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Bern Verwaltungsgericht 25.03.2026 100 2025 149

25. März 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,883 Wörter·~19 min·8

Zusammenfassung

Baubewilligung; Anlage für eine Fischzucht, Gebrauchswasserkonzession (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2025; BVD 110/2024/32) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2025.149U STE/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schaller A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen B.________ und C.________ Beschwerdegegnerschaft und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Trub Baubewilligungsbehörde, Dorfstrasse 20, 3556 Trub betreffend Baubewilligung; Anlage für eine Fischzucht, Gebrauchswasserkonzession (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2025; BVD 110/2024/32)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Prozessgeschichte: A. A.________ reichte am 24. März 2022 (Eingang 25.3.2022) bei der Einwohnergemeinde (EG) Trub ein Baugesuch ein für das Erstellen und Betreiben einer Fischzucht, das Ableiten von aufbereitetem Brauchwasser aus der Fischzucht in die Ilfis sowie den Kanalisationsanschluss und stellte ein Konzessionsgesuch für die Nutzung von Grundwasser. Das Bauvorhaben betrifft die in der Wohn- und Gewerbezone WG und im Gewässerschutzbereich Au liegenden Parzellen Trub Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________ im Eigentum der an der Baugesellschaft D.________ Beteiligten, d.h. von …, …, der … AG und der … AG. Gegen das Bauvorhaben erhoben C.________ und B.________ Einsprache. Am 23. Januar 2024 erteilte das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) A.________ die Gebrauchswasserkonzession für die Entnahme von Grundwasser für die Speisung der geplanten Fischhaltungsanlage und für die private Trink- und Brauchwasserversorgung der Parzellen Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________. Mit Gesamtentscheid vom 8. Februar 2024 erteilte der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental die Baubewilligung und eröffnete gleichzeitig den Konzessionsentscheid des AWA vom 23. Januar 2024. B. Dagegen erhoben C.________ und B.________ am 12. März 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 8. April 2025 hiess die BVD die Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat, hob den Gesamtentscheid vom 8. Februar 2024 und den Konzessionsentscheid vom 23. Januar 2024 auf und verweigerte die Baubewilligung (Bauabschlag).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, C. Dagegen hat A.________ am 9. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVD vom 8. April 2025 sei aufzuheben, der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental sei zu bestätigten und es sei ihm für das Bauvorhaben die Baubewilligung zu erteilen. Zudem beantragt er die Sistierung des Verfahrens, bis die Gemeinde die Gewässerräume in der laufenden Revision des Zonenplans ausgeschieden bzw. auf das Ausscheiden eines Gewässerraums verzichtet oder das von ihm eingeleitete Verfahren nach Art. 126 Abs. 1 Bst. b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) zur Ablösung bzw. Verlegung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des «Mühlenkanals» angeschlossen hat. C.________ und B.________ beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsgesuchs. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Trub hat mit Stellungnahme vom 8. Juli 2025 mitgeteilt, dass bei ihr kein Verfahren nach Art. 126 Abs 1 Bst. b BauG hängig sei; Anträge in der Sache stellt sie nicht. Die Instruktionsrichterin hat das Gesuch um Sistierung des Verfahrens von A.________ mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 abgewiesen. C.________ und B.