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Bern Verwaltungsgericht 02.07.2024 100 2024 174

2. Juli 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,055 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dezember 2022 (Verfahren 100.2022.105) | Revision/Erläuterungen/Berichtigung

Volltext

100.2024.174U HAM/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2024 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ Gesuchsteller gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ Gesuchsgegner und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dezember 2022 (Verfahren 100.2022.105)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2024, Nr. 100.2024.174U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 29. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht die von A.________ gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 14. März 2022 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ab (Verfahren 100.2022.105). A.________ ergriff dagegen kein Rechtsmittel, so dass das Urteil in Rechtskraft erwuchs. 1.2 Mit Revisionsgesuch vom 24. Juni 2024 ist A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) erneut an das Verwaltungsgericht gelangt mit dem sinngemässen Begehren, es sei auf das Urteil vom 29. Dezember 2022 zurückzukommen, weil er vom Obergericht des Kantons Bern am 22. April 2024 vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen freigesprochen worden sei, dieses Urteil ein «neues Beweismittel» sei und sich die «Sachlage» dadurch geändert habe. Konkret verlangt er die Aufhebung des Urteils VGE 2022/105 vom 29. Dezember 2022, die Feststellung, dass kein Rückforderungsrecht der angeblich zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 3'567.15 bestehe und somit die Verfügung des Regionalen Sozialdiensts (RSD) B.________ vom 25. November 2021 aufzuheben sei und ihm die bereits gezahlten Beträge mit Zinsen zurückzuerstatten seien. Zudem beantragt er die aufschiebende Wirkung bzw. die Sistierung der Rückerstattung. Als Eventualantrag verlangt er die «unentgeltliche Prozessführung». 1.3 Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs ist jene Verwaltungsjustizbehörde zuständig, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 24. Juni 2024 zuständig. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 24. Juni 2024 die 60-tägige Frist gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG eingehalten. Die Frage, ob die Revisionsgründe hinreichend substanziiert dargetan sind und daher auf das Gesuch einzutreten ist, ist von der Frage zu trennen, ob die Gründe stichhaltig sind und das Gesuch gutzuheissen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2024, Nr. 100.2024.174U, oder abzuweisen ist (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 10 und Art. 99 N. 2). Diese Unterscheidung hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung allerdings oft nur implizit getroffen (vgl. z.B. VGE 2018/25/26 vom 10.8.2018, 2014/161 vom 18.2.2015, 2009/178 vom 1.7.2009). Inwieweit hier ein taugliches Gesuch vorliegt, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht vertieft zu werden. Das Revisionsgesuch entspricht im Übrigen den Formvorschriften (Art. 97 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf das Revisionsgesuch ist unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzutreten. 1.4 Soweit der Gesuchsteller eine Feststellung des Nichtbestehens der Schuld gegenüber dem RSD B.________ oder die Aufhebung der Verfügung des RSD B.________ vom 25. November 2021 verlangt, ist auf das Gesuch von vornherein nicht einzutreten, da dieses einzig das Verfahren 100.2022.105 zum Gegenstand haben kann (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 3). Gleiches gilt für die in Zusammenhang mit diesen Rechtsbegehren gestellten Anträge. 1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 3 i.V.m. N 7). 2. 2.1 Gemäss Art. 95 Bst. b VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind. 2.2 Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2024 (…), in dem er strafrechtlich vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen freigesprochen wurde. Er verkennt damit, dass Entscheide nur dann zu revidieren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2024, Nr. 100.2024.174U, sind, wenn erhebliche Tatschen oder entscheidende Beweismittel vorgebracht werden, welche im Entscheidzeitpunkt bereits bestanden haben (Art. 95 Bst. b VRPG a.E.; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 24). Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, auf den sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsbegehren bezieht, datiert vom 22. April 2024 und ist daher erst nach dem zur Revision beantragten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2022 ergangen. Das Beweismittel, auf das sich der Gesuchsteller stützt, hat demnach zum Entscheidzeitpunkt noch nicht existiert. Andere Revisionsgründe sind vom Gesuchsteller weder dargetan worden noch wären solche ersichtlich. 2.3 Es liegt somit offensichtlich kein Revisionsgrund vor, weswegen das Gesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels konnte verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. 69 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Freispruch im strafrechtlichen Sinn den Gesuchsteller nicht von seiner Pflicht entbindet, die unrechtmässig zu viel bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten (vgl. Art. 40 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Das Strafverfahren und die Rückerstattung gemäss SHG sind voneinander unabhängig (vgl. VGE 2020/352 vom 13.10.2021 E. 3.1.1; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 807 mit Fn. 894 m.H. auf VGer NE CDP.2020.246 vom 21.9.2021 E. 3). 3. Im Revisionsverfahren richtet sich die Kostenverlegung unter Vorbehalt abweichender Spezialvorschriften nach den Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren, in dem der zu revidierende Entscheid ergangen ist (vgl. Art. 98 Abs. 1 VRPG). Da das Verfahren kostenfrei ist und keine mutwillige Prozessführung vorliegt, sind dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. etwa BVR 2021 S. 530 [VGE 2019/420 vom 28.6.2021] nicht publ. E. 7.1; Lucie von Büren, in file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202024%20174/100_2020_352.pdf file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202024%20174/%C2%A7%209%20Sozialhilferechtliche%20Pflichten%20und%20Reaktionen%20_%20III.%20R%C3%BCckerstattungspflicht.pdf file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202024%20174/%C2%A7%209%20Sozialhilferechtliche%20Pflichten%20und%20Reaktionen%20_%20III.%20R%C3%BCckerstattungspflicht.pdf file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202024%20174/VGE_NE_CDP_2020_246.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2024, Nr. 100.2024.174U, Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15 a.E.). Parteikosten sind keine angefallen und zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Gesuchsteller - Gesuchsgegner (mit Gesuch vom 24.6.2024 ohne Beilage) - Regierungsstatthalteramt Seeland (mit Gesuch vom 24.6.2024 ohne Beilage) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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