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Bern Verwaltungsgericht 09.10.2025 100 2025 287

9. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,254 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der Vorbereitungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. September 2025; KZM 25 1860) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2025.287U HER/CSA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. September 2025; KZM 25 1860)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, Prozessgeschichte: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ ersuchte am 19. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) ergaben, dass er zuvor bereits in Slowenien und weiteren europäischen Ländern ein Asylgesuch gestellt hatte. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 trat das SEM gestützt auf die Dublin III-Verordnung auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn nach Slowenien weg. In der Folge scheiterte die zwangsweise Rückführung nach Slowenien aufgrund der Corona-Pandemie und die Überstellungsfrist lief ab. Im Juli 2021 stellte A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin. Die EG Bern schrieb dieses Gesuchsverfahren am 8. November 2021 mangels weiterer Mitwirkung formlos als gegenstandslos geworden ab. Am 2. Mai 2023 wurde A.________ von der Kantonspolizei Bern angehalten und es wurde eine Personenkontrolle durchgeführt. Es stellte sich heraus, dass A.________ sich ohne Aufenthaltstitel oder Visum hier aufhielt. Er sagte aus, dass er Anfang Januar 2020 in die Schweiz eingereist sei. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wies die EG Bern (EMF) A.________ aus dem Schengen-Raum sowie aus der Europäischen Union (EU) weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit rechtskräftigem Entscheid vom 19. September 2023 ab. Am 14. Mai 2024 identifizierten die algerischen Behörden A.________ als algerischen Staatsangehörigen. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2024 auferlegte die EG Bern (EMF) A.________ eine wöchentliche Meldepflicht. Dieser Meldepflicht ist A.________ offenbar nicht nachgekommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, Am 3. September 2025 wurde A.________ von der Polizei angehalten und zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen in den Strafvollzug versetzt. Mit Verfügung vom 5. September 2025 ordnete die EG Bern gegen A.________ Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (6.9.2025) an. Gleichentags ersuchte sie das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zu überprüfen. B. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 9. September 2025 Haft bis zum 5. Dezember 2025, ersetzte indes die Ausschaffungshaft durch Vorbereitungshaft. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Das ZMG beantragt mit Vernehmlassung vom 23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 26. September 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und orientiert, dass die Zuständigkeit zwischenzeitlich (aufgrund des hängigen Asylverfahrens) auf das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI) übergegangen sei. Gleichzeitig hat sie die ausländerrechtlichen Akten betreffend A.________ eingereicht. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat das SEM mit Schreiben vom 30. September 2025 über den Stand des Asylverfahrens von A.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, orientiert. Zudem wurden die ihn betreffenden Strafakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland (PEN 24 845) auszugsweise zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Der Beschwerdeführer hat am 6. Oktober 2025 repliziert und hält an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 am Ende; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 4.2; VGE 2025/220 vom 30.7.2025 E. 3.2, 2025/59 vom 27.3.2025 E. 2.2.1). 2.3 Der Beschwerdeführer machte bereits vorinstanzlich geltend, der Wegweisungsentscheid der EG Bern vom 3. Mai 2023 sei nichtig (vgl. hierzu und zum Folgenden angefochtener Entscheid S. 3). Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Slowenien (vgl. vorne Bst. A) sei die Zuständigkeit für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, Prüfung des Asylgesuchs (im nationalen Verfahren) auf die Schweiz übergegangen. Diese habe das Asylverfahren jedoch entgegen Art. 35a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht wiederaufgenommen. Sein Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 9. September 2025 das SEM ersucht, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Gleichzeitig machte er vor der Vorinstanz geltend, dass er mit Urteil der Strafabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. August 2025 für den Zeitraum Oktober 2024 bis Mai 2025 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG (illegaler Aufenthalt) freigesprochen wurde, was zutrifft (vgl. Dispositiv des Urteils vom 19.8.2025 in den edierten Strafakten, Register HV [act. 11A]). Aufgrund dieser Ausführungen zweifelte das Zwangsmassnahmengericht an der Rechtmässigkeit der Wegweisungsverfügung der EG Bern vom 3. Mai 2023 und prüfte daher die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft unter dem Titel der Vorbereitungshaft (angefochtener Entscheid S. 4 f.). – Die Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde entgegen Art. 35a AsylG nach Ablauf der Überstellungfrist nach Slowenien nicht wiederaufgenommen (obwohl das SEM im Jahr 2023 selbst davon ausgegangen war, dass die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen ist [vgl. E-Mail vom 26.5.2023, in Akten EG Bern pag. 217]). Daher wurde bisher noch nie materiell über den Asylantrag des Beschwerdeführers entschieden und es scheint klar, dass dieser im Mai 2023 nicht hätte weggewiesen werden dürfen. 