100.2024.60U BUC/FLN/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2024; KZM 24 367)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. ...1992), marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 24. Januar 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses am 3. März 2022 ab und verfügte die Wegweisung nach Marokko oder in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befindet und zur Aufnahme bereit ist. Es beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. Der negative Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung wurde am 4. April 2022 rechtskräftig. Seither wurde A.________ mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen einfachen Diebstahls (mehrfach), Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fälschung von Ausweisen. Die letzte Verurteilung erfolgte am 31. Januar 2024 durch das Tribunal régional du Littoral et du Valde-Travers wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, wobei die zuständige Richterin eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aussprach. Im Hinblick auf die Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 22. November 2023 beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 27. November 2023 bestätigte das ZMG die Ausschaffungshaft bis zum 23. Februar 2024. Der Entscheid blieb unangefochten. B. Nachdem die bisherigen Bemühungen zum Wegweisungsvollzug von A.________ nach Marokko gescheitert waren, ersuchte das ABEV (MIDI) das ZMG am 15. Februar 2024 um die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, diesen Antrag mit Entscheid vom 20. Februar 2024 gut und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 23. Mai 2024. C. Hiergegen hat A.________ am 24. Februar 2024 (Postaufgabe; Eingang am 26.2.2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Haftverlängerung sei zu verweigern und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen statt vieler VGE 2023/291 vom 13.11.2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, in Herzog/Daum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 23). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). Weiter hat die Administrativhaft insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug des Wegweisungsentscheids zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG); insbesondere haben die Haft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, bedingungen Sinn und Zweck der administrativen Festhaltung zu entsprechen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG; betreffend Haftbedingungen Moutier BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1 mit Verweis auf BGE 146 II 201 E. 2.3 und 7 [betreffend Haftbedingungen Regionalgefängnis Bern]). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 2.2 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40). 3. Im Licht der in E. 2 hiervor dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes: 3.1 Das SEM hat den Beschwerdeführer am 3. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde am 4. April 2022 rechtskräftig (vgl. Asylentscheid vom 3.3.2022 und Rechtskraftmitteilung vom 8.4.2022, unpag. Haftakten KZM 23 1587; vorne Bst. A). Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (vgl. ausserdem den Entscheid des Tribunal régional du Littoral et du Val-de- Travers vom 31.1.2024, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, setzbuches [StGB; SR 311.0] für sieben Jahre ausgesprochen wurde; unpag. Haftakten KZM 24 367; vorne Bst. A; vgl. auch hinten E. 3.6). 3.2 Das ABEV (MIDI) hat die hier umstrittene Verlängerung der Ausschaffungshaft am 15. Februar 2024 beantragt (unpag. Haftakten KZM 24 367; vorne Bst. B). Das ZMG führte am 20. Februar 2024 die mündliche Verhandlung durch, wobei es den Beschwerdeführer anhörte, die Zulässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 23. Mai 2024 bestätigte, dem Beschwerdeführer den Entscheid mündlich eröffnete und ihm das Dispositiv aushändigte (Protokoll ZMG vom 20.2.2024, unpag. Haftakten KZM 24 367). Somit erfolgte die richterliche Haftprüfung rechtzeitig vor Ablauf der bereits früher genehmigten Haft am 23. Februar 2024 (vorne Bst. A). 3.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. November 2023 in Ausschaffungshaft. Mit der umstrittenen Verlängerung bis zum 23. Mai 2024 wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). 3.4 Mit Entscheid vom 27. November 2023 (KZM 23 1587) hat das ZMG im Rahmen der Anordnung der Ausschaffungshaft die Haftgründe der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) und der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) bejaht. Mit dem ZMG sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Haftgründe nicht weiterhin vorliegen (angefochtener Entscheid S. 3), zumal der Beschwerdeführer diese vor dem ZMG nicht bestritten hat (Protokoll ZMG vom 20.2.2024, unpag. Haftakten KZM 24 367) und er sich auch vor Verwaltungsgericht nicht dazu äussert. Daran vermag die am 16. Februar 2024 unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung nichts zu ändern (vgl. unpag. Haftakten KZM 24 367). So hat der Beschwerdeführer vor dem ZMG mehrfach verlangt, dass ihm vor der Ausreise entweder seine ausgeschlagenen Zähne zu ersetzen oder weitere Fr. 2'000.-- auszuzahlen seien (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 2 f.). Mit dem ZMG erscheint daher fraglich, ob überhaupt von einer vorbehaltlosen und verbindlichen Unterzeichnung der Freiwilligkeitserklärung auszugehen ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 3). Zudem hat der Beschwerdeführer bis anhin immer klar zum Ausdruck gebracht, nicht nach Marokko aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, reisen zu wollen (Aktennotiz vom 19.12.2023, 30.1.2024 und 13.2.2024; Einvernahmeprotokoll vom 31.1.2024 [unter Suizidandrohung]; Schreiben der zuständigen Richterin des Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers vom 6.2.2024, je in unpag. Haftakten KZM 24 367) und sich einer Wegweisung vehement widersetzt (vgl. Mail vom 20.12.2023; Flugannullation infolge Abflugverweigerung vom 20.12.2023; Flugannullation vom 19.1.2024 aus medizinischen Gründen, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Im Übrigen beharrt er auch vor Verwaltungsgericht sowie dem ZMG (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367) auf einer Ausreise nach Spanien oder Portugal. Die Haftgründe der tatsächlichen Untertauchensgefahr und der Verurteilung zu einem Verbrechen sind damit nach wie vor zu bejahen. 