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Bern Verwaltungsgericht 11.11.2025 100 2025 22

11. November 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,985 Wörter·~25 min·8

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024; 2024.SIDGS.69 | Ausländerrecht

Volltext

100.2025.22U HER/FRM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. November 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach AIG und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024; 2024.SIDGS.69)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, Prozessgeschichte: A. Die kenianische Staatsangehörige A.________, geb. … (Jg. 1999), reiste am 1. Februar 2019 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung. Am 25. Februar 2022 heiratete sie den ungarischen Staatsangehörigen B.________ (Jg. 1987). Gestützt auf die Ehe erhielt sie sodann eine bis 11. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Per 20. September 2023 meldete sich der Ehemann nach Ungarn ab. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Januar 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 12. Februar 2025. C. Hiergegen hat A.________ am 17. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell sei dem Staatssekretariat für Migration (SEM) ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 24. Januar 2025 hat A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 25. Februar 2025 hat die SID die Abweisung der Beschwerde beantragt; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, Mit Eingabe vom 25. März 2025 hat A.________ an ihren Anträgen festgehalten. Am 24. Juni 2025 hat der MIDI die von B.________ initiierte E-Mail-Korrespondenz eingereicht, eingeschlossen dessen dem MIDI zugesandte Scheidungsklage vom 20. Juni 2025. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 hat A.________ an ihren Anträgen festgehalten. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Der MIDI hat am 12. August 2025 Unterlagen betreffend Rückreisevisum von A.________ eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Regelmässig bestätigte der MIDI der Beschwerdeführerin, dass sie während hängigem Verlängerungsverfahren den bisherigen Aufenthaltsstatus behält (act. 6 und 15), zuletzt am 23. Oktober 2025 (act. 19), weshalb sich die Behandlung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbestätigung (Rechtsbegehren 3) erübrigt (vgl. auch die Verfügungen vom 3.3.2025 [act. 8] sowie vom 5.8.2025 [act. 16]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat zudem hinsichtlich der Wegweisung von Gesetzes wegen aufschiebende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, Wirkung (Art. 82 VRPG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rechtsbegehren 6), ebenfalls nicht einzugehen ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer bis am 11. Juni 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche das ABEV widerrufen hat (Verfügung des ABEV vom 8.12.2023 S. 2, Akten MIDI pag. 152 ff., insb. pag. 153; vorne Bst. A). Da die Gültigkeitsdauer der Bewilligung bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens abgelaufen ist, geht es nicht mehr um den Widerruf einer bestehenden Bewilligung, sondern um deren Verlängerung oder allenfalls um eine neue Bewilligung (angefochtener Entscheid E. 2; ebenso z.B. VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Für die materielle Beurteilung macht dies insofern keinen Unterschied, als zur Hauptsache die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft im Streit liegen. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Dabei handelt es sich um ein sog. abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es kommt neben anderen der Ehegattin eines EU-Angehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zu (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA) und ermöglicht im Interesse einer wirksamen Freizügigkeit unter den Vertragsstaaten das gemeinsame Familienleben. Deshalb dauert das abgeleitete Aufenthaltsrecht nur so lange, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 137 II 1 E. 3.2, 130 II 113 E. 7.2 [Pra 93/2004 Nr. 171]; BGer 2C_421/2024 vom 20.8.2025 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9 [Pra 93/2004

