Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 26.06.2025 100 2024 215

26. Juni 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,964 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

Zurückschneiden einer Hecke; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 20. Juni 2024; vbv 9/2024) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2024.215U publiziert in BVR 2025 S. 425 STE/WUV/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Wüthrich A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Gemischte Gemeinde Oberried handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 21, 3854 Oberried am Brienzersee Beschwerdegegnerin 1 C.________ Beschwerdegegner 2 und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Zurückschneiden einer Hecke; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 20. Juni 2024; vbv 9/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der Parzelle Oberried am Brienzersee Gbbl. Nr. 1________ (Wohn- und Gewerbezone WG2). Südlich gegenüber der D.________strasse liegt die Parzelle Gbbl. Nr. 2________ im Eigentum von C.________. Am 10. Januar 2023 machten A.________ und B.________ die Gemischte Gemeinde (GG) Oberried am Brienzersee darauf aufmerksam, dass sich auf dem Grundstück von C.________ unmittelbar am Strassenrand eine Hecke befinde, die den gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstand und das Lichtraumprofil nicht einhalte. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 verzichtete die GG Oberried darauf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen; sie forderte C.________ jedoch auf, seine Hecke regelmässig entlang der Strassenmarch zurückzuschneiden und in der Höhe ein Lichtraumprofil von 4,5 m einzuhalten. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 1. März 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese leitete die Beschwerde am 4. März 2024 zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli weiter. Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 verneinte der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerdebefugnis von A.________ und B.________ und trat auf ihre Beschwerde nicht ein. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 22. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 1. März 2024 einzutreten. Eventuell sei Ziff. 3 des an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, gefochtenen Entscheids (Parteikostenregelung) aufzuheben und seien ihnen die entstandenen Parteikosten für die Instruktionsverhandlung mit Augenschein zu ersetzen. C.________ und die GG Oberried haben sich nicht vernehmen lassen. Das Regierungsstatthalteramt schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren bzw. dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind deshalb formell beschwert. Ihre materielle Beschwer ergibt sich unmittelbar aus dem angefochtenen negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17; vgl. auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sach-, sondern (nur) einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (statt vieler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 17; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 23). Die Beurteilung solcher Beschwerden fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes die Beurteilung in Dreierbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Beschwerdeführenden seien dadurch, dass die Gemeinde auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet habe, nicht besonders berührt, da sich dies höchstens mittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirke. Sie seien daher nicht beschwerdebefugt. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Gemeinde die Beschwerdeführenden als Anzeigende ohne Parteistellung im Sinn von Art. 101 VRPG hätte behandeln müssen. Folglich hätte sie ihnen die angefochtene Verfügung nicht eröffnen, sondern lediglich mitteilen sollen, allenfalls mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer strassenbaupolizeilichen Aufsichtsbeschwerde beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA; angefochtener Entscheid E. 2). 2.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Annahme gelange, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit höchstens eine mittelbare Folge der zu wenig weitgehenden Verfügung der Gemeinde sei. Als Anwohnende der D.________strasse und Nachbarin sowie Nachbar des Beschwerdegegners 2 würden sie die Strasse, die über kein Trottoir verfüge, häufig zu Fuss begehen, und ihr schulpflichtiges Kind befahre die Strasse mit dem Fahrrad. Aufgrund der ungenügenden Sichtverhältnisse sei es bereits mehrfach zu gefährlichen Situationen gekommen, wenn der Beschwerdegegner 2 aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, seiner Ausfahrt gefahren sei. Es sei daher unverständlich, weshalb sie nicht analog der Praxis zur Beschwerdelegitimation bei Verkehrsmassnahmen zur Beschwerde befugt sein sollten, seien sie doch klarerweise stärker von der die Verkehrssicherheit gefährdenden Hecke betroffen als die Allgemeinheit (Beschwerde S. 5 f.). 