Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 01.04.2025 100 2024 122

1. April 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,021 Wörter·~15 min·16

Zusammenfassung

Baupolizei; nachträgliche Bewilligung für Weidezaun mit Durchfahrtsgatter und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2024; BVD 110/2023/196) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2024.122U STE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. April 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schaller A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Beatenberg Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie B.________ und C.________ betreffend Baupolizei; nachträgliche Bewilligung für Weidezaun mit Durchfahrtsgatter und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2024; BVD 110/2023/196)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, Prozessgeschichte: A. Die Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. 1________ liegt gemäss Teilzonen- und Uferschutzplan «Sundlauenen» der Einwohnergemeinde (EG) Beatenberg in der Landwirtschafts- und Uferschutzzone sowie im Wald. Sie steht im Eigentum von B.________ und C.________, die landwirtschaftliche Nutzfläche ist an A.________ verpachtet. Nachdem der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli am 3. Januar 2018 ein nachträgliches Baugesuch von A.________ für eine Weidebarriere bei der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse abgewiesen und die Entfernung der Barriere angeordnet hatte und dieser Entscheid durch alle Instanzen bestätigt worden war (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD] vom 25.5.2018 [RA Nr. 110/2018/21]; VGE 2018/189 vom 2.1.2019; BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020), stellte er fest, dass A.________ die Barriere zwar beseitigt, aber am gleichen Ort einen «Weidezaun mit Durchfahrtsgatter» erstellt hatte. Im daraufhin durch die EG Beatenberg eingeleiteten Baupolizeiverfahren reichte A.________ am 3. August 2022 ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 stellte das Amt für Gemeinden und Raumplanung des Kantons Bern (AGR) fest, dass das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Hierauf wies der Regierungsstatthalter das nachträgliche Baugesuch mit Gesamtentscheid vom 6. November 2023 ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (vollständiger Rückbau der Vorrichtung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids). B. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 6. Dezember 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Mit Entscheid vom 18. März 2024 wies die BVD die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, C. Dagegen hat A.________ am 18. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Vorhaben sei die (nachträgliche) Baubewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Die EG Beatenberg hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. B.________ und C.________ beantragen mit Eingabe vom 13. Mai 2024 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, 2. Die umstrittene Abschrankung besteht gemäss den Plänen zum nachträglichen Baugesuch aus Aluprofilen mit Zwischenstaketen (waagrecht und quer), ist 1,2 m hoch und insgesamt 5,31 m breit, wobei sich ein 4 m breites Gatter öffnen lässt (Akten RSA pag. 82 ff.). Sie befindet sich auf dem landwirtschaftlichen Maschinenweg rund 5 m nach der Abzweigung von der Kantonsstrasse («Seestrasse»). Davor sind – von der Kantonsstrasse aus beiden Fahrtrichtungen sichtbare – Verbotsschilder angebracht, die namentlich auf das richterliche Verbot gegen jegliche Besitzstörung hinweisen (vgl. act. 1C Beilage 5a). Der Maschinenweg führt von der Kantonsstrasse nach einer scharfen Rechtskurve auf einer Länge von etwa 100 m durch ein Waldstück steil zur rund 20 m tiefer liegenden Geländekammer «Obere Sundlouenen», wo sich die Weiden des Beschwerdeführers befinden. Nach einer Haarnadelkurve ausgangs Wald verläuft er flacher entlang des Waldrands, durchquert anschliessend die Weide/Wiese und mündet rund 200 m nach der Haarnadelkurve in eine befestigte Fläche neben einem Wohnhaus. Im obersten Bereich ist er asphaltiert, anschliessend mit einem Mergelbelag und zwei Fahrstreifen versehen. Mit Ausnahme der Kurven ist der Weg zu wenig breit zum Kreuzen; Wendemöglichkeiten bestehen etwa auf halber Strecke zwischen der Haarnadelkurve und dem Wohnhaus am Ende des Weges sowie neben diesem Wohnhaus (vgl. zum Ganzen Akten RSA pag. 42; act. 1C Beilagen 2 und 3; vgl. auch Luftbild «Obere Sundlauenen», Geoportal des Bundes, Swissimage Zeitreise, einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>). 3. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der «Weidezaun mit Durchfahrtsgatter» sei zonenkonform und müsse nachträglich bewilligt werden. 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass Vorhaben, die in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform seien, nicht an einem beliebigen Standort errichtet werden dürften, sondern ein geeigneter Standort zu wählen sei. Sie kam zum Schluss, dass der Standort des «Weidezauns mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, Durchfahrtsgatter» bei der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse für eine Weideabsperrung ungeeignet sei. Solle die Absperrung den Zweck erfüllen, die Tiere vom Verlassen der Weide abzuhalten, so müsse sie an der Grenze der Weidefläche platziert werden. Diese befinde sich nicht am gewählten Standort, sondern in der rund 20 m tiefer liegenden Geländekammer. Die Abschrankung sei am gewählten Standort – wie die inzwischen entfernte Barriere an derselben Stelle – auch nicht landwirtschaftlich notwendig, um Unbefugte, namentlich Touristinnen und Touristen, vom Befahren des Maschinenwegs abzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargetan habe, dass er aufgrund der unberechtigten Nutzung des Weges in der Bewirtschaftung der Geländekammer «Obere Sundlouenen» erheblich gestört werde. Der Weidezaun mit Durchfahrtsgatter sei somit nicht zonenkonform und könne nicht nachträglich bewilligt werden (angefochtener Entscheid E. 3). 