100.2025.210U DAM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juli 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Einwohnergemeinde Beatenberg Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Ersatzvornahme hinsichtlich Carport und Rasengittersteine; Nichteintreten auf Wiederaufnahmegesuch (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2025; BVD 120/2025/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2025.210U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Einwohnergemeinde (EG) Beatenberg, die sich in der Landwirtschaftszone befinden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 stellte die Gemeinde fest, dass der Carport auf der Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. 1________ entgegen der bewilligten Situation auf mehr als zwei Seiten eingedeckt worden sei. Ausserdem seien ohne Baubewilligung Rasengittersteine verbaut worden, die als Zufahrt zum Wohnhaus dienten. Sie eröffnete daher ein baupolizeiliches Verfahren gegen A.________. Mit Verfügung vom 23. August 2024 forderte die EG Beatenberg ihn unter Androhung der Ersatzvornahme auf, bis 30. Oktober 2024 die ausgeführten Arbeiten am Carport sowie die Rasengittersteine rückgängig zu machen, d.h. beim Carport die Seitenwände vollständig zu entfernen, die Rasengittersteine zu entfernen und das Terrain wieder mit einer Humusschicht von mindestens 12 cm zu überdecken. – Mit Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 teilte die EG Beatenberg A.________ mit, die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei abgelaufen; ein nachträgliches Baugesuch war nicht eingereicht worden. Sie kündigte an, sie werde am 20. Januar 2025 mit der Ersatzvornahme beginnen und die in Rechtskraft erwachsenen Anordnungen durch ein beauftragtes Unternehmen ausführen lassen. A.________ und B.________, welche die gleiche Wohnadresse angibt wie A.________, kritisierten mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 das Vorgehen der Gemeinde und widersetzten sich den Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Am 16. Januar 2025 verfügte die EG Beatenberg erneut die Ersatzvornahme, wobei sie eine neue Frist auf den 2. Juni 2025 ansetzte. – Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 16. Februar 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter ordnete sie an, die EG Beatenberg habe die in der (zweiten) Ersatzvornahmeverfügung vom 16. Januar 2025 festgelegten Daten und Fristen neu anzusetzen. Zur Begründung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2025.210U, hielt die BVD fest, sowohl die Wiedererstellungsverfügung vom 23. August 2024 als auch die (erste) Ersatzvornahmeverfügung vom 7. November 2024 seien rechtskräftig geworden. Die Gemeinde habe die gegen den Wiederherstellungsbefehl gerichtete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Dezember 2024 bei dieser Ausgangslage sinngemäss als Wiederaufnahmebegehren entgegengenommen und sei auf dieses nicht eingetreten; zur Klarstellung habe sie die Anordnungen zur Ersatzvornahme mit einer neuen Frist wiederholt. – Gegen den Entscheid der BVD haben A.________ und B.________ am 6. Juli 2025 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangen, dass die Gemeinde auf die Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zurückkomme. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid als zur Wiederherstellung bzw. Ersatzvornahme Verpflichteter besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Ob auch die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt ist, ist nicht klar (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 2a), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens aber offenbleiben. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf die Beschwerde ist mit der erwähnten Einschränkung einzutreten. – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2025.210U, – Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Beschwerdeschrift darauf hin, dass sie die Rasengittersteine nicht neu verbaut, sondern nur bestehende ersetzt hätten. Im Zusammenhang mit der massgebenden Breite des betroffenen Zufahrtswegs sei es zu Ungereimtheiten gekommen, die nicht hingenommen werden könnten. Jedenfalls werde der Weg wie früher als «Grasweg» wahrgenommen werden. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden die Beurteilung der Vorinstanz, über den Zufahrtsweg verlaufe ein Wanderweg, weshalb die Befestigung mit Rasengittersteinen ungeeignet sei. Der Wanderweg bestehe schon seit vielen Jahren nicht mehr und das Land sei in Privateigentum. Sie hätten «nichts Verbotenes gemacht», sondern die Arbeiten laut dem Protokoll der Schlussabnahme aus dem Jahr 2022 gemäss der Baubewilligung ausgeführt. Abgesehen davon sei die dritte eingedeckte Seitenwand des Carports demontiert worden. – Mit diesen Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführenden ausschliesslich gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024, welche nach Auffassung der Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn es sich so verhält, können die Anordnungen zur Wiederherstellung nachträglich grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden; insbesondere sind im Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) materielle Einwände gegen die Sachverfügung (Wiederherstellung) ausgeschlossen. Anders verhält es sich im Fall der Nichtigkeit (vgl. zu den strengen Voraussetzungen etwa Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff.), der hier aber ungeachtet der von den Beschwerdeführenden kritisierten Überlegungen der Vorinstanz nicht vorliegt (angefochtener Entscheid E. 3d; Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 14 und 17, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 49 N. 4 und 4a). Ihre Beanstandungen gegen den Wiederherstellungsbefehl hätten die Beschwerdeführenden folglich in einem fristgerecht angestrengten Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 23. August 2024 vorbringen müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2025.210U, – Die Beschwerdeführenden machen allerdings auch geltend, sie hätten die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 23. August 2024 nicht zur Kenntnis nehmen können. Die Vorinstanz hat indes zutreffend erwogen, dass eine eingeschrieben verschickte Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (sog. Zustellfiktion, Art. 44 Abs. 3 VRPG; angefochtener Entscheid E. 3c). Die Beschwerdeführenden bringen keine überzeugenden Argumente vor, weshalb die Zustellfiktion im vorliegenden Fall nicht greifen sollte. Der Hinweis auf längere Abwesenheiten (Auslandaufenthalte und Alpsommer) zielt ins Leere: Aufgrund des von der Gemeinde vorgängig eröffneten baupolizeilichen Verfahrens war ein Prozessrechtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (Verfügungsadressat) hängig. Er musste daher mit der Zustellung behördlicher Sendungen rechnen und hatte dafür zu sorgen, dass ihm Verwaltungsakte in diesem Zusammenhang zugestellt werden können (Empfangspflicht; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 30 und 6). Ein zweiter Zustellungsversuch (z.B. mit A-Post) hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellfiktion (Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 32 und 16), selbst wenn die Partei – wie offenbar im vorliegenden Fall – mit einem falschen Vornamen bezeichnet wurde. Die Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2024 wurde damit korrekt eröffnet und ist rechtskräftig. – Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten (Verwaltungs-)Verfahrens richtet sich nach Art. 56 VRPG. Die BVD hat einlässlich geprüft, ob hier Wiederaufnahmegründe gegeben sind; sie hat solche verneint (angefochtener Entscheid E. 3b und 3c). Die Beschwerdeführenden halten diesen Erwägungen nichts entgegen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. – Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel und das Einholen der Vorakten kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die eine Nichteintretensverfügung – hier betreffend das sinngemäss gestellte Wiederaufnahmegesuch der Beschwerdeführenden – bestätigen, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2025.210U, Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer 1 - Beschwerdeführerin 2 - Beschwerdegegnerin (mit einem Doppel der Beschwerdeschrift vom 6.7.2025) - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit einem Doppel der Beschwerdeschrift vom 6.7.2025) - Bundesamt für Raumentwicklung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2025, Nr. 100.2025.210U, und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.