3. 3.1 Die Verfahrensbeteiligten gehen wie die BVD, welche die Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet hat, davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Strassenbaupolizei- und nicht um eine Baupolizeisache handelt. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass anzeigenden Nachbarinnen und Nachbarn im strassenbaupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren – anders als im baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]) – nicht von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt. Beschwerdebefugt seien diese nur, wenn sie von der angefochtenen Verfügung unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen seien, was hier nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführenden seien nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen und daher nicht beschwerdeberechtigt (angefochtener Entscheid E. 2; vgl. auch Protokoll des Augenscheins, Akten RSA pag. 41). 3.2 Art. 92 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) verweist für die Rechtspflege grundsätzlich auf die Vorschriften des VRPG. Stellt die Behörde eine Rechtswidrigkeit fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 93 SG). Gemäss Vortrag zum SG entspricht diese Bestimmung im Wesentlichen dem geltenden Recht. Das Verfahren richte sich nach dem VRPG, welches auch die Ersatzvornahme (Art. 114 ff. VRPG) regle, weshalb keine spezielle Regelung im SG notwendig sei (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2 [nachfolgend: Vortrag SG], S. 25 f. zu Art. 89). Entgegen diesen Ausführungen waren unter der Geltung des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt von Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.) in strassenbaupolizeilichen Angele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, genheiten jedoch nicht die Bestimmungen des VRPG, sondern jene des BauG über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einschliesslich der Rechtspflege sinngemäss anwendbar (Art. 84 Abs. 1 SBG in der Fassung vom 12.2.1985; GS 1985 S. 36 ff.). Zufolge dieses Verweises kam den als Nachbarinnen und Nachbarn betroffenen Anzeigerinnen und Anzeigern im strassenbaupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren von Gesetzes wegen Parteistellung zu (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG; zu den Voraussetzungen E. 3.3 hiernach). Eine solche Regelung kennt das VRPG nicht. Nach Art. 65 VRPG, der das allgemeine Beschwerderecht umschreibt (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 8), ist zur Beschwerde vielmehr befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Damit wird bezweckt, den Kreis der Anfechtungsberechtigten auf ein sinnvolles Mass zu beschränken und die sogenannte Popularbeschwerde auszuschliessen (statt vieler BGE 142 II 80 E. 1.4.1, 139 II 279 E. 2.2; BVR 2013 S. 343 E. 4.1). Das Erfordernis der materiellen Beschwer will sicherstellen, dass die anfechtende Person über eine genügend enge, spezifische, besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (statt vieler BGE 137 II 30 E. 2.2.2; BVR 2008 S. 396 E. 2.3.2). Vereinfacht gesagt: Zur Anfechtung einer Verfügung oder eines Entscheids soll nur zugelassen werden, wen die Sache «etwas angeht» (vgl. zum Ganzen Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 14). Der bernische Gesetzgeber hat sich dabei – im Interesse einer einheitlichen Verfahrensordnung – bewusst dafür entschieden, für die Legitimation im kantonalen Verfahren die Regeln des Bundesrechts zu übernehmen (Art. 89 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] und Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Mit der Teilrevision des VRPG im Jahr 2008 ist die Einsprache- und Beschwerdebefugnis sodann in den meisten Sacherlassen gleich umschrieben worden (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des VRPG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11 S. 8; zum Ganzen Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 4 ff.). Darüber hinaus wurde auch der Parteibegriff nach Art. 12 Abs. 1 VRPG gleich formuliert wie die mit dem Bundesrecht abgestimmte Beschwerdebefugnis (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, wie Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Daraus erhellt, dass der Parteibegriff der Befugnis zur Anfechtung der zu erlassenden Verfügung entspricht (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 12 N. 14 mit Hinweisen). 3.3 Für den Begriff der als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffenen Anzeigerinnen oder Anzeiger im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG verweisen Zaugg/Ludwig (Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 2a) auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zur Einsprachebefugnis von Privatpersonen gegen Bau- und Ausnahmegesuche. Auch diese Bestimmung ist an den hiervor in E. 3.2 umschriebenen Begriff der Beschwerdebefugnis angelehnt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16). Die Beschwerdebefugnis der anzeigenden Nachbarin oder des anzeigenden Nachbars setzt im Baupolizeiverfahren folglich gleich wie die Beschwerdebefugnis in Verfahren nach VRPG ein besonderes Berührtsein und ein schutzwürdiges Interesse voraus. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG räumt der anzeigenden Nachbarin oder dem anzeigenden Nachbarn im Ergebnis keine besondere Beschwerdebefugnis ein, sondern hält einzig speziell für das Baupolizeiverfahren fest, was sich bereits aus den allgemeinen Legitimationsvorschriften des VRPG ergibt (vgl. hierzu Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 33). Anzeigerinnen und Anzeiger im Baupolizeiverfahren sind somit nicht in jedem Fall befugt, gegen die angezeigte Person ergangene Verfügungen oder Entscheide anzufechten. Ihre Legitimation wird nur bejaht, wenn Massnahmen zur Beseitigung von Missständen bzw. zur (Wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustands im Streit liegen, an denen die anzeigende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, was bei Nachbarinnen und Nachbarn grundsätzlich zutrifft (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 33 mit Verweis auf BGE 142 II 451 E. 3.6, 139 II 279 E. 2.3 und 4.1 f., 133 II 468 E. 2). Der im SG nicht mehr vorhandene Verweis auf die Bestimmungen des BauG bewirkt für die anzeigende Nachbarin oder den anzeigenden Nachbarn im Strassenbaupolizeiverfahren demnach nicht den Verlust von Parteistellung und Beschwerderecht. Vielmehr sind sie gestützt auf Art. 12 und Art. 65 Abs. 1 VRPG Partei bzw. zur Beschwerde legitimiert, sofern sie materiell beschwert sind. 3.4 Die Beschwerdeführenden haben als Nachbarin und als Nachbar des Beschwerdegegners 2 durch ihre Anzeige Anlass zur Einleitung eines Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, fahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei der Gemeinde gegeben. Als Eigentümerin und Eigentümer der lediglich durch die D.________strasse vom Grundstück des Beschwerdegegners 2 getrennten Parzelle haben sie eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache, sind stärker als jedermann von allenfalls verkehrsgefährdenden Verhältnissen auf der D.________strasse betroffen und haben damit auch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Inwiefern sich der Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei dieser Ausgangslage bloss mittelbar auf die Beschwerdeführenden auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind als Nachbarin und als Nachbar unmittelbar und stärker als die Allgemeinheit betroffen. Sie hatten somit im Verwaltungsverfahren Parteistellung – sei es gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG oder Art. 92 SG i.V.m. Art. 12 VRPG – und waren vor der Vorinstanz zur Beschwerde befugt. Soweit die Vorinstanz mit Verweis auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nach Art. 101 VRPG ausführt, die Gemeinde hätte die Beschwerdeführenden als Anzeigende ohne Parteistellung behandeln müssen (angefochtener Entscheid E. 2; vgl. vorne E. 2.1), trifft dies folglich nicht zu. Aufsichtsrechtliche Anzeigen nach Art. 101 VRPG richten sich im Übrigen gegen Behörden und sind von (strassen-)baupolizeilichen Anzeigen gegen Privatpersonen zu unterscheiden; erstere enden nicht mit einer anfechtbaren Verfügung, sodass sich die Legitimationsfrage gar nicht stellt, während Anzeigerinnen und Anzeiger in Verfahren der staatlichen Aufsicht über Private wie ausgeführt dann zur Beschwerde befugt sind, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 33; Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 101 N. 3). Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Anzeige richtete sich gegen den Beschwerdegegner 2 als Privatperson und nicht gegen die Gemeinde als Strassenaufsichtsbehörde. Sie löste ein Strassen- bzw. Baupolizeiverfahren aus, an dem sich die Beschwerdeführenden als Partei beteiligen konnten, da sie als Nachbarin und Nachbar über ein eigenes hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügen. 3.5 Zusammenfassend hat der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden zu Unrecht verneint und da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, mit Art. 65 Abs. 1 VRPG verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 4. 4.1 Erweist sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid als begründet, ist dieser in der Regel aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung oder allenfalls Prüfung weiterer Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Prüfung als erste und zugleich einzige kantonale Instanz vorzunehmen (Art. 84 Abs. 1 VRPG; BVR 2017 S. 418 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein anderes Vorgehen ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. 4.2 Konnte die Frage, ob es sich hier um ein Strassenbaupolizei- oder um ein Baupolizeiverfahren handelt, für Parteistellung und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden offenbleiben, ist sie mit Blick auf die Rückweisung zu klären. 