100.2024.342U STN/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2024; 2023.SIDGS.767)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1960), Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 18. Juni 1992 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin einen Aufenthaltstitel. Spätestens seit dem 18. Juni 2010 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung von der Schweizerin heiratete er eine Landsfrau (Jg. 1968). Diese reiste Ende Dezember 2001 in die Schweiz ein und verfügt ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung. A.________ hat drei erwachsene Kinder (Jg. 1984, 1993 und 1996), die in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind. Am 3. Dezember 2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei hauptsächlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten. Seit dem 4. Januar 2017 befand sich A.________ im vorzeitigen Strafvollzug. Am 9. Februar 2021 wurde er mit einer Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum bzw. der Europäischen Union (EU) weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. November 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 wies die SID die Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 10. Dezember 2024.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 11. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die EG Bern (EMF) hat sich nicht vernehmen lassen. Der Instruktionsrichter hat Akten der EG Bern (EMF) ediert und mit Verfügung vom 7. November 2025 Aktenstücke, die noch nicht in den Verfahrensakten enthalten waren, beigezogen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 hat A.________ dazu Stellung genommen und weitere Unterlagen (zwei Arztberichte und Fotos) zu den Akten gegeben. Die SID und die EG Bern haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz auf das Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 bzw. die damit beurteilten Straftaten, die der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 sowie zwischen August 2014 und 1. März 2015 begangen hat (Akten EMF pag. 113 ff. insb. 117 ff.). Damit stehen ausschliesslich Straftaten zur Diskussion, die vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 verübt worden sind. Den Ausländerbehörden verbleit in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 II 49 E. 5.3). 2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.-- verurteilt. Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen (Akten EMF pag. 120, 77 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, 3. Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. 3.1 Da der Beschwerdeführer seit weit über zehn Jahren (Richtwert) rechtmässig in der Schweiz lebt (vgl. vorne Bst. A), kann er sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). 3.2 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau ist sodann vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. In Bezug auf seine bereits volljährigen Kinder ist das Recht auf Familienleben hingegen nicht tangiert: Sie sind nicht Teil der Kernfamilie, die in erster Linie durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist (Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern). Ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts wäre daher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen den volljährigen Kindern und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Ein solches besteht hier nicht. 3.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme – wie hier – die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, abwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). 4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 4.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 4.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerde-führer am 3. Dezember 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (Akten EMF pag. 113 ff., 120 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass von über acht Jahren im Licht der angeführten Praxis für ein sehr gravierendes Verschulden, übersteigt es die massgebliche Grenze für einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung doch um mehr als das Vierfache (angefochtener Entscheid E. 3.2). 4.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer war als Teil eines Netzwerks dafür verantwortlich, dass Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz gebracht wurde. Er hatte dabei hauptsächlich die Leitung über die Kokaintransporte inne, führte sie selbst auch aus und stellte die Kommunikation zu den Organisatoren in den Niederlanden sicher. Insgesamt konnten ihm 24 Transporte nachgewiesen werden. Zu verantworten hat er eine reine Kokainmenge von rund 27 Kilo. Damit hat er den schweren Fall von 18 Gramm um das 1'500-fache überschritten, weshalb das Regionalgericht Bern-Mittelland auf eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesundheit der Mitmenschen schloss. Der Beschwerdeführer war sodann nicht «nur» einfacher Transporteur. Er half auch bei der Weiterverteilung des Kokains an die Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz mit. Dafür stellte er sein Geschäft in der Schweiz zur Verfügung und agierte zeitweise auch als «Rezeptionnaire», indem er die Kommunikation mit den Empfängerinnen und Empfängern und die Buchführung über das erhaltene Transportgeld sicherstellte. Der Beschwerdeführer hätte nach Überzeugung des Regionalgerichts die strafbaren Handlungen sodann nicht beendet, wenn er nicht verhaftet worden wäre (Akten EMF pag. 624 f.). Das Regionalgericht