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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2025 100 2024 32

31. März 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,156 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Strassenbaupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Lichtraumprofil (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023; vbv 18/20239) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2024.32U SEH/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichter Seiler, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schaller A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Köniz handelnd durch die Direktion Planung und Verkehr, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Strassenbaupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Lichtraumprofil (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023; vbv 18/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 1________, Löhrstrasse 2________, Oberscherli, in Köniz. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 ordnete die Abteilung Verkehr und Unterhalt der Einwohnergemeinde (EG) Köniz Folgendes an: «1. Sämtliche illegal erstellten Bauten der Liegenschaft Löhrstrasse 2________ entlang der öffentlichen Strasse sind innert 30 Tagen seit Eröffnung dieser Verfügung so zurückzubauen, dass das Lichtraumprofil gemäss beiliegender Skizze eingehalten wird. 2. Nach unbenutztem Ablauf der Frist nach Ziffer 1 wird die Gemeinde die Massnahme nach Ziffer 1 auf Ihre Kosten ausführen lassen (Ersatzvornahme).» Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an den Gemeinderat der EG Köniz, welcher diese mit Entscheid vom 25. Januar 2023 abwies. B. A.________ erhob dagegen am 17. Februar 2023 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses führte am 22. Mai 2023 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 erkannte die Regierungsstatthalterin was folgt (ohne Hervorhebungen gemäss Original): «1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeentscheid vom 25. Januar 2023, soweit er auf verschiedene Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und soweit der Beschwerdeführer diese Rügen im vorliegenden Verfahren nicht wiederholt, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde vom 17. Februar 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt, um die Bauten (Pfosten) auf seinem Grundstück zu entfernen. 4. Im Falle der Nichtvornahme des Rückbaus kann nach unbenutztem Ablauf der Frist die Gemeinde die Massnahmen nach Ziffer 3 hievor auf Kosten des Beschwerdeführers ausführen lassen (Ersatzvornahme).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, [5.-8. …]» C. A.________ hat am 22. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Regierungsstatthalterin. Der Gemeinderat der EG Köniz sei darauf hinzuweisen, dass er die zuständigen Stellen der Gemeinde beauftrage und verpflichte, die erforderliche vollständige Signalisation aufgrund der Nichterfüllung der erforderlichen Fahrbahnbreite von 3 m sowie der fehlenden Ausweichstellen und den Handabtrag zwecks Überblickbarkeit auszuführen. Ebenfalls sei der Eintrag im Grundbuch von 9 m2 für Strasse/Weg der Parzelle Nr. 1________ an die zuständige Stelle weiterzuleiten und «zur Löschung zu beauftragen», denn es liege bis heute kein Gesuch zum Landerwerb zwecks Verbreiterung der Fahrbahn im Bereich der Engstelle Eiche vor. Die EG Köniz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Regierungsstatthalteramt schliesst mit Stellungnahme vom 4. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 10. April 2024 eine Replik eingereicht. Die EG Köniz und das Regierungsstatthalteramt verzichten auf weitere Bemerkungen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, wobei in den folgenden Erwägungen zu prüfen sein wird, was überhaupt alles zum Streitgegenstand gehört (hinten E. 2.4). Nicht näher einzugehen ist auf die Abgrenzung zwischen baupolizeilichem und strassenbaupolizeilichem Wiederherstellungsverfahren, zumal die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts als erste Beschwerdeinstanz von keiner Seite in Frage gestellt wird (vgl. dazu VGE 2022/74 vom 16.3.2023 E. 2). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: Das Grundstück Nr. 1________ liegt in der Wohnzone und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Südwestlich und nordwestlich ist es von Landwirtschaftszone umgeben. Auf seiner nordöstlichen Seite grenzt es an die Strassenparzelle Köniz Gbbl. Nr. 3________, auf welcher die Löhrstrasse liegt. Sie erschliesst von Oberscherli her das Grundstück des Beschwerdeführers sowie die nordwestlich und nördlich davon gelegenen Landwirtschaftsbetreibe. Von der Löhrstrasse führt eine Hauszufahrt zum Gebäude des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. 1________. Ausser im Bereich dieser Hauszufahrt befindet sich auf dem nordöstlichen Rand des Grundstück Nr. 1________ eine Hecke. Auf der anderen Seite der Wegparzelle Nr. 3________ liegt die Parzelle Köniz Gbbl. Nr. 4________ (Landwirtschaftszone). Ungefähr gegenüber der Hauszufahrt auf dem Grundstück Nr. 1________ steht eine Eiche am Rand der Löhrstrasse. Die Eiche ist in der kommunalen Schutzplanung als erhaltenswert eingetragen. Im Bereich der Hauszufahrt zum Grundstück Nr. 1________ befindet sich entlang der Löhrstrasse ein Streifen von (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) ca. 7 m2, der sachenrechtlich zum Grundstück Nr. 1________ gehört (vgl. Plan in den Unterlagen, welche die EG Köniz im vorinstanzlichen Verfahren am 7.6.2023 eingereicht hat, act. 6A5, sowie Planauszug Geoportal, in act. 6A1; gelb markierter Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, im Foto Nr. 9 gemäss Protokoll Augenschein, act. 6A pag. 63, sowie in Foto in Replikbeilage im vorinstanzlichen Verfahren act. 6A6 S. 9). Im Grundbuch sind als Bodenbedeckung für das Grundstück Nr. 1________ 9 m2 «Strasse, Weg» eingetragen. Die Pfosten, deren Entfernung die Gemeinde bzw. die Vorinstanz angeordnet hat, befinden sich an der Parzellengrenze zur Fahrbahn. Zwischen dem südöstlichsten der Pfosten und der Eiche beträgt die Breite der Löhrstrasse gemäss Protokoll des Augenscheins (act. 6A pag. 60, Abbildung 4 und 5) 2,55 m. Berücksichtigt man, dass der Pfosten einige cm innerhalb der Grundstückgrenze steht (Protokoll Augenschein Abbildung 5 und 9), ergibt sich dort eine Fahrbahnbreite von ca. 2,50 m (Bemerkungen des Beschwerdeführers zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 82). 2.2 Seit Jahren steht der Beschwerdeführer in Diskussionen und Korrespondenz mit der Gemeinde und macht geltend, infolge der geringen Strassenbreite würden Fahrzeuge, welche auf der Löhrstrasse verkehren, auf sein Grundstück ausweichen und die Hecke beschädigen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gemeinde verschiedene Massnahmen zur Sanierung bzw. Verbreiterung der Strasse geprüft hat, die aber bisher nicht realisiert wurden (act. 6A4). Unter anderem stand auch zur Diskussion, dass die Gemeinde vom Beschwerdeführer Land erwirbt, um die Löhrstrasse verbreitern zu können (s. Unterlagen aus dem Jahr 2014, act. 6A5), was aber nicht verwirklicht wurde (vgl. auch Protokoll Augenschein, act. 6A pag. 61 f.). Im April 2022 erstellte der Beschwerdeführer die Pfosten, deren Beseitigung hier streitig ist (vgl. Protokoll Augenschein, act. 6A pag. 62), gemäss seinen Angaben als Ersatz für im Jahr 2018 gesetzte frühere Pfosten, die durch Fahrzeuge beschädigt wurden (Beschwerde S. 4, 7, 18). Am 6. September 2022 reichte die Gemeinde ein Bewilligungsgesuch ein für die Fällung der Eiche. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2023 verweigerte aber die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Bewilligung (Beschwerdebeilage 12, act. 1C). 