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Bern Verwaltungsgericht 01.12.2025 100 2025 103

1. Dezember 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,574 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2025; 2024.BKD.4333) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2025.103U STN/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführerin gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2025; 2024.BKD.4333)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, Prozessgeschichte: A. A.________ besuchte die Berner Maturitätsschule für Erwachsene (BME) am Gymnasium …. Nach einem krankheitsbedingten Unterbruch von zwei Semestern kehrte sie per August 2023 an das Gymnasium zurück. Bereits ab Mai 2023 verfasste sie ihre Maturaarbeit, die mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 mit der Note 5 bewertet wurde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Juni 2024 legte A.________ die Maturitätsprüfungen ab. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 teilte ihr die Rektorin des Gymnasiums … im Auftrag der Kantonalen Maturitätskommission (KMK) mit, sie habe die Maturitätsprüfung nicht bestanden. B. Hiergegen erhob A.________ am 28. Juli 2024 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) und beantragte, die Verfügung der KMK vom 27. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Maturitätsprüfungen bestanden habe. Die Note der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Spanisch sei entweder zu annullieren und es sei ihr die Möglichkeit zu geben, die Prüfung «vor einem neutralen Komitee» zu wiederholen, oder sie sei von einer «neutralen Fachkraft» zu überprüfen und es sei ihr eine genügende Note, mindestens aber die Note 3 zu erteilen. In formeller Hinsicht ersuchte A.________ um Einsicht in die vollständige Dokumentation sämtlicher mündlicher Maturitätsprüfungen (inklusive Handnotizen und Bewertungsskalen) sowie in die Punkteverteilung und Bewertungsskala der schriftlichen Maturitätsprüfung im Fach Mathematik. In der gleichen Rechtsschrift beantragte sie weiter, die Benotung ihrer Maturaarbeit sei von einer «neutralen Fachkraft» zu überprüfen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 stellte A.________ sodann den Antrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Beurteilung ihrer Maturaarbeit) festzustellen bzw. das Verfahren zur Bewertung ihrer Maturaarbeit sei wegen nachträglich aufgefundener Beweise wiederaufzuneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, men und die Verfügung vom 14. Dezember 2023 sei wegen gravierender Verfahrensmängel und Befangenheit aufzuheben. Die BKD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt ausserdem fest, es lägen keine schwerwiegenden inhaltlichen Mängel oder Verfahrensfehler vor, die die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 begründen würden, und es seien keine Gründe für die Wiederherstellung der betreffenden Rechtsmittelfrist gegeben. C. Dagegen hat A.________ am 31. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Maturaarbeit) beantragt sie, es sei deren Nichtigkeit festzustellen, eventuell sei die Verfügung zu annullieren bzw. sei die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. In Bezug auf die Verfügung vom 27. Juni 2024 beantragt sie sinngemäss, die mündliche Maturitätsprüfung im Fach Spanisch sei zu überprüfen und ihre Note sei anzuheben, eventuell sei ihr zu ermöglichen, die Prüfung unter neutraler Aufsicht zu wiederholen. Subeventuell sei die Sache an die BKD zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ersuchen des Abteilungspräsidenten hat A.________ ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vervollständigt. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hat sich mit Replik vom 31. Juli 2025 erneut zur Sache geäussert und an ihren Begehren festgehalten. Am 15. August 2025 hat die BKD dupliziert, wobei sie auf einen Antrag zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet hat. Mit Eingabe vom 8. September 2025 hat sich A.________ erneut vernehmen lassen. Die BKD hat auf ergänzende Ausführungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, Erwägungen: 1. Eintreten und Kognition 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 68 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 MiSG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-229%3Ade&lang=de&type=show_document

