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Bern Verwaltungsgericht 01.07.2026 100 2024 196

1. Juli 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,884 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2024; 100 23 149; 200 23 88) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2024.196/197U HAT/SBE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juli 2026 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2024; 100 23 149; 200 23 88)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ am 3. November 2022 für das Steuerjahr 2014 abweichend von deren Selbstdeklaration. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung von den deklarierten Abzügen für Berufsauslagen in der Höhe von rund Fr. 230'860.-- nur Fr. 82'030.-- anerkannte (nebst Fr. 36'000.-- Pauschalspesen). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 9. März 2023 ab; dabei nahm sie insofern eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen vor (sog. reformatio in peius), als sie die Abzüge für über die Pauschalspesen hinausgehende Berufsauslagen auf einen Betrag von Fr. 72'010.-- kürzte. Daraus resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 463'546.-- (zum Satz von Fr. 522'855.--) bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. 538'575.-- bei der direkten Bundessteuer. B. Am 3. April 2023 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 18. Juni 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Darüber hinaus reduzierte die StRK – nach vorgängiger Anhörung von A.________ und B.________ – den die Pauschalspesen von Fr. 36'000.-- übersteigenden Berufskostenabzug auf insgesamt Fr. 7'400.-- (vgl. hinten E. 3) und wies die Sache zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren an die Steuerverwaltung zurück. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 10. Juli 2024 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 3 erhoben. Sie beantragen, die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 18. Juni 2024 seien aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen sei auf Fr. 450'000.-- (zum Satz von Fr. 509'300.--) bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf Fr. 525'000.-- bei der direkten Bundessteuer festzusetzen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 hat die Abteilungspräsidentin die Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 4 nommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangen und ihr Begehren damit das (teilweise) Nichteintreten der Vorinstanz (vgl. vorne Bst. B) miteinschliesst, legen sie in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern die angefochtenen Entscheide rechtsfehlerhaft sein sollten. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlt es diesbezüglich somit an einer sachbezogenen Begründung (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 und 27). Auf die Beschwerden ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 In beiden Verfahren beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 5 2. Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Auslagen, die die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns als «übrige Berufskosten» geltend machen. 2.1 Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16- 24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen gemäss Art. 31 Abs. 1 StG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG als Gewinnungs- bzw. Berufskosten die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Bst. b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (Bst. c) sowie die Beiträge an Berufsverbände (Bst. e) abziehen. 2.2 Als Berufskosten abziehbar sind allerdings nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Gewinnungskosten wird nicht verlangt, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Aufwendung überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen bestünde. Als Gewinnungskosten gelten vielmehr diejenigen Aufwendungen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von steuerbarem Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind. Es ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 6 jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem steuerbaren Einkommen ein genügend enger Zusammenhang besteht (statt vieler BGE 142 II 293 E. 3.2; VGE 2024/298/299 vom 18.12.2025 E. 2.2). 2.3 Bei Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden praxisgemäss jene Kosten zugelassen, die objektiv notwendig sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen. Zwar sind unselbstständig und selbstständig Erwerbende nicht grundsätzlich unterschiedlich zu behandeln, zumal der Gesetzgeber bewusst die Abzugsmöglichkeiten der unselbstständig Erwerbenden denjenigen der selbstständig Erwerbenden angleichen wollte (BGE 124 II 29 E. 3b S. 32 f., mit Hinweisen). Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass für unselbstständig Erwerbende Gewinnungskosten nur im Rahmen der gesetzlichen Umschreibung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a-c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c DBG abgezogen werden können. Danach sind bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit – abgesehen von den Weiterbildungsund Umschulungskosten – nur die «notwendigen» bzw. «erforderlichen» Kosten abziehbar (BGE 142 II 293 E. 3.3, 124 II 29 E. 3b mit Hinweisen; BGer 2C_860/2014 und 2C_861/2014 vom 24.5.2016, in StR 71/2016 S. 863 E. 3.2; Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 273). Die Gewinnungskosten sind von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (VGE 2020/200/201 vom 24.3.2021 E. 2.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 61). 2.4 Spesen stellen Auslagen dar, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Sie sind grundsätzlich von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu ersetzen (vgl. Art. 327a f. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 149 II 454 E. 4.2, 148 II 504 E. 5.1.1 ff.; BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009] nicht publ. E. 3.1). Spesen sind in der Regel effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abzurechnen. Pauschal entrichtete Spesenvergütungen bilden die Ausnahme und werden steuerlich nur dann als Auslagenersatz anerkannt und nicht als Einkommensbestandteil behandelt, wenn sie auf einem genehmigten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung mit der ../298/24_298-299U.pdf https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&highlight_docid=aza://24-05-2016-2C_860-2014&print=yes ../../2008/23225/23225-26U.doc

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 7 Steuerverwaltung beruhen oder nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind (vgl. BGE 149 II 454 E. 4.2 f., 148 II 504 E. 5.1.3; BGer 2C_316/2020 vom 20.10.2020 E. 3.1 f., 2C_214/2014 vom 7.8.2014, in ASA 83 142 und StE 2014 B 101.2 Nr. 27 E. 3.2.2 f.; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 17 N. 50 ff.; zum Ganzen VGE 2024/298/299 vom 18.12.2025 E. 2.4). 2.5 Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten gehört, obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1; BGE 150 II 321 E. 3.6.2). Sie muss nachweisen, dass die Aufwendungen einerseits tatsächlich angefallen und dass sie andererseits für die Erzielung des Einkommens notwendig sind (vgl. zum Ganzen statt vieler VGE 2024/298/299 vom 18.12.2025 E. 2.5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 bei der C.________ Versicherung als Generalagent tätig, wofür ihm die Arbeitgeberin monatlich ein Fixum von Fr. 5'000.-- sowie eine pauschale Spesenentschädigung von Fr. 3'000.-- ausrichtete (insgesamt Fr. 8'000.--/Monat, Art. 3 des Arbeitsvertrags vom 1.10.2013, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 76 ff.). Der überwiegende Teil seiner Entlöhnung war vom erzielten Umsatz abhängig (vgl. Art. 4 f. des Anstellungsvertrags). Obwohl das Spesenreglement der C.________ Versicherung von der Steuerverwaltung nicht genehmigt worden war, hat diese die ausgerichtete pauschale Spesenentschädigung als Auslagenersatz akzeptiert und sie in der Veranlagung nicht als Einkommen berücksichtigt. Zudem erachtete die Steuerverwaltung weitere (die Pauschale übersteigende) Auslagen als berufsmässig begründet, wobei sie aber in den Veranlagungsverfügungen und den Einspracheentscheiden grosse Teile der deklarierten Berufsauslagen nicht als solche anerkannte. In Bezug auf die Kosten für den Besuch der 2014 D.________ in E.________ von Fr. 13'482.--, welche die Steuerverwaltung im Rahmen der https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=repr%E4sentationsspesen&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-10-2020-2C_316-2020&number_of_ranks=264 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=pauschalspesen&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-08-2014-2C_214-2014&number_of_ranks=3842 ../../2016/40/16_40U.docx

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 8 Anpassungen des Einspracheverfahrens aufrechnete (vorne Bst. A), gelangten die Beschwerdeführenden dann an die StRK, die sie aufforderte, sämtliche entstandenen Berufskosten und Spesen sowie deren berufsmässige Begründetheit nachzuweisen und zugleich die Möglichkeit einer Erhöhung des aufzurechnenden Betrags und insoweit eine Abänderung der Veranlagungen zu ihrem Nachteil in Aussicht stellte (Verfügung vom 15.1.2024, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 193 ff.). In der Folge überprüfte die StRK alle deklarierten Berufskosten anhand der eingereichten Belege auf ihre Berechtigung hin. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass sämtliche angefallenen berufsmässig bedingten Auslagen für Kundenessen, Sponsoring, Geschenke, Anlässe, Mitgliedschaften, Vermittlerprovisionen sowie Fremd- und Bürokosten durch die ausgerichtete Spesenpauschale von Fr. 36'000.