100.2024.84U STN/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Beschlagnahme einer Waffe samt Munition (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. Februar 2024; 2023.SIDGS.542)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, Prozessgeschichte: A. Am 5. April 2023 stellte die Kantonspolizei Bern bei A.________ eine Armeepistole (SIG 210, 9mm Para, Seriennummer …) inkl. zwei dazugehörige Magazine sicher. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 beschlagnahmte sie die sichergestellte Waffe und ordnete deren Einlagerung an. Über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rückgabe des Gegenstands) werde voraussichtlich im Jahr 2027 oder auf ein entsprechend begründetes Gesuch hin entschieden. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. Juli 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 wies die SID die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Kantonspolizei Bern sei anzuweisen, ihm die beschlagnahmte Waffe inklusive zwei Magazine herauszugeben. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 schliesst die SID auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. August 2024 hat A.________ auf Ersuchen des Instruktionsrichters das Dispositiv des ihn betreffenden Strafurteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024 zu den Akten gereicht (OGer SK 23 203); er hält an seinem Rechtsbegehren fest. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Obergericht des Kantons Bern am 1. November 2024 eine Kopie des in der Zwischenzeit schriftlich begründeten Urteils vom 24. Mai 2024 (inkl. Rechtskraftbescheinigung) eingereicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, (OGer SK 23 203). A.________ und die SID haben auf Bemerkungen dazu verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet und sich mit einem «entscheidwesentlichen Sachverhaltskomplex» nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 14 f.). 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, aus welchen Gründen sie den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) als erfüllt erachtete (vgl. angefochtener Entscheid insb. E. 3.4 und 4.5). Der angefochtene Entscheid ist in allen Teilen ausreichend begründet und erlaubte eine sachgerechte Anfechtung, wie auch die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht deutlich macht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. In der Sache strittig ist, ob die Beschlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffe inklusive der zwei Magazine rechtmässig ist. 3.1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG hat präventiven und im Fall einer späteren Herausgabe vorübergehenden Charakter. 3.2 Einen Hinderungsgrund setzen insbesondere Personen, welche zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). An den Nachweis einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG durch den Besitz einer Waffe sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVR 2015 S. 66 E. 2.2; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2). Es wird zwar kein strikter Beweis einer Gefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Es muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, überwiegende Wahrscheinlichkeit für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (VGE 2020/470 vom 29.7.2021 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1, 2C_397/2019 vom 6.12.2019 E. 3.2; Michael Bopp, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 2017, Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). Bei der Prüfung, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist, kommt der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (VGE 2017/180 vom 20.12.2017 E. 2.2.3; BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3 f.; vgl. zum Ganzen VGE 2021/172 vom 29.10.2021 E. 3.2 und 3.3). 3.3 Ein Hinderungsgrund besteht auch bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Tatbestandsvariante Eintragung im Strafregister «wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen» von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (zweiter Satzteil) der Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt. Dabei ist nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfertigt bzw. ob sie verhältnismässig ist. