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Bern Verwaltungsgericht 25.03.2025 100 2024 288

25. März 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,703 Wörter·~19 min·9

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bzw. Ausrichtung einer Parteientschädigung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2024; 2023.SIDGS.565) | Ausländerrecht

Volltext

100.2024.288U MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Reichelt 1. A.________ 2. B.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bzw. Ausrichtung einer Parteientschädigung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2024; 2023.SIDGS.565)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (Jg. 1978) ist kamerunische Staatsangehörige. Am 5. Januar 2017 heiratete sie in ihrem Heimatland den damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten spanischen Staatsangehörigen C.________ (Jg. 1954). Am 21. August 2017 reiste sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 20. August 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ihr aus einer früheren Beiziehung stammender Sohn B.________ (Jg. 2005) reiste am 6. Dezember 2017 in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug ebenfalls eine bis am 20. August 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehe zwischen A.________ und ihrem Ehemann wurde am 9. Juli 2020 rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste (ESD), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. 1.2 Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 12. August 2023 gemeinsam Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2024 dahingehend gut, dass sie die angefochtene Verfügung hinsichtlich der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________ aufhob und die EG Biel anwies, dessen Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu verlängern. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 21. Oktober 2024. Der teilweisen Gutheissung der Beschwerde trug die SID insofern Rechnung, als sie auf die Erhebung der Hälfte der Verfahrenskosten verzichtete. Mit Verfügung vom 19. September 2024 schrieb die damalige Abteilungspräsidentin das von A.________ und B.________ am 22. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Rechtsverzögerungsverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (VGE 2024/144). Auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 2C_510/2024 vom 22.10.2024). 1.3 Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am 25. September 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, dass der Beschwerdeentscheid soweit A.________ betreffend aufzuheben und (auch) ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei (Rechtsbegehren 2). Soweit B.________ betreffend sei ihm in Aufhebung von Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids eine Parteientschädigung auszurichten (Rechtsbegehren 3). Gleichzeitig haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Rechtsbegehren 1). Die EG Biel hat am 11. November 2024 ausdrücklich auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 2.2 Angefochten ist der Entscheid der SID vom 26. August 2024, mit dem sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr volljähriger Sohn (Beschwerdeführer) ins Recht gefasst werden (passive Streitgenossenschaft). Die Beschwerdeführenden haben mit gemeinsam eingereichter Eingabe Beschwerde erhoben (aktive einfache Streitgenossenschaft; Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Auch wenn sie gemeinsam auftreten, führen sie das Verfahren unabhängig voneinander (vgl. Art. 71 Abs. 2 ZPO; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 12). Die Verfahrensberechtigung muss daher für jeden einzelnen Beteiligten an der Streitgenossen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, schaft in allen Teilen gegeben sein (Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 11). Erfüllen nicht alle Beteiligten die Verfahrens- und Prozessvoraussetzungen, ist auf die gemeinsame Eingabe insoweit nicht einzutreten (Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 13). 2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid aufgrund der ihr verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Rechtsbegehren 2) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich der für den Beschwerdeführer beantragten Parteientschädigung (Rechtsbegehren 3) ist sie hingegen nicht materiell beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.2.2 Der Beschwerdeführer, der nunmehr in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist (vgl. vorne E. 1.2), hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid insofern besonders berührt, als ihm im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Er hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 1 VRPG). In Bezug auf die für seine Mutter ersuchte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Rechtsbegehren 2) fehlt es dem volljährigen Sohn hingegen an der materiellen Beschwer. So bringt er weder vor noch legt er dar, dass er als volljähriger Sohn diesbezüglich direkt und unmittelbar berührt ist (Beschwerde S. 3; vgl. BGer 2C_430/2023 vom 4.9.2024 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde genügt im Übrigen den herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt von E. 2.2.1 f. einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die Ehe mit dem damals hier niederlassungsberechtigten spanischen Ehemann bewilligt. Die Ehe ist seit 9. Juli 2020 rechtskräftig geschieden (Akten EG Biel 10C pag. 102 und 109; vorne E. 1.1). Unter diesen Umständen bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass sie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten kann. 3.2 Sie macht aber eine Verletzung von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) geltend. Am 1. Januar 2025 trat die Änderung des AIG vom 14. Juni 2024 in Kraft, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen neuen Absatz 4 einführt (AS 2024 713). Diese Änderung findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG grundsätzlich auf alle Gesuche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind. Der Fokus dieser Gesetzesrevision liegt auf häuslicher Gewalt (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023 zur Parlamentarischen Initiative «Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren», in BBl 2023 2418). 