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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2026 100 2024 142

3. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·10,735 Wörter·~54 min·7

Zusammenfassung

Staatshaftung; Genugtuung wegen widerrechtlichen Handelns bzw. Unterlassens mit Todesfolge (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. April 2024; 2019.POMGS.480) | Staatshaftung

Volltext

100.2024.142U BUC/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Genugtuung wegen widerrechtlichen Handelns bzw. Unterlassens mit Todesfolge (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. April 2024; 2019.POMGS.480)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Prozessgeschichte: A. Am 26. Dezember 2018 verstarb B.________ (geb. 1998) in polizeilichem Gewahrsam. In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen Dr. med. C.________ eingeleitet, welcher vorgängig die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Verstorbenen vorgenommen hatte; in diesem Verfahren konstituierte sich die Mutter des Verstorbenen, A.________, als Privatklägerin. Mit Verfügung vom 3. April 2020 liess die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern A.________ zwar zur Strafklage, nicht jedoch zur Zivilklage zu und stellte zudem das Strafverfahren gegen den Arzt ein. Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ab (OGer BK 20 186 vom 15.7.2020). Weiter trat es auf das von A.________ am 9. November 2020 gestellte Revisionsgesuch betreffend den Beschluss vom 15. Juli 2020 im Verfahren BK 20 186 nicht ein (OGer SK 20 487 vom 3.6.2021). Mit Urteil vom 13. Juni 2022 wies das Bundesgericht die gegen beide obergerichtlichen Beschlüsse erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022). B. Am 15. Mai 2023 reichte A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein Staatshaftungsgesuch ein und beantragte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.-- (zzgl. 5 % Zins seit dem 26.12.2018 [Todestag von B.________]), Genugtuung von Fr. 50'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit dem 26.12.2018) sowie die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in unbezifferter Höhe. Die SID wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. April 2024 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, C. Hiergegen hat A.________ am 16. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgendem Antrag: «Die Beschwerdegegnerin [SID bzw. Kanton Bern] sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine ins richterliche Ermessen gestellte Genugtuung, zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 26. Dezember 2018, zu bezahlen.» Die SID hat mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024 namens des Kantons Bern die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Nach fruchtlosen verwaltungsgerichtlichen Bemühungen, das Verfahren ohne Urteil (vorab: durch Vergleich) zu erledigen, hat der Instruktionsrichter am 23. Oktober 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon haben die Parteien mit Eingaben vom 27. November 2025 Gebrauch gemacht. Während der Kanton grundsätzlich an seinem bisherigen Antrag festhält und mitteilt, die Beschwerdeführerin habe (vertreten durch einen anderen Anwalt als im Staatshaftungsverfahren) gegen das bundesgerichtliche Strafurteil (BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022) Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben (dies u.a. wegen angeblicher Verletzung des Rechts auf Leben nach Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] durch Missachtung positiver staatlicher Schutzpflichten infolge Inhaftierung; Verfahren EGMR 54425/22), hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Staatshaftungsverfahren bis zum Abschluss des (aus ihrer Sicht vorrangigen) EGMR- Verfahrens zu sistieren. Nachdem der Kanton am 5. Dezember 2025 mitgeteilt hat, er habe keine Einwände gegen die vorübergehende Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 das Sistierungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das EGMR-Verfahren sei mangels präjudizieller Bedeutung für das Staatshaftungsverfahren nicht als hinreichender Grund zu qualifizieren, der – auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – die Sistierung des Staatshaftungsverfahrens rechtfertige.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 177 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1] i.V.m. Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; ferner hinten E. 3). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Leistung einer ins richterliche Ermessen gestellten Genugtuung, nicht aber die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (vorne Bst. C). Das Rechtsbegehren sollte zwar so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; VGE 2021/204 vom 17.6.2022 E. 1.2). Wegleitend ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres so zu verstehen, dass sie (auch) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zzgl. Zins verlangt (vgl. Beschwerde Rz. 113). Die Bestimmungen über Form und Frist sind somit eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 2. Die Beschwerdeführerin begründet ihr (nunmehr) auf die Leistung einer Genugtuung beschränktes Haftungsbegehren (Schadenersatz und Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten werden nicht mehr gefordert; vgl. vorne Bst. B) mit angeblichen Fehlverhaltensweisen von Kantonsmitarbeitenden und des hinzugezogenen Arztes sowie mit einem Organisationsverschulden der Kantonspolizei Bern (Kapo), welche allesamt dem Kanton Bern zuzurechnen seien (Beschwerde Rz. 22 ff.). 2.1 Dem Haftungsbegehren liegt folgender, insoweit grundsätzlich unbestrittener Sachverhalt zugrunde: 2.1.1 B.________ (sel.) wurde nach einer Weihnachtsparty am 25. Dezember 2018 von der Kapo um 10.09 Uhr angehalten und rund zwei Stunden später, um 12.22 Uhr, aufgrund des Verdachts auf Diebstahl zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (insb. Einvernahme und Hausdurchsuchung) vorläufig festgenommen. Der durchgeführte Drogenschnelltest ergab für sämtliche getesteten Substanzen positive Resultate (Cocain, Cannabis, Benzodiazepine, Methamphetamin, Morphin und Ecstasy). Aus diesem Grund bot die Kapo um ca. 14.40 Uhr über die Notrufzentrale Medphone (Notfallzentrale für den ambulanten ärztlichen Notfalldienst der Kantone Bern und Luzern; vgl. www.medphone.ch) Dr. med. C.________ zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit auf, welche dieser – gestützt auf eine Untersuchung von B.________ (sel.) nach einem Gespräch in der Zelle der Polizeiwache am … in … – um ca. 16.00 Uhr attestierte, unter Verwendung des von der Kapo dafür vorgesehenen Formulars des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern, in dem er in der Rubrik «vorläufige Beurteilung» das Feld «Verdacht auf Intoxikation» ankreuzte und die Mitarbeitenden der Kapo zudem wie folgt anwies: B.________ (sel.) «muss alle 2 Stunden kontrolliert werden auf Lebenszeichen. Wenn [er] klar im Bewusstsein ist Arzt anrufen». Weiter kreuzte er beim Punkt «Weitere medizinisch notwendige Massnahmen» das Feld «ja» an mit der schriftlichen Ergänzung «Kontrolle alle 2h» (Formular Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit, Beschwerdebeilage [BB] 8; Einstellungsverfügung vom 3.4.2020 [nachfolgend: Einstellungsverfügung] Ziff. 1.1, unpag. Akten OGer im Verfahren BK 20 186 [act. 3C]; angefochtene Verfügung E. 1; Beschwerde Rz. 12 ff.). In der Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, führten die Angehörigen der Polizei regelmässige Kontrollen durch (am 25.12.2018 um 17.20 Uhr, 19.30 Uhr, 21.35 Uhr, 22.40 Uhr und 23.15 Uhr, am 26.12.2018 um 1.15 Uhr und 3.10 Uhr), wobei die Kapo Dr. med. C.________ am 25. Dezember 2018 um 22.42 Uhr telefonisch kontaktierte und mitteilte, dass B.________ (sel.) normal atme bzw. schnarche, allerdings (immer) noch nicht «weckbar» sei. Anlässlich der letzten Kontrolle am 26. Dezember 2018 um 5.40 Uhr fand die Polizei B.________ (sel.) leblos in seiner Zelle; die herbeigerufene Sanitätspolizei Bern konnte nur noch dessen Tod feststellen (Überwachungs-Journal für das Polizeigefängnis, BB 18; Ärztliche Todesbescheinigung vom 26.12.2018, BB 10; angefochtene Verfügung E. 1; Beschwerde Rz. 15 f. und 38). 2.1.2 Nachdem die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnet hatte, wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben übertragen. Sie eröffnete am 1. Februar 2019 eine Untersuchung gegen Dr. med. C.________ wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zum Nachteil von B.________ (sel.). Im Rahmen der Ermittlungen wurden insbesondere Wahrnehmungsberichte von Polizeiangehörigen eingeholt, durch das IRM das rechtsmedizinische Gutachten vom 5. April 2019 zum Todesfall (BB 17) erstellt und nebst dem Beschuldigten weitere Personen einvernommen, so namentlich (als Zeuge und sachverständige Person) den Leiter der Abteilung forensische Medizin des IRM, Prof. Dr. med. D.________, zur Erläuterung des von ihm mitunterzeichneten Gutachtens. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das eingeleitete Verfahren ein, wobei sie nebst dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch die Aussetzung sowie die Unterlassung der Nothilfe prüfte (Art. 117 i.V.m. Art. 11, evtl. Art. 127, evtl. Art. 