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren bzw. ob die betreffende Person noch Gewähr für einen korrekten Umgang mit Waffen bietet. Der Hinderungsgrund ist auch erfüllt, wenn es sich bei den zwei im Strafregister eingetragenen Vergehen um solche gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung handelt. Auch wenn, wie das Bundesgericht einräumt, diese Praxis streng ist, so folgt sie doch dem Wortlaut der einschlägigen Normen, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.1 f., 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.3, 2C_125/2009 vom 4.8.2009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, E. 3.3, 3.5; JTA 2018/138 vom 2.8.2018 E. 4.1). Personen, die Waffen besitzen oder tragen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von erheblicher Schwere (Verbrechen oder Vergehen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.2, 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.5, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.4; zum Ganzen BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). 3.4 Das Verwaltungsgericht stützt seine Beurteilung grundsätzlich auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt (vgl. Art. 25 VRPG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist insbesondere nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden und kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen bzw. eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Substitution der Motive; statt vieler BVR 2022 S. 406 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. Es ist von folgendem entscheiderheblichen Sachverhalt auszugehen: 4.1 Im März 2008 sowie im Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis jeweils für einen Monat entzogen wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und Nichteinhaltens eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit Unfallfolge bzw. wegen verbotenen Befahrens des Pannenstreifens sowie Rechtsüberholens auf der Autobahn (Vorfälle in den Jahren 2007 und 2013; Akten Kantonspolizei 97 ff., 95 f.). Der Vorfall, der dem Entzug im Mai 2015 zugrunde lag, führte zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (und Übertretung der Verkehrsregeln). Am 28. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verurteilt wegen mehrfacher Beschimpfung (vgl. OGer SK 23 203 vom 24.5.2024 E. 23.1 und 27.2 [act. 13]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, 4.2 Aufgrund von drei Vorfällen im Strassenverkehr zwischen September 2018 und Februar 2019 verpflichtete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) den Beschwerdeführer am 6. November 2019, sich einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der genannten Vorfälle bestünden bei ihm berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs (Akten Kantonspolizei pag. 100 ff.). Die dagegen geführten Beschwerden wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) mit Urteil vom 22. April 2020 (Akten Kantonspolizei pag. 24 ff.) und schliesslich das Bundesgericht mit Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 ab (Akten Kantonspolizei pag. 37 ff.). Am 8. März 2021 wurde das verkehrspsychologische Gutachten erstattet, in welchem die Verkehrspsychologin die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht als negativ beurteilte. Zur Wiedererlangung der Fahreignung empfahl sie eine Psychotherapie, um die im Gutachten genannten Kritikpunkte zu beheben, wobei die Förderung eines realitätsnahen Selbstbilds im Fokus stehen sollte (Akten Kantonspolizei pag. 46 ff., 59). Gestützt auf diese Abklärung verfügte das SVSA am 4. Juni 2021 den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen auf unbestimmte Zeit (Akten Kantonspolizei pag. 63 ff.), was die RKMF mit Urteil vom 15. September 2021 bestätigte (Akten Kantonspolizei pag. 68 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 ab (Akten Kantonspolizei pag. 84 ff.). Es stellte zusammenfassend fest, dem Gutachten vom 8. März 2021 zufolge würden die Ursachen hinsichtlich der Vorkommnisse in den Jahren 2007 und 2013, die je einen einmonatigen Warnungsentzug zur Folge gehabt hätten, vom Beschwerdeführer externalisiert. Eigene Anteile bzw. eigenes Fehlverhalten werde nicht erkannt. Der Beschwerdeführer wirke sehr konfliktbereit und nicht willens, das Strassenverkehrsgesetz als für alle gültig anzuerkennen. In Bezug auf die drei weiteren Vorfälle zwischen September 2018 und Februar 2019 sehe er sich ausschliesslich als Opfer behördlicher Willkür. Die Häufung von Vorwürfen sowie die kategorische Weigerung des Beschwerdeführers, sich selbstkritisch mit den Ursachen oder seinem Zutun zu den jeweiligen Konfliktsituationen auseinanderzusetzen, seien als auffällig zu bewerten. Durch seine starke Tendenz, sich selbst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, zu überhöhen bzw. sich als unbescholtenen und rechtschaffenen Bürger darzustellen, scheine eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den personengebundenen Ursachen bislang nicht möglich gewesen zu sein. Aufgrund seines Verhaltens in der Untersuchungssituation und seiner Äusserungen müsse bei ihm von einer ausgeprägt rechthaberischen und in einem erhöhten Masse konfliktbereiten Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGer 1C_763/2021 vom 9.12.2022 E. 5.1). 