________ haben mit Eingabe vom 11. November 2025 sodann Kopien ihrer Korrespondenz mit der EG Trub betreffend Bautätigkeiten auf den Parzellen Nrn. 1________, 3________ und 4________ eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Parzellen, auf denen der Beschwerdeführer eine Fischzucht plant, befinden sich südlich des Dorfes Trub im Ortsteil «Chröschebrunne». Sie liegen westlich der Hauptstrasse. Auf der Ostseite der Hauptstrasse fliesst die Ilfis. Von ihr zweigt ca. 300 m südlich der Bauparzellen der künstlich angelegte Mühlenbach ab. Er verläuft zunächst entlang der Hauptstrasse und unterquert diese auf Höhe des südlich an die Bauparzellen angrenzenden Grundstücks Nr. 5________. Anschliessend fliesst er in einiger Entfernung von der Strasse über die Parzelle Nr. 5________ und die Bauparzellen Nrn. 3________, 1________ und 2________ zur ehemaligen Sägemühle auf dem nördlichen Nachbargrundstück Nr. 6________ der Beschwerdegegnerschaft, um nach erneuter Querung der Hauptstrasse wieder in die Ilfis zu münden (vgl. Karte Gewässernetz des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Geoportal/Karten/Angebot an Karten», Stichwortsuche «Gewässernetz des Kantons Bern», Auswahl «Gewässerläufe» in der Legende). Der Mühlenbach ist bis auf einen kurzen offenen Abschnitt von ca. 10 m auf dem Grundstück Nr. 2________ vollständig eingedolt (vgl. Fotos Beilagen 2a und 2b zur Beschwerdeantwort vom 12.3.2024 vor der BVD, Vorakten BVD 3A pag. 42 ff.). Der Beschreibung des schützenswerten Baudenkmals «Sägerei, Mühle» auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft im Bauinventar kann entnommen werden, dass der Mühlenbach dort seit 1681 ein Wasserrad und später eine Turbine angetrieben hat. Die Sägemühle (Gebäude Nr. 18a) bildet mit dem Mühlenbach und der ehemaligen «neuen Mühle» (Gebäude Nr. 18) ein ausgezeichnetes, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, werbehistorisch bedeutendes Ensemble (vgl. Bauinventar einsehbar unter: <www.denkmalpflege.apps.be.ch>, Stichwortsuche «Hauptstrasse 18a Trub»). Auf einem Situationsplan von 1913 ist zudem ersichtlich, dass der Mühlenbach dazumal noch überwiegend offen verlief (Beilage 14 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft vom 22.7.2024, Vorakten BVD 3A pag. 76 ff.). 2.2 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung verweigert und die Konzession aufgehoben, weil das Vorhaben den Vorschriften zum Gewässerraum widerspreche; die weiteren Rügen namentlich betreffend Denkmalschutz und Ästhetik hat sie nicht geprüft (angefochtener Entscheid E. 2). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass es sich beim Mühlenbach um ein Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung handelt; folglich müsse auch kein Gewässerraum respektiert werden. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, beim Mühlenbach handle es sich um eine künstlich angelegte, unterirdisch verlaufende Leitung, die seit Jahrzehnten die Mühle auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft versorge. Die EG Trub habe einen Zonenplan Gewässerraum erarbeitet. Darin werde klar festgehalten, dass der Mühlenbach «kein Gewässer im Sinne des Wasserbaugesetzes» sei. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) habe dies in der Vorprüfung nicht beanstandet. Die Gemeindeversammlung habe den Zonenplan Gewässerraum zwar abgelehnt, die Qualifikation des «Mühlenkanals» aber nicht bestritten. Der Mühlenbach habe zudem keine ökologische Bedeutung (Beschwerde S. 8 f., 11). 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) Wasser nicht als solches, sondern als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs. Ob das Wasser auf oder unter der Erde, in einem natürlichen oder künstlichen Bett fliesst oder steht, ist so lange belanglos, als es in jenem Kreislauf bleibt. Als oberirdische Gewäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, ser gelten unter dieser Voraussetzung auch überdeckte oder eingedolte Gewässer, selbst wenn sie verschiedene Funktionen oberirdischer Gewässer nicht oder nurmehr beschränkt erfüllen können, sowie künstlich angelegte Gewässer, wie Kraftwerks- oder Industriekanäle, Hochwasserentlastungsund Bewässerungskanäle sowie Entwässerungsgräben (BGE 120 IV 300 E. 3a; BGer 1C_129/2024 vom 8.12.2025 E. 5.5, 1C_539/2021 vom 15.11.2022, in URP 2024 S. 185 und ZBl 2024 S. 550 E. 6.3, 1C_553/2019 vom 17.5.2021 E. 3.1.2; Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 36a N. 9 und 12). 