nahm einzig am Anfang seines Handelns Eventualvorsatz an. Dieser sei sehr rasch in einen direkten Vorsatz «umgeschwenkt»; er habe aus rein egoistischen Motiven gehandelt (Akten EMF pag. 626). Der Beschwerdeführer wurde zusätzlich wegen separat begangener mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen aufgrund des Besitzes einer reinen Kokainmenge von 33 Gramm. Das Regionalgericht erachtete hier das Verschulden als leicht, da ihm lediglich der Besitz nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer handelte allerdings direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven (Akten EMF pag. 627). Weiter ist in die Würdigung einzubeziehen, dass Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die heute grundsätzlich obligato-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, risch zu einer Landesverweisung führen (statt vieler BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2). In Bezug auf den zusätzlichen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ging das Regionalgericht Bern- Mittelland nicht von einer zusätzlichen kriminellen Energie aus. Es stufte diesen Schuldspruch als klassisches Begleitdelikt zum Hauptvorwurf ein (Akten EMF pag. 628). Mit Blick auf das Gesagte bleibt es dabei, dass für die Verurteilungen vom 3. Dezember 2019 unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt auf ein sehr schweres Verschulden zu schliessen ist. Daran ändert nichts, dass es sich nicht um Gewaltdelikte handelte (Beschwerde S. 6), hat der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen doch die Gesundheit vieler Mitmenschen schwer verletzt oder gefährdet. Dass die Straftaten schon länger zurückliegen (Beschwerde S. 6), ist bei der Rückfallgefahr (hinten E. 3.3) einzubeziehen. 4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 4.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist bereits vor den Anlasstaten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er zwischen 2009 bis 2015 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsumwiderhandlungen, wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Strassenverkehrsdelikten zu (teil-)bedingten wie auch unbedingten Geldstrafen zwischen 4 und 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Akten EMF pag. 630) und wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren sowie zahlreicher Strassenverkehrsdelikte zu Bussen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 820.-- verurteilt (Akten EMF pag. 734 ff., 743). Am 13. Mai 2024 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz zu einer Busse von Fr. 400.-- und am 7. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu einer Busse von Fr. 40.-- verurteilt (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13.5.2024 und vom 7.8.2024, act. 6A). Auch wenn der Grossteil der Verfehlungen mehrere Jahre zurückliegt und die Straftaten aus jüngerer Zeit von ihrem Unrechtsgehalt her nicht vergleichbar sind mit den Anlasstaten, zeugen sie doch davon, dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten. Der Schluss der Vorinstanz, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). 4.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, die die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexualund schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; VGE 2024/141 vom 20.10.2025 E. 5.3.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rückfallgefahr; er sei seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2021 nicht mehr straffällig geworden (Beschwerde S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat zwischen August 2014 und 1. März 2015 – d.h. während rund sechs Monaten – eine grosse Menge Betäubungsmittel umgesetzt und damit sehr schwer delinquiert. Sein kriminelles Verhalten hat er nicht aus eigenem Antrieb auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, gegeben, sondern wegen seiner Verhaftung (vorne E. 4.1.3). Entgegen seiner Auffassung fallen bei der Beurteilung der Rückfallgefahr schwere Betäubungsmitteldelikte, wie der Beschwerdeführer sie begangen hat, nicht weniger ins Gewicht als Gewaltdelikte (Beschwerde S. 6 f.). Durch seine Handlungen hat er ein bedeutendes Rechtsgut, die Gesundheit der Mitmenschen, schwer verletzt oder gefährdet (vgl. vorne E. 4.1.3). Zudem kommt dem Wohlverhalten während der strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. statt vieler BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5 [betreffend VGE 2020/258 vom 15.6.2021] mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat damit zu Recht sein Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung relativiert (Beschwerde S. 6; angefochtener Entscheid E. 3.4). Mit Blick auf die beiden jüngsten Strafbefehle im Jahr 2024 kann sodann ohnehin nicht von Wohlverhalten ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerdeführer lediglich im geringfügigen Bereich straffällig wurde (vgl. vorne E. 4.2.2). Zwar hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens eingeräumt, an den Drogentransporten beteiligt zu sein. Das Regionalgericht hielt aber ebenso fest, dass seine Aussagen nicht von allzu grosser Reue und Einsicht zeugten. Zudem bestritt er bis zum Schluss seine Verwicklung in die Geldwäscherei (Akten EMF pag. 629 f.). Anders als der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerde S. 7), kann dies sehr wohl für eine nach wie vor bestehende Rückfallgefahr sprechen und im ausländerrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. etwa VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die