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Bern Verwaltungsgericht 03.06.2025 100 2024 75

3. Juni 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,254 Wörter·~31 min·8

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 31. Januar 2024; 100 22 196, 200 22 153) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2024.75/76U HAT/FRM/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juni 2025 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin … und Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 31. Januar 2024; 100 22 196, 200 22 153)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, Prozessgeschichte: A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2021 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2016 abweichend von deren Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 246'940.-- (zum Satz von Fr. 261'104.--) sowie ein Vermögen von Fr. 4'504'092.-- (zum Satz von Fr. 4'820'227.--) und bei der direkten Bundessteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 229'160.-- (zum Satz von Fr. 243'428.--). Die Abweichung beruhte u.a. darauf, dass ihnen die Steuerverwaltung diverse geldwerte Vorteile aus der Beteiligung an der C.________ AG beim Einkommen aufrechnete, insbesondere Fr. 7'917.-- für Aufwendungen in Zusammenhang mit einem in der Bilanz der C.________ AG aktivierten Oldtimer-Fahrzeug. Mit Entscheiden vom 19. Mai 2022 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Bern die eingereichten Einsprachen teilweise gut, hielt aber insbesondere an der Aufrechnung der Aufwendungen für das Oldtimer-Fahrzeug fest. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhoben A.________ und B.________ Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragten insbesondere, dass auf die Aufrechnung der genannten Aufwendungen von Fr. 7'917.-- zu verzichten sei. Mit Entscheiden vom 31. Januar 2024 wies die StRK die Rechtsmittel ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 4. März 2024 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Entscheide der StRK vom 31. Januar 2024 seien aufzuheben und auf die Aufrechnung von geldwerten Leistungen für Aufwendun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, gen der C.________ AG im Zusammenhang mit dem Oldtimer-Fahrzeug von insgesamt Fr. 7'917.-- sei zu verzichten; die Sache sei zu entsprechender neuer Veranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben an den vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Da hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Der Streitwert beider Verfahren beträgt weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Besteuerung als Einkommen unterliegen insbesondere geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Zu diesen zählen auch die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. geldwerten Leistungen (zur Terminologie vgl. BGer 9C_621/2022 vom 27.2.2023 E. 5.1, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19.2.2021 E. 3.2). Es handelt sich dabei um Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Ferner wird vorausgesetzt, dass der entsprechende Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1; VGE 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.1, 2015/131/132 vom 24.9.2015 E. 3.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_972/2015 und 2C_973/2015 vom 30.3.2016]; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 58 N. 111 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 20 N. 163 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 20 N. 46 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 2.2 Ob der Anteilsinhaberschaft oder dieser nahestehenden Personen eine geldwerte Leistung zugekommen ist, beurteilt sich anhand eines Drittvergleichs (sog. Grundsatz des «dealing at arm's length»); bei diesem ist aufgrund aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen worden wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (vgl. BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2; VGE 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.2; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 116 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 20 N. 167; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 20 DBG N. 47 und 50). Bei von einer Gesellschaft getätigten Ausgaben kann das Kriterium der geschäftsmässigen Begründetheit der Aufwendungen weitgehend die Funktion des Drittvergleichs übernehmen (BGE 138 II 57 E. 4.2; BGer 2C_543/2008 vom 27.3.2009 E. 2; VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 184; Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 58 N. 21 und 63). Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Eine Aufwendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusammenhang steht (vgl. BGE 143 II 8 E. 3, 138 IV 47 [BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3, je mit Hinweisen; neuerdings auch etwa BGer 2C_153/2021 vom 25.8.2021, in StR 76/2021 S. 794 E. 3.2.2, wonach von geschäftsmässig begründeten Auslagen auszugehen ist, wenn sie mit dem «erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten [organischen] Zusammenhang stehen»; ferner BGer 2C_820/2016 vom 26.4.2017 E. 2). Nicht vorausgesetzt wird, dass eine Aufwendung tatsächlich erforderlich ist. Insbesondere erfolgt eine Aufrechnung nicht schon dann, wenn die Steuerpflichtigen ungeschickt disponieren. Es genügt, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der Unternehmenstätigkeit besteht, wobei die blosse Möglichkeit einer Gewinnerzielung ausreicht (zum Ganzen BGer 2C_400/2020 und 2C_405/2020 vom 22.4.2021, in StR 76/2021 S. 637 und StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55 E. 3.1.3; VGE 2024/55/56 vom 20.12.2024 E. 2.2, 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 2.2, 2022/23/24 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 19.9.2022 E. 4.2; Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, a.a.O., Art. 58 DBG N. 23). Geschäftsmässig nicht begründet sind etwa Aufwendungen, die eine Gesellschaft für den privaten Lebensaufwand der an ihr beteiligten Personen (bzw. diesen nahestehenden Personen) erbringt (sog. Lebenshaltungskosten; BGE 138 IV 47 [BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; BGer 2C_400/2020 und 2C_405/2020 vom 22.4.2021, in StR 76/2021 S. 637 und StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55 E. 3.1.3; VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 2.2, 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.2). Als privat gelten alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten Sphäre der Inhaberin oder des Inhabers zugutekommen. Bei gemischten Aufwendungen, die sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, ist buchhalterisch zwingend eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3, 2C_374/2014 vom 30.7.2015, in StE 2015 B 23.41 Nr. 6 E. 2.2 f. mit Hinweisen; Reich/Züger/Betschart, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 27 N. 10 ff.; zum Ganzen auch VGE 2024/55/56 vom 20.12.2024 E. 2.2 f., 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.2). 2.3 Die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft kann unter Umständen ein gewichtiges Indiz, wenn nicht gar eine natürliche Vermutung dafür sein, dass der Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erhalten hat. Dies bedingt jedoch, dass die auf Ebene der Gesellschaft vorgenommenen Gewinnkorrekturen hinreichend erstellt sind (statt vieler BGer 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19.2.2021 E. 3.2.2, 2C_750/2019 vom 7.7.2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei bleibt es bei der üblichen Beweislastverteilung: Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen hat die Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen die steuerpflichtige Person zu beweisen (statt vieler BGE 150 II 321 E. 3.6.2, 148 II 285 E. 3.1.3; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.). In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und die Beweislast hat jedoch ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, in diesem Fall Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder begnügt er sich mit pauschalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte (gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (BGer 2C_630/2021 und 2C_631/2021 vom 17.5.2022, in StE 2022 B 24.4 Nr. 100 E. 2.2.2, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19.2.2021 E. 3.2.2 f., je mit Hinweisen; Martin Kocher, Aspekte der steuerlichen Zweidimensionalität – Gedankensplitter im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 601 f. und 607 f.; zum Ganzen ausführlich BGer 9C_624/2022 vom 15.3.2023 E. 5.2 sowie VGE 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Die jeweiligen Tatsachen sind mittels geeigneter Beweismittel nachzuweisen. Falls der rechtsgenügliche Nachweis misslingt, ist zu Ungunsten jener Partei zu entscheiden, die aus der behaupteten Tatsache Rechte ableitet. Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben (BVR 2009 S. 465 E. 3; VGE 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19; Martin Kocher, a.a.O., S. 602). Die Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (vgl. etwa BGer 2C_630/2021 und 2C_631/2021 vom 17.5.2022, in StE 2022 B 24.4 Nr. 100 E. 2.2.1). 3. Streitig und zu prüfen ist die steuerliche Aufrechnung geldwerter Leistungen der Gesellschaft im Einkommen der Beschwerdeführenden in der Höhe von insgesamt Fr. 7'917.--. 3.1 Die Beschwerdeführenden waren von 2001 bis zu Beginn des Jahres 2016 in Spanien ansässig und verlegten ihren Wohnsitz am 18. Januar 2016 zurück in die Schweiz (Rekurs- und Beschwerdevernehmlassung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 12.7.2022 S. 1, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 59 ff.). Im Steuerjahr 2016, welches vorliegend interessiert, waren sie Aktionäre sowie Präsident (Beschwerdeführer) bzw. Vizepräsidentin (Beschwerdeführerin) des Verwaltungsrats der C.________ AG (vgl. Protokolle Verwaltungsratssitzungen des Jahres 2016 sowie Einlageblatt 14 zur Steuererklärung der AG des Steuerjahrs 2016, jeweils Vorakten StV [act. 4C] pag. 30a ff. bzw. 123; Rekurs- und Beschwerdevernehmlassung S. 1). Die C.