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, Nr. 171]; BGer 2C_421/2024 vom 20.8.2025 E. 3.1). Abgesehen vom Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA kennt das Freizügigkeitsrecht keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegattinnen, im Gastland zu verbleiben, wenn der EU-Angehörige, von dem sie ihre Aufenthaltsberechtigung abgeleitet haben, nicht mehr in diesem Land lebt oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst bzw. die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist. Die drittstaatsangehörige Ehegattin eines EU-Angehörigen verliert dadurch ihren Status als Familienangehörige im Sinn von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht. In diesem Fall kann ihre Bewilligung nach dem nationalen Ausländerrecht widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden. Das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20 [Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung]; vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Unionsbürger verheiratet, weshalb ihr der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die Ehe bewilligt wurde (Verfügung des ABEV vom 8.12.2023 S. 2, Akten MIDI pag. 153). Allerdings hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin per 20. September 2023 nach Ungarn abgemeldet (Abmeldebestätigung vom 18.9.2023, Akten MIDI pag. 138; vgl. vorne Bst. A). Er verfügt aufgrund des Wegzugs nicht (mehr) über einen originären Aufenthaltstitel nach dem FZA, aufgrund dessen das Anwesenheitsrecht der Ehefrau ursprünglich bewilligt wurde (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.2). Der abgeleitete Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin entfällt somit ungeachtet der Frage, ob die Berufung auf die anspruchsvermittelnde, formal noch bestehende, aber inhaltsleer gewordene Ehe im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich wäre, weil sich die Ehegatten getrennt haben (vgl. hinten E. 3.2) und der Ehemann mittlerweile eine Scheidungsklage eingereicht hat (Beilagen zur Eingabe des MIDI vom 24.6.2025 [act. 11A1 und 11A2]; so BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 E. 1.2.1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall; vgl. Beschwerde S. 7 f.). Zu Recht blieb hingegen unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft deutlich weniger als drei Jahre gedauert hat (vgl. vorne Bst. A) und daher ein Bleiberecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ausser Betracht fällt. Allerdings hat die SID die Anspruchstatbestände von Art. 50 AIG bloss im Sinn einer Eventualbegründung geprüft. Sie erwog zur Anwendbarkeit von Art. 50 AIG zusammenfassend, dass ein aus Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 AIG abgeleiteter Aufenthaltsanspruch nur solange bestehen könne, als der Ehegatte als Unionsbürger über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Mit der Abmeldung des ungarischen Ehemannes sei die Grundlage für den Familiennachzug und damit auch für eine Prüfung nach Art. 50 AIG entfallen (angefochtener Entscheid E. 2.4). – Diese vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich mit Blick auf die jüngere (präzisierte) bundesgerichtliche Praxis als nicht zutreffend. Nach dieser ist für die Anwendbarkeit von Art. 50 AIG nicht entscheidend, ob sich der freizügigkeitsberechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der behördlichen Beurteilung noch in der Schweiz aufhält, sondern ob er im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte. Trennen sich die Eheleute, während sich der Ehegatte rechtmässig in der Schweiz aufhält, bleibt der abgeleitete Anspruch nach Art. 50 AIG bestehen, selbst wenn der originär Berechtigte in der Folge aus der Schweiz ausreist oder sein Aufenthaltsrecht durch Widerruf verliert (vgl. BGer 2C_214/2025 vom 27.6.2025 E. 4.3 f. und 4.6.2, 2C_16/2024 vom 30.4.2025 E. 5.2.1 f., 2C_63/2023 vom 15.11.2023 E. 4.2). Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 50 AIG ist somit der Zeitpunkt der Auflösung der Ehe- bzw. Familiengemeinschaft, was hiernach zu prüfen ist. Nachträgliche Veränderungen des aufenthaltsrechtlichen Status des Ehegatten sind demgegenüber in diesem Kontext unbeachtlich. 3.2 Das ABEV und die SID gingen gestützt auf die aktenkundigen Angaben der Eheleute übereinstimmend davon aus, dass sich diese im Frühsommer 2023 (Mai/Juni) getrennt hätten (angefochtener Entscheid Bst. A und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, E. 2.3; Verfügung des ABEV vom 8.12.2023 S. 6, Akten MIDI pag. 157). So gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen der Überprüfung ihres Aufenthalts aufgrund Trennung an, seit dem 12. Mai 2023 (Ehemann) bzw. seit dem 4. Juni 2023 (Beschwerdeführerin) getrennt zu sein (Stellungnahmen vom 23.8.2023 bzw. vom 31.8.2023, Akten MIDI pag. 103 bzw. 109). Nichts anderes brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gehörsgewährung durch das ABEV und mit Beschwerde an die SID vor (vgl. Stellungnahme vom 1.11.2023, Akten MIDI pag. 145; Beschwerde vom 10.1.2024 S. 3, Akten SID pag. 16). Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nun Gegenteiliges vorzubringen scheint (vgl. Beschwerde S. 4, 6 f. und 11; Eingabe vom 25.3.2025 S. 2 [act. 9]), ist dies vor diesem Hintergrund unbeachtlich, zumal sie nicht zu substanziieren vermocht hat, dass ein Ehewille des Ehemannes (zunächst) noch bestand. 3.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich das Paar vor der Abmeldung des Ehemannes ins Ausland getrennt hat. In diesem relevanten Zeitpunkt bestand noch eine originäre Anspruchsberechtigung des Ehemannes, von der sich die (potenzielle) Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nach Art. 50 AIG ableitet (vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführerin kann sich daher auf diese Bestimmung berufen, weshalb im Folgenden die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Da die Ehegemeinschaft anerkanntermassen weniger als drei Jahre dauerte (vgl. vorne E. 3.1), beschränkt sich die Prüfung auf das Vorliegen «wichtiger persönliche Gründe» im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG. 3.4 Am 1. Januar 2025 sind die Änderungen vom 14. Juni 2024 des AIG und vom 27. November 2024 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG das neue Recht anwendbar, was auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt (VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.1; vgl. auch BVR 2024 S. 505 E. 4.2). 3.5 Ein nachehelicher Härtefall liegt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.1 f., 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; BGer 2C_74/2025 vom 30.4.2025 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_74/2025 vom 30.4.2025 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2024/395 vom 24.6.2025 E. 4.1). Im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland sind auch Hindernisse zu berücksichtigen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil solche Hindernisse nicht (ausschliesslich) in ein allfälliges Asyl- oder Vollzugsverfahren verwiesen werden dürfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, Herkunftsland muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie zumindest als glaubhaft erscheint (BGE 142 I 152 E. 6.2; BGer 2C_74/2025 vom 30.4.2025 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen [betrifft VGE 2024/183 vom 12.12.2024]). 3.6 Zur Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist Folgendes festzustellen: Die 1999 geborene Beschwerdeführerin kam 2019 zwecks Ausbildung in die Schweiz und lebt hier seit gut sechs Jahren. Im Jahr 2022 erhielt sie ein «Swiss Diploma in Hotel Operations Management» der Swiss Hotel Management School (vgl. Diplom vom 31.1.2022, Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. auch <www.shms.com>) und arbeitet seit mehreren Jahren im Gastronomiebereich, aktuell als «Ass. Restaurant Manager». In dieser Tätigkeit verdient sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'416.-- (Schreiben des Arbeitgebers vom 22.10.2023, Akten MIDI pag. 148 f.; Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2024, BB 5). Die Beschwerdeführerin ist entsprechend wirtschaftlich in der Schweiz integriert, wobei sie aber keine derart qualifizierte Tätigkeit ausführt, die sie für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht – trotz Fachkräftemangels (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.2; Schreiben des Arbeitgebers vom 22.10.2023, Akten MIDI pag. 149). Gemäss den Akten ist sie zudem in der Vergangenheit weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Akten MIDI pag. 120 f.). Zu ihrer sprachlichen Integration kann gestützt auf die im verwaltungsrechtlichen Verfahren eingereichte Teilnehmerbeurteilung festgestellt werden, dass sie im Jahr 2023 einen Intensivkurs Deutsch Niveau A1 belegt hat und sich zudem für einen weiteren Kurs im Januar 2025 für dieses Niveau angemeldet hat (Teilnehmerbeurteilung vom 4.7.2023 sowie Kursbestätigung vom 15.1.2025, beide in BB 6). Die Beschwerdeführerin hat sich folglich bemüht, eine Landessprache zu erlernen (vgl. auch Schreiben des Arbeitgebers vom 22.10.2023, Akten MIDI