-- abgedeckt seien (angefochtene Entscheide E. 8.9). Sie verzichtete demnach darauf, die Spesenpauschale beim Einkommen zu berücksichtigen, hielt jedoch – soweit diese übersteigend – den Nachweis der berufsmässigen Begründetheit der geltend gemachten Kosten für nicht erbracht. Deshalb verweigerte sie den von der Steuerverwaltung (zusätzlich) zum Abzug zugelassenen Berufskosten im Umfang von Fr. 64'610.-- die steuerliche Ankerkennung und rechnete diesen Betrag als Einkommen auf (angefochtene Entscheide E. 8.9 i.V.m. E. 10). Auch die Auslagen von Fr. 13'482.-- für den Besuch der D.________ in E.________, die Anlass zu Rekurs und Beschwerde gaben, erachtete die StRK für steuerlich nicht abzugsfähig (E. 8.5.3). Immerhin liess sie aber mit der Steuerverwaltung die Pauschalbeträge für Fahrkosten (notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) sowie für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 4'200.-- bzw. Fr. 3'200.-- zum Abzug zu (E. 9). Im Ergebnis nahm die StRK damit im Vergleich zu den Veranlagungen gemäss Einspracheentscheiden eine Schlechterstellung der Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 64'610.-- vor (insoweit erweist sich der letzte Satz von E. 10 der angefochtenen Entscheide, wonach die Abänderung der Veranlagung zu Ungunsten der Beschwerdeführenden Fr. 72'010.-- ausmache, für nicht korrekt).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 9 Berufskosten Deklaration Berücksichtigung durch StV Entscheid StRK Tagesspesen Fr. 6'600.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Berufskleider Fr. 8'064.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Arbeitszimmer Fr. 5'244.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- Kundenessen Fr. 50'175.-- Fr. 41'400.-- Sponsoring, Kundengeschenke, Anlässe Fr. 62'400.-- Fr. 48'918.-- Mitgliedschaft TC Fr. 1'060.-- Fr. 1'060.-- Mitgliedschaft Fischenz Fr. 350.-- Fr. 350.-- Vermittlerprovisionen Fr. 105'065.-- Fr. 980.-- Fremdkosten Fr. 3'562.-- Fr. 3'562.-- Bürokosten Fr. 4'340.-- Fr. 4'340.-- Fr. 36'000.-- Pauschalspesen - Fr. 36'000.-- - Fr. 36'000.-- - Fr. 36'000.-- Autokosten Fr. 15'000.-- Fr. 4'200.-- Fr. 4'200.-- Öffentl. Verkehr Fr. 600.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-auswärtige Verpflegung Fr. 4'400.-- Fr. 3'200.-- Fr. 3'200.-- Abzüge total Fr. 230'860.-- Fr. 72'010.-- Fr. 7'400.-- 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die StRK bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Auslagen keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern sich auf einzelne Aspekte konzentriert und den erforderlichen Zusammenhang zur Einkommenserzielung durch gezielte Einzelfallbetrachtungen infrage gestellt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass das beträchtliche leistungsabhängige Einkommen des Beschwerdeführers erhebliche Investitionen vorausgesetzt habe und ohne die deklarierten Auslagen nicht erzielbar gewesen wäre. Es sei erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Beträge in den Aufbau und Erhalt seines Kundenstamms gesteckt und zudem seine Mitarbeitenden mit Einladungen, internen Wettbewerben und durch die Belohnung besonderer Leistungen motiviert habe (Beschwerden Rz. 5 ff.). In Anbetracht des erzielten Einkommens sei die Höhe der geltend gemachten berufsbedingten Auslagen nicht zu beanstanden; diese lägen am unteren Ende der in der Branche üblichen Akquisitionskosten von 20-25 % des erzielten Einkommens. Es sei unzulässig, die beruflichen Einnahmen des Beschwerdeführers steuerlich zu erfassen, den Abzug der damit verbundenen offensichtlich angefallenen Auslagen aber aus formalen Gründen zu verweigern. Die Anforderungen, die die StRK an den Nachweis der berufsmässigen Begründetheit stelle, seien überhöht und liessen sowohl geschäftliche Gepflogenheiten als auch die tatsächlichen Möglichkeiten aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 10 ser Acht. Überdies stünden sie im Widerspruch zur Praxis der Steuerverwaltung, die Berufskosten auf dieser Grundlage anerkannt und dies über viele Jahre in allen Veranlagungen der Beschwerdeführenden so gehandhabt habe. Bezüglich sämtlicher Auslagen habe der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung (und der StRK) die Belege vorgelegt, aus denen die «erbrachte Leistung» hervorgehe. Bei vielen sei ersichtlich, welche Personen begünstigt worden seien oder sei ein entsprechender Vermerk angebracht worden. Soweit gewisse Angaben nicht (mehr) gemacht oder Unterlagen nicht (mehr) beigebracht werden könnten, seien sie aufgrund der getätigten Ausführungen als plausibel zu beurteilen bzw. sei der Nachweis mittels der beantragten Zeugenbefragungen als erbracht anzusehen (Rz. 9 ff., 30 ff.). 