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Bern Verwaltungsgericht 17.12.2024 100 2024 155

17. Dezember 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,721 Wörter·~34 min·7

Zusammenfassung

wiederkehrende Beiträge aus dem Lotteriefonds; Nichteintreten (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2024; 2023.SIDGS.101) | Subventionen

Volltext

100.2024.155U BUC/FLN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend wiederkehrende Beiträge aus dem Lotteriefonds; Nichteintreten (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2024; 2023.SIDGS.101)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., die den Erwerb, den Umbau, die Erhaltung und den Betrieb der Gebäude ... auf dem Schlossberg Thun samt Umgebungsanlagen (Neues Schloss, Altes Gefängnis, Statthaltergebäude und Abzugshaus) bezweckt. Am 24. Januar 2023 beantragte die A.________ AG die Ausrichtung wiederkehrender Beiträge aus dem Lotteriefonds «an das Schloss Thun» für die Leistungsperiode 2025- 2028. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 passte sie ihr Gesuch insofern an, als sie Beiträge lediglich für die Gebäude ... beanspruche, nicht für ..., der im Eigentum der Einwohnergemeinde (EG) Thun stehe. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie in Bezug auf ... aus, die Zusicherung wiederkehrender Beiträge sei bereits mit Verfügung vom 4. Mai 2022 abgelehnt worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass mangels neuer Erkenntnisse eine sogenannte «res iudicata» vorliege. B. Hiergegen hat die A.________ AG am 30. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens an die SID zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Gewährung von wiederkehrenden Beiträgen aus dem Lotteriefonds gutzuheissen. Die SID schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 3. September 2024 bzw. mit Duplik vom 6. November 2024 haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die SID an ihren Anträgen festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, Mit Eingaben vom 28. November 2024 bzw. vom 11. Dezember 2024 haben sich die Beschwerdeführerin und die SID erneut vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 [KGSG; BSG 935.52]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Nichteintretensverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ergibt sich die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin unmittelbar aus dem angefochtenen negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). Angefochten ist die Nichteintretensverfügung der SID vom 7. Mai 2024. Prozessthema vor dem Verwaltungsgericht kann daher grundsätzlich nur sein, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht in der Sache nicht beurteilt hat (BVR 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualbegehren einen materiellen Entscheid verlangt (vgl. vorne Bst. B), ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten, zumal sich die SID zu mehreren gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen der Beitragsberechtigung (vgl. hinten E. 2.3) noch nicht geäussert hat und es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich darüber zu entscheiden. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar bzw. 1. Juli 2019 ist das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten, mit dem der Gesetzgeber den von Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommenen neuen Verfassungsartikel über die Geldspiele (Art. 106 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umgesetzt und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (AS 39 353 und BS 10 255) sowie das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glückspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) abgelöst hat (vgl. Anhang BGS). Das BGS verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren an die neuen organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassen (Art. 145 BGS). Der Kanton Bern ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass des KGSG und der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) nachgekommen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. 2.2 Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 BGS; Art. 26 Abs. 1 KGSG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen [IKV 2020; BSG 945.3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1). 2.3 Der Lotteriefonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art. 47 Abs. 1 KGSG; Art. 93 Abs. 1 KGSV). Diese beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 KGSG i.V.m. Art. 90 f. KGSV). Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 56 Abs. 2 KGSG). Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 37 Abs. 1 KGSG; vgl. aber Art. 37 Abs. 2 KGSG). Die Reingewinne sind wirtschaftlich und langfristig wirksam einzusetzen (Art. 31 KGSG). Wiederkehrende Beiträge, Beiträge an Betriebskosten oder Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen werden nicht gewährt, sofern sie nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 30 KGSG). Eine entsprechende Regelung findet sich in Art. 60 ff. KGSG, wonach wiederkehrende Beiträge aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, dem Lotteriefonds für Erhalt und Pflege von einzelnen für den Kanton herausragenden Baudenkmälern gesprochen werden können (Art. 60 Abs. 1 KGSG). Ob die Baudenkmäler für den Kanton von herausragender Bedeutung sind, beurteilt sich namentlich in geschichtlicher und baulicher Hinsicht sowie danach, ob es sich in der öffentlichen Wahrnehmung um ein Wahrzeichen der Region handelt; herausragende Baudenkmäler sind insbesondere Schlösser und das Berner Münster (vgl. Art. 61 KGSG). Die für die Prüfung der herausragenden Bedeutung massgeblichen Kriterien werden auf Verordnungsstufe konkretisiert (vgl. Art. 66 Abs. 1 KGSV). Die SID (Generalsekretariat) hört die kantonale Denkmalpflege bei der Beurteilung dieser Kriterien an (Art. 66 Abs. 2 KGSV). Vorausgesetzt ist sodann, dass es sich bei der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller um eine juristische Person mit Sitz im Kanton handelt, die ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt (vgl. Art. 60 Abs. 2 KGSG) und deren Hauptzweck in Erhalt und Pflege des in Frage stehenden Baudenkmals liegt. Dieses muss im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (nachfolgend: KGS-Inventar; erstellt und geführt durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz [BABS]; vgl. Art. 4 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen [SR 520.3]) als Objekt von nationaler Bedeutung eingestuft sein (vgl. Art. 60 Abs. 3 KGSG). Als weitere Voraussetzung ist im Sinn der Subsidiarität der Unterstützungsleistungen nachzuweisen, dass die Beiträge für Erhalt und Pflege der Baudenkmäler finanziell erforderlich sind (Art. 62 KGSG). Dies ist nicht der Fall, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen (Art. 67 KGSV). Schliesslich setzt die Gewährung wiederkehrender Beiträge voraus, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Baudenkmälern hinreichend gewährleistet ist (Art. 63 KGSG), d.h. mindestens an 24 Tagen pro Jahr für eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl von Personen frei oder gegen ein angemessenes Entgelt (Art. 68 KGSV). Die SID schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen. In der Regel werden wiederkehrende Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt (Art. 67 Abs. 1 und 2 KGSG). Pro Jahr stehen dafür maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS zur Verfügung (Art. 65 KGSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, 2.4 Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, gleichmässigen und sachgerechten Umsetzung des Geldspielrechts sowie zum Schutz der Rechtssicherheit hat die SID gestützt auf Art. 34 KGSV die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung unter anderem im Praxisleitfaden zum Lotteriefonds konkretisiert (einsehbar unter <https://www.fobe.sid.be.ch>, Rubriken «Lotteriefonds/Übersicht» [nachfolgend: Praxisleitfaden]; zur Tragweite statt vieler BVR 2021 S. 501 E. 3.4, 2018 S. 139 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 41). Dieser enthält insbesondere Erläuterungen zum Gesuchsverfahren, zu den Beitragsvoraussetzungen, zur Beitragsbemessung sowie zu den Beitragssätzen und -ausschlüssen (zur analogen Ausgangslage beim Sportfonds vgl. BVR 2021 S. 501 E. 3.4). 2.5 Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.4, 2013 S. 183 E. 2.1). 3. Den Akten lässt sich in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes entnehmen: 3.1 Im Zuge des Beitritts des Kantons Bern zur alten Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (nachfolgend: aIKV; BAG 03-020) wurde das damals geltende Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LotG; GS 1993 S. 293 ff.) per 1. Januar 2004 teilweise revidiert und die SEVA-Lotteriegenossenschaft (SEVA = Seeschutz, Verkehrswerbung und Arbeitsbeschaffung) aufgelöst. Infolgedessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, verloren die ehemaligen SEVA-Genossenschafter ihre wiederkehrenden Betriebsbeiträge aus der Zahlenlotterie und wurden den übrigen gemeinnützigen Organisationen gleichgestellt, denen wiederkehrende Beiträge grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. zum damals geltenden Recht Art. 48 Abs. 4 LotG; heute Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a KGSG). Da einige der ehemaligen Genossenschafter dadurch in ihrer Existenz bedroht waren, schuf der Gesetzgeber mit Art. 48a LotG in der Fassung vom 25. Juni 2003 (BAG 03-120) eine gesetzliche Grundlage, um solche Beiträge ausnahmsweise weiterhin zusprechen zu können (vgl. zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats zum KGSG, in Tagblattbeilagen zur Frühlingssession 2020 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2016.POM.102; nachfolgend: Vortrag KGSG], S. 18 f.; BVR 2020 S. 519 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei galt als wesentliche Voraussetzung einer Beitragsberechtigung die Einstufung im KGS-Inventar als Baudenkmal von nationaler Bedeutung (sog. A-Objekt). Beitragsberechtigt waren damit zu Beginn lediglich die Schlossstiftungen Jegenstorf, Hünegg, Landshut, Oberhofen, Spiez, Thunstetten sowie die Berner Münster-Stiftung (vgl. BVR 2020 S. 519 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Im Jahr 2009 wurde das KGS-Inventar revidiert, wobei zahlreiche historische Bauten neu als A-Objekte qualifiziert wurden, die bisher nicht aufgeführt oder lediglich als von regionaler Bedeutung eingestuft waren. Diese Revision führte zu einer Zunahme der mit wiederkehrenden Beiträgen unterstützten Objekte von ursprünglich 7 auf 20, darunter ab 2016 (rückwirkend für die Leistungsperiode 2015-2018) auch Teile des Schlosses Thun (vgl. Vortrag KGSG S. 19; RRB Nr. 445/2016 vom 27.4.2016; Vortrag zum RRB Nr. 905/2018 betreffend wiederkehrende Beiträge für die Instandhaltung und einmalige Beiträge für die Instandsetzung aus dem Lotteriefonds an die Baudenkmäler für die Jahre 2019 bis 2022 [Geschäfts-Nr. 2018.POM.368], S. 2, 6 und 14, inkl. Tabellen 1 und 5; vgl. auch BVR 2020 S. 519 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die dargelegte Zunahme der Anzahl Begünstigen sowie die gleichzeitige Erhöhung der ausgerichteten Beiträge bewogen den Gesetzgeber, die Kriterien für die Gewährung wiederkehrender Beiträge im Rahmen der ohnehin erforderlichen Revision des Lotterierechts anzupassen (vgl. vorne E. 2.1; zu den heute geltenden Bestimmungen E. 2.3). Die Beitragsvoraussetzungen sollten in qualitativer Hinsicht verschärft werden, um sicherzustellen, dass die beschränkten zur Verfügung stehenden Mittel auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, in Zukunft eine hinreichende Unterstützung der einzelnen Baudenkmäler gewährleisten (vgl. Vortrag KGSG S. 19; Vortrag zum RRB Nr. 857/2022 betreffend wiederkehrende Beiträge an Erhalt und Pflege für die Instandhaltung von herausragenden Baudenkmälern für die Jahre 2023-2024 sowie Rahmenkredit für einmalige Beiträge an deren Instandsetzung [Geschäfts- Nr. 2021.SIDGS.674; nachfolgend: Vortrag wiederkehrende Beiträge 2023- 2024], S. 2 und 5). 3.2 Von wiederkehrenden Beiträgen profitiert haben unter Geltung der altrechtlichen Bestimmungen auch Teile des Schlosses Thun: Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 Gbbl. Nr. 1.________ (Schlossberg/Schloss Thun) ist die EG Thun. Diese räumte der Beschwerdeführerin 2010 im Rahmen eines Baurechtsvertrags am Neuen Schloss (...), am Alten Gefängnis (...), am Statthaltergebäude (...; ehemals Schlossscheune) und am Abzugshaus (...) ein selbständiges und dauerndes Baurecht ein. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beschwerdeführerin u.a., das im Vertrag umschriebene Nutzungskonzept mittels Sanierung, Anpassung und Umbau der genannten denkmalgeschützten Gebäude umzusetzen. Der Donjon sowie der Schlosshof blieben im Eigentum der EG Thun (vgl. Vortrag zum RRB Nr. 445/2016 betreffend wiederkehrende Beiträge aus dem Lotteriefonds an Erhalt und Pflege von Schloss Thun [Geschäfts-Nr. 2016.POM.131; nachfolgend: Vortrag Schloss Thun], S. 2 f.; vgl. zum Ganzen auch VGE 2014/360 vom 3.9.2015 Bst. A). Für das Neue Schloss (inkl. bestimmter zusätzlicher Räume, Raumanteile und eines Teils der Umgebung) wurden der Beschwerdeführerin ab 2016 (rückwirkend per 2015) bis und mit 2022 wiederkehrende Beiträge von jährlich Fr. 110'000.-- gewährt; ausgenommen waren ... (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in der Nichteintretensverfügung vom 7.5.2024 [nachfolgend: Verfügung vom 7.5.2024] Ziff. I/2, Vorakten SID [act. 4A] pag. 207 ff.; RRB Nr. 445/2016 vom 27.4.2016; Vortrag Schloss Thun S. 5 ff.). 3.3 Am 9. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die «voraussichtlich neue Leistungsperiode 2023-2026» erneut ein Gesuch um Gewährung wiederkehrender Beiträge für die seit 2016 unterstützten Gebäudeteile (Beitragsgesuch vom 9.7.2021 [nachfolgend: Gesuch vom 9.7.2021], Vorakten SID [act. 4A] pag. 116). Dieses Gesuch wies die SID am 4. Mai 2022 ab (Vorakten SID [act. 4A] pag. 163 ff. [nachfolgend: Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, 4.5.2022]). Zur Begründung führte sie zunächst in allgemeiner Hinsicht aus, die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision des Lotterierechts habe zu einer Anpassung der für die Gesuchstellenden geltenden Kriterien geführt. Nach neuem Recht müssten Baudenkmäler, deren Unterhalt mit wiederkehrenden