________ AG bezweckt «Handelsvertretungen aller Art sowie das Tätigen von Handels- und Finanzgeschäften und die Vermögensverwaltung». Ab dem Jahr 2010 widmete sie sich dem Handel mit Oldtimern (Beschwerden Ziff. II/1.2; angefochtene Entscheide E. 10.1) und erwarb dabei unter anderem in Spanien einen «Continental Mark III Convertible 1958» (nachfolgend: Continental; in den Akten und im bisherigen Verfahren teils auch als «Lincoln» oder «Lincoln Continental» bezeichnet), der dort auf den Namen der Tochter der Beschwerdeführenden immatrikuliert und versichert wurde (Kaufvertrag vom 5.4.2011, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 34; Rechnung Versicherungsgesellschaft vom 8.3.2016 [nachfolgend: Rechnung Versicherung], Vorakten StV [act. 4C] pag. 116; Beschwerden Ziff. II/1.8). Im Rahmen einer Buchprüfung im Jahr 2013 forderte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführenden dazu auf, das Fahrzeug von Spanien in die Schweiz zu überführen, um die tatsächlichen Verhältnisse für eine mögliche Anerkennung des Continentals als Geschäftsvermögen prüfen zu können (E-Mail-Korrespondenz von Oktober 2014, Akten StV [act. 4C] pag. 89 f., auch zum Folgenden; vgl. Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16.11.2021 [nachfolgend: Stellungnahme Steuerverwaltung] S. 2; angefochtene Entscheide Bst. B und E. 10.1). Zudem wurde von der Unternehmung ein erkennbarer Marktauftritt für den Oldtimerhandel – etwa durch eine Internetpräsenz – erwartet (vgl. angefochtene Entscheide Bst. B; Beschwerden Ziff. II/1.3 und 1.5). Nach seiner Anschaffung war der Continental regelmässig in Reparatur, weshalb unter anderem die geplante Teilnahme an der Rallye «RAID Suisse-Paris» im Jahr 2014 abgesagt und der Steuerverwaltung mitgeteilt werden musste, dass sich die Überführung des Fahrzeugs in die Schweiz verzögern werde (E-Mail-Korrespondenz von Oktober 2014, Akten StV [act. 4C] pag. 89 f.). Die Teilnahme an Rallyes sowie an Oldtimertreffen war – nebst der Pflege persönlicher Beziehungen – Teil der Verkaufs- und Werbestrategie der Gesellschaft (Protokolle Verwaltungsratssitzungen vom 25.8.2015 [Traktandum 2], vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 27.1.2016 [Traktandum 3] sowie vom 22.11.2016 [Traktandum 3], Vorakten StV [act. 4C] pag. 29 ff.; vgl. auch Geschäftsbericht 2015 vom 13.2.2016, Vorakten StV [act. 4B] pag. 70; ferner E-Mail vom 14.7.2014, Vorakten StV [act. 4C] pag. 88 [Continental als Attraktion an Rallye]; E-Mail-Korrespondenz vom 18.3.2014 [bzgl. einer Zeitschriftenpublikation], Beschwerdebeilage [BB] 15). Ab Februar 2016 beschäftigte die Gesellschaft einen «freien Mitarbeiter» in Spanien, um «als Kontaktperson im südlichen Teil der EU zu agieren»; dabei oblag ihm insbesondere auch der Verkauf des Continentals, der offenbar noch nicht hatte repariert werden können (vgl. Protokoll Verwaltungsratssitzung vom 27.1.2016 [Traktandum 3], Vorakten StV [act. 4C] pag. 30b). Trotz Aufforderung der Steuerverwaltung zur Überführung war der Continental in Spanien verblieben und wurde schliesslich 2017 – nach weiteren Reparaturen bzw. Reparaturversuchen – direkt nach Deutschland verkauft (Abrechnung des Vermittlers vom 27.10.2017, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 42). Die im vorliegenden Verfahren streitigen Aufrechnungen im Einkommen der Beschwerdeführenden in der Höhe von insgesamt Fr. 7'917.-setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: Fr. 1'651.-- (Fahrzeugtransport nach Deutschland), Fr. 4'662.-- (Reparatur im Jahr 2016) sowie Fr. 1'604.-- (Versicherung in Spanien). Sie stehen somit allesamt in Zusammenhang mit dem Continental (vgl. Stellungnahme Steuerverwaltung S. 2, Vorakten StV [act. 4D] pag. 167; Rechnung Taller Restauración vom 29.4.2016, Vorakten StV [act. 4C] pag. 115; Rechnung Versicherung; angefochtene Entscheide Bst. C). Diese Auslagen hat die Steuerverwaltung nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt und – nebst weiteren – bereits bei der Veranlagung der C.________ AG für das Steuerjahr 2016 auf den Reingewinn aufgerechnet (vgl. Bemerkungen zur definitiven Schlussabrechnung vom 17.3.2020, Vorakten StV [act. 4C] pag. 1 ff.; Stellungnahme Steuerverwaltung S. 1 f.). Mittlerweile hat die Gesellschaft den Handel mit Oldtimern wegen Erfolgslosigkeit eingestellt (zweite Einsprachevernehmlassung vom 13.1.2020 S. 1, Vorakten StV [act. 4C] pag. 6). 3.2 Die StRK schützte im Ergebnis die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung der fraglichen Aufwendungen für den Continental als geldwerte Leistung im Einkommen der Beschwerdeführenden. Sie hielt dabei aber fest, dass die C.________ AG Eigentümerin des Oldtimers sei, keine Anzeichen für eine Steuerumgehung bestünden und das Fahrzeug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, folglich zu Recht in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert worden sei. Der Continental sei somit – und dies entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung und in Abweichung von der Veranlagung der Gesellschaft – als Geschäftsvermögen zu qualifizieren (angefochtene Entscheide E. 7 f.; vgl. auch Beschwerden Ziff. II/2.15). 