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Bern Verwaltungsgericht 27.10.2025 100 2024 264

27. Oktober 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,371 Wörter·~27 min·8

Zusammenfassung

Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 19. August 2024; BVD 110/2024/49) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2024.264U NYR/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schaller A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Aarberg Bauabteilung, Stadtplatz 46, 3270 Aarberg betreffend Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 19. August 2024; BVD 110/2024/49)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, Prozessgeschichte: A. Mit Baugesuch vom 7. Februar 2023 (bei der Gemeinde eingegangen am 11.4.2023) ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG um Erteilung der Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuer Systemtechnik und neun neuen Antennen auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. 1________ in der Gewerbezone 2. Das Bauvorhaben sieht den Ersatz der beiden bestehenden Masten auf dem Flachdach einer Gewerbeliegenschaft sowie den Austausch der Sendeantennen vor. Die geplante Mobilfunkanlage umfasst insgesamt neun Sendeantennen, die gemäss dem Standortdatenblatt vom 7. Dezember 2022 (Revision 1.41; nachfolgend Standortdatenblatt) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1'400 bis 2'600 MHz und 3'600 MHz senden sollen. Für die drei Sendeantennen im Frequenzband 3'600 MHz ist ein adaptiver Betrieb unter Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen, sie verfügen je über 16 Sub-Arrays. Gegen das Baugesuch erhob unter anderen die A.________ AG Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 8. März 2024 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland das Vorhaben unter Auflagen und wies die Einsprache ab. B. Die A.________ AG erhob am 9. April 2024 nebst anderen gegen den Gesamtentscheid bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. August 2024 wies die BVD die Beschwerde einschliesslich der Sistierungsanträge ab. C. Dagegen hat die A.________ AG am 10. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, «1. Der Entscheid der BVD vom 19. August 2024 sei aufzuheben. Das Baugesuch sei abzuweisen (Bauabschlag). 2. Das Baugesuch sei eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. 4. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor gefällt hat. 5. Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden muss. 6. Den Beschwerdeführenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des Amts für Umwelt (NIS-Fachstelle) das Replikrecht zu gewähren.» Die Swisscom (Schweiz) AG und die BVD beantragen mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 bzw. Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde und sämtlicher Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde (EG) Aarberg hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die A.________ AG hat am 12. November 2024 eine Replik eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Aktiengesellschaft ist sie eine juristische Person und kann wie eine Privatperson Einsprache bzw. Beschwerde erheben, wenn sie wie eine natürliche Person betroffen ist (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 35-35c N. 21). Als Grundeigentümerin der innerhalb des Einspracheperimeters gelegenen Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. 2________ ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch hinten E. 3.3). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sämtliche Verfahrensanträge zur Klärung der tatsächlich und rechtlich korrekten Sachverhaltsdarstellung abgelehnt oder sei nicht darauf eingetreten, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde Ziff. I/3.6 S. 4, Ziff. I/3.15 S. 6; Replik S. 2, act. 9). Im Einzelnen bemängelt die Beschwerdeführerin, die BVD habe es unterlassen, durch die Fachstelle abklären zu lassen, an welchen Orten und in welchem Umfang es durch den adaptiven Antennenbetrieb zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts komme. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sie einen gleichlautenden Verfahrensantrag (Beschwerde Ziff. I/3.6 S. 4 sowie S. 6 unten), den sie in ihrer Replik zurückzieht bzw. durch ein Ausstands- und Ablehnungsbegehren ersetzt (Replik S. 2, act. 9). Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die BVD habe zu Unrecht keine weiteren Unterlagen eingeholt (Beschwerde Ziff. I/3.15 S. 6). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem das Recht auf Einsicht in Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3), das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15) und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 148 III 30 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Aufgrund ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, formellen Natur ist die Gehörsrüge vorweg zu behandeln (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9). 