3.3 Zu prüfen ist, ob eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG in Betracht kommt. Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_994/2022 vom 22.6.2023 E. 5). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, 3.4 Die Beschwerdeführerin, die am 5. Januar 2017 in Kamerun einen damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten spanischen Staatsangehörigen heiratete (Akten EG Biel 10C pag. 28), reiste am 21. August 2017 in die Schweiz ein (Akten EG Biel 10C pag. 98). Am 17. Februar 2020 schlossen die Eheleute eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab (Akten EG Biel 10C pag. 159 f.). Die Ehe wurde sodann am 9. Juli 2020 rechtskräftig geschieden (vorne E. 3.1) und die Vereinbarung gerichtlich genehmigt (Akten EG Biel 10C pag. 161). – Gestützt auf diesen Sachverhalt kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht in Betracht kommt (Beschwerdeentscheid E. 3). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen zu erschüttern vermag. Sie führt lediglich aus, dass das Bundesgericht mit seiner «Gesetzes-Auslegung einmal mehr völlig in die Irre gegangen» sei (Beschwerde S. 5). Mit diesen Ausführungen vermag sie indes nicht aufzuzeigen, inwiefern sie gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Auch das Vorbringen, das Scheidungsgericht hätte «schludrig gearbeitet», da es die Scheidung «in Anwesenheit einer Person, die gar nicht mehr hätte anwesend sein dürfen», ausgesprochen habe (Beschwerde S. 6), ändert nichts daran, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verweigert. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, troffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). 4.2 Zu den Umständen, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, ist erstellt, dass die Eheleute am 17. Februar 2020 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen haben und der Ehemann die EG Biel am 9. März 2020 über seine Ausreise per 30. April 2020 informiert hat. Die Beschwerdeführerin hat per 16. Mai 2020 eine neue Wohnung bezogen (Akten EG Biel 10B pag. 82). Sie ist sodann zeitweise von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden (Akten EG Biel 10C pag. 110, 180). Nunmehr geht sie einer unbefristeten Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin nach; ihr Pensum beträgt 80 Prozent (Akten EG Biel 10C pag. 130). Offene Verlustscheine oder Einträge im Strafregister sind keine aktenkundig (Akten EG Biel 4C pag. 128). – Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin zwar anerkannt. Sie hat aber zu Recht auch erwogen, dass eine gelungene Integration nach ständiger Rechtsprechung keinen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG begründet (statt vieler BGer 2C_589/2024 vom 28.11.2024 E. 3.3 [betrifft VGE 2024/150 vom 22.10.2024], 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022]). Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin vom 20. April 2020 bis zum 31. Dezember 2022 ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde (Beschwerdeentscheid E. 4.2.1 und die dortigen Aktenbelege). Die Vorinstanz hat sodann dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in Kamerun verbracht hat und dort sozialisiert worden ist. Dies ist nicht zu beanstanden, ist sie doch erst im Alter von 39 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. vorne E. 1.1). Sie hält sich zwischenzeitlich etwas mehr als sieben Jahre in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, Schweiz auf, was noch nicht lang ist. Zutreffend ist weiter die Auffassung der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, an frühere Kontakte anzuknüpfen oder neue aufzubauen. Immerhin verfügt sie in Kamerun über ein grosses familiäres Netz, es leben dort ein Bruder, drei Schwestern und ihr Vater (Akten EG Biel 10C pag. 127). Die Beschwerdeführerin leidet an keinen entscheidend ins Gewicht fallenden gesundheitlichen Einschränkungen und verfügt aufgrund der beruflichen Erfahrungen, die sie sowohl in Kamerun als auch in der Schweiz gesammelt hat, über günstige Voraussetzungen, um im Heimatland eine Arbeit zu finden (vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Beschwerdeentscheid E. 4.2.2 mitsamt den dortigen Aktenbelegen). Die Vorinstanz ist demnach insgesamt von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist (Beschwerdeentscheid E. 4.2.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nichts vor. Sie bestreitet auch die intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland nicht. Sie weist im Zusammenhang mit dem nachehelichen Härtefall lediglich auf die familiären Verhältnisse in der Schweiz hin. So bringt sie vor, dass ihr Sohn, der an einem Krebsleiden erkrankt sei und seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe, «auch in finanzieller Hinsicht vollumfänglich auf [ihre] Hilfe angewiesen» sei. Der Beschwerdeführer habe – abgesehen von ihr – nie eine Blutsverwandte in der Schweiz gehabt (Beschwerde S. 6 ff., 8). 4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Beeinträchtigung ihres Anspruchs auf Achtung des Familienlebens dartun will, ergibt sich Folgendes: Um sich auf den Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berufen, ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (statt vieler BGer 2C_132/2024 vom 27.9.2024 E. 5.2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, 4.3.2 Beim Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2019 ein …-Lymphom festgestellt, das vom 30. Mai bis am 9. September 2019 mittels Lymphknotenentfernung und Chemotherapie behandelt wurde. Seit Therapieende finden regelmässig Verlaufskontrollen statt (Bestätigung der Krebsnachsorge vom 10.8.2023, in Akten SID 10A1). Dass der Beschwerdeführer Pflege und Betreuung bedarf, die nur von seiner Mutter erbracht werden kann, ist weder (substanziiert) vorgebracht noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte in den Akten. Erstellt ist vielmehr, dass die Therapie beendet ist und es die gesundheitliche Situation dem Beschwerdeführer erlaubt hat, per 1. August 2024 an der … Fachhochschule den Studiengang «…» aufzunehmen (act. 9A). Zwischen der Beschwerdeführerin und dem volljährigen Beschwerdeführer liegt damit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Dass die Vorinstanz erwogen hat, der Beschwerdeführer könne allenfalls bei seiner in D.