pag. 149). Im Hinblick auf die soziale Integration legt die Beschwerdeführerin lediglich dar, dass sie am Arbeitsplatz und mit Freunden in … Deutsch spreche bzw. verschiedene Freundschaften mit Personen aus Kenia sowie aus der Schweiz pflege, wobei letztere ihr dabei helfen würden, die schweizerische Kultur besser zu verstehen und sich im Alltag zurechtzufinden (Beschwerde S. 4; Stellungnahme vom 31.8.2023, Akten MIDI pag. 110). Abgesehen von ihrer demnach nicht vertieften sozialen Eingliederung, kann damit grundsätzlich von einer gelun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, genen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Dies verleiht der Beschwerdeführerin nach ständiger Rechtsprechung jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (statt vieler BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022], 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). 3.7 Zur Zumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatland ergibt sich Folgendes: 3.7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland sei ernsthaft gefährdet. Sie sei bei einer Rückkehr nach Kenia aufgrund der dortigen allgemeinen Gewaltlage, insb. der herrschenden Gewalt gegen Frauen, sowie wegen des drohenden Verhaltens ihres Ex-Freundes einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Schwierig wäre ein Leben in Kenia auch als alleinerziehende Mutter und aufgrund der angespannten Beziehung zu ihrem Vater. Auch die wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheine unrealistisch. Die Wirtschaftslage sei aufgrund der chaotischen und unsicheren Situation in ihrem Heimatland schwierig und verunmögliche es ihr, im Gastgewerbe eine Arbeit zu erhalten. Weiter sei es ihr nicht möglich, dort ihre Ausbildung weiterzuführen (Beschwerde S. 4 f. und 8 f.). 3.7.2 Die Vorinstanz hat zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung zutreffend ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlands nach wie vor vertraut ist und ihre in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen helfen, dort beruflich Fuss zu fassen (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat einen 2017 geborenen Sohn, der in Kenia lebt (Akten MIDI pag. 21 und 103; Beschwerde S. 4 f.). Sie bestätigt, über gute Beziehungen zu ihrer Mutter und Schwester zu verfügen, die sie über tägliche Videotelefonate und gelegentliche Besuche in Kenia pflegt (Stellungnahme vom 31.8.2023, Akten MIDI pag. 110; letzte aktenkundige Reise in die Heimat Sommer 2025 [act. 17A]); zudem hat sie laut ihrem Ehemann auch noch Freunde in Kenia (Stellungnahme vom 23.8.2023, Akten MIDI pag. 103). Sie stellt nicht in Abrede, mit den Gepflogenheiten in der Heimat nach wie vor vertraut zu sein. Die angespannte Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, ziehung zu ihrem Vater, welche sie damit erklärt, dass dieser zunächst wegen ihrer Heirat und der nunmehrigen Trennung unzufrieden sei, geht nicht über übliche innerfamiliäre Spannungen hinaus. Die allgemeine Lage in Kenia ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. BVGer E-5571/2025 vom 21.8.2025 E. 8.3.2). Zwar trifft wohl zu, dass die Lebensumstände als alleinerziehende Mutter schwieriger sind als in der Schweiz. Hiervon wären allerdings nicht allein die Beschwerdeführerin, sondern alle Frauen in vergleichbarer Situation betroffen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sohn laut eigenen Angaben im Übrigen bereits vor ihrer Ausreise allein erzogen (Beschwerde S. 4; Beschwerde vom 10.1.2024 S. 4, Akten SID pag. 17). Es kommt hinzu, dass sie schon bisher auf die Betreuung ihres Sohnes durch jene nahen Verwandte zählen konnte, welche sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz um ihn kümmerten (vgl. Beschwerde vom 10.1.2024 S. 4, Akten SID pag. 17; BB 8). Sie bringt nicht vor, eine Unterstützung durch diese sei nicht mehr möglich. Soweit sie geltend macht, von ihrem Ex-Freund bedroht und verunglimpft worden zu sein bzw. immer noch zu werden (Beschwerde S. 5 sowie Eingaben vom 25.3. und 24.7.2025), vermag die unmittelbar vor Einreichung der Beschwerde erstellte E-Mailkorrespondenz zwischen ihr und ihrer Schwester (BB 8) eine konkrete Gefährdung nicht glaubhaft zu machen. Sie enthält keine überprüfbaren Anhaltspunkte für eine aktuelle und ernsthafte Bedrohung, wie beispielsweise entsprechende Nachrichten ihres früheren Lebenspartners, welche grundsätzlich bestehen müssten, bringt die Beschwerdeführerin doch selbst vor, sie habe ihn aufgrund seines drohenden Verhaltens auf sämtlichen sozialen Medien gesperrt (Beschwerde S. 5). Auch ungünstigere wirtschaftliche Bedingungen begründen praxisgemäss keinen nachehelichen Härtefall (vgl. statt vieler BGer 2C_634/2023 vom 13.1.2025 E. 4.3; VGE 2024/395 vom 24.6.2025 E. 4.3.3). Mit ihrem «Swiss Diploma in Hotel Operations Management» und der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung im Gastronomiebereich dürfte die Beschwerdeführerin allerdings vergleichsweise gute Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in Kenia mitbringen. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, darzutun, dass ihre Wiedereingliederung in Kenia unzumutbar wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, 3.8 Die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, werden von den Ehegatten übereinstimmend im Wesentlichen auf den Schlaganfall des Ehemanns zurückgeführt, wobei sie deren konkrete Folgen und die damit zusammenhängenden Ursachen des Zerwürfnisses unterschiedlich schildern (vgl. Beschwerde S. 6 und 11; Stellungnahme des Ehemanns vom 23.8.2023 bzw. der Beschwerdeführerin vom 31.8.2023, Akten MIDI pag. 103 bzw. 109). Unabhängig von den genauen Umständen ist festzuhalten, dass die Erkrankung zwar den Anlass zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bildete, daraus für die Beschwerdeführerin jedoch keine besonderen persönlichen Umstände hervorgehen, die als nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu werten wären. Es bestehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass sie infolge der krankheitsbedingten Trennung in eine besondere Notlage geraten wäre oder die Auflösung der Ehe für sie unzumutbare Folgen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin bringt dies im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch nicht mehr vor (vgl. noch Beschwerde vom 10.1.2024 S. 4, Akten SID pag. 17). 3.9 Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Ein nachehelicher Härtefall und damit einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG ist mit der Vorinstanz zu verneinen (vgl. die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 2.4). 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Beschwerde S. 11 f.). 4.1 Den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ruft die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Ehe mit B.________ an. Sie bringt vor, dass die Entfernungsmassnahme jede Hoffnung und Möglichkeit zerstöre, die Ehe zu retten (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, S. 11 f.). Dieses Vorbringen ist unbehelflich angesichts dessen, dass sich die Eheleute im Mai/Juni 2023 getrennt haben, ein Zusammenleben bis heute nicht wieder aufgenommen wurde und der Ehewille des Ehemannes definitiv erloschen ist (vgl. vorne E. 3.2). 4.2 Aus dem durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ebenfalls geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter folgenden Umständen ein Anspruch auf Aufenthalt ergeben: Bei einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Regel von einer guten Integration ausgegangen, sodass es für die Beendigung des Aufenthaltsrecht besonderer Gründe bedarf. Liegt noch keine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor, wird hingegen eine besonders ausgeprägte Integration verlangt (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.1 [Pra 113/2024 Nr. 9]). 4.2.1 Unbestritten ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ab der Einreise am 1. Februar 2019 (Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung) bis zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 als rechtmässiger gilt (vgl. Bst. A). Danach beruhte die die Anwesenheit der Beschwerdeführerin einzig auf der Berechtigung, den Ausgang des Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abwarten zu dürfen bzw. auf der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die in der Verfügung vom 8. Dezember 2023 angeordneten Wegweisung. Dem prozeduralen Aufenthalt wird praxisgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin kann bei diesen Gegebenheiten noch keinen zehnjährigen Aufenthalt vorweisen; es bedürfte folglich einer besonders ausgeprägten und überdurchschnittlichen Integration. Die in der Beschwerde diesbezüglich angeführten Punkte (Beschwerde S. 11 f.) beziehen sich auf das Eheleben in der Schweiz, welche angesichts der gescheiterten Beziehung und des Fehlens eines tatsächlich