100.2024.276U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Straub A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen B.________ handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun sowie Einwohnergemeinde Thun Direktion Bildung Sport Kultur, Hofstettenstrasse 14, 3600 Thun
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, betreffend Submission; Zuschlag «Catering Tagesschulen und Mittagstische Stadt Thun» (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 2. September 2024; vbv 14/2024) Prozessgeschichte: A. Am 9. Oktober 2023 schrieb die Einwohnergemeinde (EG) Thun (Amt für Bildung und Sport) auf der Internetplattform SIMAP den Auftrag für die Beschaffung des Caterings für die Tagesschulen und Mittagstische der Stadt Thun im offenen Verfahren aus. Innert Frist gingen zwei Offerten ein; jene der A.________ AG und jene der B.________. Mit Verfügung vom 3. April 2024 erteilte die Gemeinde der A.________ AG den Zuschlag. B. Hiergegen erhob die B.________ am 23. April 2024 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Mit Entscheid vom 2. September 2024 hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 3. April 2024 auf und erteilte der B.________ den Zuschlag. C. Die A.________ AG hat diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. September 2024 angefochten. Sie beantragt, der Entscheid der Regierungsstatthalterin sei aufzuheben und der Zuschlag für das Catering für die Tagesschulen und Mittagstische sei ihr zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung mit der Anweisung an das RSA zurückzuweisen, den Zuschlag ihr zu erteilen. Zudem ersucht sie darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, Mit Verfügung vom 23. September 2024 hat der stellvertretende Abteilungspräsident der Vergabestelle superprovisorisch den Vertragsschluss mit der B.________ untersagt. Die Regierungsstatthalterin beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die EG Thun beantragt mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2024, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben mit der Folge, dass der Zuschlag an die A.________ AG «bestehen bleib[e]». Der Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 zusammenfassend auf Abweisung der Beschwerde und teilt mit, sie widersetze sich der vorläufigen Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 Bst. a des Gesetzes vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöBG; BSG 731.2]; zum anwendbaren Recht hinten E. 2). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt: Als Erstplatzierte des Vergabeverfahrens hatte ihr die Gemeinde mit Verfügung vom 3. April 2024 vormals den Zuschlag erteilt; diesen hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. September 2024 aufgehoben und der Konkurrenz (Beschwerdegegnerin) erteilt. Sie hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, kann doch bei Gutheissung der Beschwerde im Haupt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, oder Eventualantrag der Zuschlag erneut an sie gehen (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.3.1; BVR 2021 S. 285 E. 2.1 f.). Sie ist damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 56 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2-1]; vgl. zur Form zudem Art. 55 IVöB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 56 Abs. 3 und 4 IVöB). 2. Zunächst ist das anwendbare Recht zu klären: Die interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB; BAG 02-092) hat im Hinblick auf die Umsetzung des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen revidierten Übereinkommens vom 30. März 2012 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) eine Revision erfahren. Der revidierten IVöB ist der Kanton Bern per 1. Februar 2022 mit einseitiger Erklärung (vgl. Art. 63 IVöB) beigetreten (Art. 2 IVöBG). Der Beitrittsbeschluss erfolgte allerdings unter dem Vorbehalt, den in Art. 52 Abs. 1 IVöB vorgesehenen einstufigen Instanzenzug in Beschaffungsstreitigkeiten nicht zu übernehmen, um den im Kanton Bern (auch) für das Vergabeverfahren etablierten (und auch unter Effizienzgesichtspunkten bewährten) zweistufigen Instanzenzug beizubehalten (Art. 3 und 6 IVöBG betreffend Art. 52 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 2 IVöB; für den Fall, dass der Beitritt des Kantons Bern zur IVöB aufgrund dieses Vorbehalts nicht hätte wirksam erfolgen können, vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 IVöBG). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die allgemeinen Zulässigkeits- und Gültigkeitsschranken für Vorbehalte bei interkantonalen Vereinbarungen hier eingehalten sind und die bernische Beitrittserklärung rechtswirksam ist (BVR 2023 S. 443 E. 2 mit Hinweisen). Kürzlich hat sich das Bundesgericht zwar in einem nicht publizierten Urteil dahin geäussert, dass der Kanton Bern nicht Mitglied der revidierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, IVöB sei, weil das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) den Vorbehalt nicht «akzeptiert» habe (BGer 2C_246/2023 vom 3.9.2024 E. 7.3.1). Es hat sich indes weder mit dieser noch mit weiteren durch den Vorbehalt aufgegebenen Fragen vertieft auseinandergesetzt; namentlich fehlt eine Prüfung, ob und auf welcher Grundlage das InöB als Leitorgan der IVöB überhaupt befugt sein könnte, verbindlich über die Zulässigkeit eines Vorbehalts zu entscheiden. Ein Abweichen von der bisherigen Haltung des Verwaltungsgerichts vermag das vorerwähnte Bundesgerichtsurteil damit nicht zu rechtfertigen. Mithin ist weiterhin davon auszugehen, dass die IVöB im Kanton Bern als interkantonales Recht auf alle Vergabeverfahren direkt anwendbar ist, die nach dem Beitritt des Kantons Bern am 1. Februar 2022 eingeleitet wurden, so auch auf das hier mit Ausschreibung vom 9. Oktober 2023 eingeleitete Vergabeverfahren (vgl. BVR 2023 S. 443 E. 2; weiterführend: Bürki/Bieri-Evangelisti, Der Kanton Bern und das Beschaffungskonkordat 2019: Gedanken zu Zulässigkeit und Wirkung eines Beitritts unter Vorbehalt, in BVR 2022 S. 322 ff., insb. S. 368-371 zur fehlenden Kompetenz des InöB zur Beurteilung des Vorbehalts; vgl. auch Sophie Regenfuss, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 62 BöB/Art. 64 IVöB N. 4 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, in BBl 2017 S. 1851 ff. [nachfolgend: Botschaft BöB], S. 1192 [richtig S. 1992]). 3. Der Streitigkeit liegt folgender, weitestgehend unbestrittener Sachverhalt zugrunde: 3.1 Am 9. Oktober 2023 schrieb die EG Thun auf der Internetplattform SIMAP den Auftrag für die Beschaffung des Caterings für die Tagesschulen und Mittagstische im offenen Verfahren aus. Der ausgeschriebene Auftrag umfasst die Zubereitung und Lieferung von Mahlzeiten an die Tagesschulen und Mittagstische der Stadt Thun. Vorgesehen ist eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten mit der Möglichkeit einer höchstens dreimaligen Verlänge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, rung um jeweils ein Jahr. Gemäss Pflichtenheft müssen die Anbietenden zwingend folgende Eignungskriterien erfüllen (vgl. Ausschreibung SIMAP Ziff. 3.7, Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 1 i.V.m. Pflichtenheft Ziff. 9, Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 2): «• Erfüllung sämtlicher Kriterien gemäss Pflichtenheft (Kapitel 5). • Zwei Referenzen (Kund:innen mit Kaltanlieferung für Kinder und Jugendliche in den letzten 3 Jahren). • Nachweis der Betriebsbewilligung der Standortbehörde. • Nachweis der erforderlichen Fähigkeitsausweise der für die Produktion verantwortlichen Person. • Schriftliche Erklärung über die Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02). • Schriftliche Erklärung über die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften von Produktion bis Ablieferung für alle in Frage kommenden Transportfahrzeuge. • Nachweis eines eingeführten und umgesetzten Qualitätssicherungssystems. • Abgabe einer Liste der verwendeten Transportfahrzeuge (Typ, Euro- Norm, 1. Inverkehrssetzung). • Abgabe Touren- und Auslastungsplan Transport. • Abgabe Food-Waste-Konzept (Aufzeigen der Arbeitsschritte bezüglich achtsamen Umgangs mit Nahrungsmitteln). • Abgabe einer Liste mit den Lebensmittellabels für Fleisch, Fisch, Eier, Gemüse und Früchte. • Schriftliche Bestätigung, dass die Lebensmittel möglichst aus biologischen Produktionsbetrieben stammen. • Angabe der genauen Produktionsstandorte der Mahlzeiten. • All-inclusive Preis (inkl. Lieferung, Entsorgung und MwSt.) pro Portion beträgt maximal CHF 9.00 für Kinder KG bis 6. Klasse bzw. maximal CHF 9.50 für Jugendliche 7. bis 9. Klasse und Erwachsene. Normal- Menü und Alternativ-Menüs (vegetarisch, laktosefrei) kosten gleich viel. Für alle Lieferstandorte gelten dieselben Preise. • Preise inkl. MwSt für Vermietung aller Geräte inkl. Lieferung, Wartung und Schulung (Annahme: alle Geräte müssen geliefert werden). • Bestätigung für die Verwendung von Mehrweggebinden.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung lauten wie folgt (vgl. Ausschreibung SIMAP Ziff. 2.10, Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 1): Angebotspreis: Gewichtung 30 % (Preis) Infrastrukturpreis: Gewichtung 5 % (Preis) Nachhaltigkeit: Gewichtung 35 % (Qualität) Betriebs- und Logistikkonzept: Gewichtung 10 % (Qualität) Testessen: Gewichtung 20 % (Qualität) Sie werden in Ziff. 11 des Pflichtenhefts näher erläutert (vgl. Pflichtenheft Ziff. 11, Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 2). 3.2 Innert Frist gingen zwei Offerten ein: Diejenige der Beschwerdeführerin, die bis anhin mit dem Catering für die Tagesschulen und Mittagstische der Stadt Thun beauftragt war, und jene der Beschwerdegegnerin (vgl. Offertöffnungsprotokoll vom 21.11.2023, Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 4). Die Angebote bewertete die EG Thun folgendermassen (vgl. Gesamtauswertung, Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 28 f.): Beschwerdeführerin Beschwerdegegnerin Punkte Gewichtete Punkte Punkte Gewichtete Punkte Angebotspreis 5.00 1.50 3.93 1.18 Infrastrukturpreis 5.00 0.25 0.00 0.00 Nachhaltigkeit 1.56 0.55 3.23 1.13 Betriebs- und Logistikkonzept 5.00 0.50 4.00 0.40 Testessen 4.38 0.88 4.52 0.90 Total 3.68 3.61 Mit Verfügung vom 3. April 2024 erteilte die EG Thun der Beschwerdeführerin den Zuschlag. 