Beiträgen unterstützt werden solle, nicht nur als A-Objekt im KGS-Inventar eingestuft, sondern auch in geschichtlicher und baulicher Hinsicht von herausragender Bedeutung sein. Weiter müsse es sich in der öffentlichen Wahrnehmung um ein Wahrzeichen der Region handeln. Das Schwergewicht werde «auf das ‹Kernobjekt› gelegt, wofür Beiträge in erster Linie gewährt» würden; «unter Schutz gestellte Nebengebäude [seien] hingegen nur in einem bestimmten Rahmen, insbesondere bei Instandsetzungen» zu berücksichtigen. Zudem seien in Bezug auf die gesuchstellende juristische Person sowie die öffentliche Zugänglichkeit des unterstützten Baudenkmals weitere Bedingungen zu erfüllen (Verfügung vom 4.5.2022 Ziff. III/3 f.). Das Neue Schloss werde im KGS-Inventar seit dessen Revision nicht mehr aufgeführt und das alte Gefängnis sei bereits vorher nicht als A-Objekt eingestuft gewesen. Demzufolge erfülle «das bisher im Rahmen der wiederkehrenden Beiträge gemäss Leistungsvereinbarung unterstützte Objekt im Besitz [der Beschwerdeführerin] die Grundvoraussetzung für den Erhalt von wiederkehrenden Beiträgen aus dem Lotteriefonds nicht mehr» (Verfügung vom 4.5.2022 Ziff. III/5 f.). Zudem sei festzuhalten, «dass der Donjon als Kernobjekt und Inbegriff eines Wahrzeichens der Region» gelte; demgegenüber sei das Neue Schloss «räumlich substantiell und bezüglich Denkmalwert dem Donjon klar untergeordnet und als Nebenobjekt einzustufen.» Solche könnten nur mitberücksichtigt werden, «wenn das Kerngebäude beitragsberechtigt und Empfänger von wiederkehrenden Beiträgen» sei, was hier nicht der Fall sei (Verfügung vom 4.5.2022 Ziff. III/7). «Zusammenfassend» ergebe sich, dass das Gesuch um Gewährung wiederkehrender Beiträge aus dem Lotteriefonds abzuweisen sei. «Das Gebäude [sei] nicht als A-Objekt im KGS-Inventar aufgeführt und [erfülle] somit das Grundkriterium für den Erhalt von wiederkehrenden Beiträgen nicht» (Verfügung vom 4.5.2022 Ziff. III/8). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2022 wurden der Beschwerdeführerin allerdings für die Jahre 2023 und 2024 im Sinn einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, «Übergangsregelung» jährliche Beiträge in der Höhe von Fr. 110'000.-- gewährt sowie Fr. 27'000.-- für Instandsetzungsmassnahmen (vgl. RRB Nr. 857/2022 vom 24.8.2022 S. 2 f.). 3.4 Am 24. Januar 2023 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein «Gesuch um wiederkehrende Beiträge an das Schloss Thun», mit dem «die Liegenschaften ... ab 2025 wieder in die Liste der beitragsberechtigten Baudenkmäler von nationaler Bedeutung aufzunehmen» seien (Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24.1.2023 S. 1, Vorakten SID [act. 4A] pag. 193 ff.). Zur Begründung führte sie aus, der Umstand, dass das Neue Schloss im Jahr 2021 nicht als A-Objekt im KGS-Inventar aufgelistet gewesen sei, beruhe auf einem Irrtum, wie das BABS (Bereich Kulturgüterschutz) per E-Mail bestätigt habe. Im ab Januar 2023 veröffentlichten KGS-Inventar seien ... als A-Objekte eingestuft (S. 1 f.). Das Schloss Thun sei «ein geschlossenes System von Repräsentations-, Wohn- und Befestigungsbauten, die eng ineinander verzahnt» seien; «deren Komplettheit [mache] den besonderen Wert der Anlage aus». Den Donjon «als ‹Kernobjekt› zu betrachten, alles Übrige aber als nicht dinghaft zum Ganzen zugehörig zu disqualifizieren», sei nicht sachgerecht (S. 3). 3.5 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 stellte die SID der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Gesuchs in Aussicht, «soweit darauf einzutreten wäre», und gab ihr Gelegenheit, sich zu äussern (Vorakten SID [act. 4A] pag. 199 ff. [nachfolgend: Verfügung vom 6.12.2023]). Die Beschwerdeführerin nahm am 27. Februar 2024 Stellung, wobei sie festhielt, das Gesuch werde «insofern [...] angepasst», als sie «für den Donjon (...) keine Beiträge beanspruchen» könne, da dieser im Eigentum der EG Thun stehe (Stellungnahme vom 27.2.2024 S. 2, Vorakten SID [act. 4A] pag. 202 ff.). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 trat die SID auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Eigentümerin des Donjons (...) sei die EG Thun, nicht die Beschwerdeführerin; der Donjon könne nicht Gegenstand des Gesuchs bilden (Verfügung vom 7.5.2024 Ziff. III/7). Sodann bringe die Beschwerdeführerin nichts vor, was darauf schliessen lasse, dass sich die Sachlage in Bezug auf die übrigen Gebäude (...) seit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2022 wesentlich verändert habe. Namentlich sei «die wiedererstellte Einstufung des sogenannt ‹neuen Schlosses› als A-Objekt im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, KGS kein hinreichendes Kriterium». Nach der unveränderten Einschätzung durch die SID sei der Donjon «Kernobjekt und Wahrzeichen»; nur er berechtige zur Gewährung wiederkehrender Beiträge. Insgesamt würden keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung der Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin zu führen. Es liege daher eine abgeurteilte Sache bzw. «res iudicata» vor, womit auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Verfügung vom 7.5.2024 Ziff. III/9 ff.). 