100.2025.150U MAM/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ (alias …) zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2025; KZM 25 959)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, Prozessgeschichte: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1987) wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2023 von der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft ebenso wie diejenige vom 8. Februar 2023, mit welcher das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen ihn ein Einreiseverbot ab dem 16. Februar 2023 bis zum 15. Februar 2026 verfügte. In der Folge verblieb A.________ in der Schweiz. Am 4. Mai 2023 hielt ihn die Kantonspolizei Bern an. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wies ihn die EG Bern erneut unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit Entscheid vom 28. Juni 2023 ab. Am 22. November 2023 wurde A.________ erneut von der Kantonspolizei Bern angehalten, worauf ihn die EG Bern mit Verfügung vom 23. November 2023 verpflichtete, monatlich, jeweils am ersten Montag des Monats bei den EMF vorzusprechen. Er wurde zudem aufgefordert, seine algerische Identitätskarte bei den EMF resp. dem SEM zu hinterlegen. Am 4. Dezember 2023 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung. Dieses wurde am 19. September 2024 abgeschrieben. Am 26. April 2025 wurde A.________ polizeilich angehalten, vorläufig festgenommen und am Folgetag in Ausschaffungshaft versetzt. Die EG Bern ordnete am 28. April 2025 die Ausschaffungshaft für drei Monate an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, B. Mit Entscheid vom 30. April 2025 bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 26. Juli 2025. C. Dagegen hat A.________ am 12. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Für die unrechtmässige Haft sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Hafttag auszurichten. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Das ZMG hat am 15. Mai 2025 zur Sache Stellung genommen. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hält am 21. Mai 2025 an seinen Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und innerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdeanträge, allenfalls unter Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 2.1 und 3.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid des ZMG vom 30. April 2025 betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft. Das Rechtsbegehren 2, mit dem der Beschwerdeführer eine Entschädigung für jeden Tag abgesessener Ausschaffungshaft fordert (vorne Bst. C), geht über das Anfechtungsobjekt bzw. den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa VGE 2020/179 vom 8.6.2020 E. 1.2). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, zip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 am Ende; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 4.2; VGE 2025/59 vom 27.3.2025 E. 2.2.1). 2.3 Die EG Bern wies den Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg. Am 28. Juni 2023 wies die SID die dagegen erhobene Beschwerde ab (unpag. Haftakten). Somit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 2.4 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2025, um 23:10 Uhr von der Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen (Art. 217 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Am 27. April 2025 wurde er von 11:15 Uhr bis 11:30 Uhr als beschuldige Person polizeilich einvernommen und sodann in Ausschaffungshaft versetzt (Berichtsrapport vom 26.4.2025, Einvernahmeprotokoll vom 27.4.2025, beides unpag. Haftakten). Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten und beginnt die Frist zu laufen (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa). Das ZMG führte am 30. April 2025 von 13:45 Uhr bis 14:10 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 30.4.2025 [nachfolgend Protokoll ZMG], unpag. Haftakten). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist somit eingehalten. 3. Das ZMG hat lediglich den Haftgrund der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) als gegeben erachtet. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertauchensgefahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist Untertauchensgefahr auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2; VGE 2025/33 vom 6.2.2025 E. 3.3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Untertauchensgefahr. Er sei der Pflicht, sich monatlich bei den EMF zu melden, lückenlos nachgekommen. Er sei nicht untergetaucht, was sich aus dem Dokument «Vorsprachekontrolle» ergebe. Er habe vielmehr den Tatsachenbeweis er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, bracht, dass er sich der Ausschaffung nicht entziehen werde (Beschwerde Rz. 7, 15). Das ZMG ist jedoch der Auffassung, dass sich aus diesem Dokument nicht ableiten lasse, dass er monatlich bei den EMF vorgesprochen habe (Vernehmlassung vom 15.5.2025 [act. 4]). Die EG Bern hat vor Verwaltungsgericht hingegen eingeräumt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Vorsprache – entgegen ihren Ausführungen im Haftantrag vom 28. April 2025 – nachgekommen sei. Interne Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Vorsprache zwar jeweils bestätigt worden sei, «dies [sei] jedoch bei [den] EMF intern nicht hinterlegt» worden. Da der Beschwerdeführer aber nicht zum Ausreisegespräch erschienen sei, sei der Haftgrund der Untertauchensgefahr nach wie vor erfüllt (Stellungnahme EG Bern vom 19.5.2025 [act. 5]). 3.3 Die Umstände sind wie folgt zu würdigen: 3.3.1 Dem Dokument «Vorsprachekontrolle» ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2023 bis zum 7. April 2025 jeden Monat bei den EMF vorgesprochen hat (Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]). Auf dem Dokument ist jeweils das Datum der Vorsprache sowie entweder der Stempel der Einwohnerdienste oder derjenige der Fremdenpolizei angebracht. Die Vorsprachen wurden teilweise auch visiert. Somit hat der Beschwerdeführer – wie auch die EG Bern einräumt – seine Meldepflicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid war er nicht untergetaucht. Er hat sich vielmehr den Behörden zur Verfügung gehalten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er der Einladung zu einem Ausreisegespräch am 18. September 2024 nicht nachgekommen ist (vgl. Aktennotiz vom 18.9.2024, unpag. Haftakten; Stellungnahme EG Bern vom 19.5.2025 [act. 5]). So hat der Beschwerdeführer drei Wochen nach dem verpassten Termin, am 9. Oktober 2024, erneut bei den EMF vorgesprochen (BB 3 [act. 1C]) und hiermit deutlich gemacht, dass er nicht untergetaucht ist. Er dachte, damit der Gesprächseinladung nachgekommen zu sein (Protokoll ZMG Z. 25 f.). Dies ist zwar nicht korrekt, als Laie kann ihm dieser Umstand jedoch nicht allzu schwer angelastet werden. Zu erwarten gewesen wäre, dass die EG Bern den Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am 9. Oktober 2024 darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er das Ausreise-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, gespräch verpasst hat. Auch hätten sie mit ihm einen neuen Termin vereinbaren können. 3.3.2 Zu den weiteren Indizien ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (ZMG Protokoll ZMG Z. 40; polizeiliche Einvernahme vom 7.2.2023 Z. 224 f., polizeiliche Einvernahme vom 5.5.2023 S. 3, unpag. Haftakten). Allein aufgrund dieses Umstands kann aber nicht auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden (VGE 2024/393 vom 27.12.2024 E. 4.6 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass er zunächst beabsichtigt hat, eine Schweizer Bürgerin zu heiraten (vgl. vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer ist überdies straffällig geworden. Am 5. Juni 2023 wurde er wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Übertretungen des BetmG, Betäubungsmittelkonsums, rechtswidriger Einreise und rechtwidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie Bussen verurteilt. Am 25. Oktober 2023 wurde er sodann wegen mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Bussen verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 27.4.2025, unpag. Haftakten). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht lückenlos nachgekommen ist, genügen seine Straffälligkeit und sein wiederholt geäusserter Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, nicht, um eine Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG zu begründen. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorsprachen gezeigt, dass er sich den Behörden zur Verfügung hält. Es liegt nicht nahe, dass er sich ohne Anordnung von Ausschaffungshaft dem Wegweisungsvollzug entziehen würde. 3.3.3 Nach dem Erwogenen ist der Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG nicht gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AIG erfüllt ist. Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und ist an die vorinstanzliche Begründung nicht gebunden (sog. Substitution der Motive; statt vieler BVR 2022 S. 406 E. 2.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 3). 4.