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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2025 100 2024 391

6. Februar 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,376 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Tierschutz; teilweises Halteverbot und def. Beschlagnahmung der Hündin \"Angie\"; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgl. Massnahme (Zvfg der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kt. Bern v. 14.11.24; T2024-031A2) | Tierschutz

Volltext

100.2024.391/392/394U HAT/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Februar 2025 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi 100.2024.391 A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer 100.2024.392 B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin 100.2024.394 C.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 2 betreffend Tierschutz; teilweises Halteverbot und definitive Beschlagnahmung von Hunden und Katzen; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahme (Zwischenverfügungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 14. November 2024; T2024-030A2, T2024-031A2 und T2024-032A2) Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 10. September 2024 gab das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) vier provisorisch beschlagnahmte Hunde (unter Auflagen) in die Obhut von A.________, B.________ und C.________ zurück; für die übrigen Tiere ordnete es die definitive Beschlagnahmung an und gab sie zur Weitervermittlung frei (Dispositiv Ziff. 1-5). Allfälligen Beschwerden gegen diese Anordnungen entzog das Amt die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 7). B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________ und C.________ am 9. bzw. 10. Oktober 2024 je einzeln Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). Dabei beantragten sie unter anderem sinngemäss, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden sei wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 wies die WEU diesen Antrag ab, soweit sie darauf eintrat (je Dispositiv Ziff. 2). C. Hiergegen haben A.________, B.________ und C.________ am 18. Dezember 2024 je einzeln Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 3 tragen je die Aufhebung der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 14. November 2024 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden vom 9. bzw. 10. Oktober 2024. Gleichzeitig verlangen sie, dem AVET sei vorsorglich eine Weitervermittlung der beschlagnahmten Tiere während des Rechtsstreits zu verbieten. Die WEU schliesst mit Beschwerdevernehmlassungen vom 9. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei. Am 24. Januar 2025 hat der Instruktionsrichter die drei Beschwerdeverfahren (100.2024.391, 100.2024.392 und 100.2024.394) vereinigt und dem AVET die Weitervermittlung jener Hunde von A.________, B.________ und C.________ untersagt, die allenfalls noch in einem Tierheim untergebracht sind. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden gegen die angefochtenen Zwischenverfügungen als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zwischenverfügungen betreffend den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind nach Art. 68 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 31 f. und 46). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung haben, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 4 der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). – Durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde den Beschwerdeführenden schon für die Dauer des Verfahrens der Besitz an ihren Tieren entzogen, mit Ausnahme der vier zurückgegebenen Hunde. Für die Zeit bis zum Entscheid in der Hauptsache droht damit ein Nachteil, der selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht wieder gutgemacht werden könnte (vgl. etwa VGE 2017/266 vom 14.2.2018 E. 1.2.2; BGer 2C_92/2015 vom 24.3.2015 E. 1.1). Die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sind damit selbständig anfechtbar. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben je an den sie betreffenden vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Zwischenverfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.4 Zur Begründung ihrer Beschwerden verweisen sie breit auf ihre Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerden Rz. 10). Ein solcher, blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 24). Da die Beschwerdeführenden aber zusätzlich ihre Argumentation vor Verwaltungsgericht erneut bzw. ergänzend vortragen haben und damit erkennen lassen, inwiefern und weshalb sie mit den angefochtenen Zwischenverfügungen nicht einverstanden sind, enthalten die Beschwerden eine den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügende Begründung (vgl. BVR 2015 S. 175 [VGE 2012/172 vom 18.12.2014] nicht publ. E. 2.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist demnach einzutreten. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Zwischenverfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 5 1.6 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Ein grosser Teil der beschlagnahmten Tiere ist inzwischen an Dritte weitervermittelt worden. Die WEU ging gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts davon aus, die neuen Besitzerinnen und Besitzer dieser Tiere seien gemäss Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in ihrem gutgläubigen Erwerb geschützt (vgl. JTA 2010/261 vom 18.11.2011 E. 3.3; vgl. auch VGE 2019/274 vom 1.9.2020 E. 1.4). Darum erachtete sie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden bezüglich der betreffenden Tiere für dahingefallen und trat auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein, soweit dieser bereits weitervermittelte Tiere betraf. 2.2 Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom 28.2.2022 E. 6.2). Auch hier erscheint nicht ohne weiteres klar, ob den Beschwerdeführenden im jetzigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Beschlagnahmung ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 6 weitervermittelten Tiere fehlt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch dahingestellt bleiben. 3. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die WEU hätte ihren Anträgen schon darum entsprechen müssen, weil sie unbestritten geblieben seien. 3.1 In den vorinstanzlichen Verfahren gab die WEU dem AVET die Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2024 zum Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Verfügungen vom 15.10.2024). Von dieser Gelegenheit machte das AVET erst mit Eingaben vom 31. Oktober 2024 und mithin verspätet Gebrauch. – Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, die Verspätung der Stellungnahme habe zur Folge, dass im vorinstanzlichen Verfahren ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtsgültig bestritten worden sei; bereits darum seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Beschwerden Rz. 8). 3.2 Mit dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführenden, dass das öffentliche Verfahrensrecht von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären haben (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRPG). Entsprechend ist nicht entscheidend, inwiefern Tatsachen behauptet oder bestritten werden bzw. unbestritten geblieben sind (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 4). Im Übrigen besteht für die Verfahrensbeteiligten keine zwingende Verpflichtung im Rahmen des Schriftenwechsels Stellungnahmen einzureichen (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 4 und 7). Folglich können die Beschwerdeführenden aus der Tatsache, dass die Eingaben des AVET zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verspätet erfolgt sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 7 4. In der Sache ist zu prüfen, ob die WEU den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Gemäss Art. 68 Abs. 4 VRPG kann die instruierende Behörde während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen. Als wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 24). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Wird durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung aber der Verfahrensausgang präjudiziert, so muss ein strengerer Massstab an den Interessennachweis angelegt werden (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43). 4.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen erwogen, dass das AVET anlässlich einer Kontrolle in der Wohngemeinschaft der Beschwerdeführenden hochgradig tierschutzwidrige Haltebedingungen vorgefunden habe. Diese seien nicht (mehr) mit dem kürzlichen Tod eines Familienmitglieds und einer damit einhergehenden Überforderung zu entschuldigen, zumal sich die Beschwerdeführenden gegenseitig hätten unterstützen und vertreten können und eine (Mit-)Verantwortung für alle im Haus lebenden Tiere getragen hätten. Die WEU ging entsprechend davon aus, dass die Rückgabe zusätzlicher Tiere – auch nur während des Rechtsmittelverfahrens – das Tierwohl erneut gefährden würde. Das AVET habe durch die Rückgabe von vier der insgesamt zwölf aufgefundenen Hunde bereits auf die veränderte Gesamtsituation – so sei das Haus aufgeräumt und gereinigt worden – reagiert. Das Amt sei zu Recht davon ausgegangen, die drei Beschwerdeführenden vermöchten gemeinsam vorläufig nur den vier, von ihnen selbst ausgewählten Tieren genügend Aufmerksamkeit zu schenken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 8 Das Tierwohl als gewichtiges öffentliches Interesse würde die privaten Interessen der Beschwerdeführenden überwiegen. 4.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt habe; es bestehe am Entzug der aufschiebenden Wirkung mittlerweile kein öffentliches Interesse mehr, da sie ihre Liegenschaft komplett saniert hätten und eine artgerechte Tierhaltung garantieren könnten. Einige wenige zusätzliche Hunde machten keinen markanten Unterschied mehr. Zudem würden gewichtige private Interessen, namentlich die starke emotionale Bindung zu den Tieren sowie das Halten und Retten von Tieren als Lebensinhalt, sowie die Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101] bzw. Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) für die Wiederherstellung sprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 6 Abs. 1 TSchG muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) hat der Bundesrat spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden erlassen, insbesondere zu Sozialkontakt, Bewegung, der Unterkunft oder dem Umgang mit den Tieren. Weiter verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. An der Beschlagnahmung stark ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 9 nachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG den sofortigen Vollzug erfordert (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 22), zumal Tiere sich gegen schlechte Haltungsbedingungen nicht selber zur Wehr setzen können und auf menschliche Mitwirkung angewiesen sind (vgl. BVR 1993 S. 122 E. 2a mit Hinweisen). 5.2 Das AVET hat in seinen Verfügungen vom 10. September 2024 ausführlich den anlässlich einer Kontrolle festgestellten Zustand im und um das Haus der Beschwerdeführenden, insbesondere die stark ungenügenden Hygienebedingungen, dargelegt. Weiter hat es die schlechten Pflege- bzw. Gesundheitszustände der darin aufgefundenen Tiere (zwölf Hunde, sechs Katzen, zwei Wasserschildkröten sowie ein Igel) aufgezeigt und zahlreiche Mängel bei der Tierhaltung aufgelistet. Der desaströse Gesundheitszustand der vorgefundenen Tiere wurde in diversen Tierarztberichten festgehalten und fotografisch dokumentiert (vgl. Vorakten AVET: im Verfahren 100.2024.391 act. 4B1 pag. 23 ff., 51 ff. und 122 ff.; im Verfahren 100.2024.392 act. 5A1 pag. 23 ff., 51 ff. und 123 ff. sowie im Verfahren 100.2024.394 act. 4B1 pag. 24 ff., 52 ff. und 124 ff.); teilweise bedingte er gar eine umgehende Euthanasie der Tiere. Zudem werden die entsprechenden Feststellungen von den Beschwerdeführenden nicht mehr bestritten (vgl. hinten E. 5.2.3). Bei diesen Gegebenheiten ist hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das öffentliche Interesse am Tierwohl die privaten Interessen der Beschwerdeführenden überwiegt. Was diese vor Verwaltungsgericht dagegen vorbringen, vermag daran nichts zu ändern: 5.2.1 Zwar mag die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, einschliesslich des Gartens, aufgeräumt und gereinigt worden sein, was nunmehr eine artgerechte Tierhaltung zulässt. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist deswegen aber das öffentliche Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht dahingefallen (Beschwerden Rz. 13, 17 und 25). Mit Blick auf das Tierwohl geht es nicht bloss darum, den Tieren ein aktuell artgerechtes Umfeld zu bieten, sondern es muss diesbezüglich auch eine gewisse Stabilität gewährleistet sein. So wäre dem Tierwohl abträglich, wenn die Hunde, deren Rückgabe die Beschwerdeführenden mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen suchen, bei einer eventu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 10 ellen Beschwerdeabweisung im Hauptverfahren wieder umplatziert werden müssten (vgl. dazu die angefochtenen Verfügungen S. 6 bzw. S. 7). Zudem wurde den verbesserten Haltebedingungen durch Räumung und Reinigung des Hauses der Beschwerdeführenden bereits Rechnung getragen, indem vier der zwölf beschlagnahmten Hunde wieder in ihre Obhut gegeben wurden. 5.2.2 Für diesen Entscheid wurde im Sinn einer Gesamtwürdigung nicht nur die Instandstellung der Liegenschaft berücksichtigt, sondern namentlich auch die gemeinschaftliche Wohnsituation der Beschwerdeführenden. Gerade die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam die Betreuung der Tiere besorgen, hat es ermöglicht, von einem gänzlichen Halteverbot abzusehen und stattdessen eine blosse Verkleinerung des Tierstands anzuordnen (vgl. die angefochtenen Verfügungen in den Verfahren 100.2024.392 und 100.2024.394 S. 5 f. bzw. S. 6). Ob die Beschwerdeführenden auch eine grössere Zahl von Hunden noch artgerecht zu halten vermögen, wird im Rahmen des Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen sein. Dass die Vorinstanz nicht im Zug des vorsorglichen Rechtsschutzes durch die Rückgabe weiterer Hunde eine neue Gefährdung des Tierwohls schaffen wollte, ist nicht zu beanstanden. 5.2.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Vorbringen zur «Sanierung» ihrer Liegenschaft zwar im vorliegenden Verfahren nun zumindest (implizit) die früheren tierschutzwidrigen Zustände im und um das Haus anerkennen. Noch im vorinstanzlichen Verfahren zeigten sie sich aber wenig einsichtig und beschönigten die desolaten Zustände (vgl. dazu die angefochtenen Verfügungen S. 5 bzw. S. 6 sowie die Beschwerden vom 9. bzw. 10.10.2024 in den Vorakten der WEU). Ob diese Einsicht längerfristig Bestand hat, wird sich erst durch die als Auflage angeordneten wöchentlichen Kontrollen durch eine extern lebende Drittperson sowie die halbjährlichen tierärztlichen Untersuchungen zeigen (vgl. Verfügung des AVET Dispositiv Ziff. 1 und 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerden Rz. 11) ist in der Rückgabe der vier Hunde bei diesen Gegebenheiten keine «konkludente» Bestätigung des AVET zu sehen, dass die Tiere wieder ohne Einschränkung in ihre Obhut gegeben werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 11 5.2.4 Schliesslich sind auch die noch nicht weitervermittelten Tiere im Tierheim gut aufgehoben, was die Beschwerdeführenden selber anerkennen (Beschwerden Rz. 18 und 20). Den von ihnen geltend gemachten privaten Interessen (emotionale Beziehung zu den Tieren und die Hundehaltung als Element der Lebensgestaltung; Beschwerden Rz. 12) kommt im Vergleich zum gewichtigen Interesse des Tierschutzes geringere Bedeutung zu; die privaten Interessen haben hier hinter dieses zurückzutreten (ähnlich VGE 2018/328 vom 16.11.2018 E. 3.6, 2017/266 vom 14.2.2018 E. 4.1, 2014/341 vom 20.1.2015 E. 2.7 [bestätigt durch BGer 2C_92/2015 vom 24.3.2015]). 