gelebten Familien- bzw. Ehelebens ins Leere gehen (vgl. vorne E. 4.1). Bezüglich des Schutzes des Privatlebens vermag die Beschwerdeführerin des Weiteren keine vertiefte soziale Integration vorzuweisen, geht ihre Integration doch – sie verfügt mindestens über die Grundkenntnisse einer Landessprache, ist arbeitstätig, vermag für ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, Lebensunterhalt selber aufzukommen und ist weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten – insgesamt nicht über die üblicherweise zu Erwartende hinaus (vgl. hierzu vorne E. 3.6 sowie die zutreffenden Ausführungen zur Integration im angefochtenen Entscheid E. 2.4 und 3.2). 4.3 Folglich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. 5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, ihr sei die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert worden (Beschwerde S. 8 ff.). 5.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung bestätigt (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; angefochtener Entscheid E. 3). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration, die Arbeitsmarktlage im Gastronomiebereich in der Schweiz und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten. Zudem vermerkte sie, dass die allgemeine Lage in Kenia sowie sonstige Umstände einen Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar oder unmöglich machen würden (angefochtener Entscheid E. 3.2 f. und 4.1). 5.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, insbesondere mit Blick auf die vergleichsweise günstigen Bedingungen für eine berufliche und persönliche Reintegration der Beschwerdeführerin im Heimatland. Die Beschwerdeführerin setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz – wie mit Bezug auf den nachehelichen Härtefall ausgeführt (vgl. vorne E. 3.7.1 f.) – nichts Stichhaltiges entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, 5.3 Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was die vorinstanzliche Überprüfung der Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligung ihres Aufenthalts als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. 6. Anders als die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss ausführt (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25.3.2025 S. 2 [act. 9]), ist der angefochtene Entscheid folglich ausreichend begründet, nimmt rechtsgenüglich Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente und Beweismittel und erlaubte damit eine sachgerechte Anfechtung (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). Zumal die Gefährdung durch den Ex-Freund erst vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde (vgl. Beschwerde vom 10.1.2024 S. 1 ff., Akten SID pag. 14 ff.), kann darin ohnehin keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gesehen werden (so aber wohl die Rüge in den Eingaben vom 25.3.2025 S. 2 [act. 9] sowie vom 24.7.2025 S. 2 [act. 14]). 7. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen bzw. nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Mit der Beschwerdeabweisung wird auch die Wegweisung der Beschwerdeführerin bestätigt, die Konsequenz der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Nach dem Gesagten besteht zudem kein Anlass,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, die kantonale Ausländerbehörde zu veranlassen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. vorne Bst. C). 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich verfahrenskostenpflichtig; ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Gesuch vom 24.1.2025 [act. 4]). 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 8.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde grundsätzlich bloss ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen, mit welchen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Dabei hat diese die massgebenden Gesichtspunkte eingehend und überzeugend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 [BGer 5A_881/2022 vom 2.2.2023] nicht publ. E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin neu bloss eine nicht substanziierte Gefährdung durch ihren Ex-Freund in Kenia vor. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, schwerdeführerin erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 5. Januar 2026. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2025.22U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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