3.2.1 Die Zuordnung des Continentals zum Geschäftsvermögen der Gesellschaft ist von der Frage zu unterscheiden, ob die damit verbundenen Aufwendungen als geschäftsmässig begründet gelten. Das zivilrechtliche Eigentum einer Gesellschaft an einem Vermögenswert – und damit dessen Qualifikation als Geschäftsvermögen (vgl. BGE 110 Ib 121 E. 2a; BGer 2C_228/2015 vom 7.6.2016 E. 6.4.3, 2C_2/2013 vom 9.7.2013 E. 2.3.1) – bedeutet nämlich nicht, dass sämtliche damit verbundenen Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind, denn auch Vermögenswerte, die nicht den Betriebszwecken des Unternehmens dienen, können zum Geschäftsvermögen gehören (vgl. BGer 2C_589/2013 und 2C_590/2013 vom 17.1.2014 E. 8.1.1; Peter Locher, a.a.O., Art. 62 N. 7). 3.2.2 Die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen setzt voraus, dass die Ausgaben betrieblich veranlasst und nicht durch private oder gesellschaftsfremde Interessen motiviert sind (bspw. Aufwendungen für einen einzig zum privaten Nutzen des Aktionärs erworbenen Gegenstand des Geschäftsvermögens, vgl. BGer 2C_540/2015 vom 25.11.2016 E. 4.4 [zusätzliches Geschäftsauto für Alleinaktionär und einzigen Angestellten], 2P.153/2002 und 2A.358/2002 vom 29.11.2002, in StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E. 8.2 [Aufwand für eine einzig dem Alleinaktionär zur Verfügung stehenden Villa]; BGer vom 16.4.1987 i.S. T.K. AG, in NStP 1987 S. 103 ff. [Segeljacht mit Bootsplatz für beherrschenden Aktionär]; VGE 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 6.7 [Segelboot für Alleinaktionär und dessen Ehefrau]; vgl. auch Reto Heuberger, a.a.O., S. 266 f.; Peter Locher, a.a.O., Art. 58 N. 125 mit Hinweisen). Da unbestritten ist und als erstellt gelten kann, dass sich der Continental in den Jahren 2015 und 2016 stets in Reparatur befand, ist nicht anzunehmen, er habe im interessierenden Steuerjahr genutzt werden können, sei es geschäftlich oder privat (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.5.1 f.; Beschwerden Ziff. II/2.7 und 2.11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 3.3 Die StRK hat betreffend die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen zusammenfassend erwogen, die Gesellschaft sei zwar im Oldtimerhandel tätig gewesen, der Continental habe aber weder als Verkaufsobjekt noch als «Aushängeschild» für diese Handelstätigkeit gedient. Effektive Verkaufsbemühungen oder Werbemassnahmen in Zusammenhang mit dem Continental seien nämlich nicht nachgewiesen worden und zumindest fraglich. Gleichzeitig spreche die Verbuchung des Continentals in der Bilanz der Gesellschaft im Anlagevermögen unter Finanzanlagen gegen eine Handelsabsicht (angefochtene Entscheide E. 10.2 und 10.5.1). Vor allem aber zeige sich der mangelnde Wille zum Verkauf in der fehlenden Überführung des Continentals in die Schweiz trotz einer entsprechenden «Auflage» der Steuerverwaltung (angefochtene Entscheide E. 10.5; vgl. vorne E. 3.1). Der auf die Tochter der Beschwerdeführenden zugelassene und versicherte Continental sei somit im Einflussbereich der Familienmitglieder in Spanien geblieben. Die Einbindung der Tochter sei zudem als Indiz dafür zu werten, dass der Oldtimer von Anfang an nicht in die Schweiz habe überführt werden sollen. Weiter spreche die Immatrikulation und Versicherung auf die Tochter sowie die Affinität des Beschwerdeführers für (Oldtimer-)Fahrzeuge dafür, dass der Continental allein im Interesse der Familie angeschafft und entsprechend auch privat genutzt worden sei (angefochtene Entscheide E. 10.3 und 10.5.2). Der Kauf des Continentals als Wertanlage der Gesellschaft könne ausgeschlossen werden (angefochtene Entscheide E. 10.3). Die in Zusammenhang mit dem Continental stehenden Aufwendungen seien daher insgesamt nicht als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren (angefochtene Entscheide E. 10.6). 3.4 Diesen Argumenten halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, dass durchaus Verkaufsbemühungen sowie die Verwendung des Continentals zu Werbezwecken nachgewiesen worden seien. Leider hätten diverse Defekte am Fahrzeug diese Anstrengungen erschwert (Beschwerden Ziff. II/2.11 f.). Die Ausführungen der StRK zur angeblichen privaten Nutzung des Continentals stellten reine Mutmassungen dar. Das Fahrzeug sei ausschliesslich zu verkaufsfördernden Anlässen gefahren worden, wenn es überhaupt fahrtüchtig gewesen sei (Beschwerden Ziff. II/2.7). Zudem seien die Beschwerdeführenden nach Treu und Glauben nicht mehr zur Überführung des Continentals in die Schweiz veranlasst gewesen, nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, dem im Veranlagungsverfahren der Gesellschaft des Steuerjahrs 2014 keine Bilanzberichtigungen oder Aufrechnungen in Zusammenhang mit dem Continental vorgenommen worden seien. Folglich könne die fehlende Überführung auch kein Indiz für die private Nutzung sein (Beschwerden Ziff. II/2.8). Im Übrigen sei das private Interesse des Beschwerdeführers an solchen Fahrzeugen gerade der Grund dafür gewesen, im Oldtimerhandel tätig zu werden. Seitens der Beschwerdeführenden sei ferner nie geltend gemacht worden, der Continental habe als Wertanlage gedient (Beschwerden Ziff. II/2.3). 