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, 2. Rechtliches Gehör Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid unzureichend begründet und nicht sämtliche angebotenen Beweise abgenommen bzw. sich damit nicht eingehend auseinandergesetzt habe. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). 2.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese im Einzelnen geprüft. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangte, die Rügen der Beschwerdeführerin seien unbegründet bzw. zu spät erhoben worden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen hätte. Sie hat sodann in Bezug auf beide streitgegenständlichen Verfügungen den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt und begründet, weshalb sie auf weitere Beweismassnahmen – namentlich auf die beantragten Zeugeneinvernahmen – verzichtete (angefochtener Entscheid E. 1.4, 2.3.5). Dies ist nicht zu beanstanden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4). Das rechtliche Gehör wurde nach dem Gesagten nicht verletzt. 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (angefochtener Entscheid E. 2.2.1), besteht kein Anspruch auf Einsicht in die persönlichen Aufzeichnungen der an der Prüfung beteiligten Personen (vgl. BVR 2012 S. 326 E. 3.1; BGer 2C_664/2023 vom 21.6.2024 E. 5.1.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 3). Es liegt auch insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut gestellte Antrag auf https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-427%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-06-2024-2C_664-2023&lang=de&type=show_document

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, Einsicht in die Handnotizen der Prüferinnen wird im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts abgewiesen. 3. Rechtsgrundlagen und Verfahrensthema 3.1 Die gymnasialen Bildungsgänge werden nach vier Jahren bzw. im Bereich der Maturität für Erwachsene nach sieben Semestern mit einem schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis abgeschlossen (Art. 7 Abs. 4 MiSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 MiSG bzw. Art. 4 Abs. 4 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Am Ende des letzten Schuljahrs finden die Maturitätsprüfungen statt (Art. 19 MiSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 MiSV). Hierfür ist die KMK verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 MiSG); sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen und stellt die Maturitätsausweise aus (Art. 20 Abs. 4 MiSG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 MiSV). 3.2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern in einer Notenskala von 1 bis 6 (wobei 1 die tiefste und 6 die höchste Note ist) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden (Art. 17 Abs. 3 MiSV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2 des hier noch anwendbaren Reglements der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren [EDK] vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [MAR 1995], einsehbar unter: <https://www.edk.ch>, Rubriken «Themen/Gymnasium/ Übergangsrecht»; vgl. auch Art. 50 Abs. 2 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Maturitätsfächer sind die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit (Art. 66 MiSDV i.V.m. Art. 9 des hier noch anwendbaren MAR 1995). Fünf Maturitätsfächer werden an den Maturitätsprüfungen schriftlich und mündlich geprüft (sog. Prüfungsfächer; vgl. Art. 17 Abs. 1 MiSV i.V.m. Art. 14 des hier noch anwendbaren MAR 1995 sowie Art. 67 i.V.m. Anhang 8 MiSDV). Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Faches (Art. 69 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, MiSDV). Die Maturitätsnote in den Prüfungsfächern ist das auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote (Art. 70 Abs. 1 MiSDV); in den übrigen Fächern erfolgt die Festsetzung der Maturitätsnote ausschliesslich anhand der Zeugnisnoten des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist (Erfahrungsnote; Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 69 Abs. 1a MiSDV). Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maturitätsprüfungen durch Verfügung eröffnet (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 MiSDV; Art. 15 Abs. 1 Bst. c des hier noch anwendbaren MAR 1995). 3.3 Die Beschwerdeführerin erzielte vier Maturitätsnoten unter 4. Da die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten (6) in ihrem Fall grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (5,5), gilt die Maturitätsprüfung als nicht bestanden (vgl. Verfügung vom 27.6.2024, Beilage V zur Stellungnahme der KMK vom 17.9.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 4). Im Schwerpunktfach Spanisch erzielte sie die Maturitätsnote 3,5 (berechnet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten [schriftlich 4 und mündlich 1,5; ausmachend 2,72] und der Erfahrungsnote [4]). Vor dem Verwaltungsgericht ist die Benotung der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Spanisch mit der Note 1,5 strittig. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin die rechtskräftige Benotung ihrer Maturaarbeit mit der Note 5. Im Folgenden prüft das Verwaltungsgericht zunächst, ob auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Maturaarbeit) zurückzukommen ist (E. 4 hiernach), danach folgt die Prüfung der angefochtenen Benotung der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Spanisch (hinten E. 5). 