5.3 Da die streitigen Massnahmen des Tierschutzes auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und, angesichts der korrekt vorgenommenen Interessenabwägung, verhältnismässig sind, liegt – soweit sich diese Frage hier, wo allein über den vorsorglichen Rechtsschutz zu befinden ist, überhaupt stellt – keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor (Art. 26 BV; Art. 24 KV; vgl. Beschwerden Rz. 11). Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig sowie offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt; zudem habe sie weitere elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit (Anspruch auf rechtliches Gehör, Rechtsgleichheitsgebot, Recht auf ein faires Verfahren, Gebot von Treu und Glauben) missachtet. Da sie diese Rügen in keiner Art und Weise substanziieren (vgl. Beschwerden Rz. 23), braucht nicht weiter auf sie eingegangen zu werden. 5.4 Der Entzug bzw. die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die Beschlagnahmung der Tiere der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Zwischenverfügungen halten der Rechtskontrolle stand und die Beschwerden sind abzuweisen. Nachdem die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu Recht bestätigt hat, erweist sich auch der Antrag auf Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverlegung als unbegründet, sollten die Beschwerdeführenden ihn als Eventualantrag verstanden haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 12 6. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Beschwerden je um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht und ein Verbot der Weitervermittlung bestimmter Hunde «während des Rechtsstreits» verlangt. B.________ hat dies im Verfahren 100.2024.392 zusätzlich mittels separater Eingabe getan (act. 2). Der Instruktionsrichter hat diesen Gesuchen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren stattgegeben (Verfügung vom 24.1.2025; vgl. vorne Bst. C). Für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Verfahrens in der Hauptsache ist indes nicht das Verwaltungsgericht, sondern die WEU zuständig (Art. 27 VRPG; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 4). Die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2024 sind deshalb – soweit über das vorliegende Verfahren hinausgehend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt wird – zuständigkeitshalber an die WEU weiterzuleiten. 7. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführenden je die Kosten des sie betreffenden Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei deren Bemessung ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich durch die gemeinsame Behandlung der Beschwerden der Bearbeitungsaufwand etwas verringert hat (Art. 103 Abs. 2 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 10; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 6, je mit Hinweisen). Es wird deshalb eine Pauschalgebühr von Fr. 750.-- je Verfahren erhoben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde im Verfahren 100.2024.391 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2024.392 wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 13 3. Die Beschwerde im Verfahren 100.2024.394 wird abgewiesen. 4. Die Gesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2024 um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden zur weiteren Behandlung an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern weitergeleitet. 5. a.) Die Kosten des Verfahrens 100.2024.391, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 750.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. b.) Die Kosten des Verfahrens 100.2024.392, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 750.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. c.) Die Kosten des Verfahrens 100.2024.394, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 750.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 6. In den Verfahren 100.2024.391, 100.2024.392 und 100.2024.394 werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer im Verfahren 100.2024.391 - Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2024.392 - Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2024.394 - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (zusammen mit den Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen vom 18. Dezember 2024) - dem Eidgenössischen Departement des Innern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2025, Nrn. 100.2024.391/392/ 394U, Seite 14 und mitzuteilen: - Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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