3.3 Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 23. April 2024 beim RSA Thun Beschwerde und machte namentlich geltend, ihr Betriebs- und Logistikkonzept sei nicht korrekt beurteilt worden. Weiter verlangte sie, der Infrastrukturpreis sei anhand der tatsächlich benötigten Ausrüstung neu zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, berechnen. Die Vergabestelle habe ausserdem bei der Bewertung verschiedener Kriterien die flexiblen Bestellmengen nicht berücksichtigt, und hätte im Hinblick auf das Betriebs- und Logistikkonzept die Angebote bereinigen oder zumindest um Erläuterungen bitten müssen. Nachdem der Beschwerdegegnerin (eingeschränkt) Akteneinsicht gewährt worden war, brachte sie mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 weiter vor, die Lieferung und Regeneration ihrer Mahlzeiten erfolge durchgehend in Mehrweggebinden, was mit zusätzlichen 0,5 Punkten zu bewerten sei. 3.4 Im angefochtenen Entscheid erwog die Regierungsstatthalterin, die (ursprünglichen) Begründungen in den Auswertungstabellen, in denen das Zuschlagskriterium «Betriebs- und Logistikkonzept» anhand von neun Subkriterien bewertet worden war, liessen sich an vielen Stellen nicht nachvollziehen. Sie erachtete aber die unterschiedliche Bewertung der Angebote bei den Subkriterien «Abläufe Bestellung», «Abläufe Produktion», «Abläufe Lieferung», «Abläufe Regeneration» und «Abläufe Entsorgung» als «mit vertretbarem Aufwand» nachvollziehbar. Beim Subkriterium «Organisation Firma» gelangte die Vorinstanz dagegen zum Schluss, es würden sachliche Gründe fehlen, um das Angebot der Beschwerdegegnerin nicht gleich wie jenes der Beschwerdeführerin, sprich mit 5 Punkten, zu bewerten. Die Bewertung der Betriebs- und Logistikkonzepte veränderte sich dadurch im (gerundeten) Ergebnis nicht (angefochtener Entscheid E. II/3.3; vgl. Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 14). Beim Zuschlagskriterium «Nachhaltigkeit» kam die Regierungsstatthalterin zum Ergebnis, die Beschwerdegegnerin habe überzeugend dargelegt, dass sie lediglich zusätzlich und «je nach Bedarf bzw. Kundenwunsch» Einweg-Einlegesäcke verwende, die konsequente Lieferung und Regeneration der Nahrung in Mehrwegbehältnissen aber (ausnahmslos) gewährleistet bleibe. Es scheine vor diesem Hintergrund sachlich nicht haltbar, das Angebot der Beschwerdegegnerin nicht mit den entsprechenden 0,5 Zusatzpunkten gemäss Ziff. 11.3 des Pflichtenhefts (Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 2) zu bewerten. Die Vergabebehörde habe diesbezüglich ihr Ermessen missbraucht (angefochtener Entscheid E. II/3.2.7 S. 14 f.). Dies führe zu einem gewichteten Ergebnis von 1,31 Punkten beim Zuschlagskriterium «Nachhaltigkeit», womit das Angebot der Beschwerdegegnerin gesamthaft 3,79 Punkte erreiche und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, damit vorteilhafter sei als jenes der Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid E. II/3.2.8 und 3.4): Beschwerdeführerin Beschwerdegegnerin (neu) Punkte Gewichtete Punkte Punkte Gewichtete Punkte Angebotspreis 5.00 1.50 3.93 1.18 Infrastrukturpreis 5.00 0.25 0.00 0.00 Nachhaltigkeit 1.56 0.55 3.73 1.31 Betriebs- und Logistikkonzept 5.00 0.50 4.00 0.40 Testessen 4.38 0.88 4.52 0.90 Total 3.68 3.79 Aufgrund dieser Erwägungen hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde gut und erteilte der Beschwerdegegnerin den Zuschlag. Sie hielt ausserdem fest, die Beschwerdeführerin habe soweit ersichtlich keine Bestätigung für die Verwendung von Mehrweggebinden eingereicht, was «weitere Fragen betreffend die Eignungskriterien und die Zulassung der [Beschwerdeführerin] zum Vergabeverfahren» aufwerfe. Da dies an der Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin nichts ändere, könnten diese Fragen indes offenbleiben (angefochtener Entscheid E. II/3.2.8). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Lieferung und Regeneration erfolge gemäss Angebot der Beschwerdegegnerin nicht konsequent in Mehrweggebinden, folglich seien dieser die 0,5 Zusatzpunkte unter dem Zuschlagskriterium «Nachhaltigkeit» nicht zu gewähren bzw. liege kein Ermessensmissbrauch vor, wenn die Vergabestelle davon abgesehen habe. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Angebot klar angegeben, Einweg-Einlegesäcke zu verwenden. Auf Rückfrage der Vergabebehörde habe sie mit E-Mail vom 14. Dezember 2023 bestätigt, dass sie für die Lieferungen oft zusätzlich verschweissbare Einweg- Vakuumbeutel verwende. Es sei zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nirgends ersichtlich gewesen, dass die Verwendung von Einwegmaterial lediglich «zusätzlich und je nach Bedarf bzw. Kundenwunsch» erfolge bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, vollständig darauf verzichtet werden könnte. Dies habe die Beschwerdegegnerin erst im Verfahren vor dem RSA geltend gemacht. Die Vergabestelle habe deshalb bei der Zuschlagserteilung davon ausgehen müssen, dass die Lieferung und Regeneration der Mahlzeiten durch die Beschwerdegegnerin nicht konsequent mit Mehrweggebinden erfolge (Beschwerde Ziff. 9 ff.). Überdies bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihrem Angebot keine Bestätigung für die Verwendung von Mehrweggebinden zu entnehmen sei. Bei den von ihr verwendeten Transportkisten handle es sich eindeutig um Mehrweggebinde. Die entsprechende Bestätigung finde sich in Ziff. 4.5.3 ihres Angebots (Beschwerde Ziff. 12). 3.6 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aus ihrer E- Mail vom 14. Dezember 2023 gehe sehr wohl hervor, dass sie «lediglich zusätzlich» bzw. «je nach Bedarf bzw. Kundenwunsch» Einweg-Vakuumbeutel verwende, solche jedoch auch weggelassen werden könnten. Sie habe im Vergabeverfahren klar dargelegt, dass sie einen auslaufsicheren Transport ohne Einweg-Einlegesäcke gewährleisten könne. Die Beschwerdeführerin dagegen verwende als unmittelbare Menüverpackungen ausschliesslich Einwegbeutel und Einwegschalen, die sie zum Transport in Mehrweg-Transportkisten lege. Bezüglich der Transportkisten habe sie jedoch offenbar keinen Nachweis ihres Lieferanten eingereicht. Damit habe die Beschwerdeführerin ein explizites Eignungskriterium nicht erfüllt und hätte folgerichtig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen (Beschwerdeantwort Ziff. 11 ff.). 3.7 Die EG Thun beruft sich auf ihren grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum als Vergabebehörde und die geforderte Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Angebotsbewertung. Als Vergabestelle habe sie in der Ausschreibung festgelegt, dass Zusatzpunkte vergeben würden, wenn die Lieferung und Regeneration konsequent in Mehrweggebinden erfolge: Beide Anbieterinnen hätten diese Voraussetzung nicht erfüllt, da die Ausschreibung einen konsequenten Einsatz von Mehrweggebinden verlange. Es helfe der Beschwerdegegnerin deshalb nicht, wenn sie geltend mache, die Einweg-Einlegesäcke bzw. Vakuumbeutel nur ausnahmsweise zu verwenden. Sie (die Gemeinde) habe ihr Ermessen bei der Beurteilung der Angebote nicht missbraucht. Die Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, habe diesen Beurteilungsspielraum missachtet und müsse sich ihrerseits eine Ermessensüberschreitung vorwerfen lassen. Die Bestätigung der Beschwerdeführerin für die Verwendung von Mehrweggebinden könne deren Offerte Ziff. 4.5.3 entnommen werden (Stellungnahme vom 10.10.2024 [act. 3]). 4. Die vorinstanzliche Angebotsprüfung und -bewertung werden hinsichtlich der Zuschlagskriterien «Angebotspreis», «Betriebs- und Logistikkonzept» sowie «Infrastrukturpreis» von keiner Seite beanstandet. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium «Nachhaltigkeit» 0,5 Punkte für die konsequente Verwendung von Mehrweggebinden bei der Lieferung und Regeneration zu erteilen sind bzw. ob die Vorinstanz die diesbezügliche Bewertung durch die Vergabestelle zu Recht korrigiert hat. 4.1 Die Vergabestelle prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann sie insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVöB). Sie hat die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (Art. 29 Abs. 3 sowie Art. 35 Bst. p und Art. 36 Bst. d IVöB). Der Vergabestelle steht bei der Festlegung der Kriterien, deren Gewichtung und der Wahl von Bewertungsmethoden ein grosser Beurteilungsspielraum bzw. ein weites Ermessen zu. Als Auftraggeberin soll sie grundsätzlich frei bestimmen können, welche Leistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie hinsichtlich Qualität, Service und Ausstattung stellt, was also Gegenstand der Submission ist (vgl. Florian C. Roth, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 56 BöB/IVöB N. 22; zur vormaligen Rechtslage, die soweit hier interes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, sierend mit der geltenden überstimmt, statt vieler: BVR 2019 S. 201 E. 3.1, 2015 S. 564 E. 4.1 f.; VGE 2021/338 vom 22.8.2022 E. 6.1). 4.2 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind (vgl. dazu hinten E. 5.4.3), werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet (Art. 40 Abs. 1 IVöB). Erforderlich ist, dass sich die wesentlichen Gründe für die Bewertung, d.h. die Vorteile des berücksichtigten Angebots gegenüber den weiteren Angeboten klar und zweifelsfrei nachvollziehen lassen (vgl. Musterbotschaft vom 16.1.2020 zur Totalrevision der IVöB [nachfolgend: Musterbotschaft IVöB] S. 80, einsehbar unter <www.bpuk.ch>, Rubriken «Konkordate/IVöB/IVöB 2019»; Botschaft BöB S. 1955). Die publizierten Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung und allfälligen Bewertungsregeln) sind für die Vergabestelle grundsätzlich verbindlich (vgl. Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 871 ff., S. 925 N. 192 und S. 933 N. 218; Locher/Oechslin, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 29 BöB/IVöB N. 12; zur vormaligen Rechtslage, die soweit hier interessierend mit der geltenden überstimmt, vgl. etwa BVR 2019 S. 201 E. 3.3, auch zum Folgenden; VGE 2021/338 vom 22.8.2022 E. 6.2). Die Anbietenden dürfen darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch versteht; unklare Zuschlagskriterien sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. so, wie sie der angesprochene Kreis von Fachleuten verstehen durfte und musste (vgl. Locher/Oechslin, a.a.O., Art. 29 BöB/IVöB N. 8; zum alten Recht Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013 Rz. 861 f.). Weiter gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden (Art. 11 Bst. a IVöB), dass die Vergabebehörde das Bewertungs- und Benotungssystem auf alle Angebote in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben anwendet (vgl. Christoph Jäger, a.a.O., S. 902 f. N. 107 f.; Daniel Stucki, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 40 BöB/IVöB N. 5; vgl. etwa VGE 2021/338 vom 22.8.2022 E. 6.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, 4.3 Das gemäss Bewertung vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag (vgl. Art. 41 IVöB). Die Auswahl des vorteilhaftesten Angebots anhand des in Form der Zuschlagskriterien festgelegten Beurteilungsmassstabs erfordert einen wertenden Vergleich der eingereichten Angebote. Die Vergabebehörde verfügt bei der Bewertung der einzelnen Angebote anhand der Zuschlagskriterien über einen Beurteilungsspielraum, dessen Handhabung der Rechtskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen unterliegt, auch wenn diese regelmässig eine gewisse Zurückhaltung üben (vgl. zur vormaligen Rechtslage, die soweit hier interessierend mit der geltenden überstimmt, BVR 2019 S. 201 E. 3.1, 2006 S. 500 [VGE 22523 vom 12.7.2006] nicht publ. E. 5.2 f.; VGE 2021/338 vom 22.8.2022 E. 6.2; ferner BGE 141 II 353 E. 3 [Pra 105/2016 Nr. 31]; BGer 2C_365/2022 vom 19.1.2023 E. 7.1). Die Beschwerdeinstanzen greifen nur ein, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; zur Überprüfung der Angemessenheit sind sie nicht befugt (vgl. Art. 56 Abs. 3 und 4 IVöB; Musterbotschaft IVöB S. 98; Botschaft BöB S. 1983; Florian C. Roth, a.a.O., Art. 56 BöB/IVöB N. 19; zum alten Recht etwa BVR 2019 S. 201 E. 3.1, 2015 S. 564 E. 4.2 mit Hinweisen; VGE 2022/114 vom 21.11.2022 E. 5.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 873 ff., 956; vgl. zum grossen – hier auch von der Gemeindeautonomie erfassten – vergaberechtlichen Entscheidungsspielraum neuerdings etwa BGer 2C_848/2022 vom 27.3.2024 E. 1.3, 5.2 [Bestätigung von VGE 2021/339 vom 14.9.2022]). Als Ermessensrechtsfehler (qualifizierte Ermessensfehler) gelten die Überschreitung, die Unterschreitung und der Missbrauch des Ermessens. Einen Ermessensmissbrauch begeht eine Behörde, wenn sie materielle oder formelle Rechtsregeln oder -grundsätze zur Ermessensausübung missachtet, namentlich allgemeine Rechtsprinzipien wie das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz oder den Grundsatz von Treu und Glauben (aus dem Vergaberechtsbereich z.B. BVR 2006 S. 500 E. 4.1 und VGE 2018/232 vom 15.11.2018 E. 2.3; allgemein statt vieler: Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 57 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, 5. Die Vergabebehörde erteilte weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin die 0,5 zusätzlichen Punkte für die konsequente Verwendung von Mehrweggebinden bei der Lieferung und Regeneration. Die Vorinstanz erachtete dies hinsichtlich der Beschwerdegegnerin als rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 3.4). 5.1 Das mit 35 % gewichtete Zuschlagskriterium «Nachhaltigkeit» wird in Ziff. 11.3 des Pflichtenhefts wie folgt umschrieben (Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 2): «Die nachhaltige Produktionsart der verwendeten Lebensmittel wird bewertet. Es gilt dabei die Lebensmittel-Labelbewertung des WWF. https://www.wwf.ch/de/lebensmitteI-label-ratgeber Die fünf Kategorien • Fleisch • Fisch • Eier • Früchte • Gemüse werden beim Vorhandensein von Labels der WWF-Bewertung wie folgt bewertet: • ‹Ausgezeichnet› = 4 Punkte (pro Kategorie 0.8 Punkte) • ‹Sehr empfehlenswert› = 3 Punkte (pro Kategorie 0.6 Punkte) • ‹Empfehlenswert› = 2 Punkte (pro Kategorie 0.4 Punkte) • ‹Bedingt empfehlenswert› = 1 Punkt (pro Kategorie 0.2 Punkte) • ‹Kaum empfehlenswert›, ‹Noch nicht bewertet›, kein Label = 0 Punkte Bei mehreren Labels innerhalb einer Kategorie wird deren Durchschnitt gewertet. Die Transportfahrzeuge für die Auslieferung entsprechen Euro-Norm 6. Bei Elektroautos werden zusätzlich 0.5 Punkte vergeben. Erfolgt die Lieferung und Regeneration konsequent in Mehrweggebinden, wird dies zusätzlich mit 0.5 Punkten bewertet.» 