4. Verfügung vom 14. Dezember 2023 (Maturaarbeit) Hinsichtlich der Verfügung vom 14. Dezember 2023, mit der ihre Maturaarbeit mit der Note 5 bewertet wurde, beantragt die Beschwerdeführerin, es sei deren Nichtigkeit festzustellen, eventuell sei die Verfügung zu annullieren bzw. sei die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen (vorne Bst. C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Betreuerin ihrer Maturaarbeit sei ihr gegenüber befangen gewesen, habe sie rassistisch diskriminiert und die «Religionsneutralität» sowie die akademische Freiheit missachtet. Sie habe den Zeitpunkt, in dem sie (die Beschwerdeführerin) mit der Erarbeitung der Maturaarbeit habe beginnen können, wiederholt hinausgezögert, ihr das Feedback verweigert, weil ein Entwurf unvollständig gewesen sei, und ihr für den vollständigen Entwurf erst nach mehr als einem Monat ein lediglich minimales Feedback gegeben. Ausserdem habe sie die Maturaarbeit willkürlich bewertet und eine unqualifizierte Korreferentin für die Bewertung beigezogen. 4.1.1 Schwerwiegende inhaltliche oder formelle Mängel können die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben. Die Voraussetzungen sind allerdings streng: Der Mangel der Verfügung muss besonders schwer wiegen und überdies offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden, was eine umfassende Interessenabwägung bedingt (vgl. statt vieler BGE 151 II 120 E. 4.1; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff.). 4.1.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Benachteiligungen (verkürzte Bearbeitungszeit, mangelnde Neutralität der Betreuerin sowie die unterstellte Identifikation mit einer Kultur und Religion) stellen keinen offensichtlichen und derart krassen Verstoss gegen die Rechtsordnung dar, als dass dieser jederzeit und von Amtes wegen zu beachten wäre und eine Aufhebung der Verfügung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu begründen vermöchte. Vielmehr handelt es sich um Einwände, die typischerweise im ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüft, nach Eintritt der Rechtskraft aber nicht mehr aufgegriffen werden können. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dortige E. 1.6.3). Dies gilt auch für die (weiteren) gerügten Verfahrensmängel (Bewertung durch unqualifizierte Korreferentin und Befangenheit der betreuenden Lehrerin): Es handelt sich hier nicht um offensichtliche und schwere Verfahrensfehler, die die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 nach sich ziehen könnten, zumal nicht ersichtlich ist, dass die gerügten Mängel – so sie denn tatsächlich gegeben wären – die Bewertung der Matuhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-120%3Ade&lang=de&type=show_document

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, raarbeit wesentlich beeinflusst hätten und diese geradezu willkürlich erfolgt wäre. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, aus welchen anderen Gründen die Verfügung vom 14. Dezember 2023 annulliert werden müsste. Der (hier einzig infrage kommende) Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG liegt nur vor, wenn die gesuchstellende Partei von bestimmten Tatsachen oder Beweismitteln erst nachträglich erfahren hat und sie es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterliess, diese einzubringen (vgl. VGE 2020/338 vom 17.3.2021 E. 2.2; Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt indes nichts vor, was sie mit zumutbarer Sorgfalt nicht bereits während der ordentlichen Rechtsmittelfrist hätte geltend machen können. 4.1.3 Der Antrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 festzustellen, eventuell sei die Verfügung zu annullieren, ist nach dem Gesagten unbegründet. Es besteht bei dieser Sachlage kein Anlass, den angefochtenen Entscheid, soweit die Verfügung vom 14. Dezember 2023 betreffend, aufzuheben und die Sache zur Erhebung weiterer Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 14. Dezember 2023 (eröffnet am 19.12.2023; Beilage IX zur Stellungnahme der KMK vom 17.9.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 4) innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten. Sie macht geltend, sie sei wegen einer chronischen Angststörung und Depression sowie wegen Einschüchterung und Drohung seitens des Rektors daran gehindert worden, die Verfügung fristgerecht anzufechten. Um dies zu belegen, reicht sie einerseits zwei ärztliche Bestätigungen und anderseits Auszüge aus WhatsApp-Chatverläufen mit zwei Freundinnen ein. 4.2.1 Gemäss ärztlicher Bestätigung vom 6. März 2025 war die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2021 bis 24. April 2022 bei Prof. Dr. med. B.