4.3 Am 25. Dezember 2022 stürzte der Beschwerdeführer im Garten seines Wohnhauses eine Böschung hinunter, worauf seine Ehefrau den Rettungsdienst alarmierte. Aufgrund der angetroffenen Situation am Unfallort avisierten Rettungsdienst und Feuerwehr die Polizei. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass sich den Einsatzkräften ein «sonderbares Bild» offenbart habe. Im Garten habe eine Elektro-Motorsäge am Boden gelegen. Im Bereich der Schneide habe sich eine beträchtliche Menge Tomatensauce befunden, welche «wohl Blut simulieren sollte». Am Boden seien eine halbleere Flasche Tomatensauce und im angrenzenden Geräteraum ein weisses, ebenfalls mit Tomatensauce beflecktes T-Shirt gelegen. Als die Ambulanz mit dem Beschwerdeführer losfahren wollte, habe ein Sanitäter die Polizei um Begleitung gebeten. Im Sanitätsfahrzeug habe sich der agitierte Beschwerdeführer unsittlich verhalten und die Einsatzkräfte (Sanität und Polizei) beschimpft (Berichtsrapport vom 16.1.2023; Akten Kantonspolizei pag. 9 f.). 4.4 Am 27. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer mittels einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom Inselspital zuerst in die Privatklinik … und anschliessend in das Psychiatriezentrum Münsingen verlegt. Von dort trat er am 4. Januar 2023 gegen ärztlichen Rat aus. Aufgrund fremdaggressiven Verhaltens in der häuslichen Umgebung wurde gleichentags die Polizei avisiert (Beschwerdebeilage [BB] 8; vgl. auch Akten Kantonspolizei pag. 9 ff.). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer erneut mit ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung aufgrund akuter Selbst- und Fremdgefährdung im Rahmen eines unklaren agitierten Zustandsbilds den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern zugewiesen (BB 8; Akten Kantonspolizei pag. 9 ff.). Dem Austrittsbericht der UPD vom 2. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, weiteren Verlauf affektiv entspannt und sich freundlich und kooperativ gezeigt habe. Der behandelnde Arzt, B.________, ging diagnostisch davon aus, dass der Beschwerdeführer «im Rahmen des Sturzes und der wiederholten Sedationen unter agitierten Verwirrtheitszuständen im Rahmen eines psychoorganischen Durchgangssyndroms gelitten» habe. Am 11. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer die Entlassung nach Hause gewünscht. Bei fehlenden Hinweisen auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung habe dem Wunsch entsprochen werden können (BB 8). Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 bestätigte der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer «auf [dessen] Wunsch», dass nach der Einweisung in die UPD im Januar 2023 ein schweres psychoorganisches Syndrom festgestellt wurde. Das Auftreten nach einem Schädel-Hirn-Trauma und die klinische Symptomatik mit Verwirrtheit, auffälligem Verhalten und Bewusstseinstrübung sowie der zeitliche Verlauf mit einer vollständigen Remission innerhalb weniger Wochen seien typisch für die zugrundeliegende, vorübergehende organische Beeinträchtigung der Hirnfunktion. Diese Symptomatik dürfe nicht mit einer anhaltenden psychiatrischen Erkrankung verwechselt werden, was im Austrittsbericht vom 2. Februar 2023 dokumentiert worden sei. Folglich habe der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 psychiatrisch symptomfrei und insbesondere ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen werden können. Weiter bestätigte der Arzt dem Beschwerdeführer, dass er von der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern Ende März 2023 telefonisch angefragt worden sei, ob von ihm noch eine Fremdgefährdung ausginge. Dieses Risiko habe er (der Arzt) eindeutig ausgeschlossen (BB 9). 4.5 Mit Verfügung vom 31. März 2023 ermächtigte der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Kantonspolizei Bern, die private Liegenschaft des Beschwerdeführers in … sowie dessen Praxisräumlichkeiten in … und … zu betreten und zu durchsuchen (Akten Kantonspolizei pag. 4 ff.). Die Kantonspolizei Bern machte am 5. April 2023 von der Betretungsermächtigung Gebrauch, durchsuchte die private Liegenschaft des Beschwerdeführers und stellte eine Armeepistole (SIG 210, 9mm Para, Seriennummer …) inkl. zwei dazugehörige Magazine sicher. Gemäss Berichtsrapport händigte der Beschwerdeführer die Waffe der Poli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, zei «unter Protest» aus. Während der erfolgten Sicherstellung sei der Beschwerdeführer gegenüber den anwesenden Einsatzkräften «verbal ausfällig, laut und rechthaberisch» gewesen (Akten Kantonspolizei pag. 1 f.). 