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Bern Verwaltungsgericht 24.06.2025 100 2025 153

24. Juni 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,841 Wörter·~9 min·9

Zusammenfassung

Stromrechnungen und Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung (Entscheid der stellvertetenden Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 15. April 2025; vbv 7/2025) | Energie

Volltext

100.2025.153U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Juni 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Anstalt, handelnd durch die reglementarischen Organe Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Stromrechnungen und Abschaltung der Elektrizität in einer Wohnung (Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 15. April 2025; vbv 7/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Im Rahmen eines von A.________ anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung an der C.________strasse 1________ in … sowie verschiedene Rechnungen der B.________ wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Verfügung vom 31. Januar 2025 das Gesuch von A.________ um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab. – Mit Urteil vom 14. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die von A.________ am 11. Februar 2025 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 sowie die der B.________ am 10. Februar 2025 gewährte Fristerstreckung zum Einreichen der Vorakten und einer Stellungnahme ab, soweit es darauf eintrat; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (VGE 100.2025.46). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2025 nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab (BGer 2C_110/2025). – Am 15. April 2025 entschied die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne in der Hauptsache Folgendes: «1. Auf die Beschwerde vom 28. Januar 2025 wird im Beschwerdepunkt der Rechtmässigkeit der verschiedenen Rechnungen der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. 2. Das Verfahren […] wird im Punkt Stromabschaltung vom 14. Januar 2025 in der Wohnung an der C.________strasse 1________, … als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um die Bestellung eines Dolmetschers wird abgewiesen. […].» – Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Beschwerde gegen die «Massnahmen der B.________» sei gutzuheissen. Weiter ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 des Reglements vom 14. Dezember 2011 für … B.________ [SGR …]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind (hinsichtlich der Form knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. für die herabgesetzten Anforderungen an Laienbeschwerden BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. – Angefochten ist ein Nichteintretens- bzw. Abschreibungsentscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17 f.). Nicht zu befassen hat sich das Gericht hingegen mit der (materiellen) Frage, ob die Rechnungen der B.________ sowie die Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung der Beschwerdeführerin der Rechtskontrolle standhalten (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 3 ff. und 13 ff.). – Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Verfahrensmängel vor (insb. Voreingenommenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs; Beschwerde Ziff. 21 f.). Indessen ist nicht erkennbar, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft bzw. sogar nichtig sein soll. – Die stellvertretende Regierungsstatthalterin trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit sich diese gegen verschiedene Rechnungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, B.________ richtete. Zur Begründung hielt sie fest, dass die beanstandeten Rechnungen keinen Verfügungscharakter aufweisen (angefochtener Entscheid E. 5). Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin nichts Substanziiertes entgegen; sie bringt lediglich vor, dass das Regionalgericht ihr empfohlen habe, sich an das Regierungsstatthalteramt zu wenden (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Ob die Beschwerde insoweit den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt, ist fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben. – Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind grundsätzlich durch Verfügung festzusetzen (Art. 49 Abs. 1 VRPG). Wieweit die «blosse» Rechnungsstellung auch eine Verfügung darstellt bzw. die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist, hängt von der jeweiligen Einzelfallkonstellation ab. Von einer Verfügung ist namentlich dort auszugehen, wo die Sachverfügung und das Inrechnungstellen in ein und demselben Dokument eröffnet werden. Dieses Vorgehen wird häufig für die Abgabenerhebung aus Gründen der Prozessökonomie gewählt (vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 6 und 59, mit Hinweis auf BVR 2011 S. 220 [VGE 2009/339 vom 23.9.2010] nicht publ. E. 2.2.1; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 667). – Im Bereich der Massenverwaltung – wie etwa dem Ausstellen von Rechnungen – ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, dass für die Adressatin bzw. den Adressaten klar ersichtlich ist, dass der Verwaltungsakt nicht als unverbindliche Zahlungsaufforderung, sondern als Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. BGer 2C_339/2017 vom 24.5.2018 E. 4.3, 2C_444/2015 vom 4.11.2015 E. 3.2.1 ff.; ferner Jürg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, Diss. Freiburg 2013, S. 265 f.). – Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Akonto- und Schlussrechnungen sind weder als Verfügungen bezeichnet noch sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Akten RSA 4A2, Beilagen zur Beschwerde vom 28.1.2025). Die Schlussabrechnung vom 7. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, tober 2024 für die Periode vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 enthält zwar eine detaillierte Aufstellung des Elektrizitätsverbrauchs und der Betragsermittlung. Indes geht daraus kein klarer Wille der B.________ hervor, die Beschwerdeführerin zu einer konkreten Leistung zu verpflichten (vgl. auch Stellungnahme B.________ vom 27.2.2025, Akten RSA 4A pag. 28; ferner allgemein BGer 5A_760/2018 vom 18.3.2019 E. 3.4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Verfügungscharakter der beanstandeten Rechnungen verneint und insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. – Soweit sich die Beschwerde vom 28. Januar 2025 im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Abschaltung der Elektrizität in der Wohnung an der C.________strasse 1________ in … richtete, schrieb die stellvertretende Regierungsstatthalterin das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, weil die B.________ den Strom in der fraglichen Wohnung am 24. Februar 2025 wieder eingeschaltet hatte (angefochtener Entscheid E. 6). – Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass der Strom in ihrer Wohnung seit dem 24. Februar 2025 wieder eingeschaltet ist. Sie macht jedoch geltend, dass dies die B.________ «in keiner Weise von der gesetzlichen Haftung» entbinde (Beschwerde Ziff. 16). Soweit in diesem Punkt überhaupt von einer hinreichend begründeten Beschwerde auszugehen ist, übersieht die Beschwerdeführerin, dass im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Elektrizitätsabschaltung Streitgegenstand bildete. Das aktuelle Rechtschutzinteresse an der Überprüfung dieser Frage fiel mit der Wiedereinschaltung des Stroms weg, weshalb die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschreiben durfte (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ausnahmsweise ist zwar trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ein Sachurteil zu fällen, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; Michael Pflüger, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 20). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Finanzielle Ansprüche aus der angeblich unrechtmässigen Abschaltung der Elektrizität waren nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren, weshalb sie auch vor Verwaltungsgericht nicht zum Thema gemacht werden können. – Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihr die stellvertretende Regierungsstatthalterin die Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts sowie die Bestellung eines Dolmetschers zu Unrecht verweigert habe. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen setzt sie sich indes nicht näher auseinander. Soweit sie rügt, ihr sei kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihre Sache gewesen wäre, eine Rechtsvertretung zu beauftragen. Ein allfälliger Zugang zu unentgeltlicher Rechtspflege beinhaltet keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechtsvertretung durch die Beschwerdeinstanz (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 34). Im Übrigen setzt die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts unter anderem voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Dies dürfte im vorinstanzlichen Verfahren kaum der Fall gewesen sein. – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 8), besteht gestützt auf das VRPG kein Anspruch auf Übersetzung von der Amts- in die Muttersprache. Ausnahmsweise können die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) oder spezialgesetzliche Bestimmungen einen Anspruch auf Übersetzung vermitteln. Angesprochen sind damit insbesondere Verfahren um freiheitsentziehende Massnahmen bzw. Sanktionen mit Strafcharakter (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 27, Art. 34 N. 3, je mit Hinweisen). Ein solches Verfahren lag hier indes nicht vor; eine Übersetzung ist auch spezialgesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen war und ist aus den Eingaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie die deutsche Sprache hinreichend beherrscht. – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c und d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2025, Nr. 100.2025.153U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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