2.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, wird die Einhaltung der Anlagegrenzwerte an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Rahmen einer rechnerischen Prognose basierend auf den Angaben der Mobilfunkbetreiberin im Standortdatenblatt geprüft (dazu hinten E. 5.1). Die Mobilfunkbetreiberin reichte ein vollständiges Standortdatenblatt einschliesslich Situationsplan und Antennendiagramme ein (Vorakten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4B pag. 225). Weitere Angaben waren für die rechnerische Prognose nicht erforderlich. Die BVD hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie es abgelehnt hat, von der Mobilfunkbetreiberin weitere Unterlagen (Originalantennendiagramme, detaillierte Produkteinformationen, Angaben der Einstellungen für den realen Betrieb) herauszuverlangen und diese der Beschwerdeführerin zuzustellen (angefochtener Entscheid E. 5c). Auch diese Unterlagen waren und sind nicht entscheidrelevant (dazu hinten E. 5.3; vgl. etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.; zum Ablehnungsbegehren hinten E. 3). 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit der Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte der Begründungspflicht Genüge getan ist. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2025 S. 219 E. 3.1, je mit Hinweisen). – Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz hat in E. 4b des angefochtenen Entscheids verständlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Antrag, es sei durch die NIS-Fachstelle aufzuzeigen, wo und wie stark die Grenzwerte überschritten würden, mangels Erheblichkeit abgewiesen hat. Betreffend den von der Beschwerdeführerin eingeforderten Unterlagen (Originalantennendiagramme, detaillierte Produkteinformationen, Angaben der Einstellungen für den realen Betrieb) verneinte die Vorinstanz entgegen den Ausfüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, rungen der Beschwerdeführerin nicht deren Anspruch auf Einsicht, sondern kam zum Schluss, die Baugesuchsunterlagen enthielten alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation, weshalb kein Anlass bestehe, von der Baugesuchstellerin weitere Unterlagen einzuverlangen (angefochtener Entscheid E. 5b und 5c). Auch hier ist somit keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass der Vorsteher des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) befangen sei, und verlangt vom Verwaltungsgericht, die vom AUE verfassten Berichte und Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen und durch solche einer unabhängigen und nicht befangenen Institution oder Person zu ersetzen (Verfahrensantrag in Replik S. 3, act. 9). Der angefochtene Entscheid stütze sich massgeblich auf Stellungnahmen des AUE ab. Der Vorsteher des AUE habe in der Vergangenheit die Anwendung des Korrekturfaktors von adaptiv betriebenen Antennen im sog. Bagatellverfahren und ohne Baubewilligung rechtswidrig erlaubt. Er begünstige die Mobilfunkbranche systematisch, was seine Voreingenommenheit aufzeige (Replik S. 2 ff., act. 9). 3.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die sich bereits mit der gleichen Rüge befasst hat (angefochtener Entscheid E. 2b). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund nach Art. 9 VRPG gegeben ist. Insbesondere reiche allein die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Behördenmitglied zur Begründung einer Befangenheit nicht aus. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Amtsvorsteher des AUE nicht nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat. 3.3 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das AUE bewillige adaptive Antennen unzulässigerweise im «Bagatellverfahren», ist ihr entgegenzuhalten, dass die Entscheide des Bundesgerichts, wonach der Ersatz einer konventionellen Antenne durch eine adaptive Antenne (BGer 1C_414/2022 vom 29.8.2024 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, 1C_332/2023 vom 11.10.2024) und die Anwendung des Korrekturfaktors bei einer bestehenden adaptiven Antenne ein Baubewilligungsverfahren erfordert (BGE 150 II 379), dem AUE bekannt sind und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach das AUE diese Rechtsprechung ignoriert. Die in der Beschwerde angeführten Äusserungen des Amtsvorstehers ergingen im Dezember 2022 und lange vor den erwähnten Urteilen. Dass eine bestimmte Vollzugspraxis im Nachhinein gerichtlich als nicht in allen Teilen rechtskonform beurteilt worden ist, zeigt zudem keine Voreingenommenheit auf (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 28 a.E.). Der Vorwurf, der Vorsteher des AUE sei voreingenommen, ist nach dem Gesagten unzutreffend und unbegründet. Es kann daher offenbleiben, ob der gestellte Antrag auf «Feststellung der Befangenheit» überhaupt zulässig ist (Subsidiarität von Feststellungsbegehren; vgl. dazu BVR 2016 S. 273 E. 2.2). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Befangenheit des Amtsvorstehers des AUE ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht für das Verwaltungsgericht sodann kein Anlass, nicht auf Berichte und Stellungnahmen des AUE abzustellen, und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen darauf abgestellt haben. 4. Die Rügen der Beschwerdeführerin in der Sache beziehen sich auf den adaptiven Betrieb der Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang Grenzwertüberschreitungen an den OMEN und eine nicht nachvollziehbare Festlegung der Korrekturfaktoren geltend (Beschwerde Ziff. II/1 S. 7 ff. und Ziff. II/6.4 S. 20 ff.). 4.1 Unter adaptiven Antennen im Sinn der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) werden Sendeantennen verstanden, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm mittels separat ansteuerbaren Elementarantennen (Sub-Arrays) automatisch durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. "Beam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, forming"), dies im Unterschied zu konventionellen Antennen, die mit einer im Wesentlichen konstanten räumlichen Strahlungsverteilung senden. Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen. Das Signal wird damit bevorzugt in jene Richtung übertragen, wo es durch die Endgeräte angefordert wird; in allen anderen Richtungen ist die Strahlung tiefer (BGE 150 II 379 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Bundesrat hat am 17. April 2019 im Hinblick auf die Einführung der adaptiven Antennen die Definition des massgebenden Betriebszustands von Mobilfunkbasisstationen in Anhang 1 Ziff. 63 NISV angepasst (Inkrafttreten am 1.6.2019; AS 2019 1491). Dabei verankerte er den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands zu berücksichtigen ist. Die konkrete Ausgestaltung wurde damals bewusst zugunsten einer Regelung auf Stufe Vollzugshilfe offengelassen (Erläuterungen des BAFU vom 17.4.2019 zur Änderung der NISV, Ziff. 4.4 S. 8, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, <Rubriken «Themen/Elektrosmog/Rechtsetzung und Vollzug/Erläuternde Berichte»). Das BAFU hat in der Folge am 23. Februar 2021 den Nachtrag «Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: BAFU) «Basisstationen Mobilfunk- und WLL» aus dem Jahr 2002 publiziert (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/ Vollzug in der Praxis/Mobilfunk: Vollzugshilfen»). In diesem Nachtrag hat es den genannten Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass ein Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden, die sicherstellt, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Ziff. 3.2 S. 7 f.). Verschiedene Elemente dieser Definition wurden vom Bundesrat in der Zwischenzeit in Anhang 1 Ziff. 63 NISV auf Verordnungsstufe verankert (Inkrafttreten am 1.1.2022; AS 2021 901; weitere Vollzugsanpassungen erfolgten mit Änderungen der Art. 11a f. und 19b NISV vom 29.9.2023, in Kraft seit 1.11.2023; AS 2023 583). Anhang 1 Ziff. 63 NISV lautet neu wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, 1 Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. 2 Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet. 3 Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA: ≥ 0.10 (bei 64 und mehr Sub-Arrays) ≥ 0.13 (32 bis 63 Sub-Arrays) ≥ 0.20 (16 bis 31 Sub-Arrays) ≥ 0.40 (8 bis 15 Sub-Arrays) 4 Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein. Gemäss dieser neuen Regelung muss mit anderen Worten bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr Sub-Arrays die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung (ERPn) nicht wie bei konventionellen Antennen im Maximum, sondern nur noch über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden, wobei die momentane Leistung vorübergehend höchstens um den Kehrwert des Korrekturfaktors (1/KAA) von der deklarierten Sendeleistung abweichen darf (ERPn = KAA x ERPmax). Für den rechnerischen Nachweis der Strahlungsgrenzwerte wird die korrigierte Sendeleistung ERPn herangezogen, weshalb die elektrische Feldstärke an einem sog. OMEN zeitweise über den Anlagegrenzwerten liegen kann (zum Ganzen BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3; vgl. auch Nachtrag zur Vollzugsempfehlung Ziff. 3.3.2 f. und 3.4 f. S. 9 ff.). 