4.6 Am 5. April 2023 eröffnete die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verfahren um Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 teilte die GSI mit, dass das Verfahren eingestellt und vom Entzug abgesehen werde (BB 13 [act. 9A]). 4.7 Mit Strafbefehl vom 26. März 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB), begangen am 26. Mai 2023, verurteilt (OGer SK 23 203 vom 24.5.2024 E. 5.2.3 und 27.2 [act. 13]). Am 24. Mai 2024 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 300.-- (Deliktszeitraum September 2018 bis Februar 2019; OGer SK 23 203 vom 24.5.2024 [act. 13]; vgl. auch vorne Bst. C). 5. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. 5.1 Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024 (vorne E. 4.7) ist in Rechtskraft erwachsen. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Damit ist der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen wiederholt begangener Vergehen verurteilt worden, womit der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG erfüllt ist. Dabei ist nicht zusätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beschlagnahme rechtfertigt bzw. ob sie verhältnismässig ist (vgl. vorne E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, 5.2 Die Vorinstanz hat aber auch den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG zu Recht bejaht: 5.2.1 Die SID anerkannte, dass die Gründe für die Einweisung des Beschwerdeführers in die UPD auf ein unfallbedingtes und medikament-induziertes Durchgangssyndrom zurückzuführen waren und bei Austritt keine akute Fremd- und Eigengefährdung vorlag. Sie erachtete allerdings die Umstände vor dem Unfall am 25. Dezember 2022 als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mindestens eine Gefahr für sich selbst darstellte. Weiter gewichtete die SID die im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung festgestellte charakterliche Nichteignung des Beschwerdeführers für die Teilnahme am Strassenverkehr und erachtete in einer Gesamtwürdigung den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG als erfüllt (angefochtener Entscheid E. 4.5). 5.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13 f.) bildet die im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung festgestellte charakterliche Nichteignung zur Teilnahme am Strassenverkehr durchaus einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG (vgl. auch Vernehmlassung vom 16.4.2024 S. 2 [act. 3]): Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis zwei Mal für einen Monat und im Juni 2021 für unbestimmte Zeit entzogen (vorne E. 4.1 und 4.2), was insgesamt darauf hindeutet, dass es ihm schwerfällt, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Hinzu kommt, dass die Verkehrspsychologin bei der im Rahmen des Sicherungsentzugs im Juni 2021 durchgeführten Begutachtung zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer aggressive Tendenzen zeige, sich als Opfer behördlicher Willkür sehe und gleichzeitig Einsicht in eigenes Fehlverhalten vermissen lasse. Sie erachtete die Häufung der Vorwürfe sowie die kategorische Weigerung des Beschwerdeführers, sich selbstkritisch mit den Ursachen oder seinem Zutun zu den jeweiligen Konflikten auseinanderzusetzen, als auffällig. Insgesamt ging sie beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägt rechthaberischen und in erhöhtem Masse konfliktbereiten Persönlichkeit aus (vgl. vorne E. 4.2). Bereits gestützt darauf ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht über die charakterlichen Eigenschaften verfügt, welche für einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen vorausgesetzt werden. Daran ändert nichts, dass das verkehrspsychologische Gutachten keine konkreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, Aussagen dazu macht, ob vom Beschwerdeführer eine Eigen- oder Fremdgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG ausgeht (Beschwerde S. 14; Eingabe vom 15.8.2024 S. 4 [act. 9]). Unerheblich ist auch, dass das Gutachten von März 2021 stammt bzw. die Vorfälle, auf welche sich das Gutachten stützt, schon länger zurückliegen (Eingabe vom 15.8.2024 S. 4 [act. 9]), zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, die von der Verkehrsgutachterin empfohlene Psychotherapie absolviert zu haben (vgl. vorne E. 4.2). 