im Rahmen der bedingten Entlassung gestellte insgesamt günstige Legalprognose der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern (Verfügung der BVD vom 19.5.2022 S. 3, Akten EMF pag. 89) bedeutet nicht, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Strafund Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, gilt hier ein strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Mit Blick auf das Gesagte kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er behauptet, von ihm gehe keine Rückfallgefahr mehr aus. Möglicherweise schliesst er selber eine «minimale» Rückfallgefahr nicht aus (vgl. Beschwerde S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Bereits eine solche muss angesichts der schweren Delinquenz in einem äusserst sensiblen Bereich nicht hingenommen werden. 4.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz von einem sehr erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5). 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Der heute 66-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 1992 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Seinem prozeduralen Aufenthalt nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die EG Bern am 16. Oktober 2023 kann – wenngleich nicht bedeutungslos – rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. allgemein BGE 149 I 66 E. 4.4, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Zudem befand er sich zwischen März 2015 und Februar 2021 in Haft (Akten EMF pag. 120, 87). Seine Aufenthaltsdauer ist mit über dreissig Jahren aber sehr lang und begründet grundsätzlich ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 5.2 Die schwere Straffälligkeit spricht klar gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Zu den weiteren Integrationskriterien ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer führte vor seiner Verhaftung im März 2015 ein Geschäft, in dem er afrikanische Produkte verkaufte. Es ist davon auszugehen, dass er dieses seit seiner Entlassung im Februar 2021 wieder führt (Beschwerde S. 4). Gemäss Feststellungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland war er vorher bei einer Gerüstfirma als Chefmonteur tätig und arbeitete bei einer Schlosserei (Akten EMF pag. 629). Zwar hat er, soweit ersichtlich, keine Sozialhilfe bezogen. Er hat während seines Aufenthalts aber beträchtliche Schulden angehäuft. Im Juni 2022 waren beim Betreibungsamt Bern-Mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, land auf den Beschwerdeführer 80 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Betrag von Fr. 341'102.80 registriert (Akten EMF pag. 97 ff.). Insgesamt erscheint seine beruflich-wirtschaftliche Integration misslungen. Was die soziale Integration angeht, verweist der Beschwerdeführer einzig auf die Beziehung zu seinen Familienangehörigen (Beschwerde S. 4 und 9). Enge soziale Kontakte ausserhalb der Familie zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn hart treffen würde, macht er nicht geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, geht die soziale Integration jedenfalls nicht über das hinaus, was bei einem sehr langen Aufenthalt erwartet werden darf, sofern sie nicht als misslungen zu beurteilen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). 5.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 5.3.1 Was die Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (nachfolgend Kongo [Kinshasa]) angeht, ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die ersten 32 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er verbrachte somit die prägenden Abschnitte seiner Kindheit, Jugend und jungen Erwachsenenalters im Kongo (Kinshasa). Der Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Kinshasa geboren wurde und dort mit neun Geschwister aufwuchs. Mehrere seiner Geschwister wie auch seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Primarschule und zwei Jahre die Sekundarschule. Danach absolvierte er drei Jahre das Vorstudium für Literatur, konnte aber mangels finanzieller Mittel nicht weiterstudieren. Gemeinsam mit einem Bruder besuchte er anschliessend den Militärdienst und arbeitete danach als …. Später übernahm er das Geschäft seines Vaters in Kinshasa; dieser sei … gewesen (Akten EMF pag. 628 f. und 107; Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28.12.2024, act. 6A). Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet. Diese lernte er im Kongo (Kinshasa) kennen, als er nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer Schweizerin dorthin zurückkehrte. Ende 2001 kam die Ehefrau in die Schweiz und erhielt aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel (Akten EMF pag. 629; angefochtener Entscheid E. 4.4.4). Der Beschwerdeführer kehrte mehrmals für längere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Zeit in sein Heimatland zurück. So hielt er sich zwischen dem 4. Juli und dem 17. Oktober 2024, d.h. während über drei Monaten dort auf. Im Dezember 2024 reiste er erneut für mehrere Tage zur Beerdigung seines Bruders nach Kinshasa (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28.12.2024 inkl. Dokumentation, act. 6A). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor bestens vertraut ist. Auch bestreitet er nicht, dass weiterhin mehrere Geschwister von ihm dort leben (angefochtener Entscheid E. 4.4.1), womit er zumindest über ein gewisses soziales Netz verfügt. Mit Blick auf seine letzten längeren Aufenthalte im Kongo (Kinshasa) ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall – zumindest anfänglich – bei Bekannten oder seinen Verwandten beherbergt werden könnte. Dass er «ins Nichts» zurückkehren würde (Beschwerde S. 9), ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt er zudem über ein Grundstück in Kongo (Kinshasa), das nach seiner Schätzung einen Wert von ca. Dollar 300'000.