________ in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen einer Angststörung, einer sozialen Phobie, einer Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Es handle sich hierbei um chronische Erkrankungen, die den Alltag der Beschwerdeführerin erheblich einschränken würden (Anhang 2, act. 1C). Dr. med. C.________ bestätigte in der eingereichten E- Mail vom 12. März 2025, dass ihn die Beschwerdeführerin am 31. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, 2024 aufgesucht und von ihrer diagnostizierten Angststörung und Depression erzählt habe. Bei diesem einzigen direkten Kontakt sei ihm aufgefallen, dass bei der Beschwerdeführerin durch Nähe und Konfrontation Angst aufkomme, die sich in Form von Konzentrationsverlust und Verwirrung äussere (Anhang 3, act. 1C). – Mit diesen eingereichten Berichten vermag die Beschwerdeführerin zwar zu belegen, dass sie an psychischen Erkrankungen leidet; hingegen wird von keiner Seite attestiert, dass sie deswegen in Bezug auf das Einreichen einer allfälligen Beschwerde handlungsunfähig bzw. konkret im massgebenden Zeitraum ab 19. Dezember 2023 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in der Lage gewesen wäre, die Verfügung vom 14. Dezember 2023 selber oder durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mittels Beschwerde anzufechten. Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen Erkrankungen sie an der Beschwerdeerhebung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum weiter abzuklären. Der Antrag, Prof. Dr. med B.________ und Dr. med C.________ seien in der Sache zu vernehmen, wird deshalb abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung s. vorne E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2 Aus den eingereichten Auszügen aus WhatsApp-Chats mit zwei Freundinnen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Oktober 2020 wegen (zu) vieler Absenzen ein Gespräch mit dem Rektor führte, wobei dieser gemäss ihren Angaben angedroht habe, sie von der BME auszuschliessen, und ausserdem geäussert habe, wenn sie einen «Prozess mache», werde sie «dumm da[stehen]», was die Beschwerdeführerin offenbar aufwühlte (Anhang 4, act. 1C). Dass sie deswegen mehr als drei Jahre später davon abgehalten worden wäre, die Verfügung bezüglich der Maturaarbeit anzufechten, vermag sie damit indes nicht zu belegen und erscheint – auch wenn man die psychiatrischen Diagnosen in die Betrachtung miteinbezieht – wenig glaubhaft. Dass ihr eine Art «Probezeit» auferlegt worden sei, in der sie «faktisch gezwungen» gewesen sei, auch krank am Unterricht teilzunehmen, hat keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Verfügung vom 14. Dezember 2023 anzufechten. Es besteht kein Anlass, diese Sachverhalte weiter abzuklären, weshalb der Antrag auf Einsicht in das E-Mail-Konto des Rektors abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, 4.2.3 Damit liegen keine Gründe vor, die die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist rechtfertigen würden. 5. Verfügung vom 27. Juni 2024 (Nichtbestehen Maturitätsprüfung) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Spanischlehrerin (die auch ihre Maturaarbeit im Fach Englisch betreut hatte) sei befangen gewesen und habe sich (zu Unrecht) geweigert, die krankheitsbedingt versäumte Prüfungsvorbereitungslektion für sie (die Beschwerdeführerin) zu wiederholen. Im Raum für die Vorbereitung der mündlichen Spanischprüfung sei es unzumutbar unruhig und laut gewesen. Ausserdem sei die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu ihren sonstigen, genügenden Leistungen im Fach Spanisch. 5.1 Hinsichtlich der gerügten Mängel im Prüfungsverfahren hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass nicht jede Unstimmigkeit geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Prüfung infrage zu stellen. Mängel im Prüfungsverfahren sind nur rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 3.4). Erforderlich ist, dass der ungerechtfertigte Nachteil nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, sich auf das Prüfungsresultat auszuwirken (zum Ganzen BGE 147 I 73 E. 6.7). Auf Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen kann sich sodann nur berufen, wer die Umstände rechtzeitig rügt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es der Kandidatin oder dem Kandidaten zumutbar war, die während der Prüfung auftretenden hinderlichen Sachumstände (Verfahrensmängel, Ausstand oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen besteht, wird in der Regel nicht verlangt, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1 f.). Allemal gilt jedoch, dass solche Hindernisse so früh wie möglich zu melden sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verfile://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2021/347/21_347U.docx http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-I-73%3Ade&lang=de&type=show_document http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-07-2020-2C_769-2019&lang=de&type=show_document