4. Vorab ist festzuhalten, dass die Geschäftstätigkeit der C.________ AG im Oldtimerhandel hier nicht in Frage steht. Zwar hegte die Steuerverwaltung in den Veranlagungsverfahren der Gesellschaft anfänglich Zweifel, dass diese effektiv eine Handelstätigkeit mit Oldtimerfahrzeugen entfaltet; sie anerkannte jedoch die entsprechende Tätigkeit schliesslich – samt den damit verbundenen Kosten – bis zur Steuerperiode 2018 (vgl. zweite Einsprachevernehmlassung S. 1; Stellungnahme Steuerverwaltung S. 1). Entsprechend ging auch die StRK von einer Handelstätigkeit der Gesellschaft aus (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.1), verneinte aber einen Zusammenhang des Continentals und der mit ihm verbundenen Aufwendungen mit dieser Unternehmenstätigkeit. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, der Continental sei ein Handelsobjekt der Gesellschaft gewesen, womit auch die damit zusammenhängenden Aufwendungen als geschäftsmässig begründet anzusehen seien, was die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. 4.1.1 Die AG als Handelsgesellschaft fokussierte sich seit dem Jahr 2010 auf den Handel mit Oldtimern (vgl. vorne E. 3.1). Aufgrund des Unternehmenszwecks sowie der anerkannten Handelstätigkeit der Gesellschaft mit solchen Fahrzeugen ist naheliegend, dass der Continental als Oldtimerfahrzeug – nebst anderen solchen Fahrzeugen, deren Qualifikation als Handelsobjekt nie umstritten war – ebenfalls zu Geschäftszwecken erworben wurde;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, ein Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit ist bei diesen Gegebenheiten grundsätzlich anzunehmen. 4.1.2 Für die Qualifikation des Continentals als Handelsobjekt spricht zudem, dass dieser – nach Aufforderung durch die Steuerverwaltung, aber deutlich vor dem hier interessierenden Zeitraum (vgl. vorne E. 3.1) – auf der Internetseite der Gesellschaft ausführlich beschrieben, fotografisch dokumentiert und – nebst anderen Fahrzeugen – zum Verkauf angeboten wurde (Ausschreibung vom 18.4.2014, Vorakten StV [act. 4C] pag. 53 ff.). Weitere dahingehende Hinweise ergeben sich aus den Verwaltungsratssitzungsprotokollen der Jahre 2015 und 2016, welche die Verkaufsabsichten der Gesellschaft aufzeigen (Protokolle Verwaltungsratssitzungen vom 25.8.2015 [Traktandum 2], vom 27.1.2016 [Traktandum 3] sowie vom 22.11.2016 [Traktandum 3], jeweils Vorakten StV [act. 4C] pag. 29 ff.). Allerdings sind für die Zeit unmittelbar nach dem Kauf des Fahrzeugs im Jahr 2011 keine Verkaufsbemühungen aktenkundig. Aus den erwähnten Protokollen geht aber hervor, dass der Verkauf der Oldtimerfahrzeuge und insbesondere des Continentals gemäss den Vorstellungen der Gesellschaft primär über andere Kanäle als das Internet hätte erfolgen sollen, wie persönliche Beziehungen oder die Präsenz bei Oldtimertreffen und Rallyes (vgl. ausführlich vorne E. 3.1). Es entsprach also der verfolgten Strategie, Verkäufe über direkte Kontakte in Sammler- und Oldtimerkreisen zu tätigen. Entsprechend ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Internetauftritt der Gesellschaft nicht bereits seit Beginn der Handelstätigkeit mit Oldtimern, sondern erst nach Anlaufschwierigkeiten und der Aufforderung der Steuerverwaltung zur Umsetzung eines erkennbaren Marktauftritts aufgeschaltet wurde (vgl. angefochtene Entscheide Bst. B; Beschwerden Ziff. II/2.9). 4.1.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Gesellschaft einen Gewinn durch den Verkauf des Continentals zwar angestrebt hat, aber wegen technischer Defekte am Fahrzeug (und den damit einhergehenden Absagen von Rallyes) keinen solchen zu erwirtschaften vermochte; schliesslich konnte das Fahrzeug nur mit Verlust nach Deutschland verkauft werden (vgl. Protokolle Verwaltungsratssitzungen vom 25.8.2015 [Traktandum 2], sowie vom 22.11.2016 [Traktandum 3], jeweils Vorakten StV [act. 4C] pag. 29 f. bzw. 33). Dieses längere Scheitern im Bestreben, den Continental zu veräussern,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, hat jedoch keinen Einfluss auf dessen Einordnung als Handelsobjekt. Eine Aufrechnung der Aufwendungen als nicht geschäftsmässig begründet kann nämlich nicht allein deshalb erfolgen, weil die Gesellschaft mit ihrer Geschäftsstrategie einen Misserfolg erlitten hat (vgl. Protokoll Verwaltungsratssitzung vom 22.11.2016 [Traktandum 4], Vorakten StV [act. 4B] pag. 20; vgl. vorne E. 2.2). 