5.2 Die EG Thun verstand unter «konsequent in Mehrweggebinden» offenbar, dass eine Anbieterin ausschliesslich in solchen liefern und regenerieren muss, um die entsprechenden 0,5 Zusatzpunkte zu erhalten; auf jeden Fall ist sie von einem engen, aus Sicht der Anbietenden strengen Verständnis ausgegangen: So führte sie in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 25. Juni 2024 aus, die Beschwerdegegnerin könne gemäss ihrem Angebot «den konsequenten Einsatz von Mehrweggebinden bei der Lieferung nicht garantieren», da sie Saucen und Suppen gemäss eigenen Angaben oft zusätzlich in einem Einweg-Vakuumbeutel einschweisse (Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, akten RSA [act. 5A] pag. 120 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt sie aus, für den Erhalt der 0,5 Zusatzpunkte sei gemäss ihrem Verständnis der Ausschreibung entscheidend, dass die Anbieterin konsequent Mehrweggebinde gebrauche. Zwar verwende die Beschwerdegegnerin «grundsätzlich Mehrweggebinde», allerdings verwende sie für die Lieferung von Suppen und Saucen zusätzlich Einweg-Einlegesäcke bzw. Einweg- Vakuumbeutel. Sie erfülle demzufolge die Vorgaben gemäss Ausschreibung nicht, welche «einen konsequenten Einsatz von Mehrweggebinden allein» verlange. In der Ausschreibung seien «keine Ausnahmen vorgesehen» bzw. sei «die Option eines Verzichts […] nirgends enthalten», sodass es nicht ausreiche, dass auf die zusätzliche Einwegverpackung auch verzichtet werden könne (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2024 [act. 3] Ziff. 4 ff.). 5.3 Das Adjektiv «konsequent» bedeutet etwa «folgerichtig», «(sachlich und) logisch zwingend», «unbeirrbar» oder «(fest) entschlossen» (vgl. <www.duden.de/rechtschreibung/konsequent>). «Konsequent» ist mithin nicht gleichzusetzen mit «ausschliesslich», und wird im allgemeinen Sprachgebrauch wohl auch nicht generell so verstanden. Das Kriterium der konsequenten Verwendung von Mehrweggebinden muss also nicht zwingend so verstanden werden, dass für dessen Erfüllung jederzeit und ausnahmslos Mehrwegbehälter verwendet werden müssen. Es wäre grundsätzlich auch denkbar, die Vorgabe so zu deuten, dass einzelne Ausnahmen oder die bedarfsweise zusätzliche Verschweissung möglich sind, wobei diesfalls die Frage offenbliebe, welche Ausnahmen zulässig wären und (ab) wann die Verwendung von Mehrweggebinden nicht mehr als «konsequent» qualifiziert würde. Dennoch ist das Verständnis der EG Thun, wonach nur die ausschliessliche Verwendung von Mehrweggebinden 0,5 Zusatzpunkte beim Zuschlagskriterium Nachhaltigkeit verdient, grundsätzlich vertretbar. Die so verstandene Voraussetzung erscheint hinsichtlich der Messbarkeit bzw. Abgrenzbarkeit leichter zu handhaben. Ausserdem spricht für dieses Verständnis namentlich mit Blick auf das Vertrauensprinzip (vgl. vorne E. 4.2), dass die (nicht ausschliessliche) Verwendung von Mehrwegbehältern bereits als Eignungskriterium aufgeführt ist – also bei allen Anbietenden vorausgesetzt wird und noch keinen Bonus rechtfertigen kann (vgl. vorne E. 3.1). Es ist insofern grundsätzlich sachlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, nachvollziehbar und angesichts des der Vergabebehörde zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden, dass die EG Thun für die Erteilung des zusätzlichen halben Punktes die ausschliessliche Verwendung von Mehrweggebinden voraussetzte. 5.4 Zu klären bleibt, ob die Vergabebehörde das Zuschlagskriterium «Nachhaltigkeit» (auch) im Bereich der 0,5 Zusatzpunkte für die konsequente Verwendung von Mehrweggebinden objektiv, einheitlich und insbesondere rechtsgleich gehandhabt und die beiden Angebote insofern nachvollziehbar bewertet hat (vgl. vorne E. 4.2). 5.4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Einwegbeutel und Einwegschalen benutzt und folglich bei einem engen Verständnis von «konsequent» (vgl. E. 5.3 hiervor) keinen Anspruch hat auf die fraglichen 0,5 Zusatzpunkte. Im Angebot der Beschwerdegegnerin finden sich verschiedene Hinweise zur Verwendung von Mehrwegbehältern (vgl. Angebot [act. 3C] Register 1 S. 6, 11 ff., 19). Sie führt namentlich aus, sie vermeide Abfälle, indem sie Depot-Boxen eines nationalen Mehrwegsystems anbiete und die Milch für die Glacen in Mehrweggebinden beziehe (Angebot [act. 3C], Register 1 S. 15). Im «Auszug QMS-Hygienevorgaben [Beschwerdegegnerin] für Catering und Transporte» findet sich gleichzeitig aber auch Folgendes (Angebot [act. 3C], Register 6 Beilage 6): «Transportgebinde: • Sämtliche Gebinde werden vor der Verwendung gewaschen. • Es werden Einweg-Einlegesäcke verwendet. • Die Gebinde dürfen nicht in direkten Bodenkontakt kommen.» Aufgrund dieser «QMS-Hygienevorgabe» gelangte die EG Thun mit der Frage an die Beschwerdegegnerin, ob es zutreffe, dass sie «einen Einweg- Einlegesack in eine Gastronomieschale [lege] und das Essen danach [einfülle]»; zudem erfragte sie, wie die Gastronomieschale genau verschlossen werde. Die Beschwerdegegnerin antwortete wie folgt (vgl. E-Mails vom 13. bzw. 14.12.2023, Vorakten EG Thun [act. 3A] act. 11): «[…] Die Gerichte werden in GN-Schalen mit Deckel eingekühlt, wenn nötig gelagert und danach ausgeliefert. Aus Erfahrung werden Saucen oder Suppen oft zusätzlich in einem Einweg-Vakuumbeutel eingeschweisst, damit bei der Auslieferung einem Auslaufen vorgebeugt werden kann. […]»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, Die Vergabebehörde schloss daraus, dass zumindest teilweise auch Einweg-Verpackungen verwendet würden. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Zunächst deuten die im Angebot enthaltenen und hiervor zitierten Hygienevorgaben klar darauf hin, dass grundsätzlich (auch) Einweg-Einlegesäcke verwendet werden. In der Antwort vom 14. Dezember 2023 ist ebenfalls von einer Verwendung von Einweg-Material die Rede: Auch wenn es bei dieser Erläuterung um etwas anderes gehen dürfte (Vakuumierung zwecks Auslaufschutz, und nicht aus Gründen der Hygiene) und überdies nicht restlos klar scheint, unter welchen Voraussetzungen bzw. wie häufig Einweg-Einlegesäcke oder wie «oft» Einweg-Vakuumbeutel konkret zum Einsatz kommen, so steht doch ohne Zweifel fest, dass im Angebot der Beschwerdegegnerin die Verwendung von Einwegverpackungen vorgesehen ist und die Lieferung nicht ausschliesslich in Mehrweggebinden erfolgt. 5.4.2 Dass die Lieferung und Regeneration auch ohne die Verwendung von Einwegverpackungen erfolgen bzw. die Beschwerdegegnerin auf solche gänzlich verzichten könne, hat sie erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem RSA und damit nach der Erteilung des Zuschlags durch die Vergabebehörde geltend gemacht: In ihrer Replik vom 27. Juni 2024 führte sie aus, lediglich Saucen und Suppen würden «teilweise und nach Bedarf» zusätzlich in einen Vakuumbeutel eingeschweisst, um einem Auslaufen vorzubeugen. Dies werde teilweise von Kundinnen und Kunden gewünscht, weshalb sie dies anbiete. Die Vakuumverpackung diene aber «lediglich ausnahmsweise bei Bestellungen von sehr dünnflüssigen Suppen oder dünnflüssigen Saucen als Dichtung des verwendeten Mehrweggebindes». Es würden indes nicht separat Einwegbeutel oder Einwegschalen für das Essen verwendet. Die Verwendung von Vakuumbeuteln innerhalb der Mehrwegverpackung könne auch gänzlich weggelassen werden, soweit dies gewünscht werde. In Ausnahmefällen werde dies «als Option angeboten, um allfälligen Problemen bei der Auslieferung zusätzlich vorzubeugen» (vgl. Vorakten RSA [act. 5A] pag. 129). Damit könnte die Beschwerdegegnerin tatsächlich eine Lieferung ausschliesslich in Mehrweggebinden sicherstellen – allerdings ergibt sich dies eben gerade nicht aus ihrem Angebot, und wurde auf Nachfrage auch nicht entsprechend präzisiert. Vielmehr liess die E-Mail vom 14. Dezember 2023, wenngleich sie die Frage der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, packung möglicherweise nicht abschliessend beantwortete, so doch insoweit einzig den Schluss zu, dass zusätzlich zu den Mehrweggebinden teilweise Einwegverpackungen verwendet würden. Für die EG Thun bestand deshalb kein Anlass, weitere Abklärungen hinsichtlich der Verwendung von Einweg-Verpackungen zu treffen bzw. eine Erläuterung oder Bereinigung zu verlangen (Art. 38 Abs. 2 bzw. Art. 39 IVöB). Die Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren käme damit einer Angebotsänderung gleich, für die nach erfolgter Evaluation und Angebotsbewertung mit Zuschlagserteilung kein Raum besteht. Es erweist sich demnach weder als unsachlich noch als rechtsungleich, (auch) dem Angebot der Beschwerdegegnerin die 0,5 Zusatzpunkte nicht zu geben. Inwiefern die EG Thun diesbezüglich den ihr zustehenden grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum überschritten haben soll, ist nicht ersichtlich. Sie hat die Zuschlagskriterien ihrem eigenen (vertretbar strengen) Verständnis des Kriteriums (vgl. vorne E. 5.3) entsprechend rechtsgleich und nachvollziehbar angewendet und keiner Anbieterin die 0,5 Zusatzpunkte für eine ausschliessliche Lieferung und Regeneration in Mehrweggebinden erteilt. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist diese Bewertung sachlich haltbar und stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Die von der Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung beantragte Befragung ihres Ressortleiters Gastronomie sowie ihres Stiftungsratspräsidenten «als Partei» ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die entsprechenden Beweisanträge (Beschwerdeantwort Ziff. 26) werden deshalb abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BVR 2021 S. 239 E. 5.6). 