-- hat (Akten EMF pag. 629). Damit verfügt er auch über eine gewisse Existenzgrundlage (Beschwerde S. 9). Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass ihn seine Familie in der Schweiz zumindest teilweise finanzieren könnte. 5.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet seine Rückkehr aufgrund seiner gesundheitlichen Situation als unzumutbar. Sein Hormonspiegel müsse aufgrund einer Hodenentfernung genau beobachtet und bei Bedarf durch Injektion von Medikamenten geregelt werden. Zudem habe er Probleme mit der Blase bzw. der Prostata und sei deshalb im Januar 2021 operiert worden. Er leide auch an Herzproblemen und hohem Blutdruck, weshalb er regelmässig Medikamente einnehmen müsse (Beschwerde S. 8-10). Medizinische Gründe stehen der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verfügbar ist und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen; VGE 2024/141 vom 20.10.2025 E. 6.3.5). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist die sozioökonomische Lage in Kongo (Kinshasa) prekär und befindet sich unter anderem das Gesundheitssystem des Landes in einem schlechten Zustand, mangelt es in den Spitälern doch an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben ist der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel unter anderem dann unzumutbar, wenn die zurückzuführende Person sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet (vgl. Referenzurteil BV- Ger E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie statt vieler BVGer E- 5077/2024 vom 1.10.2024 E. 9.3.1). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt indes lediglich ein Element neben anderen in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dar und hat nicht bereits zur Folge, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre; in die Verhältnismässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche massgebenden Umstände einzubeziehen (VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 5.3.5, 2017/249 vom 2.5.2018 E. 4.3.3, 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.6). 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist in Kinshasa geboren und aufgewachsen und verfügt dort über ein gewisses soziales Netz. Seine Herkunft steht der Rückkehr somit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 7. November 2023 ist der Beschwerdeführer dauerhaft auf blutdrucksenkende Medikamente angewiesen. Er wird mit den Medikamenten Felopidin (10 mg), Esidrex (Hydrochlorolorothiazid 25 mg) und Lisitril (Lisinopril 20 mg) behandelt. (Akten EMF pag. 804) Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des «Hôpital général de référence de Matete» in Kinshasa sind diese von ihm benötigten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, blutdrucksenkenden Medikamente im Kongo (Kinshasa) zugänglich (Akten EMF pag. 805). Der Beschwerdeführer könnte somit bei seiner Rückkehr die notwendige medikamentöse Therapie weiterführen. Daran ändert nichts, dass die Ärztinnen und Ärzte des genannten Spitals festhalten, diese Medikamente würden oft (im Bericht wird «suivants» [folgende] und nicht «souvent» [oft] geschrieben; nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf den Kontext handelt es sich dabei um einen Schreibfehler) aus China oder Indien importiert und seien unwirksam («nous certifions ses inefficacités»; Akten EMF pag. 805). Auch in der Schweiz werden zentrale Wirkstoffe aus China und Indien importiert (vgl. Bundesamt für Gesundheit BAG, einsehbar unter: <www.bag.admin.ch>, Rubriken: «Themen/Medikamente & Medizinprodukte/Sicherheit in der Arzneimittelversorgung»). Darüber hinaus legen die Ärztinnen und Ärzte nicht näher dar, aus welchem Grund sie die aus China und Indien importierten Medikamente als grundsätzlich unwirksam betrachten. Alternativ könnten die Ehefrau bzw. die erwachsenen Kinder den Beschwerdeführer mit in der Schweiz produzierten Medikamenten versorgen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde sodann eine ärztliche Bescheinigung des Inselspitals eingereicht, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer sich in der Abklärung einer unklaren Hauterkrankung befindet. Das Schreiben datiert allerdings vom 21. Dezember 2023 und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, ob und mit welchem Ergebnis diese Untersuchungen abgeschlossen wurden (act. 11A). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche Behandlungen er konkret benötigen würde. Gemäss Schreiben des Inselspitals vom 11. Februar 2026 leidet der Beschwerdeführer sodann an einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe mit nächtlicher Hypoxie, weshalb er mittels APAP-Therapie behandelt wird. Für diese Therapie sei eine durchgehende Stromversorgung notwendig. Bei Absetzen dieser bestehe ein erhöhtes kardiovaskuläres Risiko und die Möglichkeit einer pulmonalen Hypertonie (act. 11A). Dem steht eine Rückkehr allerdings ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist die Stromversorgung in Kongo (Kinshasa) mit der Versorgung in der Schweiz nicht vergleichbar. Schlafapnoegeräte lassen sich aber zumindest vorübergehend mit einem Akku betreiben, womit die Therapie auch ohne durchgehende Stromversorgung gewährleistet wäre. Insgesamt ist mit Blick auf die Situation im Heimatland, das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seine Wiedereingliederung im Kongo (Kinshasa) sicherlich nicht einfach. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, Vorinstanz ist aber im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand ist, der seine Rückkehr unzumutbar erscheinen liesse (angefochtener Entscheid E. 4.4.2), auch wenn sie ihrer Prüfung zur Lage des Gesundheitssystems fälschlicherweise die Verhältnisse in der Republik Kongo (Kongo [Brazzaville]) zugrunde gelegt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4.2; vgl. Beschwerde S. 8). Für die Zumutbarkeit der Rückkehr spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zwischen dem 4. Juli und dem 17. Oktober 2024 sowie im Dezember 2024 in seinem Heimaltland aufhielt (vorne E. 5.3.1). 5.3.4 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau unter Einbezug von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zu würdigen. – Der Beschwerdeführer ist seit mindestens 25 Jahren mit einer Landsfrau verheiratet, die in der Schweiz ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (Akten EMF pag. 629; angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Ehe ist intakt (vgl. Akten EMF pag. 27). Seine Ehefrau lebte bis Ende 2001 in Kongo (Kinshasa). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass auch sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Heimatlands vertraut ist. Ihre Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) erscheint daher nicht von vornherein unzumutbar. Damit würde es zu keiner Trennung der Eheleute kommen. Sollte die Ehefrau es bevorzugen, in der Schweiz zu bleiben, hätte die Entfernungsmassnahme unbestrittenermassen einschneidende Konsequenzen für das Familienleben. Immerhin kann der Kontakt zur Ehefrau aber telefonisch, mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden. Das gilt ebenso für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern und zu seinen Enkelkindern. Was den Beschwerdeführer angeht, hat er sich diese Situation selbst zuzuschreiben. Die intakte Ehe und auch die Beziehung zu seinen weiteren Familienmitgliedern vermochten ihn namentlich nicht davon abzuhalten, schwer zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. VGE 2020/469 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, 4.8.2022 E. 3.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]). 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt (Beschwerde S. 10; angefochtener Entscheid E. 4.4). Insgesamt ist mit ihr im Ergebnis festzuhalten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sowie die lange Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz begründen. Er hat sich aber insgesamt nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) erscheint zudem zumutbar, auch wenn sie nicht einfach ist. 6. 6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat mit der Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte, ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Er hat die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Eine Rückfallgefahr kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon sehr lange in der Schweiz auf, hat hier aber weder beruflich-wirtschaftlich Fuss fassen können, noch geht seine soziale Integration, wollte man sie nicht als misslungen bezeichnen, über das hinaus, was angesichts des sehr langen Aufenthalts erwartet werden darf. Zudem ist er mehrfach straffällig geworden. Die Wiedereingliederung in Kongo (Kinshasa) ist dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, auch wenn ihm die Rückkehr insb. aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht leicht- fallen dürfte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10) hat die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und als Konsequenz die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG zu Recht als verhältnismässig beurteilt (angefochtener Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, E. 5.1). Eine Rechtsverletzung in Form des Ermessensmissbrauchs ist nicht ersichtlich, auch ist der Vorwurf unbegründet, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen (Beschwerde S. 10). 6.2 Mit Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 11). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sogenannte Rückstufung). Die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann nicht als «mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.5). So verhält es sich hier: Die Niederlassungsbewilligung wird wegen schwerer Delinquenz widerrufen, und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der Niederlassungsbewilligung ist nicht geeignet, der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. VGE 2020/469 vom 4.8.2022 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]). Im Übrigen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Ausländerbehörden die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abzustützen haben, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3). In Frage stehen Delikte, die vor 2019 begangen wurden, also vor Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG. Somit fällt die beantragte Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. 7. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Widerruf hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2026, Nr. 100.2024.342U, 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. Juni 2026. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.