4.1.4 Die StRK hat auch erwogen, die Verbuchung des Continentals im Anlagevermögen spreche gegen die Absicht eines (raschen) Wiederverkaufs und somit auch gegen die Handelsabsicht (angefochtene Entscheide E. 10.2). – Massgebend für die Zuweisung von Aktiven zum Umlaufvermögen ist gemäss Art. 959 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), ob es sich um flüssige Mittel und andere Aktiven handelt, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres oder innerhalb eines normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig reaktiviert werden. Demgegenüber sind Werte als Anlagevermögen zu behandeln, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden. Für die Abgrenzung des Anlage- vom Umlaufvermögen und somit für die buchhalterische Behandlung von Aktiven ist also die subjektive Absicht des Unternehmens massgebend, ob es das Wertobjekt für eine Zeitdauer von mehr als zwölf Monaten erworben hat oder nicht (vgl. Peter Böckli, OR- Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, Rz. 354, 363 und 903). Da der Continental nicht nur als Handelsobjekt, sondern zusätzlich als Werbeträger für die Gesellschaft dienen sollte (dazu hinten E. 4.2), spricht eine erwartete Haltedauer von mehr als zwölf Monaten und die Verbuchung im Anlagevermögen nicht gegen eine Handelsabsicht der Gesellschaft. 4.1.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Umstände zu schliessen, dass die C.________ AG den Continental als Handelsobjekt angeschafft hat, sodass dieser nicht nur zum Geschäftsvermögen zählt, sondern auch tatsächlich Geschäftszecken diente. 4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich für die geschäftliche Nutzung des Continentals weiter darauf, dass mit dem Oldtimer Werbung für die Handelstätigkeit der Gesellschaft gemacht werden sollte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 4.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 4.1.2), bestand die Handelsstrategie der Gesellschaft vor allem im persönlichen Kontakt mit der potenziellen Käuferschaft mittels der Teilnahme an Oldtimertreffen und Rallyes. An solchen Anlässen sollte der Continental aufgrund seiner grossen Ausmasse und der geringen Anzahl produzierter Fahrzeuge (vgl. dazu Beschwerden Ziff. II/1.7; E-Mail vom 3.10.2018, Vorakten StV [act. 4C] pag. 99; vgl. auch <https://de.wikipedia.org/wiki/Continental_Mark_III_(1958)>; zu Verweisen auf Wikipedia vgl. VGE 2024/31 vom 6.5.2025 E. 5.3.2 mit Hinweisen) Aufmerksamkeit auf sich ziehen und damit Interesse am Angebot der Gesellschaft wecken. Es leuchtet ein, dass das auffällige Fahrzeug als repräsentatives Objekt zur Unterstützung des Marktauftritts der Gesellschaft eingesetzt wurde bzw. hätte eingesetzt werden sollen. Jedenfalls sind konkrete Bemühungen, den Continental entsprechend zu präsentieren, aktenkundig (vgl. vorne E. 3.1; ferner E-Mail-Korrespondenz vom 30.4.2013, BB 14 sowie BB 15; vgl. hierzu Beschwerden Ziff. II/2.11). Als «Aushängeschild» bzw. als Werbeobjekt hat der Continental also (mittelbar) dem unternehmerischen Zweck der Gesellschaft gedient bzw. hätte diesem dienen sollen. Dass die Teilnahme an Rallyes bisweilen aufgrund von Defekten am Fahrzeug abgesagt werden musste (vgl. vorne E. 3.1), steht dieser Einordnung nicht entgegen. 4.2.2 Anders als die StRK erwogen hat, erscheint die Teilnahme an Rallyes mit dem Continental nicht darum als privat motiviert, weil ein entsprechendes Engagement über das hinausgehen würde, was für die «Bekanntmachung der Fahrzeuge auf dem Markt» dienlich sei (angefochtene Entscheide E. 10.5.2). Im vorliegenden Fall besteht – wie sich gezeigt hat – ein Zusammenhang zwischen dem Oldtimerhandel und der Werbung durch die Präsentation des Continentals, weshalb aus geschäftlicher Sicht Verkaufs- bzw. Präsentationsbemühungen durch den Beschwerdeführer, selbst als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, nicht als übermässiges Engagement zu werten sind (vgl. auch hinten E. 4.3.3 zum persönlichen Interesse an der Teilnahme an Rallyes). 4.2.3 Die Beschwerdeführenden haben mithin schlüssig dargelegt, dass der Continental auch als Werbeobjekt für die Handelstätigkeit der Gesell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, schaft und mithin insoweit ebenfalls geschäftlichen Zwecken diente bzw. dienen sollte. 4.3 Die StRK folgerte weiter aufgrund diverser Indizien aus dem Privatbereich der Beschwerdeführenden, dass der Continental nicht zu Geschäftszwecken, sondern im Interesse der Familie angeschafft und von den Mitgliedern auch privat genutzt worden sei. Das Fahrzeug könne deshalb ohnehin nicht als Handels- oder Werbeobjekt der Gesellschaft angesehen werden. 4.3.1 Klare Hinweise auf eine private Nutzung des Fahrzeugs oder dessen Anschaffung für persönliche Zwecke der Beschwerdeführenden sind nicht aktenkundig. Ein Indiz für die Anschaffung des Continentals im Interesse der Familie sah die StRK primär in der Immatrikulation des Fahrzeugs durch die in Spanien ansässige Tochter der Beschwerdeführenden, auf die auch die Versicherung lautete. Die Gesellschaft machte hierfür bereits früh im steuerrechtlichen Verfahren Kostengründe geltend (vgl. E-Mail-Korrespondenz von Oktober 2013, Akten StV [act. 4C] pag. 85 f.). Allerdings hätte eine Zulassung auf die Gesellschaft nichts an der Möglichkeit einer privaten Nutzung des Fahrzeugs geändert, weshalb der Einbezug der Tochter hierfür gar nicht erforderlich gewesen wäre. Das entsprechende Vorgehen erscheint daher nur als schwaches Indiz für die Anschaffung des Oldtimers zum Nutzen der Familie. 