4. Die StRK hat von den deklarierten Berufskosten in der Höhe von Fr. 230'860.-- lediglich die erwähnten Pauschalbeträge von insgesamt Fr. 7'400.-- zum Abzug zugelassen (vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführenden verlangen die Berücksichtigung weiterer Gewinnungskosten. Im Streit liegt der Abzug jener zusätzlicher Berufskosten, die zwar von der Steuerverwaltung, nicht aber von der StRK akzeptiert worden sind (ausmachend Fr. 64'610.--), sowie der Auslagen für den Besuch der D.________ in E.________ (ausmachend Fr. 13'482.--); insgesamt geht es also um die steuerliche Berücksichtigung angeblich berufsbedingter Aufwendungen von Fr. 78'092.--. Weiter macht der Beschwerdeführer zwar (wie auch schon vor der StRK) geltend, selbständig erwerbstätig zu sein. Er leitet aus dieser abweichenden Qualifikation indes keine rechtlichen Konsequenzen mehr ab, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 4.1 Zu beurteilen sind zunächst Aufwendungen für Kundenessen im Betrag von Fr. 41'400.--. 4.1.1 Die StRK erwog, die eingereichten Belege für Kundenessen und Einladungen entsprächen nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben für deren steuerliche Berücksichtigung, da die Namen der eingeladenen Personen sowie der Geschäftszweck nicht vermerkt seien. Im Weiteren falle auf, dass bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 11 verschiedenen Rechnungen auf einen privaten Hintergrund zu schliessen sei (Rechnungen an Samstagen und Sonntagen und/oder am Ort der Ferienwohnung der Beschwerdeführenden, Kinder zugegen). Entsprechend könnten die Kosten für Kundenessen und -einladungen nicht als Berufskosten zum Abzug zugelassen werden. Im Umfang, in dem der Beschwerdeführer allenfalls in Zusammenhang mit Kundenessen gewisse Kosten getragen habe, seien diese von der Spesenpauschale abgedeckt (angefochtene Entscheide E. 8.4). – Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, dass gemäss langjähriger Praxis der Steuerverwaltung solche Kosten nach Prüfung von Deklaration und Belegen zum Abzug zugelassen würden, ohne dass spezielle Vermerke erforderlich wären. Auf verschiedenen Belegen fänden sich zudem Angaben zum Zweck der entsprechenden Auslagen. Unabhängig von diesen spezifischen Hinweisen sei naheliegend, dass die Auslagen kaum lediglich privaten Zwecken dienen könnten. Keine Privatperson würde in dieser Häufigkeit und an so unterschiedlichen Orten Restaurants besuchen und gleichzeitig so viele Personen privat einladen. Mit Blick auf die Art der beruflichen Tätigkeit von A.________ sei ein Zusammenhang mit dieser «augenfällig» (Beschwerden Rz. 13 ff.). 4.1.2 Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die StRK einen strengen Massstab an den Nachweis der berufsmässigen Begründetheit der Auslagen angelegt hat: Der Nachweis des Geschäftsbezugs ist dort von besonderer Bedeutung, wo Auslagen – wie Konsumationskosten – regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen. Die StRK hat – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Repräsentationsspesen – zu Recht verlangt, dass bei Einladungen von Drittpersonen neben dem Datum der Einladung sowie Namen und Ort des Lokals zusätzlich die Namen der anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung anzugeben ist (BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1; VGE 2013/366/367 vom 1.9.2015 E. 3.4). Die Beschwerdeführenden machen insoweit nicht geltend, dass die eingereichten Belege einen Vermerk der teilnehmenden Personen sowie den Geschäftszweck enthalten hätten und damit den hohen Anforderungen genügen würden, die die Vorinstanz richtigerweise an abziehfähige Repräsentations- bzw. Konsumationskosten stellte. Sollten den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit entgegen der klaren und gefestigten Gerichtspraxis Erleichterungen beim https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=einladungen&rank=21&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-07-2013-2C_273-2013&number_of_ranks=35 ../../2013/366/13_366_367U.docx

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 12 Nachweis ihrer Auslagen gewährt worden sein, können sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Von ihrer Pflicht zum Nachweis entsprechender Auslagen werden sie auch dann nicht entbunden, wenn die Steuerbehörde die geschäftsmässige Begründetheit bestimmter Auslagen in einer früheren Steuerperiode bejaht hat (BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 3.4; VGE 2022/326/327 vom 27.6.2023 E. 4.2.2). 4.1.3 Nur auf vereinzelten Belegen finden sich – entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben – die Namen der eingeladenen Personen und hat der Beschwerdeführer Angaben zum Geschäftszweck gewisser Posten gemacht (Beschwerden Rz. 14). Die erforderlichen Angaben liegen nur gerade für Konsumationskosten im Umfang von insgesamt Fr. 2'779.90 vor (Fr. 40.