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und allesamt verneinte; den Beweisantrag der Privatklägerin (hier der Beschwerdeführerin) auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Vermeidbarkeit des Todes von B.________ (sel.) wies sie ab (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 1, 2.5 f. und 4 [bestätigt durch OGer BK 20 186 vom 15.7.2020, insb. E. 5.8 sowie BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022, insb. E. 4.4.3]; angefochtene Verfügung E. 2 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 2.1.3 Dem im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens ergangenen rechtsmedizinischen Gutachten ist zur Todesursache von B.________ (sel.) u.a. Folgendes zu entnehmen (BB 17 S. 5 ff.): «Anlässlich der Obduktion von Herrn B.________ fand sich keine makroskopisch fassbare Todesursache. In den feingeweblichen Untersuchungen des Herzens zeigten sich jedoch ausgedehnte Areale mit frisch untergegangenen Herzmuskelzellen in der Muskulatur beider Herzkammern. […] Die durchgeführten chemisch-toxikologischen Untersuchungen im Venenblut ergaben den Nachweis von Morphin in einem übertherapeutischtoxischen Bereich, Amphetamin und MDMA in einer wirksamen, die Benzodiazepine Alprazolam, Clonazepam, Diazepam und Temazepam in einer subtherapeutischen und Nordiazepam in einem therapeutischen Bereich. Des Weiteren zeigten sich inaktive Metabolite (Stoffwechselprodukte) von Cocain sowie THC und dessen Abbauprodukt THC- COOH im Blut. Zudem fanden sich im Urin Hinweise auf Cocain, Paracetamol, Nikotin und Coffein. Die bei Todeseintritt vorhandene Konzentration von Cocain kann höher gewesen sein, da Cocain auch nach dem Versterben vom Körper abgebaut wird. Postmortale Diffusion kann zur Umverteilung und dadurch zur Erhöhung von Substanzkonzentration führen. […] Kardial stimulierende Substanzen (wie z.B. MDMA oder Cocain) beschleunigen den Puls und erhöhen den Blutdruck. Sie können dadurch Herzrhythmusstörungen begünstigen und im Extremfall zu Herzinfarkten resp. Untergang von Herzmuskelgewebe führen. Die feingeweblich festgestellte, frische, globale Herzmuskelschädigung dürfte, nach Ausschluss anderer morphologischer Ursachen, die eine Sauerstoff-Mangelversorgung begründen würden, am ehesten auf die kardial stimulierenden Substanzen, welche im Blut von Herrn B.________ nachgewiesen wurden, zurückzuführen sein. Die Schädigung des Herzmuskelgewebes dürfte in einem Bereich von mehreren Stunden vor dem Tod eingetreten sein. Eine derartige Schädigung der Herzmuskulatur wäre grundsätzlich jederzeit geeignet, ein Herzpumpversagen zu begründen. Demgegenüber steht die toxische Opiatkonzentration, die in Zusammenschau mit dem nicht-erweckbaren Probanden und den unspezifischen Begleiterscheinungen einer Intoxikation (Überwässerung des Gehirns und volle Blase), an ein zentral-nervöses Regulationsversagen denken liesse.» Hinsichtlich der Todesart ging das IRM von einem «nicht-natürlichen Geschehen in Folge der Einnahme verschiedener Drogen» aus. Es könne jedoch nicht verlässlich gesagt werden, ob letztlich ein kardiales oder ein zentral-nervöses Versagen eingetreten war. Deshalb liessen sich «aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussagen zu einer allfälligen Rettbarkeit» von B.________ (sel.) treffen. Zur Klärung, ob B.________ (sel.) zum Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, punkt der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit anders hätte betreut werden sollen, könne keine Aussage getroffen werden. Für die Beantwortung dieser Frage werde der Beizug eines Fachgutachters empfohlen (BB 17 S. 6 f.). 2.2 Das Haftungsbegehren der Beschwerdeführerin beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen: 2.2.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] sowie Art. 177 Abs. 1 PolG). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten dabei als ergänzendes kantonales Recht (Art. 105 PG). Die (bundes-)zivilrechtliche Haftungsordnung gilt demnach als subsidiäres kantonales Verwaltungsrecht (BGE 148 I 145 E. 4.1 [Pra 112/2023 Nr. 13] mit Hinweisen; BGer 2C_97/2023 vom 19.8.2024 E. 5.1; VGE 2020/80 vom 16.10.2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_551/2024 vom 16.9.2025 E. 5.1]). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1, 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3; VGE 2020/80 vom 16.10.2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_551/2024 vom 16.9.2025]). Ein Verschulden der Amtsperson wird dabei nicht vorausgesetzt; es handelt sich um eine Kausalhaftung (VGE 2018/166 vom 20.6.2019 E. 4.1). 2.2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Gemäss Art. 18 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein; sie haben von sich aus sämtliche rechtserheblichen Tatsachen zu erheben und darüber soweit erforderlich Beweis zu führen. Bei Verfahren, die – wie Staatshaftungsverfahren – auf Gesuch hin eingeleitet werden, hat zwar die gesuchstellende Partei bereits zu Beginn des Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, rens gewisse Obliegenheiten, etwa dass das Gesuch die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu enthalten hat und greifbare Beweismittel beizulegen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch trifft die Partei im späteren Verfahren eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 VRPG). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass (anders als in der Regel in Zivilprozessen) der Sachverhalt von Amtes wegen zu klären ist mit dem Ziel, die materielle Wahrheit zu erforschen und einen objektiv richtigen (gesetzmässigen) Entscheid über das Staatshaftungsbegehren zu fällen. Die Vorinstanz ist deshalb an die tatsächlichen Vorbringen und Beweisanträge der gesuchstellenden Partei nicht gebunden, sondern darf, ja muss mitunter, auch nicht beantragte Beweise erheben (vgl. Art. 18 Abs. 2 VRPG). Allerdings greift die behördliche Sachverhaltsermittlung in Verwaltungsverfahren, die nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet werden, nicht unbeschränkt Platz; in solchen hat sie sich auf jenen Gegenstand zu beschränken, den die gesuchstellende Partei mit ihrem Begehren und ihren Ausführungen zur Grundlage für die anbegehrten Leistungen vorzeichnet (statt aller BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die rechtserheblichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht, d.h. sie im Rahmen des erforderlichen Beweismasses als erstellt gelten können. Verbleiben Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisherigen Sachverhaltserhebung, ist weiter zu ermitteln, soweit zusätzliche Beweismittel oder -massnahmen neue entscheidwesentliche Erkenntnisse erwarten lassen (BVR 2024 S. 451 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Art und Umfang der Sachverhaltsermittlungen steht den Behörden ein weiter Spielraum zu, den sie allerdings nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen haben (VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 4.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 26 f.; Kiener/Rütsche/ Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1575). Erfordert die Sachverhaltsklärung besonders einschlägiges Fachwissen, sind externe Sachverständige beizuziehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 183 ff. ZPO; VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Wissen und die Einschätzung sachverständiger Personen sind in der Regel dann unabdingbar, wenn sich – wie dies etwa in Spitalhaftungen häufig der Fall ist – fachspezifische Fragen stellen. Die Sachverhaltsermittlung in medizinisch geprägten Haftungsfällen erfordert nicht selten den Verständnishorizont einer medizinischen Fachperson, der einer nicht fachkundig be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, setzten Behörde fehlt. Es ist nicht zulässig, ohne Beizug einer bzw. eines unabhängigen Sachverständigen auf eine bestrittene Parteibehauptung abzustellen, wenn die urteilende Behörde nicht über die notwendige Sachkunde verfügt (vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4 f., 125 III 29 E. 3a; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.2). 2.2.3 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (strikter oder voller Beweis). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVR 2024 S. 30 E. 2.5, 2011 S. 97 E. 4.2.3; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025], 2016/131 vom 20.2.2018 E. 2.3; BGE 150 II 321 E. 3.6.3, 148 III 105 E. 3.3.1, 130 III 321 E. 3.2). Allenfalls gelten von diesem Beweismass (keine ernsthaften Zweifel) abweichende Voraussetzungen (z.B. Beweiserleichterungen bei Verletzung der Dokumentationspflicht und Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei der Kausalität, vgl. hinten E. 6.1 und 6.4). Während die geschädigte Person gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig (bzw. hat die negativen Folgen einer sich nach behördlicher Sachverhaltsermittlung einstellenden Beweislosigkeit zu tragen) hinsichtlich möglicher Entlastungstatbestände bzw. Rechtfertigungsgründe (Rechtmässigkeit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; vgl. BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, Rz. 180; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, SBVR Band I/3, 3. Aufl. 2017, Rz. 186). 