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Bern Verwaltungsgericht 22.10.2024 100 2024 150

22. Oktober 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,201 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach AIG sowie Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23.4.2024; 2023.SIDGS.796) | Ausländerrecht

Volltext

100.2024.150U DAM/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. April 2024; 2023.SIDGS.796)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2024.150U, Prozessgeschichte: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1979) reiste am 8. April 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Juli 2021 in Bern die kroatische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1980), die hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine bis 30. November 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im März 2023 löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf (Scheidung am 12.2.2024). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es eine Ausreisefrist an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. November 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 23. April 2024 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 21. Juni 2024. C. Hiergegen hat A.________ am 24. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat sich A.________ in der Folge zum weiteren Gang des Verfahrens geäussert (Eingabe vom 5.8.2024). An seinen Begehren in der Sache hat er festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2024.150U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 30. November 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche das ABEV am 24. Oktober 2023 widerrufen hat (Akten MIDI 5B pag. 135; vorne Bst. A). Da die Gültigkeitsdauer der Bewilligung bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens abgelaufen ist, geht es nicht mehr um den Widerruf einer bestehenden Bewilligung, sondern um deren Verlängerung oder allenfalls um eine neue Bewilligung (angefochtener Entscheid E. 2; ebenso z.B. VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Für die materielle Beurteilung macht dies insofern keinen Unterschied, als zur Hauptsache die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft im Streit liegen. Nicht mehr zur Diskussion steht eine neue Bewilligung gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (Beschwerde S. 4). Denn die beabsichtigte Eheschliessung hat nicht stattgefunden (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5.8.2024 [act. 8]). 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf seine Ehe mit einer hier niederlassungsberechtigten kroatischen Staatsangehörigen bewilligt (Akten MIDI 5B pag. 36). Nach der Trennung im März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2024.150U, 2023 wurde die Ehe am 12. Februar 2024 rechtskräftig geschieden (Akten MIDI 5B pag. 162, 180; Akten SID pag. 38 ff.; vorne Bst. A). Dem Beschwerdeführer kommt daher weder ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) noch gemäss Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) mehr zu (s. für eine vergleichbare Situation BGer 2C_668/2019 vom 19.11.2019 E. 2.1). 2.3 Indes fällt eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 i.V.m. Art. 43 AIG in Betracht. Der Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_994/2022 vom 22.6.2023 E. 5). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1). Die Eheleute haben am 13. Juli 2021 geheiratet, sich im März 2023 getrennt und sind seit dem 12. Februar 2024 geschieden (Akten MIDI 5B pag. 128; E. 2.2 hiervor). Die Ehegemeinschaft in der Schweiz hat damit weniger als drei Jahre gedauert. 2.4 Der Beschwerdeführer rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 3. 3.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2024.150U, Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2023/51 vom 8.7.2024 E. 3.2). 3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die Akten des MIDI betreffend seine vormalige Ehefrau seien beizuziehen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass diese Akten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingeholt wurden und zur Trennung bzw. Scheidung des Ehepaars abgesehen von einer Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. April 2023 keine Unterlagen enthalten (act. 7). In der Folge hat der Beschwerdeführer auf Weiterungen hinsichtlich des Beizugs und des Inhalts der vorinstanzlichen Akten verzichtet (Eingabe vom 5.8.2024 [act. 8]). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem beschwerdeweise noch erhobenen Vorwurf, seine Exfrau habe vor der Trennung auf deren Nachfrage hin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2024.150U, angeblich eine Nachricht des MIDI erhalten mit der Anweisung, wie sie vorgehen müsse, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verhindern; die Behörde habe damit in unzulässiger bzw. rechtsverletzender Weise auf das Verfahren eingewirkt (Beschwerde S. 4 f. und Beilage 4 zur Beschwerde an die SID [Akten SID 5A1]). Eine derartige Einflussnahme zum Nachteil des Beschwerdeführers ist nicht erstellt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. 3.3.1 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht; sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Vielmehr müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5-6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; VGE 2023/51 vom 8.7.2024 E. 3.3.1). 3.3.2 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Exfrau erhobenen Beschuldigungen bleiben äusserst vage. Der behauptete Umstand, dass sie ihn mit Drohungen genötigt habe, die eheliche Wohnung innert kürzester Frist zu verlassen, genügt zur Annahme ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG nicht (vgl. Beschwerde S. 4 mit Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an die SID). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eheliche Gewalt in der von der Rechtsprechung geforderten Intensität belegen würden. 3.4 Der Beschwerdeführer verweist weiter auf seine Integration in der Schweiz. Er habe sich hier eine neue Existenzgrundlage aufgebaut und könne seinen Lebensunterhalt mit eigener Erwerbstätigkeit bestreiten. Ausserdem verfüge er über einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag vom 19. September 2023 bei einem in der Sicherheitsbranche tätigen Unterneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2024.150U, men (vgl. Beschwerde S. 6 sowie Beilage 5 zur Beschwerde an die SID [Akten SID 5A1]). Neben der beruflichen Integration nennt er keine weiteren Integrationsleistungen. Für sich allein lassen solche Leistungen aber ohnehin nicht auf einen nachehelichen Härtefall schliessen. Denn eine gelungene Integration begründet rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (vgl. BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022], VGE 2023/55 vom 9.7.2024 E. 3.4.2). 3.5 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist auch nicht mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen. Der 45-jährige Beschwerdeführer reiste (erst) vor rund drei Jahren in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Er ist in Algerien geboren und hat, soweit ersichtlich, den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Zudem hat er in seiner Heimat ein Studium in Maschinenbau abgeschlossen und war bis vor seiner Abreise als Produzent und Regisseur im audiovisuellen Bereich tätig (Akten MIDI 5B pag. 2 f., 58, 123). Die in Algerien herrschenden Verhältnisse sind ihm somit bestens vertraut. Eine Rückkehr erscheint ihm zumutbar, zumal er dort auch über Familienangehörige verfügt (Akten MIDI 5B pag. 123 f.). Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, ist davon doch die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (vgl. statt vieler VGE 2023/55 vom 9.7.2024 E. 3.4.3; vorne E. 3.1). Mit der Vorinstanz ist von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.7). 3.6 Nach dem Erwogenen stellen die vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Der Beschwerdeführer hat somit keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2024.150U, Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ebenfalls verweigert (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu BVR 2019 S. 314 E. 6.5 sowie zu den strengen Anforderungen insbesondere BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2024, Nr. 100.2024.150U, 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 4. Dezember 2024. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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