3.6 Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie macht dabei zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (vgl. E. 4 hiernach). Weiter führt sie in Zusammenhang mit ihrem Hauptbegehren (vgl. vorne Bst. B) aus, die SID sei zu Unrecht von einer «res iudicata» ausgegangen, habe das Gesuch vom 24. Januar 2023 doch eine andere Leistungsperiode und andere Objekte zum Gegenstand gehabt als jenes vom 9. Juli 2021. Darüber hinaus sei die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Mai 2022 davon ausgegangen, dass nur der Donjon als A-Objekt im KGS-Inventar eingetragen sei. Heute sei jedoch unbestritten, dass alle Gebäude (...) diese Voraussetzung erfüllten. Dabei handle es sich entgegen der Vorinstanz um eine entscheidende Änderung des massgeblichen Sachverhalts, sodass ein neues Gesuch vorliege. Die Argumentation, das Neue Schloss könne als «Nebenobjekt» ohnehin nicht berücksichtigt werden, habe die SID nur am Rande vorgebracht (Beschwerde Rz. 20 ff.; Replik S. 1 f.; Eingabe vom 28.11.2024 S. 3). – Dem hält die SID zusammengefasst entgegen, aus der Verfügung vom 4. Mai 2022 gehe klar hervor, dass es sich bei der Einstufung im KGS-Inventar zwar um eine notwendige, nicht jedoch um eine ausreichende Voraussetzung für die Gewährung wiederkehrender Beiträge handle. Die ursprüngliche Verfügung mache deutlich, dass ausschliesslich der Donjon als herausragendes Baudenkmal qualifiziert werden könne; die übrigen Gebäude seien nicht beitragsberechtigt. Diesbezüglich liege keine relevante Änderung des Sachverhalts vor; allein der Umstand, dass nunmehr eine neue Leistungsperiode anstehe, rechtfertige keine Neubeurteilung (Beschwerdeantwort S. 2; Duplik S. 2). 3.7 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr am 24. Januar 2023 gestelltes Gesuch um wiederkehrende Beiträge mit Eingabe vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, 27. Februar 2024 insofern angepasst hat, als sie dieses auf die Objekte ... beschränkt hat (zuvor: Objekte ...; vgl. vorne Bst. A und E. 3.4 f.). Im Folgenden beziehen sich die Erwägungen daher auf das unter Berücksichtigung dieser Einschränkung gestellte Beitragsgesuch (nachfolgend: Gesuch vom 24.1.2023 bzw. 27.2.2024; zur Änderung von Rechtsbegehren soweit hier interessierend vgl. Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7). 4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe sie sich zwar zur angedrohten Abweisung ihres Gesuchs vorgängig äussern dürfen (vgl. auch vorne E. 3.5), nicht aber zum Nichteintreten (vgl. Beschwerde Rz. 16 ff.). Weiter macht sie eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht geltend (vgl. Eingabe vom 28.11.2024 S. 2). 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) umfasst unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet weiter das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, rechtliche Gehör beschlägt in erster Linie die für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachfragen; hingegen besteht grundsätzlich kein Anspruch, zur rechtlichen Beurteilung derselben noch besonders angehört zu werden, da die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 139 E. 5.1.1, 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 4.2.1). Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 4.2). Aus dem Gehörsanspruch folgt schliesslich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 2, 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). 4.2 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Dezember 2023 hat die SID der Beschwerdeführerin unter Darlegung einer Begründung die Abweisung ihres Gesuchs in Aussicht gestellt, «soweit darauf einzutreten wäre» (Verfügung vom 6.12.2023 S. 3, auch zum Folgenden). Gleichzeitig hat sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich am 27. Februar 2024 vernehmen (vgl. vorne E. 3.5). Auch wenn die SID in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 ein Nichteintreten lediglich in Bezug auf den Donjon (...) in Betracht gezogen hat, begründet der Umstand, dass sie in der Folge am 7. Mai 2024 auch hinsichtlich der Gebäude ... nicht auf die Sache eingetreten ist (vgl. vorne E. 3.5), für sich allein keine Gehörsverletzung. Das rechtliche Gehör ist in erster Linie in Bezug auf die entscheidrelevanten Sachfragen zu gewähren; zur rechtlichen Begründung musste die Beschwerdeführerin nicht vorgängig angehört werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Wie die SID im Übrigen zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 1), ist die Frage des Vorliegens einer «res iudicata» im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse als Teil der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Gerade auch vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, es liege eine überraschende Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 144 II 386 [BGer 2C_761/2017 vom 25.6.2018] nicht publ. E. 3.1.1; BVR 2018 S. 139

