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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2026 100 2024 66

20. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,099 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Ausbildungsbeiträge; teilweise Rückerstattung des Stipendiums 2021/2022 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2024; 2023.BKD.2983) | Ausbildungsbeiträge

Volltext

100.2024.66U HER/CSA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausbildungsbeiträge; teilweise Rückerstattung des Stipendiums 2021/2022 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2024; 2023.BKD.2983)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 2003) absolvierte ab dem Herbstsemester 2020 bis Ende August 2022 an der Hochschule B.________ ein Bachelorstudium Musik instrumental. Am 19. Dezember 2021/22. Februar 2022 ersuchte er beim Amt für Zentrale Dienste des Kantons Bern (AZD), Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB), um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2021/2022. Mit Verfügung vom 2. März 2022 gewährte ihm die AAB einen Ausbildungsbeitrag in Form eines Stipendiums in der Höhe von Fr. 9'112.--. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass er per Ende Ausbildungsjahr das effektiv erzielte Einkommen anzugeben habe und die Verfügung bei Bedarf angepasst werde. Gestützt auf seine Einkommensbestätigung und weitere von ihm beigebrachte Unterlagen legte die AAB mit Verfügung vom 8. März 2023 die Stipendien für das Ausbildungsjahr 2021/2022 auf Fr. 3'979.-- fest und verpflichtete A.________, den Differenzbetrag (zwischen dem effektiven Anspruch und dem ausbezahlten Stipendium) in der Höhe von Fr. 5'133.-zurückzuerstatten. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. April 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD; bis zum 31.12.2019: Erziehungsdirektion [ERZ]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 2024 ab und gewährte ihm gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, C. Dagegen hat A.________ am 28. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an das AZD zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ausbildungsbeiträge im Sinn der Erwägungen. Zudem ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die BKD beantragt namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. A.________ hat am 30. April 2024 repliziert und ein weiteres Beweismittel eingereicht. Die BKD hält mit Duplik vom 22. Mai 2024 an ihrem Antrag fest. Nach Edition zweier nicht öffentlich zugänglicher früherer Entscheide der BKD (damals noch ERZ), auf die sich der angefochtene Entscheid stützt (inkl. Vortrag zu einer interessierenden Teilrevision der Ausbildungsbeitragsverordnung), hat sich A.________ am 11. Dezember 2025 nochmals geäussert; er hält an seinem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Im Streit liegt die Rückerstattung von Stipendien im Betrag von Fr. 5ʹ133.-- (vorne Bst. A). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch die Überweisung an den ordentlichen Spruchkörper (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegt die (teilweise) Rückzahlung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendium). 2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind gemäss Art. 16 ABG die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend (Abs. 1). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Abs. 2). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Abs. 3). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget der Auszubildenden (Art. 13 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt, d.h. die Verhältnisse der oder des Auszubildenden sowie der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m. Art. 25 ABV). Namentlich werden soweit hier interessierend alle während des Ausbildungsjahrs er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, zielten Einkünfte eingesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbseinkommen der im Anhang aufgeführte Freibetrag von Fr. 6'000.-- gewährt (Art. 26 Abs. 3 ABV i.V.m. A1 Anhang 1 Art. A1-1 Abs. 10). 2.2 Die Vorinstanz bestätigte die von der AAB verfügte (teilweise) Rückzahlung des Stipendiums gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Einkommensbelege und Unterlagen. Sie kam zum Schluss, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers aus den Konzerten, die vom Migros-Kulturprozent vermittelt wurden (vgl. Zusammenstellung beim «Formular Einkommensbestätigung», in Vorakten act. 4 unpag.), als Zuwendungen Dritter zwar zum Einkommen hinzuzurechnen, hingegen nicht als «realisiertes Erwerbseinkommen» zu qualifizieren seien und daher kein Einkommensfreibetrag gewährt werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.3.1; vgl. auch Beschwerdeantwort [BA] S. 2 und Duplik [act. 10]). – Der Beschwerdeführer macht hingegen in erster Linie geltend, seine Konzerteinnahmen seien als Erwerbseinkommen zu betrachten und es sei darauf der Einkommensfreibetrag zu gewähren (Beschwerde S. 3 ff.; vgl. auch Replik und Schlussbemerkungen [act. 8 und 16]). 