4.2.1 Die BVD hat die ursprünglich bei ihr eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 VRPG, Akten RSA pag. 11). Sie ist davon ausgegangen, dass die baupolizeilichen Regeln nach Art. 45 ff. BauG nicht anwendbar sind, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um eine Wiederherstellung nach Art. 93 SG gehe, so dass sie für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sei. Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat die Zuständigkeit seinerseits anerkannt (angefochtener Entscheid E. 1). 4.2.2 Wie dargelegt, verweist das SG für die Rechtspflege auf die Bestimmungen des VRPG (Art. 92 SG; vgl. vorne E. 3.2). Dieser Verweis wirkt sich auch auf die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Beschwerdebehörde aus: Während der frühere Verweis im SBG auf das BauG zur Folge hatte, dass gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BauG in jedem Fall die BVD für die Beurteilung von Beschwerden zuständig war (vgl. zum alten Recht etwa VGE 22824 vom 9.10.2007 [Zurückschneiden von Bäumen], 22290 vom 26.7.2005 [Zurückschneiden einer Hecke], 18217 vom 18.6.1991 [Zurückschneiden/Versetzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, von Pflanzen]), bezeichnet Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter am Sitz der handelnden Gemeindebehörde als zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 63 N. 5 und 15). Seit Inkrafttreten des SG am 1. Januar 2009 ist somit nicht mehr die BVD, sondern die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter für die Beurteilung von Beschwerden in strassenbaupolizeilichen Angelegenheiten zuständig. 4.2.3 Pflanzen, wie die hier umstrittene Hecke, können sowohl baurechtlich als auch strassenbaurechtlich von Bedeutung sein (vgl. VGE 2022/74 vom 16.3.2023 E. 2.3). Es stellt sich die Frage, wie das baupolizeiliche und das strassenbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren voneinander abzugrenzen sind. Das aufgehobene SBG (in der Fassung vom 12.2.1985; GS 1985 S. 36 ff.) grenzte die Kompetenzen der Baupolizei- und der Strassenaufsichtsbehörde ausdrücklich voneinander ab. Nach Art. 83 Abs. 3 SBG traf bei Widerhandlungen, die nach den Bestimmungen des BauG Gegenstand baupolizeilicher Massnahmen waren, im Grundsatz die Baupolizeibehörde die erforderlichen Anordnungen, wobei Massnahmen der Strassenaufsichtsbehörde zum Schutz der Strasse und des Verkehrs vorbehalten blieben. Den Gesetzesmaterialien ist dazu zu entnehmen, dass Aufsichtsmassnahmen, welche sich auf widerrechtliche Bauten beziehen, primär von der Baupolizeibehörde (nach den Bestimmungen des BauG) getroffen werden sollen (Erläuterungen vom 21.3/27.6 bzw. 5.6.1984 zum Antrag des Regierungsrats und der Kommission an den Grossen Rat, in Tagblatt des Grossen Rates 1984, Beilage 24 S. 64). Obwohl das SG keine ausdrückliche Abgrenzung der Kompetenzen der Strassenaufsichtsbehörde und der Baupolizeibehörde mehr kennt (Art. 87 ff. SG), ist diese weiterhin massgebend. Demnach hat primär die Baupolizeibehörde die aufgrund des Baugesetzes gebotenen baupolizeilichen Massnahmen zu treffen, während die Strassenaufsichtsbehörde gestützt auf das Strassengesetz zusätzliche Massnahmen verfügen und nötigenfalls für vollstreckbar erklären kann, soweit die Massnahmen der Baupolizeibehörde zum Schutz der Strasse oder des Verkehrs nicht genügen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 45-52 N. 4). Folglich bezieht sich die allgemeine Wiederherstellungsbestimmung in Art. 93 SG auf Tatbestände, die nur dem Strassengesetz unterstehen (vgl. auch Information «Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen» des TBA vom 5.4.2016 Ziff. 4, Bernische Systematische Information der Gemeinden [BSIG] Nr. 7/732.11/2.1). 4.2.4 In der Sache ist im vorliegenden Fall keine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage umstritten, sondern eine Hecke im Bereich einer öffentlichen Strasse bzw. die Frage, welchen Abstand diese zur Strasse einzuhalten hat. Die entsprechenden Abstandsvorschriften sind im SG und in der SV geregelt. Zweck von Strassenabständen ist es namentlich, eine Verkehrsgefährdung von benachbarten Grundstücken aus zu verhindern (vgl. Vortrag SG, S. 24 zu Art. 76). Die strassen- bzw. verkehrsspezifischen Schutzvorschriften sind in dieser Konstellation im strassenbaupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren durchzusetzen. 