________ lebenden Grossmutter unterkommen (Beschwerdeentscheid E. 4.2.2), ist naheliegend, haben doch die Beschwerdeführenden vor der EG Biel ausgeführt, dass in D.________ die Mutter der Beschwerdeführerin leben würde (Akten EG Biel 10B pag. 90, Akten EG Biel 10C pag. 127). Auch wenn dies nicht zutreffen sollte, änderte sich nichts daran, dass zwischen den Beschwerdeführenden kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Die Beschwerdeführerin vermag damit keinen konventionsrechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch geltend zu machen. 4.3.3 Soweit vorgebracht wird, die Vorinstanz hätte sich bei den behandelnden Ärzten nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigen sollen (Beschwerde S. 7), ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. Sie hat dabei insbesondere auch seiner gesundheitlichen Situation und dem Umstand Rechnung getragen, dass er einer medizinischen Überwachung bzw. Nachbetreuung und -behandlung bedarf (Beschwerdeentscheid E. 7.2). Vor diesem Hintergrund hat für die Vorinstanz kein Grund bestanden, weitere Arztberichte einzuholen (Beschwerdeentscheid E. 7.3). Ein solcher besteht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. 4.4 Wenngleich es für die Beschwerdeführenden wünschenswert sein mag, zusammen in der Schweiz zu leben, liegt darin für sich genommen kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, wichtiger persönlicher Grund. Nach dem Gesagten lässt sich auch aufgrund der familiären Verhältnisse nicht auf das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls schliessen. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG kommt daher nicht in Betracht, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. 5. Die Vorinstanz hat zudem das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Bezug auf die Beschwerdeführerin verneint (Beschwerdeentscheid E. 5). Diese bringt dagegen nichts vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Integration in der Schweiz, ihrer Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland und ihrer Beziehung zum Sohn rechtsfehlerhaft sein könnten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weiterführende Ausführungen hierzu. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.1 Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein Obsiegen nicht dazu führt, dass ihm «automatisch» eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Bei aufwändigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung gesprochen. Er ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, (BVR 2012 S. 1 E. 6; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 29). 6.2 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Zum einen unterlässt es der Beschwerdeführer darzutun, weshalb ihm ausnahmsweise eine solche Entschädigung zuzusprechen ist. Zum anderen hat der im vorinstanzlichen Verfahren gerechtfertigte Arbeitsaufwand auch nicht den Rahmen dessen überstiegen, was Privaten zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann. So hat die handschriftlich verfasste Beschwerde (mitsamt dem Beweismittelverzeichnis) dreizehn Seiten umfasst (Akten SID pag. 12 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Eingaben mit Unterlagen eingereicht haben, kann nicht auf ein aufwändiges Verfahren im erwähnten Sinn geschlossen werden. Zudem haben diese Eingaben auch nicht in wesentlicher Weise zur Entscheidfindung beigetragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen hat. 7. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2.1 und 2.2.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die für die Beschwerdeführerin vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3 Die Beschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden: Mit Beschwerdeentscheid wird eingehend begründet, weshalb für die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG noch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dieser Begründung nicht substanziiert auseinandergesetzt. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kritisiert sie zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Arbeitsweise des Scheidungsgerichts (vgl. vorne E. 3.4). Sie unterlässt es aber darzutun, welche Konsequenzen sie aus diesen Vorbringen ableiten will. In Bezug auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG begnügt sie sich damit, sich auf die familiären Verhältnisse zu berufen (vgl. vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer legt sodann nicht näher dar, weshalb ihm im vorinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise eine Entschädigung zu leisten ist. Er behauptet lediglich, dass er aufgrund seines Obsiegens zu entschädigen sei, was unzutreffend ist. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführenden erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, 8.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde von A.________ wird bezüglich der beantragten Parteientschädigung für B.________ nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde von B.________ wird bezüglich der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 23. Mai 2026. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2025, Nr. 100.2024.288U, 7. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel/Bienne - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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