2.3 Vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) bestritten sind die im persönlichen Budget des Beschwerdeführers berücksichtigten Wohnkosten sowie der festgestellte Sachverhalt (vgl. Beschwerde S. 3). Streitig ist allerdings die Würdigung des Sachverhalts, namentlich die Frage, wie die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Konzertvermittlung des Migros-Kulturprozents rechtlich zu qualifizieren sind und damit verbunden die Frage, ob darauf ein Einkommensfreibetrag zu gewähren ist. 3. 3.1 Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (vgl. Art. 17 Abs. 1-3 ABG). Im Familienbudget gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) als Einkommen (Art. 15 Abs. 1 ABV). Als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, anrechenbares Einkommen wird das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen. Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt (Art. 15 Abs. 2 ABV). Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften der Partnerin oder des Partners eingesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). 3.2 Der Einkommensfreibetrag wird gemäss Art. 26 Abs. 3 ABV auf sogenannt «realisiertem Erwerbseinkommen» bzw. auf dem «revenu provenant d'une activité lucrative réalisé» gewährt. Der Vortrag der ERZ vom 22. April 2008 zur Teilrevision der ABV erläutert diese Bestimmung wie folgt (S. 8; act. 14A): «Jeder verdiente Franken eines Studierenden führt heute zu einer entsprechenden Kürzung des Stipendienbeitrags. Dadurch wird Eigeninitiative und Eigenverantwortung bestraft. Der Einkommensfreibetrag ermöglicht den Studierenden, nicht berücksichtigte Kosten (z.B. Kauf eines Laptops etc.) abzudecken. Die Regelung soll auf Studierende (Tertiärstufe) beschränkt werden. Sie gilt nicht für Auszubildende auf der Sekundarstufe II, insbesondere nicht für Lehrlinge, welche im Rahmen eines Ausbildungsvertrags ein fixes Erwerbseinkommen realisieren. […]» Die ERZ hat dazu in einem publizierten Entscheid aus dem Jahr 2017 (600.21/16 vom 17.8.2017) in Auslegung von Art. 26 ABV erkannt, dass bei Renten und Ergänzungsleistungen, die ebenfalls als Einkommen gelten (vgl. Art. 26 Abs. 2 ABV), ein Einkommensfreibetrag ausser Betracht fällt (Entscheid einsehbar unter: www.bkd.ch, Rubriken «Über uns/Organisation/Generalsekretariat/Rechtsdienst/Ausgewählte Beschwerdeentscheide»). Sie hielt insbesondere für entscheidend, dass diese Leistungen – was zutrifft – unabhängig von einer von den Auszubildenden erbrachten Eigenleistung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, entrichtet werden und grundsätzlich ein Anspruch darauf besteht (vgl. E. 2.4.2.2 ff.). 3.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung (Fachhochschule; vgl. vorne Bst. A) um eine solche auf Tertiärstufe handelt. Allerdings geht es hier nicht um Renten (wie im erwähnten Entscheid vom 17.8.2017), sondern um die Frage, ob die Einkünfte aus den vermittelten Konzerten – die Vorinstanz sieht sie als «Fondsbeiträge» an – als realisiertes Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz stellt sich vorab auf den Standpunkt, dass Einkünfte aus Fonds generell nicht dem Einkommensfreibetrag unterlägen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.3.1; BA S. 2; vgl. auch Duplik S. 1 f.). Sie stützt sich dabei auf zwei unpublizierte Entscheide aus ihrer Praxis (600.54/17 vom 8.5.2018 E. 2.2.2 sowie 600.47/15 vom 16.8.2016 E. 2.3). Diese Entscheide, welche das Verwaltungsgericht ediert und zu den Akten genommen hat (act. 14A; vorne Bst. C), äussern sich – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 (act. 16) richtig erkennt – indes gerade nicht zur Thematik des Einkommensfreibetrags. Ihnen lässt sich lediglich entnehmen, dass Gelder aus Fonds zu den Einkünften (im Sinn von Art. 26 Abs. 2 ABV) zählen und als solche im persönlichen Budget zu berücksichtigen sind. 3.4 Das Zivilrecht verwendet weder den Begriff von Sonderrechten oder Sondervermögen, noch jenen von (Spezial-)Fonds, Zuwendungen oder unselbständigen Stiftungen. Inhaltlich geht es dabei entweder um stiftungsähnliche Vermögen oder um Teile des Vermögens von Stiftungen, welche zufolge einer Auflage