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das Fehlverhalten der Angehörigen der Kapo, des Arztes sowie ein Organisationsverschulden der Kapo je einzeln zum Tode ihres Sohnes geführt hätten. So sei der Arzt bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit nicht sorgfältig vorgegangen und hätte B.________ (sel.) – bei korrekter Beurteilung der Lage – ohnehin ins Spital einweisen müssen. Auch hätte er die Kontrollen des Gesundheitszustands nicht an die anwesenden Polizisten delegieren dürfen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, wobei die Anweisungen an diese zudem widersprüchlich gewesen seien. Dr. med. C.________ habe es an Fachwissen zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit gemangelt, weshalb ihm auch ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen sei (Beschwerde Rz. 22 ff., insb. Rz. 32, 45 f., 48 und 79). Die Mitarbeitenden der Kapo hätten die Anweisungen des Arztes hinterfragen, eine vorgesetzte Stelle informieren und B.________ (sel.) ins Spital einweisen müssen. Weiter hätten sie entgegen den ausdrücklichen Anweisungen des Arztes nur Sichtkontrollen und keine Kontrolle der Lebensfunktionen durchgeführt, und dies sorgfaltswidrig bloss durch das Sichtfenster der Zelle (Beschwerde Rz. 48 und 70 ff., insb. Rz. 72, 79 und 81). Schliesslich liege bereits im Beizug der Notrufzentrale Medphone ein Organisationsversagen der Kapo, zumal dadurch nicht sichergestellt sei, dass der verfügbare Arzt bzw. die verfügbare Ärztin zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit geeignet sei – was sich im Beizug von Dr. med. C.________ auch zeige. Weiter sei ein Organisationsverschulden auch darin zu sehen, dass Bereitschaftspolizisten ohne entsprechende medizinische Ausbildung die Verantwortung für die Kontrollen übertragen worden sei, und ohne dass eine vorgesetzte Stelle deren Entscheidungen überprüft hätte (Beschwerde Rz. 82 ff., insb. Rz. 84 und 86). 3. Während sich die Beschwerdeführerin auf Art. 100 PG beruft (vgl. vorne E. 2.2.1), hält die Vorinstanz entgegen, der beigezogene Arzt könne allenfalls als «beliehener Privater» nach Art. 101 PG betrachtet werden, womit der Kanton lediglich subsidiär hafte; über die Haftung des Arztes könne hier aber mangels Zuständigkeit nicht befunden werden (Art. 104a PG; Stellungnahme SID vom 27.11.2025 S. 2). Dieser Einwand ist vorab zu prüfen. 3.1 Die bernische Staatshaftungsordnung sieht grundsätzlich eine ausschliessliche Haftbarkeit des Staates gegenüber geschädigten Dritten vor; eine externe Beamtenhaftung besteht nicht. Der Staat tritt im Aussenverhältnis als alleiniges Haftungssubjekt auf (Art. 100 und 102 PG; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 109 ff., S. 113 f. N. 9 und S. 128 N. 48 f.; vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, auch BGer 1B_491/2012 vom 30.11.2012 E. 2.5.3). Nimmt das Gemeinwesen seine Aufgaben nicht selbst wahr – d.h. nicht durch seine Zentral- oder Bezirksverwaltung –, sondern überträgt sie an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung, so hat die geschädigte Person zuerst diese Dritten in Anspruch zu nehmen (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 127 f. N. 47 und S. 129 N. 50; vgl. auch BGer 1B_491/2012 vom 30.11.2012 E. 2.5.3). In diesem Fall haften nämlich die öffentlichen Organisationen des kantonalen Rechts sowie private Organisationen oder Personen, welche unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, welchen ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG; z.B. für das Inselspital BVR 2012 S. 252 E. 1 und VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025] oder die Universität Bern VGE 2019/153 vom 8.9.2020 E. 3). Bloss für den ungedeckten Schaden steht der Kanton subsidiär ein (Art. 101 Abs. 2 PG; sog. Ausfallhaftung [bei nichtgewerblicher Tätigkeit]; vgl. BVR 2007 S. 145 E. 3.2 und 4.5.4; VGE 2010/75 vom 17.12.2010 E. 2.2 [Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 {GG; BSG 170.11} i.V.m. Art. 101 PG]; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 130 N. 55 f.). Ob der Staat ausschliesslich (Art. 100 PG) oder subsidiär (Art. 101 PG) haftet, hängt somit davon ab, ob die betreffende Tätigkeit als staatliche Aufgabe durch die eigene Verwaltung wahrgenommen wird oder ob der Drittperson die Aufgabe übertragen wurde, worunter auch natürliche Personen fallen können (an sog. «andere Träger öffentlicher Aufgaben» im Sinn von Art. 95 Abs. 1 KV; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 127 f. N. 47, insb. Anm. 63; vgl. auch Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 58 f. und 74 f.; zu den Voraussetzungen der Übertragung vgl. BVR 2007 S. 145 E. 4.5.1; VGE 2023/34 vom 30.10.2025 E. 2.3 [zur Publ. bestimmt]; Michel Daum, a.a.O., Art. 2 Art. 25 f.). 3.2 Eine Übertragung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn von Art. 101 PG liegt vor, wenn der Dritte die Aufgabe als eigener Aufgabenträger wahrnimmt, d.h. mit eigenständiger Entscheid- und Handlungskompetenz sowie rechtlicher Selbständigkeit und damit auch eigener Verantwortung gegenüber den betroffenen Privaten. Erst wenn der Staat die hoheitliche Tätigkeit rechtlich und institutionell aus der eigenen Verwaltung herauslöst und damit staatliche Hoheitsrechte einem externen Träger überträgt, handelt es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, um eine delegierte Aufgabe (vgl. VGE 2023/24 vom 30.10.2025 E. 2.2; BVR 2013 S. 365 E. 4.2, 2005 S. 372 E. 2.1; BGE 138 I 196 E. 4.4.3 [Pra 101/2012 Nr. 126]; BGer 1B_491/2012 vom 30.11.2012 E. 2.5.3; so z.B. für freiberufliche Notare als Verwaltungsträger in ihrer Eigenschaft als amtliche Urkundsperson BGE 129 I 330 E. 2.1 [Pra 93/2004 Nr. 61], 124 I 297 E. 4a [Pra 88/1999 Nr. 1]). Demgegenüber liegt keine Aufgabenübertragung vor, wenn der Staat zur Erfüllung seiner Aufgabe lediglich fachkundige Dritte beizieht, die unter seiner Verantwortung handeln und deren Tätigkeit funktional in den staatlichen Handlungsablauf eingebettet bleibt. Solche Dritte sind Hilfspersonen der Verwaltung, auch wenn sie über spezialgesetzliches Fachwissen verfügen und ihr technisches Ermessen sachbedingt frei ausüben (vgl. BGE 138 I 196 E. 4.4.2 [Pra 101/2012 Nr. 126]; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 104 und 111 f. [spricht von Verwaltungshelfer]; vgl. auch BGE 148 II 218 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2024/140 vom 30.10.2025 E. 5.1.2 [zur Publ. bestimmt]; zur Gutachtertätigkeit als blosse administrative Hilfstätigkeit im Rahmen der Bedarfsverwaltung vgl. Tobias Jaag, a.a.O., Rz. 73 und 227). 3.3 Der über den Medphone-Dienst beigezogene Arzt (vgl. vorne E. 2.1.1) erfüllt die Kriterien eines eigenständigen Aufgabenträgers nicht: Er nahm eine medizinische Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit im Rahmen einer vorläufigen Festnahme vor, die funktional zum Aufgabenbereich der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden gehört (vgl. Art. 217 und 219 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) und von den Angehörigen der Kapo mangels medizinischen Fachwissens nicht selbst durchgeführt werden konnte. Weder macht die Vorinstanz geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Arzt gestützt auf eine formellgesetzliche Grundlage eine eigenständige öffentliche Aufgabe mit entsprechender Entscheidungsoder Organisationskompetenz übertragen worden wäre. Ebenso wenig finden sich Hinweise, dass eine solche – grundsätzlich gesetzlich vorzusehende – Aufgabenübertragung in einem Leistungsvertrag näher ausgestaltet worden wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine selbständige Aufgabenerfüllung ausserhalb der polizeilichen Einsatzorganisation. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass seine Tätigkeit im Auftrag und im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgte und er bloss punktuell bei der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, füllung der staatlichen Aufgabe mitwirkte und ihm hierfür keine staatlichen Hoheitsrechte übertragen wurden. Der Arzt ist somit nicht als selbständiger Träger einer kantonalen öffentlichen Aufgabe nach Art. 101 PG zu qualifizieren, sondern eine Hilfsperson der Polizei. Die Haftung richtet sich folglich nach Art. 100 PG. 4. Weiter ist zu klären, ob von den angeblich staatshaftungsbegründenden Verhaltensweisen gesagt werden kann, sie seien in Ausübung amtlicher Tätigkeiten erfolgt. 4.1 Der Staat handelt – wie jede juristische Person – nicht selbst, sondern durch seine Organe bzw. sein Personal. Art. 100 Abs. 1 PG (vgl. vorne E. 2.2.1) stellt insofern eine Zurechnungsnorm dar, indem das Gemeinwesen für Schäden haftet, welche seine «Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit» Dritten zugefügt haben (vgl. auch Art. 61 Abs. 1 OR; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 128 N. 48 f.; Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 102 f.; vgl. auch BGer 1B_491/2012 vom 30.11.2012 E. 2.5.3). Entscheidend ist ein ausreichend enger funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und der amtlichen Stellung; ein blosses Tätigwerden «bei Gelegenheit» amtlicher Verrichtungen genügt nicht (BVR 2007 S. 145 E. 5.2, 2000 S. 537 E. 4b, 1999 S. 258 E. 2c; VGE 2016/45 vom 17.5.2018 E. 3.3). Auch ein strafbares Verhalten schliesst den funktionellen Zusammenhang nicht aus (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 133 N. 62). – Hiervon zu unterscheiden ist die «Organisationshaftung im engeren Sinn», wenn das Gemeinwesen aus eigener Verletzung seiner Organisationspflichten ins Recht gefasst wird (vgl. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2001, S. 258 f. und 268; Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Freiburg 2007, S. 253 ff.; vgl. auch Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 131 f. N. 58; BGer 2C.1/2001 vom 3.7.2003 E. 6.1.3; BVR 2011 S. 200 E. 2.4.3, 2007 S. 145 E. 5, alle betreffend Staatshaftung infolge Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 4.2 Die Angehörigen der Kapo handelten im Rahmen des Polizeigewahrsams und der Überwachung festgenommener Personen unzweifelhaft in Ausübung amtlicher Tätigkeiten. Ihre Handlungen – ebenso wie allfällige Unterlassungen – stehen in direktem funktionellem Zusammenhang mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben; sie sind dem Kanton vollumfänglich zurechenbar. Entsprechendes gilt für den beigezogenen Arzt. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 3.3), handelte dieser als Hilfsperson der Polizei bei der Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe. Sein Verhalten stand damit in einem funktionellen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit (vgl. zu einer funktional vergleichbaren Konstellation BGE 130 IV 27 E. 2.2.3). Diese Qualifikation entspricht derjenigen im strafrechtlichen Verfahren, wonach der Arzt als Hilfsperson der Polizei im Sinn der funktionalen Aufgabenerfüllung handelte (BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 198 E. 3.3; BGer 6B_515/2021 vom 2.11.2021 E. 1.2, 6B_151/2020 vom 23.4.2020 E. 5, 1C_614/2015 vom 5.2.2016 E. 3.1 [externe Fachpersonen mit beamtenähnlicher Stellung]). 4.3 Der funktionelle Zusammenhang ist damit klar zu bejahen. Sowohl die angeblich haftungsbegründenden Verhaltensweisen der Polizeimitarbeitenden als auch jene des beigezogenen Arztes erfolgten in Ausübung staatlicher Aufgaben und sind dem Kanton zuzurechnen (vgl. auch hinten E. 5.3). Sie sind im Übrigen unstreitig als nichtgewerblich zu qualifizieren. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Kanton Bern ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist. 5.1 Nach dem staatshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff gilt, gleich wie nach Art. 41 OR, eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder absolute Rechte (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) der geschädigten Personen beeinträchtigt werden, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Erfolgsunrecht), oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 5.1; BGE 150 II 225 E. 4.2). Bei einer Rechtsgüterverletzung durch Unterlassen ergibt sich die Widerrechtlichkeit nicht bereits aus dem Eintritt des Erfolgs. Da das Gemeinwesen diesfalls nur mittelbar Verursacher ist, bedarf es zusätzlich der Verletzung einer rechtlichen Handlungspflicht (Garantenpflicht): Widerrechtlich ist ein Unterlassen nur, wenn das Gemeinwesen aufgrund einer Schutznorm verpflichtet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern (vgl. etwa BVR 2014 S. 297 E. 4.4.1; BGE 135 V 373 E. 2.4, 132 II 305 E. 4.1; BGer 2C_46/2020 vom 2.7.2020 E. 6.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin beansprucht eine Genugtuung aufgrund der bei ihr durch den Tod ihres Sohnes verursachten immateriellen Unbill bzw. des dadurch erfolgten Eingriffs in ihr seelisches Wohlbefinden, zumal sie von diesem Todesfall schwer getroffen werde und noch heute stark darunter leide (vgl. Beschwerde Rz. 105). Angesichts der familiären Nähe und Enge ihrer Beziehung zum Verstorbenen ist damit die Beeinträchtigung eigener absoluter Rechtsgüter der Beschwerdeführerin hinreichend plausibel dargetan. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der eine Widerrechtlichkeit ausschliesst (vgl. etwa BVR 2022 S. 433 E. 5.1). Wichtigster Rechtfertigungsgrund ist dabei die Erfüllung einer Amtspflicht bzw. die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt. Eine amtliche Tätigkeit wirkt dann rechtfertigend, wenn der Schaden entweder Zweck oder unvermeidliche Begleiterscheinung einer Handlung im Rahmen staatlicher Aufgabenerfüllung ist. Eine Schädigung bei Erfüllung einer Amtspflicht lässt sich jedoch nur insoweit rechtfertigen, als die getroffenen Massnahmen ordnungsgemäss sind und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (BGE 123 II 577 E. 4i; BVR 2022 S. 433 E. 5.2). In der Folge ist zu prüfen, ob für die vorerwähnte Rechtsgüterbeeinträchtigung ein die Widerrechtlichkeit ausschliessender Rechtfertigungsgrund vorliegt. 5.3 Die Beschwerdeführerin leitet eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit sowohl aus dem Verhalten des Arztes als auch aus jenem der Polizeiangehörigen sowie der Organisation der Kapo ab (vgl. vorne E. 2.3). Im Zentrum ihrer Argumentation steht jedoch die Frage, ob die von Dr. med. C.________ vorgenommene Hafterstehungsprüfung (sowie das spätere Vorgehen der darauffolgenden Überwachung) ordnungsgemäss war bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, der objektiv gebotenen ärztlichen Sorgfalt entsprach (vgl. hinten E. 5.6). Die Entscheidung zur Spitaleinweisung wäre dabei gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin die beste alternative Handlungsvariante gewesen (Beschwerde Rz. 32, 51 und 76; vgl. auch Einstellungsverfügung Ziff. 2.7). Die Beanstandungen betreffend die Mitarbeitenden der Kapo sind dabei grundsätzlich Reflexe der ärztlichen Entscheidungen. Ist dem Arzt keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, können auch die auf dessen Anweisungen beruhenden Verhaltensweisen der Polizeiangehörigen nicht als unsorgfältig bezeichnet werden. Auch ein allfälliges Organisationsverschulden seitens der Kapo steht hier in engem Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Hafterstehungsprüfung. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten organisatorischen Mängel knüpfen inhaltlich an die ärztlichen Anweisungen und deren medizinische Vertretbarkeit an. In dieses Licht gerückt tritt letztlich auch eine eigenständige Organisationspflichtverletzungsproblematik erst zu Tage, wenn dem Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. auch Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2013, Rz. 152). Aufgrund dieser Zusammenhänge ist vorrangig die objektiv gebotene ärztliche Sorgfalt betreffend die Hafterstehungsfähigkeitsbeurteilung zu prüfen (vgl. hinten E. 5.6 ff.; vgl. aber E. 5.4 hiernach). 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Mitarbeitenden der Kapo zudem unabhängig von der ärztlichen Einschätzung vorwirft, die angeordneten Kontrollpflichten falsch ausgeführt bzw. missachtet zu haben, stützt sie diesen Vorwurf zum einen auf die Annahme, dass eine eigentliche Vitalzeichenüberprüfung hätte stattfinden müssen, zum andern darauf, dass die Kontrollen zwingend durch ein Betreten der Zelle hätten erfolgen müssen und nicht nur durch Blick durch das Sichtfenster (vgl. Beschwerde Rz. 48; vgl. vorne E. 2.2). Diese Vorbringen überzeugen nicht. Im Strafverfahren wurde auf die dort als glaubhaft beurteilten Aussagen von Dr. med. C.________ im Zusammenhang mit der (Eventual-)Vorsatzfrage abgestellt: Dr. med. C.________ machte diese Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Befragung im Hinblick darauf, ob Hinweise beweismässig erstellt sind, dass er bei der Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit sowie der Überwachung B.________ (sel.) wissentlich und willentlich einer Gefahr für dessen Gesundheit oder sogar einer Lebensgefahr ausgesetzt hatte oder im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Fall des Bestehens einer solchen Gefahr ihm nicht geholfen oder ihn sogar im Stich gelassen hatte (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 2.8.4; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 6.5). Laut den diesbezüglichen Angaben von Dr. med. C.________ bestand der Zweck seiner angeordneten Kontrollen darin festzustellen, ob der Betroffene lebt, atmet, schläft oder schnarcht (Einvernahmeprotokoll von Dr. med. C.________ vom 7.3.2019, BB 19 Z. 423-429). Diese Kriterien zielten auf die Prüfung des Vorhandenseins von Lebenszeichen und nicht auf eine medizinische Überwachung im engeren Sinn. Dies erscheint auch sachgerecht, da die auf dem Formular enthaltenen Erläuterungen vor allem der Instruktion der Polizeiangehörigen dienten und deshalb für medizinische Laien verständlich abgefasst sein mussten, und nicht, um medizinische Anweisungen zu erteilen (vgl. Röhmer/Steurer, Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit: Analyse von 1037 Einsätzen, in Swiss Medical Forum 2012 S. 685 ff., 689, BB 15). Die anwesenden Mitarbeitenden schienen die Anweisungen auch entsprechend verstanden zu haben (vgl. Berichtsrapport vom 21.1.2019 S. 2, BB 9). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine weitergehende Kontrolle wäre erforderlich gewesen, läuft dies letztlich erneut auf die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes hinaus, indem dieser andere Anweisungen hätte erteilen müssen. Eine solche kann aber den Polizeimitarbeitenden – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.3 hiervor) – nicht direkt angelastet werden. Inwiefern die Beobachtungen nicht auch vereinzelt mittels Sichtkontrollen durch das Zellenfenster vorgenommen werden konnten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Kontrollen ausschliesslich über das Sichtfenster erfolgt wären; vielmehr zeigen die Wahrnehmungsberichte, dass jeweils auch die Zelle geöffnet und der Betroffene schlafend sowie bisweilen schnarchend angetroffen wurde (Berichtsrapport vom 24.1.2019 S. 4, BB 24; ferner Berichtsrapport vom 26.12.2018 S. 2, BB 20, auf welchen die Beschwerdeführerin aber ihre Argumentation stützt). Schliesslich lassen sich den weiteren Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass den Mitarbeitenden – selbst bei einem Hinterfragen der ärztlichen Anweisungen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt – klar erkennbare Anzeichen einer akuten Gesundheitsgefährdung entgangen wären; entsprechendes macht sie auch nicht geltend. Der Vorwurf einer eigenständigen Pflichtverletzung der Mitarbeitenden der Kapo ist daher zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit mit dem Verhalten des von der Kapo beigezogenen Arztes begründet, stellt sich die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht auf den Standpunkt, der Kanton hafte selbst bei Vorliegen einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung nicht. Sie stützt sich dabei auf eine analoge Anwendung von Art. 55 OR, wonach ihr ein Entlastungsbeweis dahin offenstehe, sie habe alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet, um einen Schaden der eingetretenen Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Mit dem Aufgebot von Dr. med. C.________ habe sie eine nachweislich qualifizierte und erfahrene Medizinalfachperson mit klarer Arbeitsanweisung beigezogen, womit sie ihrer Verantwortung rechtsgenüglich nachgekommen sei (Stellungnahme SID vom 27.11.2025 S. 1 f.). – Anders als die SID geltend macht, ist die Staatshaftung verschuldensunabhängig (vgl. vorne E. 2.2.1) und lässt – im Gegensatz zur Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR – keine über die vorerwähnten Rechtfertigungsgründe hinausgehenden Entlastungsbeweise wie den ins Feld geführten zu (vgl. Tobias Jaag, a.a.O., Rz. 46 zur bundesrechtlichen Staatshaftung, die aber soweit hier interessierend mit der bernischen überstimmt; vgl. vorne E. 5.2). Die ausschliessliche Haftung des Kantons bezweckt gerade die Haftung für schädigende Tätigkeiten seiner Organe, Mitarbeitenden und funktionalen Hilfspersonen, welche er selber ausgewählt, instruiert und überwacht hat; er trägt insofern das Risiko der Schädigung Dritter durch sein Personal (vgl. Tobias Jaag, a.a.O., Rz. 45; Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 67 vierter Spiegelstrich; vgl. BVGer A-7918/2010 vom 4.6.2012 E. 3.3.1.1). Diese Zurechnung erfolgt unabhängig davon, ob das Gemeinwesen bei der Auswahl, Instruktion oder Überwachung der betreffenden Personen ein eigenes Verschulden trifft (vgl. Vito Roberto, Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2024, S. 197 Rz. 17.06). Vermöchte sich der Kanton seiner vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit allein durch den Nachweis zu entziehen, er habe die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter gehörig ausgewählt, instruiert und beaufsichtigt, obschon sich diese Person nicht ordnungsgemäss verhalten und das schädigende Ereignis herbeigeführt hat, so liesse sich die grundlegende Zielsetzung der ausschliesslichen Staatshaftung nicht erreichen: Die Haftung des Gemeinwesens könnte durch organisatorische Gestaltungen faktisch weitgehend ausgeschlossen werden, obwohl die staatlichen Organe gegenüber Dritten handeln. Eine über den Nachweis des amtspflichtgemässen Verhaltens der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, angeblich fehlbaren Person hinausgehende Exkulpationsmöglichkeit würde den Regelungszweck der Staatshaftung unterlaufen. Folglich kann auf die nachfolgende Prüfung der ärztlichen Sorgfalt nicht mit der Begründung verzichtet werden, der Kanton habe sich durch gehörige Organisation oder Auswahl des beigezogenen Arztes exkulpieren können. 5.6 Obwohl im Staatshaftungsrecht typischerweise an die Verletzung von Amtspflichten angeknüpft wird (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/dd f.; vorne E. 5.2), ist hier im Wesentlichen eine medizinische Behandlung bzw. Einschätzung strittig. Damit ist im Ergebnis die Missachtung der objektiv gebotenen ärztlichen Sorgfalt zu prüfen, welche im Rahmen der Staatshaftung unter dem Titel der Widerrechtlichkeit zu würdigen ist (vgl. BGE 120 Ib 411 E. 4a; BVR 2007 S. 145 E. 6.3). Ergibt sich, dass Dr. med. C.________ – auf dessen Verhalten sich die vorliegende Prüfung zunächst beschränkt (vgl. vorne E. 5.3) – im Rahmen der Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit sowie der späteren Überwachung des Verstorbenen die objektiv gebotene Sorgfalt walten liess, ist die Beeinträchtigung der (plausibel geltend gemachten Verletzung) absoluter Rechtsgüter der Beschwerdeführerin grundsätzlich durch die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung (vgl. vorne E. 5.2) gerechtfertigt und entfällt insoweit die Widerrechtlichkeit; hätte er demgegenüber – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – die Hafterstehungsfähigkeit von B.________ (sel.) verneinen und eine Spitaleinweisung anordnen müssen, liegt insoweit kein (widerrechtlichkeitsbeseitigender) Rechtfertigungsgrund vor. Beurteilungsmassstab bilden die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Kunst. Ärztinnen und Ärzte haben mit der gebotenen Umsicht auf den Behandlungserfolg (der sich hier in der gehörigen Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit von B.________ [sel.] erschöpfte) hinzuwirken, müssen diesen jedoch nicht garantieren. Der Umfang der Sorgfalt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Risiken der Massnahme, dem zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum sowie der Dringlichkeit (BGE 134 IV 175 E. 3.2, 133 III 121 E. 3.1 [Pra 96/2007 Nr. 105], 130 IV 7 E. 3.3; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 3.1.3). Einem Arzt bzw. einer Ärztin ist daher nur dann eine haftungsrechtlich relevante Verletzung seiner bzw. ihrer Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, wenn die Beurteilung nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, objektivierten ärztlichen Kunst liegt (vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.3, 120 Ib 411 E. 4a; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 3.1.3, 4A_668/2010 vom 17.2.2011 E. 2.6; Landolt/Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, 2015, Rz. 764 ff.). Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit ist dabei der Sachverhalt, wie er sich aus der vorgängigen Sicht des Arztes oder der Ärztin präsentiert, massgebend (also eine Betrachtung «ex ante»; vgl. BGE 132 II 305 E. 4.4 [Pra 96/2007 Nr. 53], 130 I 337 E. 5.3; BVR 2011 S. 200 E. 4.4, 2007 S. 145 E. 6.3; ausführlich zum Ganzen VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]). 5.7 Die Vorinstanz verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den beigezogenen Arzt. Unter Hinweis auf das Strafverfahren hielt sie fest, Dr. med. C.________ verfüge über langjährige Erfahrung im Notfalldienst und in der Vornahme von Hafterstehungsfähigkeitsprüfungen, insbesondere bei Personen mit Intoxikation. Gemäss den Erkenntnissen des Strafverfahrens habe dieser die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit von B.________ (sel.) sorgfältig vorgenommen und seine diesbezüglichen Entscheidungen seien medizinisch begründet gewesen. Er sei der Überzeugung gewesen, dass keine Gefahr bestanden habe; die Anweisung, alle zwei Stunden zu kontrollieren, habe er im Strafverfahren nachvollziehbar mit der Verhinderung von Entzugserscheinungen erklärt. Entsprechend sei auch im vorliegenden Staatshaftungsverfahren nicht von einem vorwerfbaren Verhalten auszugehen. Müssten Personen mit Drogenmischkonsum in Obhut der Kapo immer automatisch und unabhängig von den konkreten Umständen in Spitalpflege gebracht werden, so könnte auf eine Hafterstehungsprüfung jeweils von vornherein verzichtet werden. Aufgrund der Umstände – Bewusstsein, Ansprechbarkeit, normale Vitalparameter – sei der Verzicht auf eine Spitaleinweisung auch aus Laiensicht nachvollziehbar gewesen (vgl. angefochtene Verfügung E. 10). 5.8 Da sich der Umfang der ärztlichen Sorgfaltspflicht nach objektiven medizinischen Kriterien richtet, kann die Frage, ob Dr. med. C.________ im konkreten Fall medizinisch korrekt gehandelt hat, nur unter Beizug medizinischen Fachwissens beantwortet werden (vgl. auch Regina E. Aebi-Müller et al., Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 288), im vorliegenden Fall namentlich durch den Beizug bzw. die Beauftragung einer sachverständigen Person als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Expertin oder Experten zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG; vorne E. 2.2.2). Hier sind verschiedene, im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Arzt erhobene Beweismittel aktenkundig, so namentlich ein rechtsmedizinisches Gutachten zum Todesfall (vgl. vorne E. 2.1.2 f.). Auf dieses und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann grundsätzlich auch im Staatshaftungsverfahren abgestellt werden: Die Begründung eines Strafurteils entfaltet für Verwaltungsbehörden zwar keine Bindungswirkung. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, widersprüchliche Entscheidungen soweit möglich zu vermeiden. Eine Verwaltungsbehörde soll deshalb von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur aus triftigen Gründen abweichen. Dies ist nach der Rechtsprechung lediglich zulässig, wenn klare Hinweise auf deren Unrichtigkeit bestehen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei Einstellungsverfügungen fällt diese Bindungswirkung zudem geringer aus (BVR 2016 S. 247 E. 5.5; VGE 2024/74 vom 14.5.2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 2020/447 vom 21.12.2021 E. 5.2; vgl. BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 E. 4.2.1 und 4.2.3.2; Hansjörg Seiler, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, in ZBl 2024 S. 59 ff., 79 f.; ferner VGE 2021/380 vom 12.7.2023 E. 4.3 f.). Im konkreten Fall wurde im Strafverfahren mehrfach überzeugend dargelegt, dass das IRM und insbesondere der Gutachtensverantwortliche und im Strafverfahren staatsanwaltlich als Zeuge und Sachverständiger einvernommene Prof. Dr. med. D.________ über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen, um strafrechtlich belastbare Aussagen zu treffen und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gutachten (strafrechtlich gesehen) unvollständig oder methodisch mangelhaft wäre (OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 5.4, 5.7 und 5.9; BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022 E. 4.4.3.4 f.). Auf diese tatsächlichen Grundlagen durfte die Vorinstanz daher grundsätzlich abstellen, soweit straf- und staatshaftungsrechtlich derselbe Sachverhalt massgeblich ist (vgl. dazu hinten E. 6) und sich die Strafurteile und das diesen zu Grunde liegende IRM-Gutachten zu den staatshaftungsrechtlich wesentlichen tatsächlichen Grundlagen überhaupt äussern (vgl. E. 5.9 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 5.9 Zur hier massgeblichen Beurteilung der ärztlichen Sorgfaltspflicht äussert sich das rechtsmedizinische Gutachten nicht. Es hält im Gegenteil ausdrücklich fest, das IRM könne keine Aussage darüber machen, ob Dr. med. C.________ zum Zeitpunkt seiner ärztlichen Abklärung die Hafterstehungsfähigkeit anders hätte beurteilen sollen; hierzu werde das Heranziehen eines Fachgutachtens empfohlen (vgl. BB 17 S. 7 sowie vorne E. 2.1.3). Bei der strafrechtlichen Untersuchung stand zwar – nebst der Aussetzung und der Unterlassung der Nothilfe – der Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Zentrum und bildet bei diesem die schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht (im Sinn einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit; vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB) ein bedeutendes Tatbestandselement. Das Fehlen einer fachmedizinischen Beurteilung schadete im Strafverfahren indes nicht, weil die Kausalität zwischen dem Dr. med. C.________ vorgeworfenen Verhalten und dem Tod von B.________ (sel.) verneint wurde und damit ein anderes Tatbestandselement für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung fehlte. Die Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes wurde ausdrücklich offengelassen (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 2.3 und 4.2.e a.E.; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 5.4 f.; BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022 E. 4.4.4.5). Aus dem Strafverfahren lassen sich somit keine tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnisse entnehmen, die eine abschliessende Beurteilung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Staatshaftungsverfahren erlauben. Die vorinstanzliche Annahme, es sei strafprozessual festgestellt worden, der Arzt habe entsprechend der gebotenen Sorgfalt gehandelt, beruht somit auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt und erweist sich als rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 5.7). Dies gilt umso mehr, als das strafrechtliche Offenlassen dieses Tatbestandselements hier keineswegs als Verneinung der haftungsrechtlichen Sorgfalt verstanden werden kann, nachdem Prof. Dr. med. D.________ an seiner staatsanwaltlichen Einvernahme (in Präzisierung des IRM-Gutachtens) ausdrücklich sowohl auf das bewusste Offenlassen einer sachverhaltlichen Beurteilung der (strafrechtlich massgeblichen) ärztlichen Vorsicht als auch auf die Notwendigkeit hingewiesen hatte, eine geeignete sachverständige Person zur Beurteilung der ärztlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Entscheidung über die Hafterstehungsfähigkeit beizuziehen (vgl. Einvernahmeprotokoll von Prof. Dr. med. D.________ vom 15.7.2019, BB 23 Z. 329 ff.; vgl. vorne E. 2.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 5.10 An der Lückenhaftigkeit des (für die im Rahmen der Widerrechtlichkeitsprüfung vorzunehmenden Beurteilung der ärztlichen Sorgfalt) wesentlichen Sachverhalts ändert nichts, dass sich im Arztrecht bzw. der ärztlichen Praxis vielerorts (und allenfalls auch im hier interessierenden Bereich) standardisierte Verhaltensweisen herausgebildet haben mögen, die gegebenenfalls als Massstab für sorgfältiges Verhalten herangezogen werden können und auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. Regina E. Aebi-Müller et al., a.a.O., Rz. 290 ff.; Beschwerde Rz. 50). Die Anwendung solcher Standards sowie von Erkenntnissen aus Fachartikeln auf den konkreten Fall – namentlich, ob bei Drogenmischkonsum eine Spitaleinweisung indiziert ist (vgl. BB 12 ff.) – erfordert eine ärztliche Expertise, so wie überhaupt die Beurteilung besonderes Fachwissen erfordert, ob das Vorgehen von Dr. med. C.________ bei der Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit (sowie der darauffolgenden Überwachung) unter den gegebenen Umständen ex ante – nach dem (damaligen) Stand der Wissenschaft (bzw. nach den insoweit durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln) beurteilt – vertretbar war. Die medizinische Laienperspektive kann den Verzicht auf das Einholen eines Sachverständigenbeweises nicht rechtfertigen, und zwar weder für das Verneinen einer Sorgfaltspflichtverletzung (so aber angefochtene Verfügung E. 10) noch für deren Bejahung, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde Rz. 68). Auch die Aussagen von Dr. med. C.________ im Strafverfahren, inwieweit die Entscheidungen medizinisch begründet gewesen waren, machten und machen eine Sachverhaltsfeststellung nicht entbehrlich (vgl. aber angefochtene Verfügung E. 10; vgl. Beschwerde Rz. 39). Strafrechtlich war der Blickwinkel des Arztes als Beschuldigter für die Prüfung des Vorsatzes bei den Tatbeständen der Aussetzung und Unterlassung der Nothilfe (Art. 127 f. StGB) und damit zur Beleuchtung der subjektiven Seite des Vorfalls relevant (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 2.8.4; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 6.5 und 7.3). Die haftungsrechtlich bedeutsame Sorgfaltspflichtverletzung ist hingegen grundsätzlich objektiviert zu ermitteln (vgl. vorne E. 5.6). Aus analogen Gründen vermittelt auch der Hinweis von Dr. med. C.________, er habe seine Hafterstehungsbeurteilungspraxis mittlerweile angepasst (BB 19 Z. 434 ff., 439 ff.), keine Anhaltspunkte, die auf eine (ohnehin ex ante zu beurteilende) Sorgfaltswidrigkeit im hier zu beurteilenden Fall schliessen lassen (so aber Beschwerde Rz. 42 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 5.11 Zusammenfassend kann mangels vollständiger Sachverhaltsfeststellung die für die Beurteilung des Vorliegens eines widerrechtlichkeitsausschliessenden Rechtfertigungsgrunds entscheidende Frage nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich Dr. med. C.________ im Rahmen seiner Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit von B.________ (sel.) sowie dessen Überwachung – ex ante betrachtet – den insoweit massgeblichen und anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Kunst entsprechend verhalten hatte. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ohne das erforderliche medizinische Fachwissen die Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt und verneint (Beschwerde Rz. 39), erweist sich als berechtigt. Auf Bemühungen, diese Sachverhaltslücke zu schliessen, kann nur verzichtet werden, wenn es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und Schaden (hier: seelische Unbill der Beschwerdeführerin) fehlt (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen vorne E. 2.2.1). Dies ist nachfolgend zu erörtern. 6. Bei der nachfolgenden Prüfung der natürlichen Kausalität sind nach dem Gesagten zunächst die Auswirkungen einer allfälligen Spitaleinweisung (beste alternative Handlungsvariante) zu untersuchen. Erst bei deren Verneinung wäre im Anschluss zu beurteilen, inwiefern weitere behauptete Pflichtverletzungen des Arztes mit dem Tod von B.________ (sel.) in Zusammenhang stehen könnten. 