3. 3.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen kann die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über die Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (sog. Vorbereitungshaft), wenn ein Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a-i AIG vorliegt und die Haft verhältnismässig ist (vorne E. 2.1). Die Vorbereitungshaft dient der Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens. Grundsätzlich geht es dabei um Zweierlei: Erstens soll gewährleistet werden, dass es überhaupt zu einem Entscheid über die Wegweisung kommen kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, Zweitens soll aber auch der Vollzug gesichert werden. Daraus ergibt sich, dass die Haft nicht angeordnet wird, wenn die Ausschaffung der oder des Betroffenen rechtlich oder tatsächlich gar nicht möglich oder zulässig ist. Die Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft hängt demnach auch davon ab, dass der Vollzug der zu sichernden Entfernungsmassnahme rechtlich und tatsächlich zulässig und möglich ist (BGE 127 II 168 E. 2b; vgl. auch Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.65 f.; vgl. auch Janine Sert, in Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 75 N. 3). 3.2 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist, weil unverhältnismässig, dann unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität Betroffener bzw. trotz deren Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Haftgrundes gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) und Art. 75 Abs. 1 Bst. b (Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzung; vgl. angefochtener Entscheid S. 4). – Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieser Haftgründe zu Recht nicht. Er wurde am 13. Juli 2020 und am 15. Oktober 2020 u.a. wegen Diebstahls (gemäss der Strafandrohung ein Verbre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, chen) sowie wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung am 15. Juli 2020 und 13. Oktober 2022 strafrechtlich verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 4.9.2025, in unpag. Haftakten). Ob auch der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 Bst. f erfüllt ist (vgl. Stellungnahme der EG Bern S. 2, act. 6), kann folglich offenbleiben. Sodann ist die «Untertauchensgefahr» im Rahmen der Vorbereitungshaft nicht von Bedeutung; Art. 75 AIG nennt diese auch nicht als Haftgrund (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 12.67; a.M. offenbar Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die Wegweisung nicht vorhersehbar sei und daher der Haftzweck nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei die Anordnung der Haft nicht verhältnismässig (Beschwerde S. 6). 3.4 Das SEM legt in seiner Stellungnahme vom 30. September 2025 (act. 9) dar, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers aktuell noch in Prüfung sei und prioritär behandelt werde. Mit einem Entscheid könne noch im Oktober 2025, spätestens November 2025 gerechnet werden: Die Befragung des Beschwerdeführers solle noch im Oktober 2025 durchgeführt werden, woraufhin voraussichtlich innert acht Arbeitstagen entschieden werden könne. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass innert nützlicher Frist über den Asylantrag des Beschwerdeführers entschieden wird. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit einer allfälligen Wegweisung ist ferner weder ersichtlich noch vorgebracht. Weder sind gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers bekannt oder von ihm geltend gemacht, noch ist die aktuelle geopolitische Situation derart, dass eine Rückführung nach Algerien fast gänzlich ausgeschlossen wäre (vgl. vorne E. 3.2); die Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden hat im Mai 2024 ebenfalls bereits stattgefunden, wobei das Interview mit der algerischen Delegation noch durchzuführen ist (vgl. Antrag der EMF zur Haftüberprüfung und Beilage 10, in unpag. Haftakten). – Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Wegweisung nicht innert sechs Monaten vollzogen werden könne (vgl. Beschwerde S. 6, Replik S. 1), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Vorbereitungshaft ist nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung binnen dieser Frist erfolgt. Sollte das Asylverfahren während der Dauer der Vorbereitungshaft negativ abgeschlossen und die Wegweisung verfügt werden, könnte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, Vorbereitungshaft (nach entsprechender Anordnung) in eine Ausschaffungshaft umgewandelt werden (vgl. Chatton/Merz, in Nguyen/Amarelle, Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 75 N. 7 S. 756 f.; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 12.96). 