oder auf vertraglicher Grundlage nicht oder nur eingeschränkt zur Erfüllung des eigentlichen Stiftungszwecks zur Verfügung stehen. Die Vielfalt von Stiftungen und Sondervermögen wie Fonds ist gross (vgl. Harold Grüninger, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 80 ZGB N. 11). Darunter gibt es viele, welche Unterstützungs- bzw. Förderbeiträge leisten; sie können stark unterschiedlich ausgestaltet sein. Jede Stiftung und jeder Fonds kann eigene Voraussetzungen definieren, die erfüllt sein müssen für Leistungen in Form von Geldbeiträgen. Ebenso kann jede Stiftung bzw. jeder Fonds auch eigene Vorschriften erlassen, wofür die ausbezahlten Geldbeiträge in erster Linie zu verwenden sind. Es kann daher – entgegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.3.1; Beschwerdeantwort S. 2; Duplik S. 1 f.) – kaum eine allgemeingültige Aussage über die Qualifikation von «Fondsgeldern» im Kontext des Ausbildungsbeitragsrecht getroffen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden, wie die Leistungen zu qualifizieren sind. 3.5 Hier stammen die Beiträge aus der Talentförderung durch das Migros- Kulturprozent, mit welchem die Migros «Mittel für kulturelle, soziale und wirtschaftspolitische Zwecke» einsetzt. Diese Mittel erscheinen als Sondervermögen ohne Rechtsfähigkeit des Migros-Genossenschafts-Bundes MGB (vgl. Art. 8 der Statuten MGB vom 7. November 2020, einsehbar unter: https://report.migros.ch/2020/media/statuten-mgb-d-07112020.pdf). 3.5.1 Die Talentförderung des Migros-Kulturprozents in Instrumentalmusik und Gesang bestand bis Ende 2023 aus mehreren Förderinstrumenten (vgl. Schreiben des MGB, Direktion Gesellschaft & Kultur, vom 21.3.2024, BB 6 [act. 8A] mit dem Hinweis, dass sich infolge Einstellung der Konzertvermittlung kein Verweis auf eine entsprechende Webseite mit weiterführenden Informationen machen lässt). Erstes Förderinstrument in diesem Modell bildete der Studienpreis, der aus einem fixen Preisgeld besteht, das der Finanzierung des Studiums dient (vgl. Modell der Talentförderung des Migros-Kulturprozents, einsehbar unter: https://cache.pressmailing.net/content/6e4c2b5d- 9733-4d1a-90db-b52eef5f6f6e/MusikfoerderungD.pdf). Eine weitere Art der Förderung hatte die Konzertvermittlung zum Inhalt. Das Migros-Kulturprozent übernahm hier einen Anteil der Musikerhonorare. Ziel dieser Förderung war, dass Talente Konzerterfahrung sammeln und ihren Bekanntheitsgrad erhöhen konnten; prioritäre Förderung kam soweit hier interessierend den Instrumental-Studienpreisträger/innen zu (vgl. Modell der Talentförderung, a.a.O.; MGB-Richtlinien Konzertvermittlung für junge Musikerinnen und Musiker des Migros-Kulturprozents Ziff. 1 Zielsetzung, Beschwerdebeilage [BB] 2, nachfolgend: Richtlinien Konzertvermittlung; vgl. auch Schreiben des MGB, Direktion Gesellschaft & Kultur, vom 21.3.2024, BB 6 [act. 8A]). Ein drittes, hier nicht weiter interessierendes Förderinstrument (im damaligen Modell) war dasjenige der Migros-Kulturprozent-Solisten, ein Förderpaket, welches insbesondere beim Übergang der Ausbildung ins Berufsleben Unterstützung bieten soll (vgl. Modell der Talentförderung, a.a.O.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, 3.5.2 Strittig sind die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Konzertvermittlung, nicht aber der Studienpreis. Dieser Preis wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (vgl. das undatierte Schreiben «Wichtige Erläuterungen zu den Einnahmen», in Vorakten Beilage zu act. 4) zu einem früheren, für die strittige Periode nicht relevanten Zeitpunkt ausbezahlt. Die Vorinstanz macht geltend, die Beiträge aus der Konzertvermittlung könnten nicht losgelöst vom «Förderpreis» (gemeint wohl Studienpreis) verstanden werden; es handle sich bei diesen Einnahmen vielmehr um eine bestimmte Auszahlungsbedingung des Preises (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.3.1 letzter Abschnitt; BA S. 2; vgl. auch Duplik S. 1). Daran ändere nichts, dass die Migros die Auszahlung als «Gage» bezeichne (Duplik S. 1). 3.5.3 Entgegen der Vorinstanz kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Einkünften aus den vermittelten Konzerten lediglich um eine Auszahlungsbedingung des Studienpreises handle. Vielmehr handelt es sich um zwei verschiedene, eigenständige Förderungen. Es trifft zwar zu, dass mit der Konzertvermittlung prioritär Studienpreisträgerinnen und -träger gefördert werden sollen (vorne E. 3.5.1). Gemäss dem Modell der Talentförderung wird die Förderung aber kumulativ betrieben; das heisst, wer in die Konzertvermittlung aufgenommen wird, erhält zusätzlich zum Studienpreis eine weiterführende Förderung, verfolgt sie doch auch einen anderen Zweck (vgl. vorne E. 3.5.1 und auch E. 3.5.4 hiernach). So gesehen ist die Konzertvermittlung als eigenständige Förderung zu betrachten. 