4.3.2 Ein weiteres Indiz für eine Privatnutzung erkannte die StRK in der unterlassenen Überführung des Continentals in die Schweiz. Der Oldtimer habe nach dem Willen der Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführenden gar nie in die Schweiz überführt werden sollen und der geschäftliche Nutzen des Fahrzeugs sei lediglich behauptet worden (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.5). Die Beschwerdeführenden kamen zwar der Aufforderung der Steuerverwaltung, den Continental in die Schweiz zu überführen, nicht nach und entzogen diesen nicht ihrer Zugriffsgewalt in Spanien. Entgegen der Vorinstanz ergeben sich aus den Akten aber doch gewisse Anhaltspunkte für einen grundsätzlichen Willen der Gesellschaft, die Anordnung zu befolgen. Namentlich an der Verwaltungsratssitzung vom 25. August 2025 wurden konkrete Schwierigkeiten in Bezug auf die Überführung des Fahrzeugs in die Schweiz besprochen (erneuter Fahrzeugdefekt; vgl. Vorakten StV [act. 4C] pag. 29).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 4.3.3 Die Vorinstanz folgert ferner aus der Affinität des Beschwerdeführers für Autos und Oldtimer – er besitzt eine namhafte private Fahrzeugsammlung –, dass persönliche und keine geschäftlichen Beweggründe zur Anschaffung des Continentals führten. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht aus rein geschäftlicher, sondern zu wesentlichen Teilen aus privater Motivation an Rallyes teilgenommen oder solche Teilnahmen geplant (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.3 und 10.5.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.2.1), stand die Anschaffung des Continentals, sei dies als Handels- oder als Werbeobjekt, mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in Einklang. Sicherlich hatte das persönliche Interesse des Beschwerdeführers für (Oldtimer-)Fahrzeuge einen wesentlichen Anteil daran, dass sich die von den Beschwerdeführenden kontrollierte C.________ AG überhaupt dem Handel mit Oldtimern zuwandte (vgl. Beschwerden Ziff. II/2.3). Indes führt der Umstand, dass sich die Geschäfte des Unternehmens und die privaten Vorlieben des Verwaltungsratspräsidenten überschneiden, nicht ohne weiteres dazu, dass Handlungen, die in diesen Schnittbereich fallen, keine Geschäftstätigkeit der Unternehmung darstellen, sondern dem Verwaltungsratspräsidenten als Privatperson zuzurechnen sind. Ohnehin ist hier nicht ersichtlich, weshalb diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers einzig in Bezug auf den Continental zu einem privaten Charakter des Fahrzeugs führen sollten und nicht auch bezüglich anderer Oldtimer im Eigentum der Gesellschaft. 4.3.4 Nach dem Gesagten liegen – entgegen den Erwägungen der StRK – keine genügenden Hinweise vor, dass der Continental, trotz seiner Eignung als Handels- und Werbeobjekt, allein im Privatinteresse der Beschwerdeführenden als mit Mitteln der Gesellschaft finanziertes Sammelobjekt erworben wurde. 4.4 Zu klären bleibt noch Folgendes: Die StRK stützte sich in ihren Erwägungen wiederholt auf das Urteil VGE 2020/208/209 vom 7. Juni 2023, das ebenfalls die geschäftsmässige Begründetheit verschiedener Aufwendungen in Zusammenhang mit Fahrzeugen einer Gesellschaft betraf. In diesem Präjudiz kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Fahrzeuge dienten den privaten Interessen des (verstorbenen) Hauptaktionärs und Verwaltungsrats bzw. dessen Erben als Erweiterung der privaten Fahrzeugsamm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, lung. Die StRK hat jedoch übersehen, dass der dem betreffenden Urteil zugrunde liegende Sachverhalt zwar gewisse Parallelen zum hier zu beurteilenden aufweist, in den entscheidenden Punkten aber wesentlich anders gelagert ist: 4.4.1 Massgebend ist zunächst, dass die betreffende Gesellschaft als Holding konzipiert war und Beteiligungen an Kies- und Betonwerken hielt. Im Unterschied zur Unternehmung der Beschwerdeführenden besass sie keine Oldtimer als Handelsobjekte, sondern bezweckte mit ihren rund 50 Luxusfahrzeugen angeblich eine Wertanlage. Deshalb bestand, anders als hier, kein augenfälliger Zusammenhang zwischen Fahrzeugen und Unternehmenstätigkeit (vgl. vorne E. 4.1.1). Weiter fokussierte sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts auf die Investitionen in die Fahrzeuge als Sachanlage. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich Oldtimer generell nur bedingt als alternative Investitions- resp. Diversifikationsobjekte eignen, die Gesellschaft mit der Sammlung praktisch ausschliesslich Verluste einfuhr und klare Indizien bestanden, dass die Sammlung auf persönlichen Beweggründen beruhte. Diese Überlegungen lassen sich angesichts der unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und der anderen Funktion der Oldtimer für die Unternehmen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. 