4.3 Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 (zur Publ. vorgesehen) zur Zulässigkeit der Regelung des Korrekturfaktors in Anhang 1 Ziff. 63 NISV geäussert und dabei bestätigt, dass einerseits die Regelung des Korrekturfaktors in der NISV als stufengerecht zu qualifizieren ist und andererseits die Höhe des Korrekturfaktors auf wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründe und nicht ersichtlich sei, inwieweit dessen Herleitung fehlerhaft sein sollte. Das Gericht hat dabei den auch von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand verworfen, bei der Festlegung der Korrekturfaktoren sei von zu konservativen Nutzungsszenarien ausgegangen worden (E. 5.4 und 6.2.3). Der Korrekturfaktor führe auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, nicht zu einer Privilegierung von adaptiven im Vergleich zu konventionellen Antennen; das Ziel der neuen Regelung sei vielmehr, adaptive Antennen nicht strenger zu beurteilen als konventionelle (E. 6.1.3 f.). Die im Vergleich zu konventionellen Antennen unterschiedliche Sendecharakteristik von adaptiven Antennen stelle einen nachvollziehbaren Umstand dar, der eine differenzierte Behandlung der beiden Antennentypen rechtfertige (E. 6.1.4). Diesen Leitentscheid hat das Bundesgericht unterdessen in weiteren Urteilen bestätigt (BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 6, 1C_640/2023 vom 24.2.2025 E. 3.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht habe sich noch nie zur Zulässigkeit der Anwendung eines Korrekturfaktors geäussert, treffen damit nicht zu (Replik S. 11, act. 9). Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die festgelegten Werte weiter über den von der International Electrotechnical Commission (IEC) empfohlenen Korrekturfaktoren lägen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die genannte Empfehlung auf eine Regelung für die Immissionsgrenzwerte bezieht (Erläuterungen des Bundesamts für Umwelt [BAFU] vom 17.4.2019 zur Änderung der NISV, Ziff. 6.1 a.E. S. 17, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/Rechtsetzung und Vollzug/Erläuternde Berichte») und deshalb nicht direkt auf die hier umstrittene Regelung für die Anlagegrenzwerte übertragen werden kann. 5. 5.1 Wird eine Mobilfunkanlage errichtet oder ersetzt, muss anhand einer Strahlungsprognose aufgezeigt werden, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat unter anderem die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Es muss zudem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten sowie auch Angaben über die Strahlung an den drei OMEN, an denen diese am stärksten ist, und an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). Für die vorliegende Anlage beträgt der Anlagegrenzwert 5 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 NISV; Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2, Vorakten RSA 4B pag. 219). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Die Einhaltung der Anlagegrenzwerte im Betriebszustand ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Baubewilligungsvoraussetzung (Beschwerde Ziff. II/3.3 S. 11); diese Frage stellt sich logischerweise erst nach Bewilligung und Inbetriebnahme der Anlage. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Anwendung eines Korrekturfaktors führe wegen der hohen maximalen Sendeleistungen zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts, ist falsch (Beschwerde Ziff. II/1.1 S. 7, Ziff. II/1.4 S. 8). Obwohl unbestritten ist, dass an OMEN kurzzeitig elektrische Feldstärken auftreten können, die über 5 V/m liegen (vorne E. 4.2), ist dies nicht mit einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts gleichzusetzen. Bei adaptiven Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ist bei der Berechnung des Anlagegrenzwerts nicht die maximale Sendeleistung massgebend, sondern die im 6-Minuten-Mittel eingehaltene korrigierte Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 NISV). Gestützt auf die Angaben im Standortdatenblatt (vgl. Standortdatenblatt, Zusatzblätter 3a und 4a, Vorakten RSA 4B pag. 218 ff.), hat das AUE als zuständige Fachbehörde die rechnerische Prognose geprüft und im Fachbericht vom 16. Juni 2023 festgehalten, dass die geplante Mobilfunkanlage die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und der Anlagegrenzwert rechnerisch bei sämtlichen OMEN eingehalten werde, wobei auch alle Voraussetzungen für die Anwendung des Korrekturfaktors gegeben seien (Vorakten RSA 4B pag. 129). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen (angefochtener Entscheid E. 4b). Entsprechend ist der Antrag, im Fall einer Bewilligung des Baugesuchs sei explizit festzuhalten, dass kein Korrekturfaktor angewendet werden dürfe und die Anlagegrenzwerte ohne Mittelung einzuhalten seien, abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 5, vorne Bst. C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, 5.3 Sodann gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach die dem AUE zur Prüfung der Immissionsprognose zur Verfügung gestellten Antennendiagramme nicht alle möglichen «Beams» abdecken (Beschwerde Ziff. II/5.1 S. 16; Replik S. 8 f., act. 9). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen wurden vom AUE geprüft und für korrekt befunden. Das AUE hatte zudem Zugriff auf die Originalunterlagen bzw. -diagramme (BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.4; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 17 S. 4, act. 6). Der von der Beschwerdeführerin beantragte Beizug von «Original Antennendiagrammen», «technischen Datenblättern» und weiteren Unterlagen war für Prüfung der Immissionsprognose nicht erforderlich und durfte unterblieben. Die Vorinstanz hat den dahingehenden Antrag zu Recht abgewiesen (vgl. auch vorne E. 2.3) und er ist auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. II/2.5 S. 10; Replik S. 8, act. 9). Soweit die Beschwerdeführerin zum Beleg der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Antennendiagramme auf das Urteil VB.2020.00544 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2021 verweist (vgl. Beschwerde Ziff. II/5.1.2 S. 16), übersieht sie, dass dieses Urteil nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entspricht (dazu bereits VGE 2020/476 vom 29.2.2024 E. 4.5.1 [bestätigt durch BGer 1C_187/2024 vom 1.7.2025 E. 5.1]). Dem Fachbericht des AUE vom 16. Juni 2023 (Vorakten RSA 4B pag. 130) ist zu entnehmen, dass das Baugesuch anhand des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung beurteilt worden ist. In diesem Nachtrag wird detailliert beschrieben, wie die Strahlungsprognose bei adaptiven Antennen zu berechnen und im Standortblatt auszuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der Fachbericht des AUE keine genaueren Angaben zur Berechnungsweise enthalte, ist ihr Einwand daher unbegründet (Beschwerde Ziff. II/2.2 S. 10). Es besteht kein Anlass, das Baugesuch zur «Vervollständigung und allfälligen Neueinreichung an die Gesuchstellerin zurückzuweisen» (Beschwerde Ziff. II/2.4 S. 10). 5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen für die Beschwerdegegnerin verbindlich sind (vgl. statt vieler BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000] nicht publ. E. 8.1) und ihre Einhaltung durch ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) kontrolliert wird (dazu hinten E. 7). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin zu bestimmen, ob die geplante Anlage im Rahmen der beantragten Betriebspara-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, meter sinnvoll betrieben werden kann; dies muss im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht überprüft werden (BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4c). Auf die Einwände der Beschwerdeführerin, die im Standortdatenblatt deklarierte und der rechnerischen Prognose zugrunde gelegte ERP sei zu tief bzw. damit lasse sich die Antenne nicht betreiben, ist nicht einzugehen (Beschwerde Ziff. II/1.2 S. 7, Ziff. II/1.9 f. S. 8 f., Ziff. II/2 S. 10). 5.5 Die Rüge, wonach die Einhaltung der Grenzwerte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, ist nach dem Gesagten unbegründet. 5.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur rechtswidrigen Aufschaltung eines Korrekturfaktors ohne vorgängiges Baubewilligungsverfahren haben keinerlei Bezug zum vorliegenden Verfahren. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe keine geeignete Messmethode, um die Einhaltung der Grenzwerte bei adaptiven Antennen messtechnisch zu überprüfen (Beschwerde Ziff. II/1.3 S. 7 und Ziff. II/4 S. 12 ff.; Replik S. 6 ff., act. 9). 6.1 Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 7d), hat das Bundesgericht im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8 erkannt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) für das 5G-Signal empfohlene Messmethode zur Durchführung von Kontroll- bzw. Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen zwecktauglich ist. Diesen Befund hat es mehrfach bestätigt (zuletzt BGer 1C_190/2024 vom 13.5.2025 E. 5.2). Es gelangte insbesondere zum Schluss, dass die fragliche Messmethode nicht bereits deshalb als unzuverlässig einzustufen sei, weil für die Hochrechnung der Messwerte Angaben der jeweiligen Mobilfunkbetreiberinnen erforderlich seien (BGer 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 6). Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Vollzugsbehörden in der Lage sind, bei Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen die Einhaltung der Grenzwerte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, mittels Kontroll- bzw. Abnahmemessungen zu überprüfen, zumal Inhaberinnen und Inhaber von Mobilfunkanlagen nach Art. 10 NISV rechtlich verpflichtet sind, der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Reflexionen würden bei der vorgesehenen Messmethode unberücksichtigt bleiben, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 6b). Es entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung, die Reflexionen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht zu berücksichtigen. Bis zu einem gewissen Mass kompensiert die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, die Nichtberücksichtigung von Reflexionen (BGer 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 8.2). – Das AUE hat in seinem Fachbericht vom 16. Juni 2023 keine Abnahmemessungen für die in Frage stehende Mobilfunkanlage angeordnet (Vorakten RSA 4B pag. 129). Im Verfahren vor der BVD legte das AUE mit Stellungnahme vom 3. Juli 2024 dar, an den OMEN Nrn. 3, 6, 7 und 9 sei der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausgeschöpft. Der OMEN Nr. 3 befinde sich zwischen den Antennengruppen. Für die Berechnung der nichtionisierenden Strahlung könne nur eine maximale Richtungsdämpfung von 15 Dezibel (dB) geltend gemacht werden, weshalb der berechnete Feldstärkenwert am OMEN Nr. 3 stark überschätzt werde. Würden die effektiven Richtungsdämpfungen aus dem Zusatzblatt 4a des Standortdatenblatts in die Berechnung einbezogen, erhalte man einen Wert von 3.39 V/m. Auch dieser berechnete Wert sei überschätzt, denn die Dämpfungen in den Diagrammen gälten in Realität nur für die horizontale und vertikale Ebene von der Mitte aus betrachtet direkt vor der Antenne. Die effektive Abstrahlcharakteristik sei dreidimensional. Aus diesen Gründen sei am OMEN Nr. 3 auf eine Abnahmemessung verzichtet worden. Beim OMEN Nr. 6 handle es sich um eine nicht überbaute Parzelle, weshalb ebenfalls auf eine Abnahmemessung verzichtet worden sei. Der OMEN Nr. 7 sei an einem Fenster ausgewiesen, das von der Antenne abgewandt auf der Ostseite des Gebäudes liege; es dürfe generell keine Dämpfung für die Gebäudehülle berücksichtigt werden, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, der Berechnungspunkt an einem Fenster gewählt werde. Dies gelte auch dann, wenn die Strahlung in Realität durch ein Dach oder eine Decke einfallen würde. Damit werde sichergestellt, dass in Realität alle anderen Punke tiefer belastet seien als der OMEN Nr. 7. Der tatsächliche Messpunkt müsste auf die Gebäudevorderseite gelegt werden, von wo aus die Antennen sichtbar seien. Dort seien aber wegen der höheren Richtungsabschwächung durch die grössere Nähe zu den Antennen und der grösseren Abweichung von der Hauptstrahlrichtung tiefere Feldstärken zu erwarten. Aus diesen Gründen sei auch am OMEN Nr. 7 auf eine Abnahmemessung verzichtet worden. Schliesslich sei auch am OMEN Nr. 9 auf eine Abnahmemessung zu verzichten, da sich an diesem Ort nie Menschen aufhalten werden. Der OMEN Nr. 9 sei auf der maximal möglichen Höhe des zum Zeitpunkt der Erstellung des Standortdatenblatts sich noch in Planung befindlichen Gebäudes berechnet worden. Beim nun erstellten Gebäude sei das oberste Stockwerk zurückversetzt und es seien keine Fenster vorhanden. Das oberste Fenster als zu verwendenden Ort für eine Abnahmemessung liege damit nun tiefer als berechnet; durch die damit zunehmende vertikale Dämpfung der Strahlung falle die zu erwartende elektrische Feldstärke an diesem Ort unter 4 V/m. – Die Vorinstanz hat diese Ausführungen als nachvollziehbar und überzeugend beurteilt (angefochtener Entscheid E. 7b). Die Beschwerdeführerin hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht diesbezüglich keine Anträge gestellt und den Verzicht auf Abnahmemessungen nicht kritisiert. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des AUE, kann an den OMEN Nrn. 3, 6, 7 und 9 deshalb auf Abnahmemessungen verzichtet werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das QS-System könne die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht gewährleisten. Bestehende Defizite des QS-Systems würden durch den Einsatz adaptiver Antennen massiv verstärkt (Beschwerde Ziff. II/5 S. 14 ff.; Replik S. 9 ff., act. 9). 7.2 Die Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht hat sich mit der Kritik am QS-System im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, ter Anwendung eines Korrekturfaktors auseinandergesetzt und entschieden, dass das QS-System ein taugliches, wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen darstellt (vgl. Leiturteil 1C_307/2023 vom 9.12.2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 7.5). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin ein QS-System betreibt. Bei dieser Ausgangslage kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Kontrolle der Einhaltung der bewilligten Betriebsparameter durch die implementierten Überprüfungsprozesse ausreichend gewährleistet ist und es dazu keiner zusätzlichen «Begrenzungen auf Ebene Hardware» bedarf (Beschwerde Ziff. II/5.4 S. 14). Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31; angefochtener Entscheid E. 8). 8. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Anlagegrenzwerte der NISV als gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verstossend und gesundheitsschädigend. Sie verweist auf verschiedene Webseiten und Studien bzw. auf «Erklärungen und Appelle, die von hunderten Wissenschaftlern unterzeichnet wurden», und darauf, dass die Empfehlungen der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen sollen (Beschwerde Ziff. II/6 S. 17 ff.; Replik S. 5 f., act. 9). 8.1 Der umweltrechtliche Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV müssen die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 dieser Verordnung überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. Die Immissionsgrenzwerte dienen dem Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung. Die (wesentlich strengeren) Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 der NISV müssen dagegen nur an den OMEN eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und sind keine Gefährdungswerte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strahlung auf das technisch und betrieb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, lich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren soll (BGE 126 II 399 E. 3b). 8.2 Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtsprechung ausführlich mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Anlagegrenzwerte der NISV mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip in Einklang stehen und gesetzeskonform sind und dass keine belastbaren wissenschaftlichen Hinweise bestehen, dass deren Einhaltung negative gesundheitliche Auswirkungen hat. Im Leitentscheid 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 (zur Publ. vorgesehen) hat das Bundesgericht dies in E. 9 insbesondere auch für adaptiv betriebene Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors festgehalten. Diese Einschätzung hat es seither mehrfach bestätigt (BGer 1C_279/2023 vom 6.2.2025 E. 6, 1C_640/2023 vom 24.2.2025 E. 3.2, 1C_113/2024 vom 16.6.2025 E. 3.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Es kann ergänzend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31; angefochtener Entscheid E. 9). 9. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestehe am betroffenen Standort kein Bedarf für zusätzliche Mobilfunkleistung und/oder die 5G- Technologie (Beschwerde Ziff. II/8 S. 23 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass die Mobilfunkbetreiberin für die Erteilung der Baubewilligung kein öffentliches Interesse nachweisen muss (vgl. BGer 1C_176/2022 vom 18.7.2024 E. 4.3.5). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Frage des gesellschaftlichen Interesses an der Einführung der 5G-Technologie im Baubewilligungsverfahren somit nicht zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 10b). Unbegründet ist schliesslich der vorgebrachte Einwand des hohen Stromverbrauchs der projektierten Anlage (Beschwerde Ziff. II/9 S. 24). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spielt der Stromverbrauch einer Mobilfunkanlage für die Bewilligungsfähigkeit keine Rolle (angefochtener Entscheid E. 10b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, 10. Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis ein taugliches QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen und bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors gefällt hat (Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde; vorne Bst. C). Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde ein Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, können die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen ohne Weiterungen zum QS-System und zum Messverfahren sowie ohne das Abwarten von Urteilen des Bundesgerichts beurteilt werden, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, um welche Verfahren es sich handeln soll, deren Urteil sie abwarten will. Es besteht daher kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Anträge sind abzuweisen. 11. 11.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Es besteht deshalb kein Anlass, diesen aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde; vorne Bst. C). Dem Verfahrensantrag, es sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des AUE das Replikrecht zu gewähren (Rechtsbegehren 6 der Beschwerde; vorne Bst. C), wurde entsprochen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 3.3). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten für das verwaltungsrechtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Aarberg - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Seeland - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.264U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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