Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.04.2026 100 2025 10

16. April 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,287 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Dezember 2024; 2024.SIDGS.307) | Ausländerrecht

Volltext

100.2025.10U STN/WUV/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge falscher Angaben bzw. Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Dezember 2024; 2024.SIDGS.307)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, Prozessgeschichte: A. Der im Kosovo geborene A.________ (Jg. 1983) reiste am 10. Mai 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juni 2015 bei der Einwohnergemeinde (EG) Biel unter Vorlage eines tschechischen Reisepasses sowie eines Arbeitsvertrags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf diese Unterlagen erteilte ihm die EG Biel zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die ihm um ein Jahr verlängert wurde. Ab 2017 erhielt er eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde nach Vorlage eines neuen tschechischen Reisepasses um fünf Jahre bis 30. April 2027 verlängert. Am 23. Mai 2023 wurde A.________ von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei schöpfte die Polizei den Verdacht, dass es sich beim tschechischen Reisepass von A.________ um eine Fälschung handeln könnte. Der tschechische Reisepass wurde in der Folge durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überprüft, wobei sich bestätigte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 gewährte die EG Biel A.________ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. A.________ reichte am 6. Februar 2024 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 28. März 2024 widerrief die EG Biel die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen Raum weg. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, erklärte A.________ mit Strafbefehl vom 30. April 2024 der Fälschung von Ausweisen und Täuschung von Behörden, des rechtswidrigen Aufenthalts und des Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 149 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, ausmachend Fr. 4'470.--, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.--. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, B. Gegen die Verfügung der EG Biel vom 28. März 2024 erhob A.________ am 8. Mai 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 2. Februar 2025. C. Dagegen hat A.________ am 10. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei nicht zu widerrufen bzw. nach deren Ablauf zu verlängern. Eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Biel verzichtet mit Eingabe vom 28. Januar 2025 auf eine Stellungnahme und verweist auf ihre Verfügung, ihre Beschwerdevernehmlassung an die SID und den angefochtenen Entscheid. A.________ hat sich am 8. Juli 2025 nochmals zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht; er hält an seinen Anträgen fest. Die SID hat am 21. Juli 2025 dazu Stellung genommen. A.________ hat sich hierzu nicht mehr geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs.1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dem im Kosovo geborenen Beschwerdeführer sei zu Unrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden, da es sich bei seinem tschechischen Reisepass gemäss dem Bericht des BAZG um eine Totalfälschung handle. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei daher zu Recht widerrufen worden (angefochtener Entscheid E. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei zwar belegt, dass der Reisepass Fälschungsmerkmale aufweise, nicht aber, dass er nicht tschechischer Staatsangehöriger sei. Massgebend für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei nicht das Passdokument, sondern das Bestehen einer EU-Staatsbürgerschaft (Beschwerde S. 8). Es sei weder von der EG Biel noch von der SID hinreichend abgeklärt worden, ob er tschechischer Staatsangehöriger sei. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Es seien daher sämtliche Akten der Vorinstanz, der Polizei und des Zivilstandsamts zu edieren, weitere Abklärungen bei den tschechischen Behörden zu seinem Aufenthalt und seiner Staatsangehörigkeit zu tätigen und es sei zwingend ein Parteiverhör durchzuführen (Beschwerde S. 5 f.). Des Weiteren habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Prüfung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) unterlassen (Beschwerde S. 8). Ein Widerruf der Bewilligung sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK (Beschwerde S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, 2.2 Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA). Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthalts- bzw. Grenzgängerbewilligung EU/EFTA nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]). Ein Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt waren und diese zu Unrecht erteilt wurde (BGer 2C_96/2012 vom 18.9.2012 E. 2.2.2; VGE 2017/162 vom 22.1.2018 E. 2.2). Wurde das FZA fälschlicherweise auf Drittstaatsangehörige angewandt, geht es nicht darum, bestehende Freizügigkeitsrechte einzuschränken; die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA müssen daher nicht erfüllt sein (BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_96/2012 vom 18.9.2012 E. 2.2.2; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 391). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VFP; zum Ganzen BVR 2020 S. 185 E. 3.1; VGE 2019/202 vom 2.4.2020 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_413/2020 vom 24.8.2020]). 2.3 Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG folgt aus der Wahrheits- und Offenbarungspflicht gemäss Art. 90 Bst. a AIG (materielle Mitwirkungspflicht). Danach sind ausländische Personen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, sachen zu machen (BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 3.1 [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 420). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die zum Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt vor, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält. Eine Tatsache ist wesentlich, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei korrekter Information ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Für den Widerruf nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_860/2020 vom 23.2.2021 E. 4.2). In beiden Tatbestandsvarianten muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Stellt die Behörde Fragen, muss die ausländische Person diese wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wesentlich sind, führen nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG grundsätzlich zum Widerruf der Bewilligung; Täuschungsabsicht liegt diesfalls ohne weiteres vor. Wesentlich sind nicht nur Tatsachen, nach denen die Ausländerbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich fragt. Beim Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist eine Täuschungsabsicht daher namentlich zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 3.1 [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023], 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 4.1.1 [betrifft VGE 2021/120 vom 6.10.2021]; vgl. zum Ganzen auch Michael Spring, a.a.O., Rz. 43 mit Fn. 142, Rz. 420 ff.). 2.4 Der Beschwerdeführer ersuchte unter Vorlage eines tschechischen Reisepasses und eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der EG Biel um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese erteilte ihm, in der Annahme er sei tschechischer Staatsangehöriger, gestützt auf das FZA zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und sodann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten EG Biel pag. 37 f., 60 ff.; vorne Bst. A). Nach den Feststellungen des BAZG handelt es sich beim vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, gelegten tschechischen Reisepass um eine Totalfälschung. Laut der Dokumentenprüfung weicht der Reisepass in Bezug auf das verwendete Material und die Sicherheitselemente (Wasserzeichen und «Optical Variable Inks» [OVI]) eindeutig von einem Originalausweis ab. Auch das zur Herstellung angewandte Druckverfahren entspricht nicht demjenigen der Originalausweise (Akten EG Biel pag. 81 f.). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit Strafbefehl vom 30. April 2024 der Fälschung von Ausweisen und der Täuschung von Behörden, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 149 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, ausmachend Fr. 4'470.--, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.-- verurteilt (Akten EG Biel pag. 340 f.; vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Strafbefehl keine Einsprache erhoben, so dass dieser zum rechtskräftigen Urteil geworden ist (Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). 2.5 Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid darüber, ob eine widerrufsrelevante Behördentäuschung vorliegt, grundsätzlich nicht an die Einschätzung durch die Strafbehörden gebunden (Michael Spring, a.a.O., Rz. 412 und Rz. 472 ff. mit Verweis auf BGer 2C_338/2019 vom 28.11.2019 E. 5.2). Aufgrund der Aktenlage besteht hier jedoch kein Anlass von der Beurteilung der Strafbehörde, auf die sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt hat (angefochtener Entscheid E. 3.3 f.), abzuweichen: Der Einwand des Beschwerdeführers, das Bestehen seiner tschechischen Staatsbürgerschaft sei nicht ausreichend abgeklärt worden (Beschwerde S. 8), ist nicht stichhaltig. Er übersieht, dass ihm eine weitreichende Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 299 E. 3.2.3). Die EG Biel gab ihm Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen und sachdienliche Unterlagen einzureichen (Akten EG Biel pag. 189 ff.; vorne Bst. A). Trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht brachte und bringt der Beschwerdeführer weder Beweise noch Indizien für das Bestehen einer tschechischen Staatsbürgerschaft vor. Wäre ihm die tschechische Staatsbürgerschaft, wie von ihm behauptet, erteilt worden, wäre es für ihn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, ein Leichtes, einen neuen Reisepass bei der tschechischen Botschaft in der Schweiz zu beantragen. Das Argument des Beschwerdeführers, ihm werde mangels eines gültigen Reisepasses keine Auskunft erteilt, überzeugt nicht, zumal er auch nicht belegt, dass er sich überhaupt um eine Auskunft bemüht hat, was er ohne weiteres durch Vorlage entsprechender Korrespondenz hätte tun können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben zweier Bekannter (act. 11A) sind hingegen nicht geeignet, das Bestehen einer tschechischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist angesichts der Untätigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nicht tschechischer Staatsbürger ist und den gefälschten tschechischen Reisepass bewusst einsetzte, um gestützt auf das FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). Angesichts dieser Umstände traf weder die EG Biel noch die SID eine Abklärungspflicht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt damit nicht vor. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz auch ohne Gehörsverletzung auf Beweismassnahmen verzichten. Aus denselben Gründen sind auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholten Beweisanträge des Beschwerdeführers (Parteiverhör, Akteneditionen, Abklärungen zur Staatsangehörigkeit) abzuweisen (Beschwerde S. 5 f.; vgl. vorne E. 2.1). 2.6 Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage des gefälschten tschechischen Reisepasses zu seiner Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht und damit den falschen Anschein erweckt, er habe als tschechischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger, d.h. als Staatsangehöriger eines Staates, der nicht zur EU oder EFTA gehört, nicht auf das FZA berufen kann. Der Beschwerdeführer hat die Bewilligungsvoraussetzungen demnach nie erfüllt und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde ihm zu Unrecht erteilt. Er hat daher den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, 3. Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung. 3.1 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Privatlebensschutz wird nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren eine genügend enge Beziehung zur Schweiz vermutet, weshalb die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer reiste am 10. Mai 2015 und damit vor über zehn Jahren in die Schweiz ein. Allerdings hat er sich seinen Aufenthalt durch Falschangaben erschlichen (Täuschung über seine tschechische Staatsangehörigkeit). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gilt damit nicht als rechtmässig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Privatlebensschutz (BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 7.3). Nicht berührt ist unbestrittenermassen das Recht auf Achtung des Familienlebens, nachdem seine (nach wie vor nicht anerkannte) Tochter zusammen mit seiner Ex-Partnerin aus der Schweiz ausgereist ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, 3.3 Das dem Widerrufsgrund der Behördentäuschung zugrunde liegende öffentliche Interesse ist das Interesse an der Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts und an der richtigen Entscheidfindung in Bewilligungsverfahren gestützt auf richtige und vollständige Angaben gemäss der Wahrheits- und Offenbarungspflicht (vgl. vorne E. 2.3). Dieses Interesse ist anerkanntermassen erheblich (vgl. VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 9.2 [bestätigt durch BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024]; BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.2, 2C_66/2016 vom 12.10.2016 E. 5.1; Michael Spring, a.a.O., Rz. 465). Von entsprechendem Gewicht ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 4.2) – das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. 3.4 Bei den privaten Interessen des Beschwerdeführenden sind namentlich dessen Aufenthaltsdauer, seine Integration und die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 3.4.1 Das Gewicht der vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer ist zu relativieren, da der Aufenthalt von Anfang an mit Falschangaben erschlichen worden ist. Der Aufenthaltsdauer kommt damit nur untergeordnete Bedeutung zu (BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.1, 2C_248/2021 vom 29.7.2021 E. 4.2). Zwar ging der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz fast durchgehend einer Arbeitstätigkeit nach, von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration kann allerdings angesichts der im Betreibungsregisterauszug vom 12. Februar 2024 ausgewiesenen Betreibungen von Fr. 59'000.-- und Pfändungen von rund Fr. 2'000.-- nicht gesprochen werden (Akten EG Biel pag. 232 f.). In Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers direkt auf einer Missachtung der gesetzlichen Regelung beruht. Entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde S. 3 und S. 9) ist er zudem bereits mehrfach straffällig geworden. So wurde er nebst der Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen und Täuschung von Behörden (vgl. vorne Bst. A und E. 2.4) von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit Strafbefehl vom 27. März 2023 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie mit Strafbefehl vom 24. Februar 2025 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen, alle begangen an der Lebenspartnerin, wegen Missbrauchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, einer Fernmeldeanlage sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu (bedingten) Geldstrafen verurteilt (Akten EG Biel pag. 230 f.; Beilage 6 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 8.7.2025 [act. 11A]). Dass sich der Beschwerdeführer bemüht hat, sich in sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren (Beschwerde S. 9), darf erwartet werden (BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.1). 3.4.2 Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo betrifft, hat die Vorinstanz mit Verweis auf die Vorakten erwogen, es sei davon auszugehen, dass der im Kosovo geborene Beschwerdeführer dort aufgewachsen und sozialisiert worden sei, zumal seine Eltern und zwei Geschwister gemäss seinen eigenen Angaben immer noch dort wohnen würden. Es könne daher ohne weiteres angenommen werden, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut sei (angefochtener Entscheid E. 4.3; Akten EG Biel pag. 50 und pag. 79). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Gründe, die eine Wiedereingliederung im Kosovo unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen, sind weder erkennbar noch dargetan. 3.5 In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zu Recht als überwiegend beurteilt hat: Dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz steht das gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung entgegen, die durch Angabe von falschen Tatsachen erlangt worden ist. Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall (für eine vergleichbare Würdigung BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen [betrifft VGE 2022/29 vom 28.11.2023]). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig. 4. 4.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erübrigt sich (Eventualbegehren; vgl. vorne Bst. C). Die Wegweisung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, Beschwerdeführers ist gesetzliche Konsequenz des Bewilligungswiderrufs (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wir eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 29. Mai 2026. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2025.10U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2025 10 — Bern Verwaltungsgericht 16.04.2026 100 2025 10 — Swissrulings