3.5 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der hier strittigen Haftverlängerung ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Mit Blick auf die gegebenen Haftgründe (E. 3.4 hiervor) ist keine mildere gleich geeignete Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e Bst. c AIG) kommen gestützt auf die dargelegten Umstände nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; VGE 2021/309 vom 11.11.2021 E. 5.2). So hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens offenbar falsche Identitätsangaben gemacht (vgl. Entscheid SEM vom 3.3.2022 S. 4, unpag. Haftakten KZM 23 1587), ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht (vgl. Antrag ABEV [MIDI] auf Anordnung Ausschaffungshaft vom 22.11.2023 S. 2, unpag. Haftakten KZM 23 1587) und gab mehrfach klar zu erkennen, keinesfalls nach Marokko zurückkehren zu wollen (vgl. E. 3.4 hiervor, auch zum Folgenden). Daran vermag – wie dargelegt – auch die Freiwilligkeitserklärung vom 16. Februar 2024 nichts zu ändern. 3.5.2 Zu prüfen ist weiter die Hafterstehungsfähigkeit (vgl. vorne E. 2.1): Der Beschwerdeführer hat am 17. Januar 2024 einen Suizidversuch unternommen und leidet gemäss Arztberichten an einer paranoiden Schizophrenie (vgl. Bericht des Réseau Hospitalier Neuchâtelois vom 18.1.2024 sowie Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 23.1.2024, je in unpag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, Haftakten KZM 24 367). Physische oder psychische Erkrankungen führen indessen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht, wobei auch in diesem Fall die Haft nicht formell aufgehoben zu werden braucht, sondern eine Verlegung im Rahmen des Haftvollzugs genügt (vgl. etwa BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1; BGer 2C_444/2023 vom 27.9.2023 E. 4.2, 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.2; VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 4.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 12.209). Der Krankheitszustand (physischer oder psychischer Natur) inhaftierter Personen kann eine Ausschaffung zudem als unzumutbar und unzulässig erscheinen lassen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmesituation; bei Beachtung der nötigen medizinischen Vorsichtsmassnahmen können auch Personen, die einen Suizidversuch unternommen haben oder mit einem solchen drohen, ausgeschafft werden (vgl. VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 12.210 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre oder die Ausschaffung aufgrund seines Gesundheitszustands von vornherein nicht infrage käme, zumal für die Wegweisung offenbar ein Flug in medizinischer Begleitung geplant ist (vgl. Antrag ABEV [MIDI] auf Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 15.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer selber weder vor dem ZMG noch dem Verwaltungsgericht geltend, sein Gesundheitszustand stehe einer Inhaftierung und Ausschaffung entgegen (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367). 3.5.3 Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Abgesehen von einer angeblichen Tante (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31.1.2024 S. 2, unpag. Haftakten KZM 24 367; Protokoll ZMG vom 27.11.2023 S. 2, unpag. Haftakten KZM 23 1587), die der Beschwerdeführer indessen weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwähnt, verfügt er in der Schweiz über keine Familienangehörige, womit die familiären Verhältnisse einer Ausschaffung von vornherein nicht entgegenstehen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden, zumal der Beschwerdeführer in der Haftverhandlung ausgesagt hat, gut behandelt zu werden (Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 3,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, unpag. Haftakten KZM 24 367). Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 3.6 Schliesslich bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). So waren für den 20. Dezember 2023 bzw. 22. Januar 2024 bereits Flüge gebucht, die einzig aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Weigerung, das Fahrzeug zu besteigen; medizinische Gründe) wieder annulliert werden mussten (vgl. Mail vom 20.12.2023; Flugannullation infolge Abflugverweigerung vom 20.12.2023; Buchungsbestätigung vom 28.12.2023; Flugannullation vom 19.1.2024 infolge medizinischer Gründe, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Konkrete Bemühungen, den Beschwerdeführer nach Marokko zu verbringen, scheinen zudem bereits wieder in die Wege geleitet zu sein, so namentlich ein (erneuter) Abruf eines Laissez passer (vgl. Antrag ABEV [MIDI] auf Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 15.2.2024 S. 3 sowie Aktennotiz vom 16.2.2024, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Dabei ist auch die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht beantragte Rückübernahme durch Spanien im Januar 2024 geprüft und verworfen worden (vgl. Rückübernahmegesuch vom 25.1.2024 und Abweisung der Rückübernahme vom 26.1.2024; Aktennotiz vom 30.1.2024, je in unpag. Haftakten KZM 24 367). Soweit der Beschwerdeführer vor dem ZMG und dem Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, seit 2018 mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und zu dieser nach Spanien ausreisen zu wollen (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2024 S. 3, unpag. Haftakten KZM 24 367, sowie Beschwerdebeilagen, act. 1C), erweist sich dieser Einwand als zweifelhaft. So oder anders lässt er aber weder den Wegweisungsentscheid (vgl. vorne Bst. A und E. 3.1) als offensichtlich unzulässig noch die Haftverlängerung in anderer Hinsicht als rechtsfehlerhaft erscheinen, zumal Spanien wie erwähnt Ende Januar 2024 die Rückübernahme verweigert hat. Haftbeendigungsgründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle in allen Teilen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2024.60U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.