- -, 1'266.50, 360.70, 171.40, 711.-- und 230.30 [Unterlagen Berufskosten 2014, Vorakten StV [act. 4E], pag. 31, 33, 53, 71, 77 und 94). Damit sind nur für einen kleinen Bruchteil der geltend gemachten Konsumationskosten überhaupt Hinweise auf einen beruflichen Konnex vorhanden. Wie bereits die StRK feststellte, scheint dagegen ein erheblicher Teil der Auslagen einen privaten Hintergrund zu haben, indem die Essen an Wochenenden oder Feiertagen stattfanden (div. Belege über insgesamt rund Fr. 3'760.--, Vorakten StV [act. 4E] pag. 28, 29, 40, 42, 43, 46, 55, 67, 71, 74, 76, 77, 82, 84, 85, 88, 91, 92, 99, 100, 101, 102, 104, 105, 108, 109, 113, 119]), die Belege offenbar anlässlich von Ferien (so in … sowie … und Umgebung von total rund Fr. 4'530.--; Vorakten StV [act 4E] pag. 27, 58, 62, 63, 64 und 66) oder am Ort der Ferienwohnung der Beschwerdeführenden ausgestellt wurden (so insgesamt 32 Belege über total rund Fr. 3'795.--; Vorakten StV [act. 4E] pag. 50, 51, 52, 55, 58, 59, 71, 72, 73, 76, 77, 78, 100, 107, 111, 112, 114, 116 und 117). Damit sind im Betrag von rund Fr. 12'000.-- klarerweise keine Berufsauslagen sondern private Lebenshaltungskosten gegeben. Vor dem Hintergrund, dass für Restaurantbesuche sehr hohe Beträge ausgegeben worden sind sowie angesichts der Grössenordnung der klar dem privaten Bereich zuordenbaren Auslagen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die StRK, erwogen hat, dass – wenn überhaupt – nur ein untergeordneter Teil der deklarierten Auslagen beruflich bedingt sei. Es ist darum mit der StRK davon auszugehen, dass allfällige abziehbare Kosten ../../2022/326/22_326-327U.docx

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 13 im Betrag der Spesenpauschale von Fr. 36'000.-- enthalten sind (vgl. hinten E. 4.4 a.E.). 4.2 Weiter einzugehen ist auf die steuerlich nicht anerkannten Aufwendungen für den Besuch der D.________ in E.________ von Fr. 13'482.--. 4.2.1 Die StRK hielt die geltend gemachten Kosten für nicht berufsbedingt. Insbesondere könnten diese nicht mit dem vom Beschwerdeführer über die F.________ AG erzielten Prämienvolumen begründet werden, da die eingeladene Person im betreffenden Steuerjahr nicht mehr für das betreffende Unternehmen tätig gewesen sei und deshalb auch keine Möglichkeit gehabt habe, für dieses Zusicherungen zu machen oder Verträge abzuschliessen. Im Weiteren räume der Beschwerdeführer ein, dass zumindest ein Teil der Kosten privater Natur sei. Noch wenn ein (geringer) Teil tatsächlich als berufsmässig begründet angesehen werden könne, sei bemerkenswert, dass lediglich ein Kunde teilgenommen habe, gerade auch im Hinblick auf die Gesamtkosten. Überdies wäre dieser geringe Teil durch die Spesenpauschale von Fr. 36'000.-- abgedeckt (angefochtene Entscheide E. 8.5.3). – Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, dass der Eingeladene bis heute einer der wichtigsten Vermittler von Kundschaft sei. Auch nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung der F.________ AG, sei er mit dieser und insbesondere deren Geschäftsführer eng verbunden geblieben und habe weiterhin Einfluss auf die Vergabe und das Aufrechterhalten der Versicherungsverträge gehabt. Daneben sei der Eingeladene an weiteren Firmen beteiligt oder für diese «aktiv» (so u.a. «die … AG, die … AG, die … AG, die … AG, die … etc.»). Darüber hinaus sei er in der Wirtschaft überaus gut vernetzt und habe dem Beschwerdeführer immer wieder Abschlüsse von Versicherungen ermöglicht. Nicht zuletzt betreue der Beschwerdeführer das Privatversicherungs-Portefeuille des Eingeladenen; er habe im hier interessierenden Steuerjahr rund Fr. 45'000.-- mit durch diesen vermittelten Versicherungsabschlüssen verdient (Beschwerden Rz. 18 ff.). 4.2.2 Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die StRK das Prämienvolumen der F.________ AG für nicht massgeblich erachtete, um von der berufsmässigen Begründetheit der Kosten für den Besuch der Veranstaltung auszugehen. Wie die StRK zutreffend erwog, war der Eingeladene im interes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 14 sierenden Zeitraum nicht mehr für die F.________ AG tätig und konnte daher auch nicht über deren Versicherungsabschlüsse entscheiden. Die von den Beschwerdeführenden (ohnehin lediglich behauptete) informelle Einflussnahme kann insoweit nicht ausschlaggebend sein. Weiter verweisen die Beschwerdeführenden auf verschiedene Unternehmen, für welche der Eingeladene angeblich tätig war oder an welchen er «beteiligt» gewesen sei, und betonen seine gute Vernetzung in der Wirtschaft. Mit diesen unbestimmten und nicht näher substanziierten Angaben, gelingt es ihnen jedoch nicht darzutun, dass es sich beim Eingeladenen um einen wichtigen Kunden gehandelt hätte. Es fehlt an konkreten Angaben darüber, welche Versicherungsverträge tatsächlich aufgrund der Entscheidung oder allenfalls auch Vermittlung des Eingeladenen hin abgeschlossen wurden und welches Prämienvolumen sich hieraus ergab. Die Behauptung, der Eingeladene habe ein Einkommen von rund Fr. 45'000.