6.1 Der Kausalzusammenhang muss gegeben sein zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden. Die natürliche Kausalität besteht, wenn das schädigende Verhalten (d.h. das fehlerhafte ärztliche Verhalten) eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden ist, sprich das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 143 II 661 E. 5.1.1, 133 III 462 E. 4.4.2 [Pra 97/2008 Nr. 27]; BVR 2011 S. 97 E. 4.1 a.E., 2007 S. 203 E. 5.1.1; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 8.1 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]). Bei einer Schädigung durch Unterlassen denkt man hypothetisch das positive rechtmässige Alternativverhalten hinzu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, und prüft im Sinn einer sog. retrospektiven Prognose, ob der Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei dieser Verlaufshypothese mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (hypothetische Kausalität; vgl. BGE 148 II 73 E. 3.3, 133 V 14 E. 9.2 [Pra 97/2008 Nr. 11]; BVR 2014 S. 297 E. 5.2, 2011 S. 200 E. 5.1, 2007 S. 203 E. 5.1.1; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 8.1 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]). Ob ein natürlicher bzw. hypothetischer Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1, 139 V 176 E. 8.4.3 [Pra 102/2013 Nr. 119], 132 III 715 E. 2.3; BGer 5A_412/2023 vom 26.2.2025 E. 7.2.4). Nach ständiger Rechtsprechung gilt namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs lediglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 II 661 E. 5.1.1, 132 III 715 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. vorne E. 2.2.3). Nach diesem Beweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Es genügt, wenn das in Frage stehende Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Nicht hinreichend ist jedoch die blosse Möglichkeit einer Verursachung. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.3; BGer 4A_491/2023 vom 26.2.2024 E. 4.4, 4A_295/2022 vom 16.12.2022 E. 6.3; BVR 2011 S. 97 E. 4.2.3, 2007 S. 203 E. 5.1.1; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 8.1 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]). 6.2 Das im Rahmen des Strafverfahrens ergangene IRM-Gutachten kam zum Schluss, dass aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussagen zu einer allfälligen Rettbarkeit von B.________ (sel.) getroffen werden könnten, da sich nicht beurteilen lasse, ob der Tod durch ein kardiales oder ein zentralnervöses Versagen eingetreten ist (vgl. vorne E. 2.1.3). Prof. Dr. med. D.________ hat das Gutachten an einer staatsanwaltlichen Einvernahme erläutert und ergänzt (vgl. vorne E. 5.8 f.). Zur Rettbarkeit bei Annahme eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, kardialen Versagens erklärte er, dass «bei einer Hospitalisierung […] vermutlich ein Monitoring [bzw. eine] engmaschige Überprüfung der Vitalparameter erfolgt [wäre]. Ob letztendlich auf diese Weise ein allfälliges Herzpumpversagen hätte abgewendet werden können, [lasse] sich im Nachhinein mit der erforderlichen Sicherheit nicht beurteilen. Nach menschlichem Ermessen hätte eine Hospitalisierung möglicherweise den Todesfall verhindern können» (BB 23 Z. 232 ff.). Entsprechende Aussagen zur potenziellen Überwachung im Spital traf er auch auf Fragen zur Rettbarkeit bei Annahme eines zentral-nervösen Versagens, wobei zudem «die im Raum stehende Intoxikation» hätte abgeklärt «und bei Entdecken einer Opiatüberdosierung [hätte] antagonisier[t] [werden] können (Gegenmittel zur Blockade von Opiatrezeptoren), womit die Gefahr eines zentral-nervösen Regulationsversagens mutmasslich hätte reduziert werden können» (BB 23 Z. 255 ff.). Er kam zum Schluss, dass die Frage hypothetisch bleibe, weil man nicht wissen könne, wie sich B.________ (sel.) «bei einer klinischen Aufnahme präsentiert hätte» und somit «auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit» hergeleitet werden könne, «ob das Spital geeignete Massnahmen ergriffen hätte und wenn ja, ob diese den Tod hätte[n] abwenden können» (BB 23 Z. 265 ff.). – Gestützt auf diese Erkenntnisse wurde im Strafverfahren die natürliche bzw. hypothetische Kausalität als Tatbestandsmerkmal der fahrlässigen Tötung verneint (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 2.7; ferner Ziff. 2.8.4.b [betreffend Aussetzung und Unterlassung der Nothilfe]; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 5.5; BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022 E. 4.4.4.5). 6.3 Zwar kann, wie bereits festgehalten (vgl. vorne E. 5.8), auf tatsächliche Feststellungen des Strafverfahrens grundsätzlich auch im Staatshaftungsverfahren abgestellt werden, dies jedoch nur, soweit diese Feststellungen übertragbar sind und den im Haftpflichtverfahren massgeblichen Anforderungen entsprechen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass im Strafverfahren hinsichtlich der Kausalität ein anderes Beweismass gilt als im Staatshaftungsrecht. Strafrechtlich gilt ein Verhalten nur dann als Ursache des Erfolgs, wenn es mindestens mit hoher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für den Erfolg kausal war (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; vgl. Christof Riedo, Kausalität im Strafrecht, Habil. Freiburg 2024, Rz. 2184 ff., insb. Rz. 2187 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Rechtsprechung in Anm. 2250; Einstellungsverfügung Ziff. 2.4 [spricht von «grosse Wahrscheinlichkeit oder sogar Sicherheit»]; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 5.4 und 5.12). Prof. Dr. med. D.________ war sich dieses strafrechtlichen Beweismasses durchaus bewusst und machte seine Aussagen zur Kausalität ausdrücklich und konsequent allein zu dem im Strafrecht geltenden Erfordernis eines hohen bzw. sicheren Wahrscheinlichkeitsgrads (BB 23 Z. 127 ff., 265 ff. und 384 ff.; ferner Z. 349 ff. und 357 ff.). Im Staatshaftungsrecht genügt demgegenüber für die natürliche bzw. hypothetische Kausalität das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorne E. 6.1), welches unterhalb der hohen strafrechtlichen Wahrscheinlichkeitsschwelle angesiedelt ist. Soweit das Gutachten bzw. Prof. Dr. med. D.________ darlegen, dass ein Rettungserfolg nicht mit der «erforderlichen Sicherheit» prognostiziert werden könne, lässt sich diese Aussage nicht auf das hier massgebliche haftpflichtrechtliche Beweismass übertragen; die strafrechtlich erhobenen Tatsachen zur dortigen Kausalität genügen mithin nicht, um auch über die staatshaftungsrechtliche Kausalität befinden zu können. 6.4 Das gegenüber dem Strafverfahren tiefere Beweismass im Staatshaftungsprozess und das Fehlen entsprechender medizinischer Entscheidgrundlagen erhalten zusätzliches Gewicht angesichts des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin: Diese macht geltend, die unterlassene Spitaleinweisung habe dazu geführt, dass der Gesundheitszustand von B.________ (sel.) nicht echtzeitlich erhoben und dokumentiert worden sei. Dieser Dokumentationsmangel habe die nachträgliche medizinische Beurteilung der Rettbarkeit erheblich erschwert und rechtfertige deshalb eine weitere, über die bereits erfolgte Beweismasssenkung im Hinblick auf die natürliche bzw. hypothetische Kausalität (vgl. vorne E. 6.1) hinausgehende Beweiserleichterung (blosses «Glaubhaftmachen» statt «überwiegende Wahrscheinlichkeit», vgl. Beschwerde Rz. 62 und 64). – Dieses Vorbringen steht in engem Zusammenhang mit der Frage, ob Dr. med. C.________ aufgrund seines Verzichts auf eine Spitaleinweisung eine (allerdings – im Gegensatz zur Kausalität – ex ante zu beurteilende) Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. vorne E. 5.3 und 6.1): Falls ein fachmedizinisches Gutachten zum Schluss kommt, dass B.________ (sel.) hätte hospitalisiert werden müssen, wäre davon auszugehen, dass im Rahmen einer Spitaleinwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, sung weitergehende medizinische Abklärungen und Dokumentationen erfolgt wären. Nach den Aussagen von Prof. Dr. med. D.________ wäre es in einem solchen Fall zumindest denkbar gewesen, differenziertere Aussagen zur Rettbarkeit und damit zur natürlichen Kausalität zu treffen, zumal er im Strafverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Beurteilungsmöglichkeiten hauptsächlich aufgrund der fehlenden, zu Lebzeiten erhobenen Vitalparameter eingeschränkt seien (BB 23 Z. 242-245 und 277-284). Zwar gelangte er unter dem Gesichtswinkel des Beweismasses im Strafrecht zum Schluss, dass mangels belastbarer Fakten keine hinreichend sichere Aussage zur Rettbarkeit möglich sei; zugleich schloss er jedoch nicht aus, dass die Frage unter dem haftpflichtrechtlich massgebenden Beweismass und aus klinischer Perspektive anders – namentlich wahrscheinlicher – beurteilt werden könnte (BB 23 Z. 349-355 und 357-364). Er begründete dies mit der unterschiedlichen Herangehensweise zwischen forensischer Beurteilung, die am strafrechtlichen Nachweiserfordernis auszurichten ist, und einer klinisch-medizinischen Wahrscheinlichkeitsabschätzung im Haftpflichtkontext (BB 23 Z. 359-364, 390-397). Soweit entsprechende Aussagen heute nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, läge dies – aus Sicht der Beschwerdeführerin – massgeblich an der fehlenden Dokumentation bzw. wäre auf die Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit bzw. den Verzicht auf deren Verneinung (und Spitaleinweisung) zurückzuführen. Damit stellt sich die Frage, ob eine allfällige Beweisnot hinsichtlich der natürlichen Kausalität auf einen pflichtwidrig verursachten Dokumentationsmangel zurückzuführen ist und ob diesem Umstand beweisrechtlich Rechnung zu tragen ist. In Lehre und Rechtsprechung wird grundsätzlich anerkannt, dass Dokumentationsmängel, welche die Beweisführung erschweren oder verunmöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zu Beweiserleichterungen führen können (BGE 141 III 363 E. 5, insb. E. 5.2; BGer 4A_550/2018 vom 29.5.2019 E. 4.1; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 7.6 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]; zum Ganzen auch Regina E. Aebi-Müller et al., a.a.O., Rz. 915 ff. mit Hinweisen). Gegebenenfalls zu würdigen wäre hierbei ferner die Besonderheit, dass sich der Dokumentationsmangel nicht aus einer eigenständigen Dokumentationspflichtverletzung von Dr. med. C.