3.3 Die Vorinstanz ist gestützt auf diese Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass der «Mühlenkanal» als Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung zu qualifizieren ist. Für den Mühlenbach werde ein Teil des Wassers der Ilfis (heute mehrheitlich unterirdisch) in einen Kanal umgeleitet und anschliessend zurück in die Ilfis geführt. Damit werde das Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen. Dass es sich bei solchen Kraftwerks- oder Industriekanälen um Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung handle, ergebe sich auch daraus, dass die Kantone auf die Festlegung eines Gewässerraums bei künstlich angelegten Gewässern verzichten dürften. Denn ein Verzicht setze voraus, dass es sich überhaupt um ein Gewässer handle. Dass der «Mühlenkanal» nirgendwo als Gewässer erfasst sei, ändere daran nichts: Weder enthalte die kantonale Gewässernetzkarte eine abschliessende Darstellung der Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung noch könne die Gemeinde entscheiden, was ein solches Gewässer sei. Der Einwand, der «Mühlenkanal» habe keine massgebende ökologische Bedeutung, sei für die Qualifikation als Gewässer ebenfalls irrelevant; dies dürfte bei eingedolten Gewässern praktisch immer zutreffen und werde deshalb in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht als Kriterium für die Gewässerdefinition verwendet. Es handle sich auch nicht um eine Wasserentnahme für eine bestimmte Wassernutzung, sondern um einen künstlichen Seitenarm eines bestehenden Gewässers, in dem das Wasser unabhängig von einer Wassernutzung fliesse. (angefochtener Entscheid E. 2g f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, 3.4 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen in Frage stellen würde. Das Wasser für den Mühlenbach wird aus der Ilfis ausund ca. 400 m später wieder eingeleitet und bleibt damit im natürlichen Wasserkreislauf. Dass es sich beim Mühlenbach um ein künstlich angelegtes und mehrheitlich eingedoltes Gewässer handelt, dessen ökologische Funktionen eingeschränkt sind, ändert nach der dargelegten Rechtsprechung nichts daran, dass er als Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung gilt. Nicht von Belang sind insoweit die anderslautenden Meinungsäusserungen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem (abgelehnten) Zonenplan Gewässerraum, denen das AGR nicht widersprochen habe. Massgebend ist allemal der allein bundesrechtlich definierte Begriff des Gewässers. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Mühlenbach müsse in absehbarer Zeit ausser Betrieb gesetzt und zurückgebaut werden, da die Beschwerdegegnerschaft sich für die Wassernutzung weder auf ein ehehaftes Recht berufen könne noch eine neue Konzession erhalten werde (Beschwerde S. 9 f.), ändert dies ebenfalls nichts an der Qualifikation des Mühlenbachs als Gewässer. Zum einen gibt es keine Hinweise für einen zeitnah bevorstehenden Rückbau des Mühlenbachs. Die Gemeinde hat vor der Vorinstanz zwar ausgeführt, eine langfristige öffentlich-rechtliche Raumsicherung scheine nicht sinnvoll, da der Mühlenbach nach Ablauf der Konzessionsdauer zurückgebaut werden müsse (Stellungnahme vom 20.11.2024 S. 1, Vorakten BVD 3A pag. 110). Damit hat sie aber nicht die Gewässerqualifikation bestritten, sondern den beabsichtigten Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums beim Mühlenbach begründet; auch einen allfälligen Rückbau des Kanals hat sie nicht näher konkretisiert. Zum andern hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass es sich beim Mühlenbach nicht um eine Ausleitung für eine bestimmte Wasserentnahme bzw. -nutzung handelt, die dem natürlichen Wasserkreislauf aufgrund bestehender Nutzungsrechte entzogen wäre. Es erübrigt sich daher, die Akten betreffend ein Konzessionsverfahren der Beschwerdegegnerschaft zu edieren oder eine Parteibefragung durchzuführen; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (Beschwerde Ziff. 8 S. 10 und 12). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 126 Abs. 1 Bst. b BauG und die Möglichkeit einer Ablösung von Dienstbarkeiten verweist (Beschwerde Ziff. 9 S. 11), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der Gewässerqualifikation entgegenstehen könnte. Die Vorinstanz hat den Mühlenbach folglich zu Recht als Gewässer im Sinn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung qualifiziert; anders als der Beschwerdeführer meint, sind die Vorschriften betreffend Gewässerraum mithin zu beachten. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sofern sein Vorhaben im massgebenden Gewässerraum liegen sollte, sei ihm zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung verweigert worden. 4.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig; sie haben den Gewässerraum in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen (Art. 5b Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über den Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11]). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 (nachfolgend: ÜB GSchV) legen die Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1). Solange dies nicht erfolgt ist, ist beidseits von Fliessgewässern vorläufig ein Streifen freizuhalten, dessen Breite von der Gerinnesohlenbreite abhängt (Abs. 2 Bst. a und b ÜB GSchV). Diese Bestimmung ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juni 2011 direkt anwendbar und bedarf keiner gesetzgeberischen Umsetzung durch die Kantone. Damit soll sichergestellt werden, dass in den Gewässerräumen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der GSchV keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2, 140 II 428 E. 2.3, 139 II 470 E. 4.2; VGE 2023/52 vom 9.2.2024 E. 2.2; Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 72). Für eingedolte und künstlich angelegte Gewässer kann nach Art. 41a Abs. 5 Bst. b und c GSchV auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; solange ein Verzicht nicht erfolgt ist, ist aber der (übergangsrechtliche) Gewässerraum zu respektieren (BGer 1C_129/2024 vom 8.12.2025 E. 5.5, 1C_821/2013 und 1C_825/2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, vom 30.3.2015 E. 6.4.4; Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Version 2024, S. 21 f., einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Aufwertung und Schutz der Gewässer/Gewässerraum/Dokumente»). 4.2 In der EG Trub haben die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2024 die Teilrevision der Ortsplanung zur Festlegung des Gewässerraums abgelehnt (vgl. Traktandum 2 des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 5.12.2024, einsehbar unter: <www.trub.ch>, Rubriken «Politik/Gemeindeversammlung/Protokolle»). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gemeindeversammlung habe die Gewässerraumplanung wegen den grossen Gewässerräumen des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler enthaltenen Gebiets «Napfbergerland» abgelehnt, während der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums beim Mühlenbach nie bestritten gewesen sei (Beschwerde Ziff. 6 S. 8 f.), ist dies ebenso unbeachtlich wie die Absicht der Gemeinde, beim Mühlenbach keinen Gewässerraum auszuscheiden (Stellungnahme der Gemeinde vom 20.11.2024 S. 1 f., Vorakten BVD 3A pag. 110), welche das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) wohl unterstützen würde (Stellungnahme vom 22.3.2024 Ziff. 1.3 und 2, Vorakten BVD 3A pag. 34). Beides ändert nichts daran, dass in der EG Trub keine Gewässerraumplanung besteht und folglich der übergangsrechtliche Gewässerraum gilt. Darauf weist das neue Baureglement der EG Trub vom 6. Dezember 2019 in Art. 27 denn auch ausdrücklich hin (BauR; einsehbar unter: <www.trub.ch>, Rubriken «Verwaltung/Bauverwaltung/Ortsplanung»). Gemäss Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV gilt entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite ein beidseitiger Streifen von 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle als Gewässerraum. Es ist zu Recht unbestritten, dass die geplanten Bauten (ein Grossteil des Lagers, das Becken 5, ca. die Hälfte des Containers «Technik Bruthaus» sowie das Becken 1 und das Becken 2) fast vollständig innerhalb dieses Gewässerraums zu liegen kämen (vgl. Plan «Becken im Freien Überdacht Grundriss Umgebung» vom 6.12.2022, Vorakten BVD 3A, Beilage zu pag. 38; angefochtener Entscheid E. 2j). 4.3 Nach Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, derwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung zonenkonformer Anlagen namentlich in dicht überbauten Gebieten (Bst. a) bewilligen sowie ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen (Bst. abis). Die Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums sind restriktiv zu handhaben (BGE 140 II 428 E. 7; BGer 1C_176/2024 vom 2.7.2025 E. 6.7, 1C_481/2020 vom 3.11.2021 E. 6.7; VGE 2022/280 vom 21.9.2023 E. 5.4). – Die geplante Fischzuchtanlage ist weder auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen, noch liegt sie im öffentlichen Interesse. Es ist zudem unbestritten, dass das Bauvorhaben nicht in einem dicht überbauten Gebiet im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV liegt (vgl. Zonenplan der EG Trub, genehmigt am 10.6.2024, einsehbar unter: <www.oerebview.apps.be.ch>) und damit keine Ausnahme nach dieser Bestimmung vorliegt. Strittig ist hingegen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV erfüllt sind. 4.4 Hintergrund der erwähnten Bestimmung ist, dass ausserhalb von dicht überbautem Gebiet ebenfalls Situationen auftreten können, bei denen die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen entlang des Gewässers auch auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewässer bringt. Dies weil die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin aufgrund bestehender besitzstandsgeschützter Anlagen langfristig beengt bleiben werden. Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV soll das Schliessen solcher Lücken ermöglichen. Es handelt sich dabei vor allem um Siedlungsgebiete, die aufgrund ihrer peripheren Lage zum Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde nicht dem dicht überbauten Gebiet im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV zugeordnet werden können (BGer 1C_176/2024 vom 2.7.2025 E. 6.8.1, 1C_331/2023 vom 25.4.2025 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Materialien, 1C_481/2020 vom 3.11.2021 E. 6.4, 1C_217/2018 vom 11.4.2019, in URP 2019 S. 757 und ZBl 2020 S. 393 E. 3.5; Cordelia Christiane Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in URP 2020 S. 25 ff., 36 f.). Diese Situation kann auch gegeben sein, wenn eine grosse Parzelle nur teilweise überbaut ist und sich der unüberbaute Teil als Baulücke innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen präsentiert, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, den Gewässerraum erheblich und voraussichtlich auf lange Sicht einengen (BGer 1C_540/2021 vom 9.8.2022 E. 4.2). Es muss aber effektiv eine Baulücke vorhanden sein. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist die Ausnahmebestimmung zudem nicht anwendbar in Konstellationen, in denen die Freihaltung des Gewässerraums ökologisch Sinn ergibt und ein entsprechendes Aufwertungspotenzial besteht (vgl. BGer 1C_217/2018 vom 11.4.2019, in URP 2019 S. 757 und ZBl 2020 S. 393 [mit Bemerkungen von Arnold Marti] E. 3.6; VGE 2022/280 vom 21.9.2023 E. 5.5). 4.5 Die Vorinstanz hat erwogen, neben der Bauparzelle Nr. 2________ seien auch die Parzellen Nrn. 1________, 3________ und 4________ unüberbaut. Zudem sei auch der nördliche Teil der südlich davon liegenden Parzelle Nr. 7________ (richtig: Nr. 5________) nicht überbaut. Das ergebe einen unüberbauten Bereich von über 100 m entlang des «Mühlenkanals». Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV restriktiv auszulegen sei, handle es sich nicht um eine Reihe von mehreren überbauten Parzellen, weshalb eine Bewilligung im Sinn dieser Bestimmung nicht in Betracht komme (angefochtener Entscheid E. 2k). 4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parzellen Nrn. 4________ und 1________ lägen nicht direkt am «Mühlenkanal», weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Denn nur die Grundstücke, die direkt oberhalb des unterirdischen Kanals lägen, seien geeignet, diesen einzuengen, sofern dies bei einem unterirdischen Kanal überhaupt möglich sei. Zudem seien die Parzellen Nrn. 1________, 3________ und 4________ zusammen mit der Bauparzelle Nr. 2________ bis ins Jahr 2012 Teil einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) gewesen. Planungsrechtlich sei somit vorgesehen gewesen, dass diese vier Parzellen nur gemeinsam hätten überbaut werden können, entsprechend stünden sie auch alle im Eigentum der gleichen Personen und sei eine gemeinsame Erschliessung für alle vier Parzellen rechtskräftig bewilligt worden. Obwohl die Parzellen mittlerweile der «normalen» Bauzone zugewiesen seien, müssten die vier Grundstücke für die Beurteilung des Ausnahmegesuchs daher als Einheit betrachtet werden. Soweit die Vorinstanz schliesslich auf den unüberbauten nördlichen Teil der Parzelle Nr. 5________ verweise, sei festzuhalten, dass sich dieser Teil der Parzelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, in der Landwirtschaftszone befinde. Die Überbaubarkeit sei daher stark eingeschränkt bzw. unmöglich. Daher könne eine fehlende Baute auf diesem Teil der Parzelle der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen. Das gelte umso mehr, als der fragliche Parzellenteil bei der letzten Ortsplanungsrevision dem Gebiet zugewiesen worden sei, das künftig zur Bauzone zählen und folglich überbaut werden soll (Beschwerde Ziff. 12 f. S. 12 ff.). 