-- ermöglicht, wird durch nichts gestützt. Die StRK hat demnach zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen vermögen, dass die Auslagen für die Einladung geschäftlich bedingt gewesen seien. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, den Eingeladenen als Zeugen einzuvernehmen, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich hieraus etwas ergeben könnte, das sie nicht auch ohne weiteres schriftlich hätten vorbringen und mit (aussagekräftigen) Belegen untermauern können. Dazu wären sie in Anbetracht der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 167 StG; Art. 126 DBG; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VRPG) gehalten gewesen; es genügt nicht, anstelle von eigenen substantiierten Angaben als Beweismittel Zeugenbefragungen zu verlangen, damit das Verwaltungsgericht den Sachverhalt weiter ermittelt (vgl. allgemein dazu BVR 2016 S. 65 E. 2.3, VGE 2019/365/366 vom 8.2.2021 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_219/2021 vom 11.5.2021]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4; weiterführend Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., insb. S. 564 ff., Hunziker/Bigler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 140 DBG N. 43 f.). Im Übrigen sind von einer Befragung auch deshalb keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da nicht anzunehmen ist, dass der Eingeladene Kenntnis über das durch den Beschwerdeführer erzielte Einkommen bzw. das Prämienvolumen etwaiger file:///T:/KVG-Appl/Dokumente/100/2019/365/19_365-366U.docx https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_219%2F2021&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-05-2021-2C_219-2021&number_of_ranks=269

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 15 Versicherungsabschlüsse hatte, geschweige denn nach so langer Zeit hierüber besser Auskunft geben könnte, als dies mittels Dokumenten möglich wäre. Auf die beantragte Zeugenbefragung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 326 E. 4.3). 4.3 Zu prüfen sind zudem die weiteren von der StRK aufgerechneten Auslagen für Sponsoring, Geschenke und Anlässe im Betrag von Fr. 48'918.65. 4.3.1 Die StRK erwog in Bezug auf das Sponsoring, dass weder ersichtlich sei noch von den Beschwerdeführenden erläutert werde, inwiefern hieraus Einkommen habe generiert werden können. Demnach seien diese Ausgaben dem privaten Bereich zuzuordnen (angefochtene Entscheide E. 8.5.1). Was die Kundengeschenke anbelange, handle es sich um Güter, die auch für den privaten Bereich eingekauft würden. Es sei unklar, ob es sich dabei wirklich um Kundengeschenke gehandelt habe und wem sie zugekommen seien. Es fehle diesbezüglich an einem genügenden Nachweis für die steuerliche Abzugsfähigkeit (E. 8.5.2). Was die Kundenanlässe betreffe, sei nicht bekannt, wer an diesen teilgenommen habe. Die Miete für den Tennisplatz sei wohl privater Natur, zumal in der Aufstellung über die Berufskosten auch eine Mitgliedschaft im … enthalten sei. Die geltend gemachten Kosten seien somit steuerlich nicht zu berücksichtigen (E. 8.5.3). In Bezug auf die Mitarbeiteranlässe hielt die StRK fest, dass der Beschwerdeführer keine Angestellten habe, sondern sowohl er selbst als auch die anderen Mitarbeitenden im Innen- und Aussendienst der Agentur für die C.________ Versicherungen tätig seien. Als unselbstständig erwerbstätiger Vorgesetzter könne er Auslagen für Mitarbeiteranlässe und -geschenke steuerlich nicht in Abzug bringen (E. 8.5.4). – Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie bezüglich verschiedener Auslagen nähere Angaben machten, wofür oder in welchem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten angefallen sind. Sie verweisen zudem auf die in den Akten liegende Übersicht, in der aufgeführt werde, «wer die entsprechenden Leistungen erbracht hat, was der Grund dafür war, welche Auslagen entstanden sind sowie welcher Privatanteil abgezogen wurde». Auf den Belegen selbst seien zudem weitere Hinweise vermerkt (Beschwerden Rz. 16 f.). Dabei gehe aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 16 etlichen Dokumenten direkt hervor, für wen die Auslagen gemacht worden seien (z.B. weil auf den Rechnungen Namen stünden), oder auf der Rechnung werde der Zweck der Ausgabe angegeben. Hieraus ergehe, dass viele Auslagen die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers beträfen oder im Rahmen von dessen beruflicher Tätigkeit (etwa für Seminare) angefallen seien. Insbesondere in Verbindung mit den beantragten Zeugenbefragungen sei der Nachweis nicht nur für die Aufwendungen selber, sondern auch für deren berufliche Begründetheit erbracht (Rz. 30 f.). 