2.3 Mit der Verfügung vom 29. Juli 2022 verpflichtete die Abteilung Verkehr und Umwelt der EG Köniz den Beschwerdeführer in Dispositiv Ziff. 1, «sämtliche illegal erstellten Bauten der Liegenschaft Löhrstrasse 2________ entlang der öffentlichen Strasse» so zurückzubauen, dass das Lichtraumprofil gemäss beiliegender Skizze eingehalten werde. Das Dispositiv der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, Verfügung enthält keine nähere Beschreibung der betroffenen illegal erstellten Bauten. In der Begründung der Verfügung wurde jedoch ausgeführt, «die massive Polleranlage» auf der Liegenschaft sei «ohne Abstand direkt angrenzend an die öffentliche Strasse angeordnet», was die Verkehrssicherheit gefährde. Die Gemeinde müsse den Beschwerdeführer daher «zur Entfernung der gesamten Polleranlage auf Ihrem Grundstück» verpflichten. Das Dispositiv einer Verfügung ist im Licht der Begründung zu verstehen, zumal in einer Wiederherstellungsverfügung die zu treffenden Massnahmen genau zu bezeichnen sind (VGE 2019/232 vom 20.4.2020 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 10 und 13 Bst. a). Die Wiederherstellungsanordnung betrifft somit nur die «Polleranlage», d.h. die angebrachten Pfosten, was sich auch aus Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ergibt. Nur dies ist Streitgegenstand. 2.4 Mit der Beschwerde an den Gemeinderat Köniz und an das Regierungsstatthalteramt hat der Beschwerdeführer weitere Anträge gestellt. Gemeinderat und Vorinstanz sind darauf nicht eingetreten, da sie über den Streitgegenstand hinausgehen (angefochtener Entscheid E. I.5). In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer zahlreiche Aspekte der umfangreichen Vorgeschichte, erhebt aber keine substanziierten Rügen gegen das teilweise Nichteintreten. Er stellt indes ausdrücklich den Antrag, der Gemeinderat der EG Köniz sei darauf hinzuweisen, dass er die zuständigen Stellen der Gemeinde beauftrage und verpflichte, die erforderliche vollständige Signalisation aufgrund der Nichterfüllung der erforderlichen Fahrbahnbreite auszuführen. Dies ist formell nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, steht allerdings in einem inhaltlichen Zusammenhang damit. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 3.5). Weiter beantragt der Beschwerdeführer, der Eintrag im Grundbuch von 9 m2 für Strasse/Weg der Parzelle Nr. 1________ sei an die zuständige Stelle weiterzuleiten und «zur Löschung zu beauftragen», denn es liege bis heute kein Gesuch zum Landerwerb zwecks Verbreiterung der Fahrbahn im Bereich der Engstelle Eiche vor. Bei diesem Eintrag im Grundbuch handelt es sich aber nur um eine Beschreibung der tatsächlichen Bodenbedeckung, was keinen Einfluss hat auf die Frage des Eigentums an dieser Fläche. Der Antrag liegt ausserhalb des Streitgegenstands, so dass darauf nicht einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, 3. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11 in der Fassung vom 7.6.2023, in Kraft seit 1.2.2024 [BAG 24- 001]) ist der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum auf einer Breite von 0,50 m freizuhalten. In der bis Ende Januar 2024 geltenden Fassung lautete die Bestimmung inhaltlich gleich («Die lichte Breite ist auf einer Breite von 0,50 Metern freizuhalten»; BAG 08-131). Ebenso gilt nach Art. 56 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 m ein Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand. Nach Art. 80 Abs. 1 SG bzw. Art. 59 SV können die Gemeinden in Nutzungsplänen oder in Reglementen gegenüber Gemeindestrassen und gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch andere Abstände vorschreiben. Dementsprechend hat die EG Köniz in Art. 69 Abs. 1 Bst. d ihres Baureglements vom 23. September 2018 (einsehbar unter: <www.koeniz.ch>, Rubriken «Verwaltung/Reglemente und Verordnungen/Nr. 721.0»), auf das sich der Beschwerdeführer beruft (Beschwerde S. 12), festgelegt, dass Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen bis 1,2 m über dem massgebenden Terrain gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand einhalten müssen. Indessen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, an welche sich die Vorinstanz gehalten hat, das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG ausnahmslos einzuhalten, auch wenn nach der kommunalen Regelung kein Strassenabstand gilt (VGE 2017/181/183 vom 18.4.2018 E. 3.2 und 3.