen vorgenommen hat. Denn allein gestützt auf den Wortlaut von Art. 48a Abs. 1 BauR lässt sich nicht beurteilen, ob die Bestimmung mit den übergeordneten Vorgaben des Datenschutzes vereinbar ist. Weiter gibt es auch keine konkreten Hinweise, dass sich das AGR im Rahmen der Genehmigung von Art. 48a Abs. 1 BauR mit der datenschutzrechtlichen Problematik dieser Bestimmung bereits näher befasst hätte. Rechtliche Mängel werden durch die Genehmigung ausserdem nicht geheilt (Art. 41 Abs. 3 der Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 [GV, BSG 170.111]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 2). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Gemeinderat die Publikation der Wohnungsflächen in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten hat (vgl. Ziff. 2.4.5 der «Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über den Erstwohnungsanteil [EWAP]» vom 21.4.2009; abrufbar unter: <www.gemeinde- B.________.ch>, Rubriken «Verwaltung/Reglemente»). Bei dieser Ausgangslage erscheint es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass die Gemeinde vor der Publikation der Wohnungsflächen beim AGR weitere Auskünfte zur Datenschutzkonformität von Art. 48a Abs. 1 BauR einholen wollte. Die E-Mail des Regierungsstatthalter- Stellvertreters vom 14. Dezember 2022, wonach die Gemeinde «wohl» nicht darum herumkommen werde, das Verzeichnis zu ergänzen oder das BauR anzupassen (Akten RSA pag. 44), vermag daran nichts zu ändern, da sich der Regierungsstatthalter-Stellvertreter dort zum Datenschutz nicht konkret geäussert hat. 5.6 Zusammengefasst gibt es keine Hinweise, dass die Gemeinde das Verfahren ungebührlich verschleppt hätte. Es war dem Beschwerdeführer insbesondere auch zumutbar, etwas länger auf die Einsicht in das ergänzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, EWAP-Verzeichnis zu warten, da dies für ihn mit keinen erkennbaren Nachteilen verbunden war. Somit hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Rahmen ihrer Abschätzung der Prozessaussichten zu Recht verneint und den Beschwerdeführer als unterliegende Partei betrachtet. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund von besonderen Umständen oder aus Billigkeitsgründen verpflichtet war, eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung vorzunehmen. Dies ist zu verneinen: Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2024 bzw. in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 in Aussicht gestellt, dass sie das EWAP-Verzeichnis mit den Wohnungsflächen ergänzen und das ergänzte Verzeichnis bis spätestens Herbst 2024 publizieren werde (Akten RSA pag. 47 und 105). Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, hätte der Beschwerdeführer in dieser Situation die Möglichkeit gehabt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde zurückzuziehen und damit zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Vorinstanz zu vermeiden. Da er aber an seiner Beschwerde festgehalten hat, bestand für den Regierungsstatthalter kein Anlass, den Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen im Sinn von Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG von der Tragung von Verfahrenskosten zu befreien. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Regierungsstatthalter dies aufgrund von besonderen Umständen im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG hätte tun sollen. Mangels besonderer Umstände kommt auch die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen nicht in Betracht (Art. 108 Abs. 2 VPRG). 7. 7.1 Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten der Rechtsverzögerungsbeschwerde dem Beschwerdeführer auferlegt und auf die Zusprache von Parteikosten verzichtet hat. Anhaltspunkte, wonach der angefochtene Kostenentscheid willkürlich sein soll (vgl. Beschwerde Ziff. 30 ff.), bestehen keine. Von einem willkürlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, Entscheid ist nur dann auszugehen, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (statt vieler BGE 140 III 167 E. 2.1). Solches ist nach dem Gesagten aber nicht der Fall. 7.2 Anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. Beschwerde Ziff. 28), ist im Übrigen auch nicht zu erkennen, weshalb die Vorinstanz ihren Kostenentscheid ungenügend begründet haben soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) ergibt sich zwar insbesondere die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Sie müssen sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2025 S. 219 E. 3.1). Inwiefern dies bei der angefochtenen Verfügung nicht der Fall gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Soweit er bemängelt, dass die Vorinstanz nicht einmal geprüft habe, ob die Kosten aufgrund des Verhaltens der Gemeinde oder besonderer Umstände abweichend vom Unterliegerprinzip zu verlegen seien, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl festgehalten hat, es seien für sie keine Gründe ersichtlich, die eine andere als die auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestützte Kostenverlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen könnten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 18, dritter Absatz). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen, zumal keine Umstände gegeben sind, die eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenauflage rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat aber um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (RB b; vorne E. 1.3). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und klar dargelegt, weshalb sie die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und auf die Zusprache von Parteikosten verzichtet hat. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Der Beschwerdeführer bringt mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überdies keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten. Dass die Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, 8.4 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Dieses Vorgehen ist dann nicht zu beanstanden, wenn das Gesuch – wie hier – mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters erforderlich sind (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1 f.; BGer 2D_3/2011 vom 20.4.2011 E. 2.4; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 33). Da die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2025 im Wesentlichen bloss auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 ebenfalls auf inhaltliche Ausführungen verzichtet hat (vorne E. 1.3), wurde der Beschwerdeführer nicht zu einer weiteren Verfahrenshandlung aufgefordert (vgl. Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 27.5.2025, act. 12). Die vom Beschwerdeführer eingereichte «Spontanreplik» vom 4. Juni 2025 (act. 13) stellt keine notwendige Vorkehr dar. Der Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids über die unentgeltliche Rechtspflege (RB d) wird deshalb abgewiesen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben sind, wenn über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 8.5 Mit Blick auf die vorliegende Spruchkörperbesetzung ist schliesslich auf den Verfahrensantrag, Verwaltungsrichter … habe in den Ausstand zu treten (RB d), nicht weiter einzugehen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, wonach die Akten des Verfahrens 100.2024.161 beizuziehen seien (Beschwerde Ziff. 42 a.E.), wird deshalb abgewiesen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2026, Nr. 100.2025.30U, 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.