4.3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden findet sich zu einem Grossteil der Auslagen, die der Beschwerdeführer für Sponsoring, Geschenke und Anlässe geltend macht, weder in den Beschwerden konkrete Ausführungen betreffend Empfänger und/oder Geschäftszweck noch lassen sich der Übersicht über die Auslagen des Jahres 2014 oder den Belegen selbst nähere Angaben entnehmen. Soweit keine konkreten Angaben vorliegen bzw. nur sehr allgemeine und generische Hinweise (wie z.B. Kundengeschenk oder Strategiewoche) gemacht werden, fehlt es von vornherein am Nachweis eines genügend engen Zusammenhangs zum Berufseinkommen und ist den betreffenden Auslagen die berufsmässige Begründetheit abzusprechen; sie sind damit nicht abzugsfähig. Ebenfalls nicht anerkannt werden können die unter dem Titel «Sponsoring» geltend gemachten Kosten mit klar privatem Hintergrund. So ist sowohl bezüglich der Kosten für die Landschulwoche der Tochter der Beschwerdeführenden (vgl. Vorakten StV [act. 3E] pag. 178 ff.) als auch der Spende an den Verein der Ehemaligen …, dessen Mitglied der Beschwerdeführer ist (pag. 134), weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern diesen Auslagen ein (indirekter) Werbecharakter zukommt, was Voraussetzung für eine steuerliche Ankerkennung wäre (vgl. hierzu etwa BGer 2C_1026/2021 vom 21.12.2022 E. 7.1.4, 2C_400/2020 vom 22.4.2021 E. 3.2.1, VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 5.4.1). Was weiter den Jahresbeitrag an die «…» von Fr. 1'000.-- (Vorakten StV [act. 3E] pag. 165) angeht, genügt der lapidare Hinweis, dass die «Mitgliedschaft als Plattform für Akquisitionen» genutzt werde (Beschwerden Rz. 17 [S. 12]), nicht, um einen beruflichen (statt privaten) Bezug nachzuweisen. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=sponsoring+dbg&rank=2&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-12-2022-2C_1026-2021&number_of_ranks=17 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=sponsoring+dbg&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-04-2021-2C_400-2020&number_of_ranks=17

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 17 4.3.3 Näher einzugehen ist indes auf 22 Ausgabeposten im Total von Fr. 24'683.50 gemäss nachfolgender Tabelle, zu denen sich der Beschwerdeführer (zumindest etwas) einlässlicher äussert oder bezüglich derer sich direkt auf dem Beleg konkrete(re) Hinweise zu Empfänger und/oder Geschäftszweck finden: Datum Art der Auslage Zweck Betrag 9.12.2014 Bestellung Pralinen mit Logo C.________ Kundengeschenke Fr. 3'600.-- 19.12.2014 Kauf Goldvreneli Incentive für Innendienst Fr. 996.10 24.11.2014 Übernachtung Hotel Seminar C.________ Fr. 156.50 12.11.2014 Übernachtung Hotel Generalkonferenz Fr. 146.50 27.10.2014 Konsumation Restaurant 3. Quartal Sitzung Fr. 1'480.-- 8.9.2014 Gutschein Übernachtung Hotel Geschenk an R.A zur Hochzeit Fr. 650.-- 14.10.2014 Übernachtung Hotel Generalkonferenz Fr. 146.50 18.- 20.9.2014 Übernachtung Hotel/SAC- Hütte und Konsumation Restaurant Wanderung mit drei Mitarbeitenden Fr. 876.30 3.9.2014 Übernachtung Hotel Generalkonferenz Fr. 156.50 27.8.2014 Übernachtung Hotel und Zugticket Top 100 Anlass Fr. 859.-- 14.8.2014 Konsumation Restaurant (30 Pers.) 2.Quartalssitzung Fr.1'654.30 4.7.2014 Konsumation Restaurant Beras-Seminar Fr. 115.30 17.6.2014 Konsumation Restaurant Kickoff G.________ Fr.1'120.50 12.6.2014 Übernachtung Hotel Generalkonferenz Fr. 156.50 4.5.2014 Übernachtung Hotel G.________ - Seminar Fr. 346.-- 21.5.2014 Übernachtung Hotel und Konsumation Restaurant G.________ - Seminar Fr. 205.-- Fr. 684.20 30.4.2014 Konsumation Hotel 1. Quartalssitzung Fr.2'402.10 7.5.2014 Übernachtung Hotel und Parking GeKo G.________ Fr. 581.50 24.4.2014 Einkauf … (Käse, Fleisch, Wein, Champagner und Schokolade) Preise Mitarbeiter- Lotto Fr.1'244.80 25.3.2014 Konsumation Restaurant Aussendienst Sitzung Fr. 170.-- 5.3.2014 Besuch Automobilsalon Einladung S.G und T.L Fr. 200.40 27.2.2014 Lieferung Party-Service Kauf von 12 Fl. Wein Quittung Migrolino Übernachtung Hotel Kauf Goldvreneli Miete Forsthaus Schlusshöck Aussendienst Fr. 666.--Fr . 252.-- Fr. 450.-- Fr. 292.-- Fr. 2'772.-- Fr. 200.-- 20.12.2013 Konsumation Restaurant Weihnachtsessen Fr.2'143.50