________, sondern – wenn überhaupt – lediglich mittelbar als Reflex der unterlassenen Spitaleinweisung ergäbe. Ob ein solcher, auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführender und Dr. med. C.________ zurechenba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, rer Dokumentationsmangel vorliegt und daraus eine (mehr oder weniger weit gehende) Beweismasssenkung folgt, ist grundsätzlich denkbar, bliebe aber ebenso sehr zu klären wie die Zulässigkeit und Reichweite derartiger zusätzlicher Beweiserleichterungen nach der nicht restlos klar erscheinenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa BGer 4A_48/2010 vom 9.7.2010 E. 7.5.1 f.; Regina E. Aebi-Müller et al., a.a.O., Rz. 933; Hardy Landolt, Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess, in Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess, 2011, S. 81 ff., 98 f.; Summermatter/Jacober, Zum Beweismass beim Kausal- und Motivationszusammenhang, in HAVE 2012 S. 136 ff., 144; für das Bestehen dreier Beweismasse vgl. Hans Peter Walter, in Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N. 130; Vischer/Leu, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 157 N. 52 ff., insb. N. 59; ferner Laura Jetzer, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Behandlungsfehlers, in ZBJV 2012 S. 309 ff., 332 f.; für eine Übersicht über die Beweisgrade gemäss Gesetz, Rechtsprechung und Lehre vgl. Isabelle Berger-Steiner, Das Beweismass im Privatrecht, Diss. Bern 2007, Rz. 03.01 ff.). 6.5 Nach dem Gesagten kann mangels vollständiger Sachverhaltsfeststellung auch hinsichtlich der natürlichen bzw. hypothetischen Kausalität nicht abschliessend beurteilt werden, ob B.________ (sel.) bei rechtzeitiger Spitaleinweisung oder einem anderen pflichtgemässen Vorgehen hätte gerettet werden können bzw. ob ein (anderes) Fehlverhalten des Arztes für den Tod natürlich kausal war. Die Beurteilung der Rettbarkeit stellt eine Tatfrage dar, die spezifische klinische und fachärztliche Kenntnisse voraussetzt, über die das Gericht nicht verfügt (vgl. vorne E. 6.1). Ohne eine schlüssige gutachterliche Beurteilung lässt sich insbesondere nicht klären, ob und in welchem Umfang medizinisch begründete Aussagen zur Rettbarkeit unter dem im Staatshaftungsrecht massgebenden Beweismass möglich wären. Ob aus medizinischer Sicht – gegebenenfalls unter Berücksichtigung alternativer pflichtgemässer Vorgehensweisen – Aussagen zur Rettbarkeit getroffen werden können und welcher Grad an Wahrscheinlichkeit diesen beigemessen werden kann, bedarf daher einer fachärztlichen Klärung. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich begründet (vgl. Beschwerde Rz. 63; siehe aber E. 7 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 7. Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt in zweierlei Hinsicht als unvollständig und ist zu ergänzen: Einerseits ist zu klären, ob Dr. med. C.________ bei der Prüfung und Attestierung (und gegebenenfalls auch bei der Überwachung) der Hafterstehungsfähigkeit von B.________ (sel.) – ex ante betrachtet – nach den massgeblichen und anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Kunst gehandelt hat. Erforderlich ist hierfür eine fachärztliche Beurteilung, die prima vista durch einen klinisch erfahrenen Arzt oder eine klinisch erfahrene Ärztin vorzunehmen ist, der oder die im massgeblichen Zeitraum regelmässig Hafterstehungsuntersuchungen durchgeführt hatte und damit in einer mit Dr. med. C.________ vergleichbaren Funktion tätig war (vgl. BB 23 Z. 329 ff.; zum Ganzen vorne E. 5). Andererseits sind Bemühungen zu unternehmen, die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der natürlichen bzw. hypothetischen Kausalität zu erheben (vgl. vorne E. 2.2.2 und 6). Dies erübrigt sich nicht bereits deshalb, weil im Strafverfahren eine strafrechtlich relevante Kausalität verneint wurde aufgrund der Aussage von Prof. Dr. med. D.________ auf staatsanwaltliche Frage hin, ob Angaben dazu gemacht werden könnten, welches der beiden Versagen (Herzpumpversagen infolge Schädigung der Herzmuskulatur, bedingt durch Cocain, Amphetamine und MDMA, oder aber zentral-nervöses Regulationsversagen aufgrund Morphin-Überdosierung) wahrscheinlicher gewesen ist, es gebe «keine objektive Möglichkeit dies zu klären» und er «objektiv glaube […], dass niemand in der Lage ist eine verlässliche Wahrscheinlichkeit zu formulieren». Diese Antwort hat er nämlich als Rechtsmediziner geliefert und auf entsprechende Fragen hin präzisiert, dass er nur Aussagen machen dürfe, die sich «mit Sicherheit» nachweisen liessen, damit sie im Strafprozess beweismässig genügten, allerdings das Verneinen einer strafrechtlichen Kausalität «noch lange nicht [heisse], dass es nicht doch einen Zusammenhang gegeben haben könnte», der dann aber «im Zivilrecht mit einer Wahrscheinlichkeit abzuleiten» sei (BB 23 Z. 166 f., 188 f., 386 und 391 ff.). Dass unter diesen Voraussetzungen im Strafverfahren keine verlässliche Aussage möglich war, schliesst nicht aus, dass im Staatshaftungsverfahren (insoweit ausreichend verlässliche) Aussagen zur Rettbarkeit und damit zur natürlichen bzw. hypothetischen Kausalität getroffen werden können. Das Gutachten wird sich – soweit medizinisch beurteilbar –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, folglich (nebst anderem) sowohl zum Vorgehen bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit als auch zur Möglichkeit einer Rettung bei einer alternativen Vorgehensweise, zum Grad der medizinisch vertretbaren Wahrscheinlichkeit sowie zur Tragweite und Aussagekraft entsprechender Wahrscheinlichkeitsaussagen zu äussern haben. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dies unter Vervollständigung des Sachverhalts erstmals zu prüfen und damit gleichsam in der Funktion einer verfügenden Behörde die Sachverhaltslücken gutachterlich zu schliessen (vgl. etwa BVR 2016 S. 5 E. 4.2, 2009 S. 541 E. 6; VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 4.3; allgemein Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7; vgl. aber Beschwerde Rz. 98 f., die, soweit erforderlich, eine verwaltungsgerichtliche Begutachtung anbegehrt). Die Beschwerde ist deshalb dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage eines Organisationsverschuldens bei den Betriebsabläufen zu beurteilen (vgl. Beschwerde Rz. 98); darüber wird gegebenenfalls die Vorinstanz im Rahmen der Verfahrensfortsetzung zu befinden haben. Gleiches gilt für die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 114). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht vollständig durch. Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt‑)Antrags (vgl. vorne E. 1.2) ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann, was hier nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1; VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 5.1, 2023/296 vom 12.3.2025 E. 7.2). Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten (obschon sie mit ihrem Sistierungsantrag nicht durchgedrungen ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, vgl. vorne Bst. C). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 8.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8'875.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 266.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 740.44 geltend, insgesamt ausmachend Fr. 9'881.69 (vgl. Kostennote vom 22.1.2026; act. 13). Dies ist überhöht: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Schwierigkeit des Verfahrens ist hier in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar als leicht überdurchschnittlich einzustufen. Hingegen erscheinen weder die Bedeutung der Streitsache (Genugtuung) noch der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich. Der Rechtsvertreter war bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren (wie im Übrigen zuvor auch schon aus dem Strafverfahren) mit der Sache vertraut und es fand nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint ein Honorar von Fr. 7'000.-- (zzgl. Auslagen von pauschal Fr. 210.-- [3 % des Honorars; vgl. hierzu Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024 und BVR 2024 S. 390 E. 4; jüngst etwa BVR 2025 S. 425 [VGE 2024/215 vom 26.6.2025] nicht publ. E. 5.3] und Fr. 584.-- MWSt) angemessen. 8.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 9. Rückweisungsentscheide wie der vorliegende gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den (alternativen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. April 2024 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 7'794.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Bundesamt für Justiz, St. Agent du Gouvernement suisse, Bundesrain 20, 3003 Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.

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