5.2.3 Schliesslich ändert auch nichts, dass im Austrittsbericht der UPD vom 2. Februar 2023 und im ärztlichen Schreiben vom 31. Juli 2023 festgehalten wird, bei Klinikaustritt des Beschwerdeführers am 11. Januar 2023 habe kein Hinweis auf eine akute Eigen- und Fremdgefährdung bestanden (vorne E. 4.4). Der behandelnde Arzt hatte soweit aktenkundig keine Kenntnis von den Führerausweisentzügen, vom Inhalt des verkehrspsychologischen Gutachtens, von den strafrechtlichen Verurteilungen und vom hängigen Strafverfahren, welches schliesslich zur Verurteilung durch das Obergericht vom 24. Mai 2024 führte. Bereits aus diesem Grund ist die Einschätzung des behandelnden Arztes auf eine fehlende Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers zu relativieren und es kann nicht der Schluss gezogen werden, ein Waffenbesitz sei aus ärztlicher Sicht unbedenklich. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer anscheinend lediglich während einer Woche in den UPD war bzw. vom erwähnten Arzt behandelt wurde. 5.3 Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, wie das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Unfallereignis am 25. Dezember 2022 in Bezug auf die hier strittige Frage zu werten ist. Auf die diesbezüglichen Rügen zur unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht weiter einzugehen (Beschwerde S. 11 f; hinten E. 6). Mit Blick auf das vorne Gesagte kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf die von der Polizei getätigte Gefährdungsmeldung keine Abklärungen traf oder Massnahmen anordnete (Beschwerde S. 13). Gleiches gilt für die Tatsache, dass die GSI das Verfahren betreffend Entzug der Berufsbewilligung mittlerweile eingestellt hat (Eingabe vom 15.8.2024 S. 5 [act. 9]; vorne E. 4.6). Soweit der Vorfall vom 25. Dezember 2022 bzw. das von der GSI angekündigte Verfahren den Anstoss für umfassende Abklärungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, zur Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers und schliesslich für die Beschlagnahme der Waffe gaben (vgl. Eingabe vom 15.8.2024 S. 5 [act. 9]), ist dies mit Blick auf das aggressive und auffällige Verhalten und die mehrfachen fürsorgerischen Unterbringungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 4.3 und 4.4). 5.4 Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vorne E. 3.3). Die waffenrechtlich geforderte Zuverlässigkeit liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer bietet keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit einer Waffe. Der Schluss der Vorinstanz auf das Vorliegen des Hinderungsgrunds von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG und (daraus abgeleitet) auf einen Grund zur Beschlagnahme von Waffe und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG ist somit nicht zu beanstanden. 5.5 Beim Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG ist anders als bei der hier ebenfalls erfüllten Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid E. 4.5). Die Beschlagnahme der Waffe ist geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) zu erreichen. Sie ist auch erforderlich; eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers am Besitz der Waffe und Munition. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Beschlagnahme um eine bloss vorsorgliche Sicherungsmassnahme handelt. Über die (definitive) Einziehung wird erst später zu entscheiden sein (Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der Kantonspolizei vom 18.7.2023 [Akten Kantonspolizei pag. 134].; vgl. BVR 2015 S. 66 E. 4). 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, Zusammenfassend sind im zu beurteilenden Fall die Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d WG erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Weitere Beweismassnahmen wie die beantragten Partei- und Zeugenbefragungen (Beschwerde S. 4, 5 und 6; act. 1C), der beantragte Augenschein (Beschwerde S. 4; act. 1C) sowie die Edition des Forstausbildungsdossiers des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4; act. 1C) sind nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Die entsprechenden Beweisanträge werden daher abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6, 2015 S. 557 E. 3.8). Aus denselben Gründen durfte die Vorinstanz auf weitere Beweismassnahmen verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2025, Nr. 100.2024.84U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.