4.3 Damit sind die BVD und die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Regierungsstatthalter für die Beurteilung der Beschwerde gegen die strassenbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde sachlich zuständig ist. Die Angelegenheit ist folglich an den Regierungsstatthalter zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Gemeinde und der Beschwerdegegner 2 unterliegen und werden daher grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde ist allerdings nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 2 VRPG); ihr Kostenanteil ist nicht zu erheben (Art.108 Abs. 2a VRPG). Was den Beschwerdegegner 2 angeht, gilt Folgendes: Personen oder Behörden, die notwendigerweise in der Passivrolle am Beschwerdeverfahren beteiligt sind und mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht (vollständig) durchdringen, trifft die Kostenpflicht grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie Anträge gestellt haben oder nicht (BVR 2015 S. 541 E. 8.1 f.; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5). Die Rechtsprechung hält für entscheidend, dass solche Parteien als Folge ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, zwingenden Verfahrensbeteiligung auch ohne eigene Anträge unterliegen und daher vorbehältlich spezieller Verhältnisse kostenpflichtig werden. Je nach Prozesslage kann es sich jedoch ausnahmsweise rechtfertigen, von der Auferlegung von Kosten abzusehen. Dies fällt namentlich in Betracht, wenn ein von der Partei nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Beschwerdegutheissung führt oder wenn nicht deren materielle Rechte, sondern ausschliesslich Verfahrensfragen zu prüfen waren (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5, 23 mit Hinweis auf Peter Ludwig, in BVR 2015 S. 554 ff., 556; VGE 2021/357 vom 30.3.2022 E. 6.1; vgl. auch BGer 2C_434/2013 vom 18.10.2013 E. 2.4 f.). Der Beschwerdegegner 2 hat sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Verwaltungsgericht auf Anträge verzichtet. Vor Verwaltungsgericht geht es allein um Verfahrensfragen und der Beschwerdegegner 2 hat den festgestellten Verfahrensfehler nicht zu verantworten. Darin liegen besondere Umstände, die es als angezeigt erscheinen lassen, dem Beschwerdegegner 2 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Die Beschwerdeführenden haben zudem Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Dem Beschwerdegegner 2 sind diese aus den genannten Gründen (E. 5.1 hiervor) nicht aufzuerlegen. Das Gleiche gilt für die Gemeinde, die vor Verwaltungsgericht ebenfalls keine Anträge gestellt und die Beschwerdeführenden nach dem Erwogenen zu Recht als Partei am Verfahren beteiligt hat. Angesichts dieser besonderen Umstände sind die Parteikosten der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in seiner Kostennote vom 24. März 2025 (act. 6A) ein Honorar von Fr. 2'828.-- zuzüglich eines Kleinspesenzuschlags von 6 % des Honorars

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, (ausmachend Fr. 169.70) sowie Fr. 240.35 Mehrwertsteuer geltend. Im Honorar enthalten ist ein Aufwand von Fr. 616.-- für diverse Telefongespräche im Zeitraum vom 30. Mai 2023 bis 24. März 2025. Der vorinstanzliche Entscheid ist allerdings erst am 20. Juni 2024 ergangen. Soweit die Telefongespräche in den Zeitraum vor dem 20. Juni 2024 fallen, betreffen sie somit nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Der in der Kostennote geltend gemachte Betrag von Fr. 616.-- ist deshalb um die Hälfte zu reduzieren, womit der Aufwand für die Telefongespräche im Zeitraum vom 20. Juni 2024 bis 24. März 2025 mit Fr. 308.-- entschädigt wird. Damit beträgt das Honorar (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 2'520.--. Auf dieser Grundlage ist sodann auch der pauschale Auslagenersatz zu bemessen. Der geltend gemachte Kleinspesenzuschlag von 6 % überschreitet allerdings den maximal anerkannten Satz für eine Auslagenpauschale von 3 % (vgl. Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024; BVR 2024 S. 390 E. 4.2; VGE 2022/324 vom 31.5.2024 E. 7.2), weshalb die Auslagenpauschale auf Fr. 75.60 (3 % von Fr. 2'520.--) zu reduzieren ist. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass alle Aufwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem 20. Juni 2024 erbracht wurden und diese daher einheitlich dem seit dem 1. Januar 2024 geltenden Mehrwertsteuersatz von 8,1 % unterliegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Zu entschädigen ist daher eine Mehrwertsteuer von Fr. 210.25 (8,1 % von Fr. 2’595.60). Der Parteikostenersatz ist somit insgesamt auf Fr. 2'805.85 festzusetzen. 5.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht zu liquidieren. Darüber hat die Vorinstanz neu zu entscheiden (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 6. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 82 ff. BGG). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (Rückweisungsentscheid; statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen), ist die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 20. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'805.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin 1 - Beschwerdegegner 2 - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2025, Nr. 100.2024.215U, und mitzuteilen: - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2024 215 — Bern Verwaltungsgericht 26.06.2025 100 2024 215 — Swissrulings