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Die Erheblichkeit der Gefährdung muss im Einzelfall geprüft werden; Delikte mit Bagatellcharakter genügen nicht. Nach der Rechtsprechung bewirkt sogar ein Kleindealer (sog. «Ameisendealer» oder «Chügelischlucker») eine solche Gefährdung, der nur mit kleinen Mengen Kokain oder Heroin, dafür aber vermutlich (strafrechtlich nicht zwingend nachweisbar) häufig bzw. wiederholt handelt (vgl. etwa BGE 125 II 369 E. 3b/bb; VGE 2017/98 vom 11.4.2017 E. 4.2, 2016/289 vom 21.10.2016 E. 4.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.83; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 75 AIG N. 11). Ein rechtskräftiges Strafurteil ist nicht erforderlich; es muss indes zumindest das Untersuchungsverfahren eröffnet worden sein (VGE 2021/309 vom 11.11.2021 E. 4.3). Der Haftgrund entfällt zudem, wenn aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann. Dafür ist eine pflichtgemässe Prognose anzustellen. Die absehbare Rückfallgefahr und die entsprechenden künftigen Taten müssen den Schluss zulassen, dass die betroffene Person bei der Ausschaffung nicht kooperieren bzw. sich dem entsprechenden Verfahren entziehen wird (vgl. BGer 2C_65/2020 vom 18.2.2020 E. 2.4; VGE 2021/154 vom 17.5.2021 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 an, «fast jedes Wochenende» etwa 10 Gramm Haschisch verkauft zu haben. Den Handel mit Kokain bestritt er jedoch (polizeiliche Einvernahme vom 7.2.2023 Z. 95 f., 113 ff., unpag. Haftakten). Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, wurde am 5. Juni 2023 u.a. wegen Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG) verurteilt. Welche Betäubungsmittel er unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr gebracht hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zudem ist beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Strafverfahren hängig wegen Vergehen gegen das BetmG (vgl. Strafregisterauszug vom 27.4.2025, unpag. Haftakten). Dem Beschwerdeführer wird der Handel und das Anstalten Treffen zum Handel mit Haschisch und Kokain vorgeworfen. Die Mengen, die er an mehrere Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft hat, belaufen sich gemäss Anzeigerapport vom 15. Juli 2024 auf mindestens 43,5 Gramm Kokain (netto) und 220 Gramm Haschisch (netto; unpag. Haftakten). Damit hat der Beschwerdeführer als Kleindealer eine Gefährdung von Leib und Leben geschaffen (Art. 75 Abs. 1 Bst. g AIG). Das Risiko, dass er weiterhin mit Haschisch und Kokain handelt, kann nicht ausgeschlossen werden. Angesichts seines Eingeständnisses, wöchentlich Haschisch verkauft zu haben, liegen Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig nicht wohl verhalten wird. In der Regel ist davon auszugehen, dass sich eine Person, die Dritte ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat, sich kaum für die Durchführung eines Verfahrens zur Verfügung stellen wird. Hier verhält es sich jedoch anders: Der Beschwerdeführer ist in der Zeit vom 4. Dezember 2023 bis zum 7. April 2025 seiner Meldepflicht nachgekommen. Die absehbare Rückfallgefahr lässt somit nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei der Ausschaffung nicht kooperieren bzw. sich dem entsprechenden Verfahren entziehen wird. 4.4 Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AIG ist somit ebenfalls nicht erfüllt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Haft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer weitestgehend; das teilweise Nichteintreten rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und dem Beschwerdeführer sind die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der in der Kostennote des Rechtsvertreters vom 21. Mai 2025 (act. 7A) ausgewiesene Zeitaufwand von 10,42 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist der Parteikostenersatz – in Abweichung von der Honorarnote – auf Fr. 2'605.-- (10,42 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Fr. 34.-- Auslagen und Fr. 213.75 Mehrwertsteuer (8,1 % von Fr. 2'639.--), insgesamt Fr. 2'852.75, festzusetzen. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2025 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Einwohnergemeinde Bern hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'852.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2025, Nr. 100.2025.150U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (vorab per SecureMail) - Einwohnergemeinde Bern (vorab per SecureMail; mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.5.2025) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (vorab per SecureMail; mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.5.2025) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier (vorab per SecureMail) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.