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, wirkt das Rügerecht. In jedem Fall als verspätet gilt die Rüge, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit; die bzw. der Betroffene soll sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2; BVR 2013 S. 311 E. 5.5; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Spanischlehrerin sei eine gläubige Buddhistin, die Menschen aufgrund deren Herkunft in stereotype Rollenbilder einordne und aktiv missioniere. Bereits bei der Betreuung der Maturaarbeit habe die Lehrerin sie (die Beschwerdeführerin), eine Schweizerin mit thailändischem Migrationshintergrund und chinesischer Ethnie, auf ihre thailändische und vermeintlich buddhistische Identität reduziert und ihr unterstellt, sie identifiziere sich mit der Kultur eines buddhistisch geprägten Landes. Das volle Ausmass der Befangenheit sei ihr indes erst klargeworden, nachdem sie nicht zum Klassenabschiedsessen eingeladen worden sei, die Lehrerin ihr das Nachholen der «prüfungsrelevanten Speziallektion» verweigert und ihre mündliche Spanischprüfung mit der Note 1,5 bewertet habe. Bei einer Internetrecherche habe sich herausgestellt, dass die Lehrerin ein äusserst problematisches Verhältnis zu China und zu Menschen chinesischer Ethnie habe, wozu auch sie (die Beschwerdeführerin) gehöre. 5.1.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anzeichen für eine Befangenheit weit zurückreichen. So äusserte die Spanischlehrerin bereits in einer E-Mail vom 19. Juni 2023 die Annahme, die Beschwerdeführerin identifiziere sich teilweise mit der thailändischen Kultur, die tief von der buddhistischen Kultur geprägt sei (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde an die BKD vom 28.7.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 1), und auch die geltend gemachten Benachteiligungen bei der Betreuung der Maturaarbeit lagen zeitlich weit vor den Maturaprüfungen. Wenn sich die Situation tatsächlich im Vorfeld zugespitzt und sich an der mündlichen Spanischprüfung gezeigt haben sollte, dass die Lehrerin ihr gegenüber voreingenommen war, hätte die Beschwerdeführerin die Befangenheit rechtzeitig vor Bekanntgabe der Prüfungsresultate der Prüfungsleitung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, oder der KMK melden können und müssen. Es kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (dortige E. 2.3.5). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dar, dass die religiöse Haltung und allfällige religiös-rassistische stereotype Vorurteile der Spanischlehrerin (die ihr am Vortag für die mündliche Englischprüfung die Note 6 erteilt hatte) das Prüfungsergebnis tatsächlich entscheidend hätten beeinflussen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr die Spanischlehrerin aus persönlichen Gründen das Nachholen der Prüfungsvorbereitungslektion verweigert hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass diese Lektion am Dienstag, 18. Juni 2024 und damit nur eine Woche vor der mündlichen Prüfung vom 25. Juni 2024 stattfand, die Beschwerdeführerin erst ab Donnerstag, 20. Juni 2024 wieder verfügbar gewesen wäre und ihr die Lehrerin ab diesem Datum keinen Termin mehr anbieten konnte, um die Lektion nachzuholen (vgl. E-Mails vom 18.6.2024, Beilage 16 zur Beschwerde an die BKD vom 28.7.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 1). Ohnehin hätte auch dieser Mangel rechtzeitig vor der Prüfung bzw. der Bekanntgabe der Note gerügt werden können und müssen. Ausserdem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die wesentlichen Informationen über Form und Ablauf der Prüfung öffentlich zugänglich waren, sodass nicht davon auszugehen ist, das Verpassen der Prüfungsvorbereitungslektion habe einen entscheidenden Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt (vgl. hierzu ausführlich angefochtener Entscheid E. 2.3.2). 5.1.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Raum, in dem sie ihre mündliche Spanischprüfung vorbereitet habe, sei ihre Konzentration durch deutlich hörbare Privatgespräche des Aufsichtspersonals und ein «generell hektisches Treiben mit ständigen Durchsagen, Türöffnungen und -schliessungen» erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe ihre Prüfungsleistung negativ beeinflusst. Es sei ihr, da sie in Basel wohnhaft war, nicht möglich gewesen, dies vor dem 27. Juni 2024 und damit vor der Eröffnung der Prüfungsergebnisse zu melden. – Zunächst scheint fraglich, ob die geschilderte Situation im Vorbereitungszimmer tatsächlich erheblich von derjenigen abwich, wie sie die anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten vorfanden, und ob die geltend gemachte Ablenkung auch tatsächlich geeignet war, die Leistung der Beschwerdeführerin entscheidend zu schmälern und damit