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, E. 5.1.1). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich in dieser Hinsicht als nicht stichhaltig. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, in Bezug auf die in der Duplik zitierte Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege sei ihr Einsichts- und Äusserungsrecht verletzt worden (Eingabe vom 28.11.2024 S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Zur Beitragsberechtigung des Schlosses Thun hat sich die kantonale Denkmalpflege bzw. ein von dieser beauftragtes Unternehmen im Oktober 2021 geäussert (vgl. Auszug aus dem Gutachten der B.________ GmbH, Vorakten SID [act. 4A] pag. 155 ff.; zur Anhörungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 2 KGSV vgl. vorne E. 2.3). Da sich das Gutachten indessen fast ausschliesslich auf den Donjon bezieht, hat das Amt für Kultur- und Denkmalpflege der SID per E-Mail (undatiert; weitergeleitet am 3.12.2021) zusätzliche «Präzisierungen» zum Neuen Schloss zukommen lassen (Vorakten SID [act. 4A] pag. 158 f.). Es ist nicht klar, ob die SID der Beschwerdeführerin diese Dokumente, die beide bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2022 vorlagen (vgl. vorne E. 3.3), im damaligen Verfahren zur Kenntnis gebracht hatte; zumindest in den vorliegenden Verfahrensakten findet sich kein Hinweis auf eine Zustellung (die Übermittlung der Vorakten an das Verwaltungsgericht, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin, ändert daran entgegen der SID nichts [vgl. Eingabe vom 11.12.2024 S. 1]). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Die Ausführungen der kantonalen Denkmalpflege wären einzig in Zusammenhang mit einer materiellen Beurteilung des Beitragsgesuchs relevant. Die SID ist indessen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2023 bzw. 27. Februar 2024 gar nicht eingetreten (vgl. vorne E. 3.5), sodass allein diese formelle Frage Streitgegenstand bildet (vgl. vorne Bst. A und E. 1.2). Der Beschwerdeführerin konnte damit aus einer allfälligen Verkürzung ihrer Teilnahmerechte von vornherein kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb eine solche folgenlos bliebe (vgl. im Übrigen zu den hier ohnehin nicht der Beschwerdeführerin zu überbindenden Verfahrenskosten hinten E. 6.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, 5. Strittig ist weiter, ob die SID zu Recht auf das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2023 bzw. 27. Februar 2024 nicht eingetreten ist, weil die Sache bereits rechtskräftig entschieden war bzw. eine «res iudicata» vorlag. 5.1 Eine Verfügung, die nicht angefochten wird, erwächst grundsätzlich in Rechtskraft und wird für die Beteiligten inhaltlich verbindlich (BVR 2013 S. 311 E. 5.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 3). Eine solche «res iudicata» bzw. abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, was voraussetzt, dass sich der streitige Anspruch auf den gleichen Rechtsgrund und denselben Sachverhalt stützt wie der bereits beurteilte (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2, 139 II 404 E. 8.2, 121 III 474 E. 4a). Die Bindungswirkungen bestehen in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht (BVR 2017 S. 437 E. 2.2, 2002 S. 464 E. 2b). Das Fehlen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache bildet Prozessvoraussetzung; einer gesuchstellenden oder beschwerdeführenden Person geht das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung ihrer Anträge ab, wenn in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 50 N. 10; BVR 2018 S. 310 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2022 S. 154 E. 4.2). 5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 9. Juli 2021 wiederkehrende Beiträge beantragt hat und die Ablehnung dieses Gesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 3.3). Zu klären ist, ob damit eine abgeurteilte Sache vorliegt bzw. der mit Gesuch vom 24. Januar 2023 bzw. 27. Februar 2024 geltend gemachte Anspruch mit dem am 4. Mai 2022 abschlägig beurteilten identisch ist (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.2.1 Die Identität ist in persönlicher Hinsicht ohne Weiteres zu bejahen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt (die heutige SID entspricht der ehemaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM]). In sachlicher Hinsicht bezog sich das Beitragsgesuch vom 9. Juli 2021 