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 18 Nicht vollumfänglich als berufsmässig bedingt anerkannt werden können die beiden Positionen Übernachtung «GeKo G.________» von Fr. 581.50 und «Schlusshöck Aussendienst» von total Fr. 4'632.--. Erstere Position umfasst eine Übernachtung in einem «Luxury Suite Hotel» (inkl. Kosten für Sauna und Massage). Soweit diese Auslagen die üblichen Übernachtungskosten anlässlich von Generalkonferenzen von Fr. 156.50 (bzw. Fr. 146.50) übersteigen, sind sie nicht abzugsfähig. Was die Auslagen für den «Schlusshöck» angeht, geht aus der Quittung für einen Weinkauf hervor, dass dieser erst mehrere Tage nach dem «Schlusshöck» getätigt wurde und damit nicht in direktem Zusammenhang stehen kann (vgl. Quittung vom 3.3.2014, Vorakten StV [act. 3E] pag. 203). Soweit zudem Fr. 450.-- für «diverse Preise» geltend gemacht werden, liegen keine Belege für diese Auslagen vor, sondern sind bloss auf einer … Quittung über Fr. 350.-- (ohne Angaben zu den erworbenen Produkten) handschriftlich drei Beträge vermerkt worden (Vorakten StV [act. 3E] pag. 204). Damit können diese Teilbeträge nicht zum Abzug gebracht werden. Fraglich ist zudem, ob die Kosten von Fr. 996.10 für den Kauf von Goldvreneli als «Incentive» für den Innendienst, die an einem Lotto vergebenen Preise im Wert von Fr. 1'244.80 und die angeblich am «Schlusshöck» an Mitarbeitende verschenkten Goldvreneli im Wert von Fr. 2'772.-- berücksichtigt werden können. Es liegen keine Unterlagen vor, aus denen zumindest Rückschlüsse auf die geschäftsmässige Begründetheit gezogen werden könnten, wie beispielsweise Einladungen zu diesen Anlässen oder eine Liste der beschenkten Personen. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben und die insoweit beantragte Befragung von ehemaligen Mitarbeitenden als Zeugen unterbleiben: Die allenfalls anrechenbaren Spesen für Sponsoring, Geschenke und Anlässe belaufen sich nach dem Gesagten maximal auf Fr. 23'556.50, sodass unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Kosten die Höhe des Betrags der pauschalen Spesenentschädigung von Fr. 36'000.-- so oder anders nicht erreicht wird (hiernach E. 4.4). 4.4 Zu beurteilen bleiben damit die Auslagen für die Mitgliedschaft im … von Fr. 1'060.--, für die … von Fr. 350.--, die Fremdkosten von Fr. 3'562.-sowie die Bürokosten von Fr. 4'340.--. Nicht berücksichtigt werden können zunächst die Fremdkosten: Wie schon die StRK feststellte (angefochtene Entscheide E. 8.7), mangelt es für deren Abzugsfähigkeit bereits am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 19 Nachweis, dass die Kosten durch den Beschwerdeführer getragen worden sind bzw. an einem hinreichenden Bezug zu dessen beruflicher Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführenden auch vor Verwaltungsgericht keine entsprechenden Belege vorlegen. Soweit sie in Bezug auf eine angeblich durch den Beschwerdeführer beglichene Prämienrechnung für die Motorfahrzeugversicherung eines Mitarbeiters, dessen Einvernahme beantragen, kann auf die gemachten Ausführungen zu ihrer Mitwirkungspflicht verwiesen werden (vorne E. 4.2.3; VGE 2022/52 vom 26.4.2023 E. 5.1). Allerdings würde selbst bei Einbezug dieser Kosten, der Pauschalbetrag der Spesenentschädigung nicht erreicht (dazu sogleich). Ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen sind die Bürokosten: Die Kosten für die Anschaffung von iPad und Drucker sind nur abzugsfähig, soweit solche Geräte hauptsächlich und regelmässig zur Berufsarbeit benötigt werden (vgl. Peter Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 38 ff.), was hier weder ersichtlich noch dargetan ist. Was weiter die Kosten für Büromaterial, Porto, Jahresplaner und Internet angeht, können sie nicht geltend gemacht werden, soweit Entsprechendes bereits durch die Arbeitgeberin bereitgestellt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 26 N. 38), wovon hier auszugehen ist. Was die Telefonkosten betrifft, lauten die eingereichten Rechnungen auf die C.________ Versicherung (vgl. div. Rechnungen der Swisscon, Vorakten StV [act. 4E], pag. 279 ff.) und ist nicht belegt, dass sie durch den Beschwerdeführer bezahlt worden sind, weshalb die Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Kosten für die Mitgliedschaft im … und für die …: Selbst unter Einbezug von gewissen anrechenbaren (geringfügigen) Kosten für Kundenessen (vorne E. 4.1) und der Auslagen für Sponsoring, Geschenke und Anlässe von Fr. 23'556.50 (E. 4.3 hiervor) wird der als Auslagenersatz für Spesen ausgerichtete Betrag von Fr. 36'000.-- so oder anders nicht erreicht. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden Spesen und Auslagen von insgesamt deutlich weniger als Fr. 36'000.-- rechtsgenüglich belegen können. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die StRK – abgesehen von den Fahrkosten (von Fr. 4'200.--) und den Kosten für auswärtige Verpflegung (von Fr. 3'200.--) – lediglich Berufskosten in der Höhe der pauschalen Spesenentschädigung akzeptiert und darüber hinaus keine weiteren Berufskosten zum Abzug zugelassen hat. Die Beschwerden ../../2022/52/22_52U.docx

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 20 erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2026, Nrn. 100.2024.196/ 197U, Seite 21 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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