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Bern Verwaltungsgericht 24.09.2024 100 2024 134

24. September 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,459 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. April 2024; 2023.SIDGS.71) | Ausländerrecht

Volltext

100.2024.134U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. September 2024 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. April 2024; 2023.SIDGS.71)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (geb. … Jg. 1997), Staatsangehörige von Sri Lanka, heiratete am 22. September 2018 in ihrem Heimatland einen Schweizer Bürger. Im Januar 2019 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 20. Juli 2019 trennte sich das Ehepaar und am 15. Juni 2022 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies das Gesuch von A.________ ab, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Das ABEV (MIDI) wies sie zudem aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist. 1.2 Dagegen erhob A.________ am 17. Januar 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Mit Entscheid vom 11. April 2024 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte eine neue Ausreisefrist bis 11. Juni 2024 an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ab und auferlegte A.________ (reduzierte) Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Parteikosten sprach sie keine. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die «angefochtene Verfügung» (gemeint: der Entscheid der SID) sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei beim SEM Antrag zu stellen, ihr wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Schliesslich beantragt sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Gemäss der Mutationsmeldung vom 1. Juli 2024 hat sich A.________ per Ende August 2024 nach Sri Lanka abgemeldet. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat sie in der Folge mitgeteilt, aufgrund ihrer Rückkehr in das Heimatland werde das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Hingegen halte sie an ihrem Rechtsbegehren auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren fest (Eingabe vom 19.8.2024, präzisiert am 16.9.2024). Die SID schliesst ebenfalls auf Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Hauptsache, beantragt im Kostenpunkt hingegen die Abweisung der Beschwerde bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Eingabe vom 4.9.2024). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 2.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). War das schutzwürdige Interesse beim Einreichen der Beschwerde vorhanden und fällt es während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht dahin, wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Gegenstandslosigkeit, Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist Anfang September 2024 in ihr Heimatland zurückgekehrt. Es ist unbestritten, dass sie an ihrem Antrag auf Verlän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, gerung der Aufenthaltsbewilligung nicht festhält und das rechtserhebliche Interesse an ihrer Beschwerde insoweit weggefallen ist (vorne E. 1.3). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist in der Hauptsache somit antragsgemäss als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Hauptsache bezieht sich im vorliegenden Fall nicht nur auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern auch auf den im Eventualstandpunkt verlangten Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. zur Unzulässigkeit dieses Begehrens mangels Parteistellung BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82]; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). 2.4 Die Beschwerdeführerin verlangt (auch) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren vor der SID (vorne E. 1.3). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist insoweit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 2.5 Beschwerden, die wie im vorliegenden Fall gegenstandslos werden bzw. deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.6 Soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. 3.1 Vor Verwaltungsgericht ist einzig noch strittig, ob die SID der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigern durfte. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren war im Wesentlichen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann und der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat (nachehelicher Härtefall). Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1). 3.3 In ihrer Beschwerde an die SID vom 17. Januar 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Exmann geworden. Er habe sie systematisch geschlagen; weiter habe dessen Familie sie in verschiedener Hinsicht erniedrigend behandelt (S. 5 f. und 8). Dabei anerkannte sie, dass die angeblich erlittene häusliche Gewalt nicht mit Beweismitteln wie Polizeirapporten, Verletzungsbildern oder Zeugenaussagen belegt werden kann (vgl. auch Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Zur Begründung ihrer Vorwürfe verwies sie vorab auf den Aufenthalt in einem Frauenhaus und den in diesem Zusammenhang erstellten Bericht der solidarité Femmes vom 11. Dezember 2019; daraus ergäben sich «einige Anhaltspunkte», die für häusliche Gewalt sprächen (Beschwerde an die SID S. 6 mit Beilage 3 [Akten SID 3A1]). Der Bericht hält indes vorab Aussagen der Beschwerdeführerin selber fest und ist daher nicht geeignet, das Geschehen objektiv zu belegen. Dass die Beschwerdeführerin nach den Beobachtungen der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angstzuständen sowie Essstörungen litt und im Gespräch weinen musste, stellte die Vorinstanz nicht in Frage. Sie hielt aber fest, aufgrund des Berichts liessen sich diese Beeinträchtigungen nicht eindeutig auf häusliche Gewalt zurückführen. Genauso ist denkbar, dass die unbestrittenermassen unglücklich verlaufende Ehe und die ungewissen Zukunftsaussichten in Sri Lanka für die schlechte Verfassung der Beschwerdeführerin verantwortlich waren. Auch die geltend gemachte erniedrigende Behandlung lasse sich nicht erstellen. Insgesamt konnte gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht auf häusliche Gewalt in der geforderten Intensität geschlossen werden (angefochtener Entscheid E. 3.4 und 3.5). 3.4 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine Wiedereingliederung in Sri Lanka sei ihr weder in sozialer noch in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar (Beschwerde an die SID S. 7 f.), war ebenfalls nicht zu folgen (angefochtener Entscheid E. 4): Wohl ist das Risiko anerkannt, im Norden Sri Lankas als geschiedene Frau gesellschaftlich geächtet zu werden; das gilt aber nicht allgemein, sondern ist anhand der gesamten Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vorne E. 3.2; vgl. z.B. BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.4; ferner BVGer F-2969/2020 vom 24.8.2023 E. 7.9). Weshalb die Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet sein soll, zeigte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf. Gegen eine solche Gefährdung spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass sie inzwischen nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. 3.5 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG war im vorinstanzlichen Verfahren somit zu verneinen. Bereits das ABEV (MIDI) nannte in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2022 die wesentlichen Gründe für diese Beurteilung und bezog einschlägige Rechtsprechung ein. Die Beschwerdeführerin hatte dem im vorinstanzlichen Verfahren nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Die SID durfte die Beschwerde daher als aussichtslos betrachten und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ohne Prüfung der Prozessarmut verweigern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vorne E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, 4. 4.1 Bei diesem Prozessausgang ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei. Das gilt nicht nur mit Bezug auf ihre Beschwerde im Kostenpunkt, sondern auch in der Hauptsache, hat sie doch mit ihrer definitiven Ausreise nach Sri Lanka selber für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Sie wird deshalb an sich kostenpflichtig und hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aufgrund besonderer Umstände ist auf das Erheben von Verfahrenskosten allerdings zu verzichten. Das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Zu beurteilen ist das Gesuch hingegen hinsichtlich der Parteikosten bzw. der amtlichen Beiordnung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. 4.2 Das Gesuch muss als von vornherein aussichtslos betrachtet werden (vgl. zu den Voraussetzungen vorne E. 3.1). Die Vorinstanz hat die bundesund verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG korrekt dargestellt und angewendet. Vor Verwaltungsgericht ist die Beschwerdeführerin zwar auf die Erwägungen der SID eingegangen (Beschwerde S. 6 ff.). In der Substanz hat sie aber vorab die Vorbringen bekräftigt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos galten (vorne E. 3.5). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts für sich ableiten (vgl. Beschwerde S. 10). Der Richtwert von zehn Jahren, nach dem die Beendigung eines rechtmässigen Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9), ist hier deutlich unterschritten. Von einer besonders ausgeprägten Integration, die dennoch einen Aufenthaltsanspruch begründen könnte (vgl. etwa BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]), kann nicht die Rede sein. Ebenso wenig sind nach dem Gesagten die Kriterien erfüllt, die für eine Ermessensbewilligung erforderlich wären (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; Beschwerde S. 10 f.). Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, daher als aussichtslos betrachtet werden. Es ist folglich abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 4.3 Für den Entscheid über das Gesuch sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2024, Nr. 100.2024.134U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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