3.5 Nach dem Ausgeführten liegt ein Haftgrund vor und ist die Vorbereitungshaft rechtmässig, da aus heutiger Sicht innert nützlicher Frist über den Asylantrag des Beschwerdeführers entschieden und davon ausgegangen werden kann, dass sich die allfällige Wegweisung rechtlich und tatsächlich realisieren lässt (vgl. vorne E. 3.2). 4. 4.1 Die Zulässigkeit ausländerrechtlicher Haft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 28 Abs. 3 KV; vorne E. 2.1) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). Bei einer ausländischen Person, die wie hier einen der Gründe für die Anordnung von Vorbereitungshaft gesetzt hat (welche alle auf konkreten und gesetzlich klar umschriebenen Handlungen beruhen), ist regelmässig davon auszugehen, dass die Inhaftierung verhältnismässig ist, zumal die Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1 AIG auf maximal sechs Monate beschränkt bleibt (vgl. VGE 2015/122 vom 24.4.2015 E. 5.1, 2012/312 vom 12.9.2012, E. 3.3; vgl. auch Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 12.67). 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht ein, die Inhaftierung sei nicht verhältnismässig, weil mildere Masnahmen zur Verfügung stehen würden (vgl. Beschwerde S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: Er hat nämlich gegen sogenannt «mildere Massnahmen» bereits verstossen. Insbesondere hat er unbestrittenermassen wiederholt gegen eine Ein- bzw. Ausgrenzung verstossen (vgl. vorne E. 3.3) und auch der im Dezember 2024 auferlegten Meldepflicht kam er nicht nach. Sein Einwand, dass er die Anordnung der Meldepflicht nicht richtig verstanden habe, und dachte, es handle sich um eine einmalige Meldepflicht, erscheint nicht glaubhaft. Die EG Bern legt in ihrer Stellungnahme dar, dass ihm ein Merkblatt ausgehändigt worden sei, welchem klar zu entnehmen sei, dass es sich um eine wöchentliche Melde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, pflicht handle (act. 6 S. 2). Dies erscheint aufgrund des sich in den Akten befindenden und vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2024 unterzeichneten «Informationsblatt zur Verpflichtung nach Art. 64e AIG» schlüssig (Akten EG Bern pag. 151 f.). Mit der EG Bern und dem ZMG (Vernehmlassung S. 1) muss zudem als treuwidrig gelten, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei die Verfügung nicht in arabischer Sprache erklärt worden (vgl. Beschwerde S. 6, Replik S. 1 f.). So deponierte er in anderen Einvernahmen, die in deutscher Sprache stattfanden, selbst, er benötige keine Übersetzung (vgl. beispielhaft Protokoll vom 2.5.2023 sowie vom 3.9.2025, Beilage 5 bzw. 13 zur Haftanordnung in unpag. Haftakten), und unterzeichnete die Verfügung vom 29. Dezember 2024 schliesslich unter dem vorgedruckten Satz «A.________ bestätigt, die vorliegende Verfügung in einer ih[m] verständlichen Sprache eröffnet erhalten, verstanden, zur Kenntnis genommen und eine Abschrift des vorliegenden Dokuments erhalten zu haben» (Akten EG Bern pag. 147 ff., 150). 4.3 Haftbeendigungsgründe stehen im Übrigen nicht zur Diskussion; insbesondere sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Ausschaffung gegebenenfalls rechtlich oder tatsächlich nicht durchführbar sein soll (vgl. vorne E. 3.2 und 3.4). Der Entscheid des ZMG hält somit der Rechtskontrolle stand. 5. 5.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht angeordnete Vorbereitungshaft bis zum 5. Dezember 2025 zu bestätigen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 5.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen schliesslich den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 5.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 12B) zu keinen Bemerkungen Anlass, ausgenommen zu den Auslagen: Es wird auf die effektiv ausgewiesenen Kosten und nicht auf den Pauschalbetrag in der Höhe von 3 % abgestellt. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 1'216.80, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 16.40 und Fr. 99.90 MWSt, insgesamt Fr. 1'333.10, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 1'333.10 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber seinem Rechtsvertreter besteht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht angeordnete Vorbereitungshaft bis zum 5. Dezember 2025 wird bestätigt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'333.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt … wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'333.10 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.10.2025 inkl. Vollmacht und Honorarnote) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.10.2025 inkl. Vollmacht und Honorarnote) - Staatssekretariat für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2025, Nr. 100.2025.287U, und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier - Einwohnergemeinde Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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