hingegen ausschliesslich auf jene Gebäude, die ab 2016 mit wiederkehrenden Beiträgen unterstützt worden waren, mithin hauptsächlich das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, Neue Schloss (...; vgl. Gesuch vom 9.7.2021, wonach sich in Bezug auf die Gebäudeliste «gegenüber der letzten Leistungsperiode nichts verändert» habe; zu den unterstützten Objekten vorne E. 3.2). Im hier interessierenden Gesuch vom 24. Januar 2023 bzw. 27. Februar 2024 wurden demgegenüber ursprünglich Beiträge für die Gebäude ... bzw. nach Einschränkung (vgl. vorne E. 3.7 mit Verweisen) ... beantragt. Weiter beziehen sich die beiden Gesuche auf unterschiedliche Leistungsperioden, ersuchte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2023 doch um wiederkehrende Beiträge für die Jahre 2025-2028, während das Gesuch vom 9. Juli 2021 die «voraussichtlich neue Leistungsperiode 2023-2026» betraf (bzw. tatsächlich die Leistungsperiode 2023-2024, da die damaligen Leistungsvereinbarungen aufgrund der Gesetzesänderung ausnahmsweise nur für eine zweijährige Periode geschlossen wurden; vgl. Vortrag wiederkehrende Beiträge 2023-2024 S. 1; RRB Nr. 857/2022 vom 24.8.2022; vorne E. 3.3). Selbst wenn dabei mit der SID davon auszugehen wäre, dass dieser Umstand allein keine Neubeurteilung rechtfertigen würde und die Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 4. Mai 2022 auch für künftige Leistungsperioden ausgeschlossen worden wäre (vgl. Beschwerdeantwort S. 2; Duplik S. 2), kann dies zumindest dann nicht gelten, wenn hinsichtlich der massgeblichen rechtlichen Grundlagen oder (wie hier) in Bezug auf die dem Entscheid zugrunde gelegten Tatsachen eine wesentliche Veränderung eingetreten ist (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2, BGer 9C_335/2020 vom 25.8.2020 E. 1.3, 2C_723/2013 vom 1.12.2014, in ASA 83 S. 413 E. 3.2.1; Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 40; vgl. auch BGE 145 III 143 E. 5.1 [zum Zivilrecht], 136 II 177 E. 2.1 [zum Anspruch auf Wiedererwägung]): Die Gebäude ... sind heute – anders als im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2022 – (wieder) im KGS-Inventar als A-Objekte eingetragen (vgl. KGS-Inventar gem. Stand vom 21.3.2024, einsehbar unter <https://www.babs.admin.ch>, Rubriken «Weitere Aufgabenfelder/Kulturgüterschutz/KGS-Inventar»; vgl. auch vorne E. 2.3). Bei dieser Einstufung handelt es sich unbestrittenermassen um eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds (vgl. Art. 60 Abs. 3 KGSG; vorne E. 2.3). Deren Fehlen bildete denn auch die primäre Begründung der Ablehnung des 2021 gestellten Beitragsgesuchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (vgl. ebd. Ziff. III/8 und vorne E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, 5.2.2 Entgegen der Auffassung der SID kann damit nicht gesagt werden, in der zu beurteilenden neuen Beitragsperiode liege gegenüber dem bereits geprüften Beitragsgesuch keine massgebliche Veränderung des entscheidrelevanten Sachverhalts vor. Daran ändert nichts, dass die SID in der Verfügung vom 4. Mai 2022 im Rahmen der Erwägungen auch das Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen in Zweifel gezogen hat. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang relevant, dass der Regierungsrat der Beschwerdeführerin für die Jahre 2023 und 2024 «Übergangsbeiträge» gewährt hat, «um die finanziellen Auswirkungen» des Ausschlusses früherer Beitragsberechtigter abzufedern (vgl. RRB Nr. 857/2022 vom 24.8.2022 S. 1). Entsprechende Überlegungen können allenfalls in eine materielle Beurteilung Eingang finden; eine Anspruchsidentität lässt sich daraus nicht herleiten. 5.3 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die sachliche und zeitliche Identität des Beitragsgesuchs vom 24. Januar 2023 bzw. 27. Februar 2024 mit jenem vom 9. Juli 2021 zu verneinen. Die SID ist damit in Bezug auf die Gebäude ... zu Unrecht unter Hinweis auf eine abgeurteilte Sache bzw. «res iudicata» nicht auf das Gesuch eingetreten. Der Donjon (...) bildete aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2024 vorgenommenen Einschränkung (vgl. vorne E. 3.5 und 3.7) nicht mehr Teil des Streitgegenstands. 6. 6.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist; vorne E. 1.2) als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen und (gegebenenfalls) zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abzuweisen ist der einzig im Zusammenhang mit dem (materiellen) Eventualbegehren (vgl. vorne Bst. B) gestellte Beweisantrag der Beschwerdeführerin, bei der eidgenössischen Fachkommission für Denkmalpflege ein Gutachten einzuholen (vgl. Beschwerde Rz. 24; Replik S. 2). Es wird an der SID sein zu prüfen, ob das bei den Akten befindliche Gutachten der kantonalen Denkmalpflege (bzw. der von dieser beauftragten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, B.