das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Dies kann hier jedoch of-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, fenbleiben, da die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin den vermeintlichen Verfahrensfehler verspätet vorgebracht hat. Was die Beschwerdeführerin den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen: Ihre mündliche Spanischprüfung fand am 25. Juni 2024 um 14:00 Uhr statt und dauerte 15 Minuten (vgl. Prüfungsplan BME 2024, Beilage zur Vernehmlassung BKD vom 19.6.2025 [act. 7B] S. 1 und 3). Sie hätte sich direkt im Anschluss an die Prüfung, am selben Abend, am nächsten Tag vor, zwischen oder nach den mündlichen Prüfungen in Mathematik und Deutsch, oder auch noch am Donnerstagmorgen an die KMK oder an das Rektorat wenden können, sei es persönlich oder per E-Mail. Der Umstand, dass sie in Basel wohnhaft war, ändert daran nichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Eine Meldung vor der Schlusssitzung der Vertretung der Maturitätskommission mit den Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrerinnen und Lehrern vom 27. Juni 2024 um 13:30 Uhr (vgl. Prüfungsplan BME 2024, Beilage zur Vernehmlassung BKD vom 19.6.2025 [act. 7B] S. 4) wäre mithin zumutbar und möglich gewesen. Der Sachverhalt im von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil ist mit der hier strittigen verspäteten Meldung nicht vergleichbar: Dort hatte der Maturand bereits während der Prüfungsvorbereitung gemeldet, dass die bereitgestellten technischen Geräte nicht funktionierten. Er machte diesen Nachteil später auf dem Rechtsweg geltend, die Meldung war jedoch bereits während der Vorbereitung erfolgt (vgl. BGer 2D_9/2022 vom 10.8.2022 Bst. A, E. 5.2; s. auch VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.4 mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die Bewertung ihrer mündlichen Spanischprüfung mit der Note 1,5 als unverhältnismässig und anhand der Stellungnahme der Spanischlehrerin und der Expertin vom 17. August 2024 nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei der Ablauf der Prüfung «unprofessionell und chaotisch» gewesen. 5.2.1 Gemäss der genannten Stellungnahme ihrer Lehrerin und der Expertin zur mündlichen Spanischprüfung hat die Beschwerdeführerin den Inhalt der geprüften Lektüren durchwegs unzureichend wiedergegeben und Fragen kurz, unvollständig, unspezifisch oder nicht nachvollziehbar beantwortet. Sie habe die für die Prüfung vorgelegte Textstelle weder situieren noch difhttps://search.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F10-08-2022-2D_9-2022&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-08-2022-2D_9-2022&number_of_ranks=851

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, ferenziert analysieren können. Die Antworten zum zweiten geprüften Werk seien sprachlich äusserst fehlerhaft, unvollständig und wiederholt unverständlich gewesen; eine vertiefte Analyse und Interpretation sei ihr auch hier nicht ansatzweise gelungen. Sprachlich seien auch einfachste Sätze ausnahmslos fehlerhaft oder kaum verständlich gewesen bzw. mehrfach nicht beendet worden. Die Beschwerdeführerin habe Wörter falsch ausgesprochen bzw. betont, lediglich zwei Zeitformen benutzt und Verbformen verwendet, die im Spanischen nicht existieren. Beim Gebrauch von grundlegenden Verben, von Pronomen sowie von Präpositionen sei es zu Verwechslungen gekommen. Auch die Deklination sei wiederholt fehlerhaft gewesen, und es habe insgesamt die sprachliche Kompetenz gefehlt, um auf die gestellten Fragen einzugehen (Beilage I zur Stellungnahme der KMK vom 17.9.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 4). – Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt dieser Stellungnahme ernsthaft infrage zu stellen (vgl. zu den Anforderungen für die Annahme einer rechtlich nicht haltbaren Bewertung vorne E. 1.2 sowie angefochtener Entscheid E. 2.4.1). Die von ihr erstellte «Eigenrekonstruktion» der Prüfung lässt weder eine eigentliche Analyse und Situierung des Textausschnitts in Bezug auf Kernaussagen oder den Gesamtzusammenhang des Buches erkennen, noch ist darin ein Sprachverständnis oder eine sprachliche Kompetenz ersichtlich, die eine (wesentlich) bessere Bewertung nahelegen würde (vgl. Eigenrekonstruktion mündliche Maturitätsprüfung in Spanisch, Beilagen 14 und 15 zur Beschwerde an die BKD vom 28.7.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 1). Die gemäss der Beschwerdeführerin verdächtige Ähnlichkeit ihrer Aufzeichnungen mit der Stellungnahme der Spanischlehrerin und der Expertin vom 17. August 2024 scheint angesichts dessen, dass beide Dokumente dieselbe Prüfungssituation beschreiben, nicht weiter auffällig. Auch die von ihr aufgeführten Abweichungen in den Dokumenten (vgl. «Detaillierter Kommentar zur Stellungnahme zur mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Spanisch», Beilage 1 zur Eingabe an die BKD vom 16.12.2024, Vorakten BKD [act.7A] act. 14) vermögen nicht den Verdacht zu erwecken, die Stellungnahme enthalte unwahre und für die Beschwerdeführerin nachteilige Angaben. Die Stellungnahme legt vielmehr nachvollziehbar dar, weshalb die mündliche Spanischprüfung mit einer sehr tiefen Note bewertet wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, 5.2.