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 19). Es steht fest, dass die streitigen Pfosten nach dem Inkrafttreten des SG errichtet wurden (vorne E 2.2). Sie stehen damit im Widerspruch zu Art. 83 Abs. 3 SG, so dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht die Beseitigung angeordnet hat (Art. 93 SG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verkehrssicherheit werde, wenn überhaupt, nicht durch seine Pfosten beeinträchtigt, sondern dadurch, dass die Strasse nicht die gemäss Art. 7 Abs. 3 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) erforderliche Mindestbreite von 3 m aufweise, und insbesondere durch die Eiche sowie durch die Böschung, die auf der nordöstlichen Seite direkt an die Strasse angrenzt. Seine Pfosten dienten dazu, sein Grundeigentum und seine Hecke zu schützen vor den überbreiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, Fahrzeugen, welche auf der Strasse verkehren. Er leitet daraus ab, dass eher die Gemeinde verpflichtet sei, die Strasse zu verbreitern oder andere Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Gemeinde beruft sich darauf, dass sie gemäss Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 21. Dezember 2023 (vgl. vorne E. 2.2) die Eiche nicht fällen dürfe und daher keine Möglichkeit habe, die enge Stelle zu beseitigen. Sie sei auch nicht zum Ausbau der Strasse verpflichtet, und auch wenn sie das wäre, würde dies nichts ändern an der Pflicht zur Einhaltung des Lichtraumprofils. 3.3 Die Fahrbahnbreite für Erschiessungsanlagen soll gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV – abweichende Gemeindevorschriften und Art. 6 Abs. 4 vorbehalten – bei Einbahnstrassen 3 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4,2 m nicht unterschreiten. Wenn besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar, so sind Ausweichstellen anzulegen (Art. 7 Abs. 3 BauV). – Die Anforderungen an Erschliessungsstrassen gemäss Art. 6 und 7 BauV gelten allerdings nur für die Errichtung neuer Erschliessungsanlagen. Für bestehende Strassen kann der Regierungsrat anordnen, dass sie genügen, obgleich sie den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entsprechen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Gestützt darauf bestimmt Art. 5 Abs. 1 BauV, dass bestehende Erschliessungsanlagen genügen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind, und für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentliche Mehrbelastung bringen. Die streitbetroffene Strasse besteht gemäss unbestrittenen Angaben der Gemeinde seit jeher. Sie erschliesst bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Wohnzone und darüber hinaus in nordwestlicher Richtung die Landwirtschaftszone. Ob die Gemeinde ihre Erschliessungspflicht (Art. 108 BauG) im Licht von Art. 5 BauV korrekt erfüllt hat, kann hier dahin gestellt bleiben, denn die Pflicht zur Einhaltung des Lichtraumprofils besteht unabhängig davon, ob die Strasse die erforderlichen Mindestbreiten einhält.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, 3.4 Beim Erlass einer Wiederherstellungsverfügung sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen, darunter der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. statt vieler BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2020 S. 380 E. 2.1). Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit bejaht mit der Argumentation, da die Strasse sehr eng sei, sei es besonders wichtig, zumindest im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers das Lichtraumprofil vollständig freizuhalten, zumal für die Bewirtschaftung der angrenzenden Landwirtschaftsflächen auch die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erforderlich sei. Die Entfernung der Pfosten verbessere die aktuelle Verkehrssituation. Im Unterschied zu den Pfosten des Beschwerdeführers stehe die gegenüberliegende Eiche schon lange vor dem Inkrafttreten des SG dort; da die Eiche nicht beseitigt werden dürfe, sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche den Zweck erfülle. Der Rückbau sei auch zumutbar, zumal er nicht grosse Kosten verursache (angefochtener Entscheid E. 8). 