5.4.3 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle nicht stand. Die Beurteilung der Angebote durch die EG Thun erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Rechtsmittelinstanz angesichts der gebotenen Zurückhaltung den Zuschlag nicht aufheben durfte (vgl. vorne E. 4.3). Folglich bleibt die Bewertung durch die EG Thun massgebend, wonach die Beschwerdeführerin mit 3,68 gewichteten Punkten erstplatziert ist bzw. das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat (vgl. vorne E. 3.2). Daran ändert die im angefochtenen Entscheid aufgeworfene Frage nichts, ob die Beschwerdeführerin vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, weil sie keine Bestätigung für die Verwendung von Mehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, weggebinden eingereicht habe (vgl. angefochtener Entscheid E. II/3.2.8; beipflichtend die Beschwerdegegnerin, vorne E. 3.6): Voraussetzung für die Bewertung eines Angebots und die Zuschlagserteilung ist, dass die Eignungskriterien erfüllt sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 IVöB). Sind die Eignungskriterien nicht erfüllt, hat dies grundsätzlich den Ausschluss vom (weiteren) Verfahren zur Folge (Art. 44 Abs. 1 Bst. a IVöB; zum mit dem neuen Recht soweit hier interessierend übereinstimmenden alten Recht vgl. etwa BGE 145 II 249 E. 3.3 [Pra 109/2020 Nr. 46], 143 I 177 E. 2.3.1; BVR 2018 S. 206 E. 3.1; VGE 2023/75 vom 12.7.2023 E. 4.1). Gemäss Pflichtenheft müssen die Anbietenden für das Catering der Tagesschulen und Mittagstische unter anderem zwingend das Eignungskriterium «Bestätigung für die Verwendung von Mehrweggebinden» erfüllen (vgl. vorne E. 3.1). Während bei einigen Eignungskriterien explizit ein «Nachweis» erforderlich ist, wird hinsichtlich der Verwendung von Mehrweggebinden lediglich unspezifisch eine «Bestätigung» verlangt. Die EG Thun hat das von ihr aufgestellte Eignungskriterium offenbar so verstanden, dass kein qualifiziertes Formerfordernis besteht und eine Bestätigung durch die Anbietende selber in ihrem Angebot ausreicht (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2024 [act. 3] Ziff. 8 S. 4). Dies ist angesichts des ihr als Vergabestelle zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. vorne E. 4.1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Angebot unter Ziff. 4.5.3 «Mehrweggebinde» fest, die Mehrweg-Kunststoffkisten, in denen sie die Einwegbeutel und -schalen transportiere, würden bei der Anlieferung gleich zurückgenommen; dasselbe gelte für allfällige Kartonverpackungen, welche anschliessend dem Recycling zugeführt würden (Angebot [act. 3B] Ziff. 4.5.3). Damit hat sie bestätigt, für den Transport der Mahlzeiten (auch) Mehrweggebinde zu verwenden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die EG Thun das Eignungskriterium «Bestätigung für die Verwendung von Mehrweggebinden» entsprechend ihrem zulässigen Verständnis als erfüllt erachtete. Folglich bestand und besteht kein Anlass, die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, 6. 6.1 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen, der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 2. September 2024 ist aufzuheben und der Zuschlag für das Catering der Tagesschulen und Mittagstische ist (in grundsätzlicher Bestätigung der Zuschlagsverfügung vom 3.4.2024) der Beschwerdeführerin zu erteilen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, das Superprovisorium betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vorne Bst. C) durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen (vgl. BVR 2020 S. 113 E. 3.8, 2012 S. 314 E. 5.4). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Die unterliegende Beschwerdegegnerin wird damit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6.3 Die Kosten vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten vor dem RSA vollumfänglich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind auch vor dem RSA nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 7. Im Beschaffungsrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 BöB erreicht (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Hier ist der Zuschlag zum Preis von Fr. 462'021.70 (inkl. MWSt) an die Beschwerdeführerin erfolgt (SIMAP-Publikation vom 6.4.2024; Projekt-ID 266571), die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits zu einem Preis von Fr. 512'637.45 offeriert. Damit überschreitet der Wert des zu vergebenden Beschaffungsauftrags – laut SIMAP ein Dienstleistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, auftrag (vgl. SIMAP-Publikation vom 9.10.2023; Projekt-ID 266571) – den massgebenden Schwellenwert in der Höhe von Fr. 150'000.--. Stellt sich zudem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, andernfalls einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Das Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 285 [VGE 2020/399 vom 22.4.2021] nicht publ. E. 7.1 f.). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 2. September 2024 wird aufgehoben. 2. Der Zuschlag «Catering Tagesschule und Mittagstische Stadt Thun» wird der Beschwerdeführerin zum Gesamtpreis von Fr. 462'021.70 (inkl. MWSt) erteilt. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. b) Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. c) Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Thun, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. b) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2024, Nr. 100.2024.276U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Thun - Einwohnergemeinde Thun Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.