3.5.4 Die hier interessierende Förderung in Form der Konzertvermittlung ist insofern besonders ausgestaltet, als den Begünstigten (anders als beim Studienpreis) nicht in erster Linie ein Geldbetrag zukommen soll, sondern ihnen Auftritte ermöglicht werden sollen, um Konzerterfahrung als Solistin oder Solist zu sammeln und ihren Bekanntheitsgrad zu erweitern (vorne E. 3.5.1; vgl. Richtlinien Konzertvermittlung Ziff. 1 Zielsetzung). Die Förderung besteht konkret darin, dass das Migros-Kulturprozent bei einem Engagement der Künstlerinnen und Künstler einen bestimmten Teil der Gage (zwei Drittel) übernimmt. Dies bestätigt auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des MGB, Direktion Gesellschaft & Kultur, vom 21. März 2024 (BB 6 [act. 8A]). Bei diesen Beiträgen handelt es sich auch nach dem Verständnis der Migros weder um ein Stipendium noch um ein Preisgeld. Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, kret erhielt der Beschwerdeführer nur Geldbeiträge des Migros-Kulturprozents, wenn er auf der Grundlage von Konzertverträgen mit den Veranstaltern Konzerte gespielt, mit anderen Worten eine Leistung erbracht hat. Daran ändert nichts, dass er den fraglichen Teil der Gage direkt vom Migros-Kulturprozent ausbezahlt erhalten hat; um eine «Auszahlungsbedingung» des Studienpreises (vgl. Duplik S. 1) handelt es sich jedenfalls nicht, war doch dieser Preis nicht an eine Konzerttätigkeit geknüpft. Der Konnex, der zwischen Konzertvermittlung und Studienpreis insofern besteht, als Trägerinnen und Träger des Studienpreises prioritär in den Genuss der Konzertvermittlung kommen, schmälert Eigeninitiative und Leistung nicht, welche mit der Konzerttätigkeit des Beschwerdeführers verbunden waren. 3.5.5 Die vorliegende Konstellation ist nach dem Dargelegten nicht vergleichbar mit der Ausrichtung von Renten oder Ergänzungsleistungen (vgl. vorne E. 3.2). Vielmehr ist sie mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit vergleichbar, die im Rahmen von Auftragsverhältnissen ausgeübt wird (vgl. z.B. den «Künstlervertrag» mit … sowie den Vertrag mit dem Stadtorchester … [BB 3 und 4]). Die Einnahmen aus den vermittelten Konzerten sind nach dem Gesagten entgegen dem angefochtenen Entscheid als «realisiertes Erwerbseinkommen» zu qualifizieren. Der Einwand, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.3.1 letzter Abschnitt; vgl. auch Duplik S. 1), greift zu kurz. 4. Die Beschwerde erweist sich folglich in Bezug auf die Qualifikation der Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Konzertvermittlung des Migros-Kulturprozents als begründet und ist gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Neuberechnung des Anspruchs auf Ausbildungsbeiträge für das Jahr 2021/2022. Dabei wird sie angesichts der Qualifikation der Einkünfte des Beschwerdeführers aus den vermittelten Konzerten als realisiertes Einkommen (vgl. vorne E. 3.5.5) auch neu zu prüfen haben, wie die von ihm geltend gemachten situationsbedingten Kosten (Beschwerde S. 7 f.) bzw. die effektiven Spesen (Beschwerde S. 6 f. und BB 5) zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist nicht ohne weiteres verständlich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, weshalb im persönlichen Budget des Beschwerdeführers (Vorakten Beilage zu act. 4) bei der Kategorie «Ausbildungskosten der/des Auszubildenden» der in Art. A1-1 Abs. 4 Anhang 1 der ABV aufgeführte Pauschalbetrag für die Sekundarstufe II (Fr. 2'000.--) eingestellt ist und nicht derjenige für die Tertiärstufe (Fr. 3'000.--). Die Vorinstanz wird auch dies im Rahmen der Neuberechnung zu überprüfen haben. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (BKD) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 18A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Parteikostenersatz ist auf Fr. 2'494.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2; vgl. auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). 5.2 Die BKD wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 6. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid handelt (Rückweisung; vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2026, Nr. 100.2024.66U, zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Bildungs- und Kulturdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'494.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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