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass gemäss der Beschwerdeführerin zwei externe Gymnasiallehrkräfte die Note 1,5 als unverhältnismässig erachten und den Verlauf der Prüfung als unprofessionell bezeichnet haben sollen. Die Beschwerdeführerin bezieht diese Aussage auf ihre eigenen Angaben in der Beschwerde an die Vorinstanz, wonach sich zwei Spanischlehrerinnen aus dem Kanton Nidwalden (wohl nach Einsicht in die von der Beschwerdeführerin erstellte «Eigenrekonstruktion» der Prüfung) «äusserst erstaunt über die Notengebung 1,5 für [ihre] Leistung» gezeigt bzw. die Fragestellungen als «völlig zusammenhangslos, unklar und für eine mündliche Prüfung unüblich» bezeichnet hätten (S. 7 f. der Beschwerde an die BKD, Vorakten BKD [act.7A] act. 1). Diese Aussagen sind nicht belegt, und es lässt sich weder feststellen, ob es sich hierbei um objektive und faktenbasierte Einschätzungen handelt, noch nachvollziehen, ob diese von der Beschwerdeführerin wertfrei wiedergegeben wurden. Sie haben daher keinen Beweiswert. 5.3 Zusammenfassend lässt sich die Bewertung der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Spanisch anhand der dokumentierten sachlichen Überlegungen nachvollziehen und erscheint insofern transparent. Sie erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Ob die Beurteilung der Prüfungsbehörde ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2). Es bleibt deshalb hier kein Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Aufgrund dieser Erwägungen ist der (sinngemässe) Antrag, die mündliche Maturitätsprüfung im Fach Spanisch sei neu zu bewerten bzw. die Note sei anzuheben, abzuweisen. Aus den gleichen Gründen erweist sich auch der Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine Wiederholung der mündlichen Spanischprüfung unter neutraler Aufsicht zu ermöglichen, als unbegründet. Es besteht damit kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegen, das geeignet wäre, deren Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, 6. Ergebnis Weder hinsichtlich der rechtskräftig beurteilten Maturaarbeit noch in Bezug auf die mündliche Maturitätsprüfung gelingt es der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Entscheid ernsthaft anzuzweifeln. Die Beschwerde erweist sich daher in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.1 Das Gesuch ist zu beurteilen, hat die Beschwerdeführerin doch nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege verzichtet, indem sie den Gerichtskostenvorschuss bezahlt hat (vgl. dazu auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 28). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin hält den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegen und beschränkt sich über weite Teile darauf, ihre bereits vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne darzulegen, inwiefern diese im Rahmen der beschränkten Überprüfungspflicht durch die Vorinstanz bzw. das Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 1.2 sowie bereits angefochtener Entscheid E. 1.5) zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Sie vermag weder hinsichtlich der rechtskräftig beurteilten Maturaarbeit noch in Bezug auf die mündliche Maturitätsprüfung Zweifel am angefochtenen Entscheid zu wecken. Zwar ist nachvollziehbar und verständlich, dass das knappe Gesamtergebnis ihrer Matura ärgerlich und mit Blick auf die erschwerten Umstände (psychische Erkrankungen) besonders belastend ist. Dennoch können der Beschwerde hier keine ernsthaften prozessualen Erfolgschancen zugerechnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass näher auf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin eingegangen werden müsste. 7.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 8. Rechtsmittelbelehrung Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betroffen ist. Zulässig ist das Rechtsmittel demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit es um Verfahrensmängel geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen. Hinsichtlich der individuellen Leistungsbewertungen steht hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-I-73%3Ade&lang=de&type=show_document

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2025, Nr. 100.2025.103U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.9.2025 inkl. Beilagen) und mitzuteilen: - Kantonale Maturitätskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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