4.7 Entgegen dem Beschwerdeführer durchquert der Mühlenbach neben den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ auch die Parzelle Nr. 1________ (vgl. vorne E. 2.1) und verläuft unter der südlichen Grenze am Schnittpunkt zwischen den Parzellen Nrn. 2________ und 4________. Der einzuhaltende Gewässerraum betrifft so gesehen alle vier bislang unbebauten Parzellen. Dass diese bis 2012 in einer ZPP lagen, ist für die Beurteilung nicht von Bedeutung. Es handelt sich um vier einzelne Bauparzellen, die grundsätzlich unabhängig voneinander überbaut werden können. Ebenfalls nicht überbaut ist die nördliche Hälfte der südlichen Nachbarparzelle Nr. 5________ in der Landwirtschaftszone, welche der Mühlenbach durchquert. Ob je die Absicht bestand, diese der Bauzone zuzuteilen, ist ohne Bedeutung. Die Gemeindeversammlung der EG Trub hat die Revision der Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan, Schutzzonenplan und Baureglement, im Übrigen am 10. Juni 2024 einstimmig angenommen (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10.6.2024, Traktandum 2 S. 175 ff., einsehbar unter: <www.trub.ch>, Rubriken «Verwaltung/Onlineschalter/Downloads»). Die nördliche Hälfte des Grundstücks Nr. 5________ ist nach wie vor der Landwirtschaftszone zugewiesen (vgl. Zonenplan, einsehbar unter: <www.trub.ch>, Rubriken «Verwaltung/Bauverwaltung/Ortsplanung»). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht damit über mehrere Parzellen auf einer Strecke von ca. 100 m beidseits des Mühlenbachs ein unüberbauter Bereich. Unter Berücksichtigung der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV liegt bei diesen Gegebenheiten keine Baulücke in einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen vor und sind die Raumverhältnisse nicht derart beengt, dass die Freihaltung des Gewässerraums von vornherein keinen Nutzen für die Funktion des Gewässers bringt bzw. ökologisch keinen Sinn ergibt (vgl. vorne E. 4.3 f.). Hinzu kommt, dass der Mühlenbach aus Sicht der Denkmalpflege von Bedeutung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, ist für das Ensemble rund um die Sägemühle auf der Parzelle Nr. 6________ (vorne E. 2.1). Die Freihaltung des Gewässerraums könnte auch diesem Anliegen dienen. Inwiefern eine Überbauung dennoch in Betracht kommt, müsste jedenfalls näher abgeklärt werden. 4.8 Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Einschränkung durch den übergangsrechtlichen Gewässerraum für den Beschwerdeführer stossend erscheinen mag, könne doch beim Mühlenbach möglicherweise auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden (angefochtener Entscheid E. 2k). Tatsächlich mögen die pauschalen Festlegungen der übergangsrechtlichen Gewässerräume gerade für kleine, eingedolte und künstlich angelegte Gewässer, bei denen unter gewissen Voraussetzungen auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden kann, streng wirken. Damit sollten die Kantone bzw. Gemeinden aber motiviert werden, die übergangsrechtlichen Gewässerräume möglichst rasch durch definitive Gewässerräume abzulösen (Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 69). Dem Auftrag, die Gewässerräume bis Ende 2018 festzulegen (Abs. 1 ÜB GSchV), ist die EG Trub bis heute nicht nachgekommen. 4.9 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass für das Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV erteilt werden kann. Auch insoweit sind weitere Beweiserhebungen (Parteibefragung) entbehrlich. Ob einer Baubewilligung auch noch andere Gründe entgegenstehen würden, hat sie nicht geprüft. Insofern ist die Aussage des Beschwerdeführers unzutreffend, wonach dem Bauvorhaben ausschliesslich der übergangsrechtliche Gewässerabstand zum «Mühlenkanal» entgegenstehe (Beschwerde Ziff. 6 S. 8; vgl. Vernehmlassung BVD S. 1, act. 3). 5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, fähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit den zwei verschiedenen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025) - Beschwerdegegnerschaft - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit den zwei verschiedenen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025) - Einwohnergemeinde Trub (mit den zwei verschiedenen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025) - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Emmental Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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