3.5 Dieser Argumentation ist grundsätzlich zuzustimmen, allerdings mit folgenden Präzisierungen: 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt mit Recht vor, dass die Bestimmungen über das Lichtraumprofil nicht dazu dienen, faktisch die Fahrbahn zu verbreitern. Sie verpflichten zwar die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse angrenzenden Parzellen zur Freihaltung eines Streifens, aber sie geben der Öffentlichkeit keinen Anspruch darauf, diesen Streifen zu befahren. Aufgrund der engen Verhältnisse (vorne E. 2.1) liegt es auf der Hand, dass Fahrzeuge, welche die strassenverkehrsrechtlich zulässige Breite von 2,55 bzw. 2,6 m ausschöpfen (Art. 9 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), die Strasse nicht benützen können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. In dieser Situation kann sich die Gemeinde nicht einfach darauf berufen, dass der private Strassenanstösser das Lichtraumprofil einzuhalten hat, sondern sie muss umgekehrt auch dafür sorgen, dass die Strasse bzw. der darauf rollende Verkehr das Eigentum des Anstössers nicht tangiert. In Frage kommt dafür in erster Linie eine Begrenzung der zulässigen Fahrzeugbreite. Aus dem Protokoll des Augenscheins vor der Vorinstanz (act. 6A pag. 58 f.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, ergibt sich, dass auf der Löhrstrasse eine maximale Fahrzeugbreite von 2,5 m signalisiert ist (Anhang 2 Abb. 2.18 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), was bedeutet, dass Fahrzeuge auch mit der Ladung diese Breite nicht übersteigen dürfen (Art. 21 Abs. 1 SSV). Insoweit sollte – wenn auch ganz knapp – bei einer sorgfältigen Fahrweise die Strasse benützt werden können, ohne das Eigentum des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber ausgeführt, die Benützung der Strasse sei für normale Fahrzeuge bis zu 2,5 m Breite möglich, aber nicht für Fahrzeuge mit Überbreite (Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins, act. 6A pag. 81). Er bringt freilich vor, am Augenschein habe ein Vertreter der Gemeinde erklärt, es handle sich dabei nur um eine temporäre Signalisation (Beschwerde S. 8, 18; Replik S. 9). Dafür ergeben sich jedoch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass eine allfällige Aufhebung dieser Signalisation auch wieder verfügt werden muss (Art. 66 Abs. 2 SG; Art. 44 SV) und der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren seine Rechte wird geltend machen können. 3.5.2 Die Signalisation einer maximalen Strassenbreite garantiert allerdings nicht, dass diese auch eingehalten wird. Es ist nicht auszuschliessen, dass überbreite Fahrzeuge trotz des Signals versuchen, auf der Strasse zu verkehren, und dabei die Liegenschaft des Beschwerdeführers beeinträchtigen, wie die zahlreichen von ihm eingereichten Fotos belegen. Man kann dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht verwehren, dass er nach Möglichkeiten sucht, solche Beeinträchtigungen zu vermeiden. In diesem Sinn hat er seine Anlage erstellt, die gemäss den in den Akten liegenden Fotos (act. 6A pag. 62 f., Abbildung 8 und 9) nicht nur Pfosten, sondern teilweise auch ein Mäuerchen von ca. Backsteinhöhe umfasst. An der Beseitigung der Pfosten besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse, weil es Fahrzeugbestandteile wie Beleuchtungsvorrichtungen, Seitenspiegel usw. gibt, die rechtmässig über die zulässige Fahrzeugbreite hinausragen können (Art. 38 Abs. 1bis der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Diese Bestandteile sind jedoch über der Fahrbahnhöhe angebracht (abgesehen von den Schneeketten, die aber breitenmässig nicht von Bedeutung sind), so dass diese Überlegung in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, Bezug auf die niedrige Sockelmauer entfällt. Demgegenüber besteht in der vorliegenden Situation eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auf der Strasse verkehrende Fahrzeuge das Grundeigentum des Beschwerdeführers unberechtigt tangieren würden, wenn das Mäuerchen nicht bestünde. Es wäre daher wohl kaum verhältnismässig, auch die Beseitigung des Mäuerchens anzuordnen. Die Frage braucht aber nicht definitiv entschieden zu werden, da nur die Beseitigung der Pfosten Streitgegenstand ist (vorne E. 2.3), nicht aber die Beseitigung des Mäuerchens. 3.6 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.4). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2024.32U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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