4.4.2 Gleiches gilt in Bezug auf die Teilnahme an Rallyes und Sammlertreffen durch die Inhaber der Gesellschaft, die für eine im Oldtimer-Handel tätige Unternehmung anders zu würdigen ist als für eine Holdinggesellschaft mit Beteiligungen an Kies- und Betonwerken. Sind die Inhaber Letzterer Auto-Enthusiasten mit privaten Sammlungen, erscheint ihre Teilnahme mit Fahrzeugen der Gesellschaft an Oldtimertreffen und Rallyes als Ausdruck ihrer privaten Sammelleidenschaft und als Indiz dafür, dass die Geldanlage in Sammlerfahrzeuge nicht geschäftsmässig begründet war (VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 4.4 f.). Im vorliegenden Verfahren hingegen steht die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen in einem direkten Zusammenhang mit der Handelstätigkeit der Gesellschaft (vgl. vorne E. 4.1 f.). Die Affinität des Beschwerdeführers zu Oldtimerfahrzeugen, welche gerade zur Aufnahme der Handelstätigkeit der Unternehmung mit solchen Fahrzeugen führte, sowie die Umstände der Teilnahme an Treffen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, Rallyes sind deshalb hier nicht gleich zu werten wie im von der StRK herangezogenen Präjudiz. 4.5 In der Gesamtschau ist auf einen objektiven Zusammenhang zwischen den hier streitigen Aufwendungen und der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft zu schliessen. Die Ausgaben für den Fahrzeugtransport im Zusammenhang mit einer Reparatur und dem Verkauf des Continentals in Deutschland und die Prämien für die Versicherung sind somit allesamt als geschäftsmässig begründet anzusehen. Nach dem Gesagten ändert der grundsätzlich mögliche private Zugriff auf den Continental durch die bis zum Jahr 2016 in Spanien ansässigen Beschwerdeführenden und deren Tochter nichts daran. Weiter erübrigt sich die Ausscheidung eines Privatanteils, da im interessierenden Jahr 2016 eine Nutzung des (reparaturbedürftigen) Fahrzeugs für private Zwecke von keiner Seite geltend gemacht wird (vgl. hierzu vorne E. 2.2 und 3.2.2). Die StRK hat somit die Aufrechnungen beim Einkommen der Beschwerdeführenden in der gesamthaften Höhe von Fr. 7'917.-- zu Unrecht geschützt. Die Beschwerden erweisen sich als begründet; die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. – Unter diesen Umständen kann auf die beantragte Edition weiterer Aktenstücke sowie die Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerden Ziff. II/1.5 und 1.8) verzichtet werden; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG) und die Beschwerdeführenden haben Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch den Kanton Bern (Steuerverwaltung; Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 5.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machen in ihrer Kostennote vom 1. April 2025 (act. 8) ein Honorar von Fr. 7'535.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Die Bedeutung der Streitsache erscheint angesichts der betroffenen Vermögensinteressen (vorne Bst. A) als höchstens durchschnittlich, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht unterdurchschnittlich sind. Es war im Wesentlichen eine Würdigung der bekannten Sachumstände vorzunehmen, wobei die sachdienlichen Unterlagen bereits aktenkundig waren. Der Aufwand vor Verwaltungsgericht beschränkte sich auf das Verfassen einer einzigen Eingabe, welche zudem in grossen Teilen mit der vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeschrift übereinstimmt; vor Verwaltungsgericht wurden weder Beweismassnahmen getroffen noch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. 5.3 Weiter sind die Kosten der Verfahren vor der StRK neu zu verlegen. Gemessen am Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen sind die Beschwerdeführenden dort zu insgesamt zwei Dritteln als obsiegend zu betrachten; ihnen sind demnach die Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen (Art. 200 Abs. 1 i.V.m. Art. 151 StG und Art. 108 Abs. 2 VRPG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Im Umfang ihres Obsiegens haben die Beschwerdeführenden zudem zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 200 Abs. 4 StG i.V.m. Art. 151 StG und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Weil der StRK bezüglich der Höhe dieser Entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist die Sache zu deren Festsetzung praxisgemäss (vorab) an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVR 2006 S. 440 E. 6.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 31. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung der Beschwerdeführenden an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 31. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung der Beschwerdeführenden an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 3. a) Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. b) Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. a) Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden zu einem Drittel, ausmachend Fr. 333.35, auferlegt. b) Zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission wird die Sache vorab an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Akten sind anschliessend an die Steuerverwaltung des Kantons Bern weiterzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2025, Nrn. 100.2024.75/76U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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