________ GmbH) und insbesondere die per E-Mail nachgereichten Ausführungen den Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 KGSV genügen, um zu den im vorliegenden Fall materiell konkret strittigen Fragen hinreichend Aufschluss zu geben (wobei der Beschwerdeführerin u.U. noch das rechtliche Gehör zu gewähren ist; vgl. vorne E. 4.3). Dabei ist zu beachten, dass die kantonale Denkmalpflege im Fall einer Beurteilung in der Sache gemäss Art. 66 Abs. 2 KGSV zu allen in Art. 61 KGSG und in Art. 66 Abs. 1 KGSV genannten Kriterien anzuhören ist. Dies gilt selbst dann, wenn, wie die SID ausführt, für das Kriterium der öffentlichen Wahrnehmung als Wahrzeichen der Region (Art. 61 Abs. 1 Bst. b KGSG) «nicht die Meinung von Fachpersonen, sondern [...] diejenige einer durchschnittlichen Betrachterin bzw. eines durchschnittlichen Betrachters» massgebend wäre (vgl. Eingabe vom 11.12.2024 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine rechtsungleiche Behandlung geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 25, Replik S. 4; Eingabe vom 28.11.2024 S. 2 f.), steht auch diese Rüge im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung und wird es Sache der SID sein, der Thematik bei der materiellen Beurteilung gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Dabei wird u.a. zu prüfen sein, ob in Bezug auf das Kriterium der herausragenden Bedeutung eine getrennte Beurteilung von Haupt- und Nebengebäuden tatsächlich sachgerecht und mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinbaren ist, wenn das Hauptgebäude die Voraussetzungen gemäss Art. 61 KGSG bzw. Art. 66 Abs. 1 KGSV an sich klar erfüllt, aber aufgrund der Eigentumsverhältnisse keine Beitragsberechtigung besteht. Diese von der SID vor Verwaltungsgericht in materieller Hinsicht vertretene Auffassung (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f.; Duplik S. 2; Eingabe vom 11.12.2024 S. 1 f.; vgl. auch vorne E. 3.3 zur Verfügung vom 4.5.2022) erschliesst sich zumindest nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 und 3 KGSG, insbesondere, wenn das betreffende Baudenkmal (auch aus Sicht der kantonalen Denkmalpflege) historisch und baulich sowie in der öffentlichen Wahrnehmung als Ensemble zu betrachten sein sollte. 6.2 Bei diesem Ausgang sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal das teilweise Nichteintreten (vgl. vorne E. 1.2) keine Kostenausscheidung rechtfertigt (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch den Kanton Bern (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 5. Dezember 2024 (act. 13) ein Honorar von Fr. 8'085.-- zuzüglich einer Kleinkostenpauschaule für Auslagen von 3 % (ausmachend Fr. 242.55) und Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien deutlich überhöht, zumal die Beschwerde zu einem grossen Teil auch materielle Ausführungen enthält, auf die – wie die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen – nicht einzugehen ist (vgl. vorne E. 1.2). Zwar kann die Bedeutung der Streitsache angesichts der betroffenen Vermögensinteressen als durchschnittlich bis überdurchschnittlich erachtet werden; die Schwierigkeit des Prozesses erweist sich aber als relativ gering, weshalb trotz doppelten Schriftenwechsels der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen ist. Für den in der Sache gebotenen Zeitaufwand scheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- angemessen. Die geltend gemachten Auslagen überschreiten sodann den maximalen Satz von 3 % des angemessenen Honorars, weshalb die Pauschale auf Fr. 120.-- (3 % von Fr. 4'000.--) zu reduzieren ist (vgl. zur Auslagenpauschale Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024; BVR 2024 S. 390 E. 4.2; VGE 2022/324 vom 31.5.2024 E. 7.2). Weiter ist die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid. admin.ch>); sie kann die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). 6.3 Die aufgrund des vorliegenden Rückweisungsentscheids erneut mit der Angelegenheit befasste SID wird die vor ihr entstandenen Kosten gemäss dem Ausgang der Neuprüfung verlegen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, 7. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3, je mit Hinweisen). Nach Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. vorne E. 2.5; vgl. etwa BGE 145 I 121 E. 1.2; BGer 2C_799/2022 vom 30.4.2024 E. 1.3.1, 2C_403/2021 vom 20.9.2021 E. 1.3). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'120.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2024.155U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (mit Eingabe der Sicherheitsdirektion vom 11.12.2024) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Kostennote der Beschwerdeführerin vom 5.12.2024) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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