3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Abschrankung am gewählten Standort notwendig, da es die einzige Möglichkeit sei, die Rinder beim regelmässigen Umsetzen von einer Weide auf die nächste von einem Entweichen auf die stark befahrene Kantonsstrasse zu hindern; andere Stellen seien ungeeignet (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 4). Zudem habe das Bundesgericht befunden, in einem touristischen Gebiet entspreche es fraglos einem legitimen Bedürfnis eines Landwirts, seine Weiden davor zu schützen, dass Unbefugte sie mit Motorfahrzeugen befahren. Ein Weidegatter eigne sich dazu, Unberechtigte davon abzuhalten, über den Maschinenweg den Seezugang zu suchen und damit sowohl das Vieh als auch den Landwirt zu stören. Die damals umstrittene Barriere habe es im Licht des landwirtschaftlichen Zwecks am gewählten Standort vor allem wegen der sperrigen Konstruktion und den auffälligen Farben Weiss und Rot für nicht notwendig erachtet. Das sei beim jetzt erstellten herkömmlichen Weidegatter anders (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6 ff., S. 7 Ziff. 9 f., S. 9 Ziff. 17). 4. 4.1 Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist Vorausset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, zung einer Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, mithin zonenkonform sind. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. In jedem Fall darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit von Bauten oder Anlagen für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Bewirtschaftung aufgrund objektiver Kriterien. Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft nicht frei, sondern muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist und kein besser geeigneter Standort in Betracht kommt (BGE 125 II 278 E. 3a; BGer 1C_462/2022 vom 15.1.2024 E. 5.1, 1C_15/2022 vom 7.8.2023 E. 3.1 und 3.5, 1C_238/2021 vom 27.4.2022 E. 2.2, 1C_251/2021 vom 23.3.2022 E. 2, 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 4.1; BVR 2011 S. 163 E. 4.1; Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 46). Die Rechtsprechung verlangt in der Regel zwar keine eigentliche Evaluation von Varianten. Immerhin muss aber nicht allein der Bedarf für die Errichtung der landwirtschaftlichen Baute oder Anlage, sondern auch deren Standort objektiv begründbar sein (vgl. BGer 1C_144/2013 vom 29.9.2014, in ZBl 2015 S. 210 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 46). 4.2 Es ist unbestritten, dass ein Weidezaun geeignet und erforderlich ist, um das Vieh vom Verlassen der Weide abzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird dieser Zweck in der Regel aber nur erreicht, wenn der Zaun an die Weide angrenzt, was bei der hier umstrittenen Abschrankung nicht der Fall ist. Die Weiden des Beschwerdeführers befinden sich nicht bei der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse, sondern in der tiefer liegenden Geländekammer nach der Haarnadelkurve (vgl. angefochtener Entscheid E. 3e; vorne E. 2). Laut Beschwerdeführer soll das Gatter denn auch nicht verhindern, dass die Rinder von den Weiden entweichen, sondern dass sie nicht auf die Kantonsstrasse gelangen können, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, sie von einer Weide auf eine andere getrieben werden. Diese Begründung überzeugt ebenfalls nicht, ist doch davon auszugehen, dass die Rinder gar nicht auf den zur Kantonsstrasse hinaufführenden Abschnitt des Maschinenwegs, sondern ohne Umwege auf die nächste Weide gehen sollen. Zu diesem Zweck ist keine permanente, massive Abschrankung auf dem Maschinenweg erforderlich. Vielmehr genügen kurzzeitige Absperrungen überall dort, wo das Vieh vom direkten Weg abkommen könnte, d.h. namentlich bei der Haarnadelkurve, wenn ein Wechsel von einer oberen auf eine weiter unten liegende Weide (oder umgekehrt) stattfinden soll. Warum als alternativer Standort nur eine Stelle im oberen engen und steilen Teil des Maschinenwegs oder 10 m unterhalb der Haarnadelkurve möglich sein sollte (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 13 f.) und nicht dort, wo die Rinder vom direkten Weg abkommen könnten, ist nicht ersichtlich und begründet der Beschwerdeführer auch nicht. Für den Weidewechsel ist ein fixes, massives Gatter – zumal am jetzigen Standort – folglich weder geeignet noch erforderlich (vgl. in diesem Sinn bereits BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 4.3.3). Dass die hier zur Diskussion stehende Vorrichtung optisch weniger auffällig sein mag als die vormalige Barriere, ändert daran nichts. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Notwendigkeit der Absperrung damit begründet, dass Touristinnen und Touristen regelmässig versuchten, über den Maschinenweg zum See zu fahren, und damit den landwirtschaftlichen Betrieb sowie das «privat gepachtete Grundstück» störten und gefährliche Situationen provozierten (Beschwerde S. 6 Ziff. 5 f., S. 7 Ziff. 9 f.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wohl hat das Bundesgericht erwogen, in einem touristisch stark genutzten Gebiet entspreche es fraglos einem legitimen Bedürfnis eines Landwirts, seine Weiden davor zu schützen, dass Unbefugte sie mit Motorfahrzeugen befahren und damit sowohl das Vieh als auch den Landwirt stören (vgl. BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 4.3.1). Allerdings dient die Abschrankung nach dem Erwogenen nicht dem Schutz der Weiden und des Viehs, sondern einzig dazu, Unbefugte vom Befahren des Maschinenwegs abzuhalten. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen deswegen tatsächlich und wesentlich beeinträchtigt werde, zumal weder erkennbar sei noch geltend gemacht werde, dass sich die Ausgangslage seit dem ersten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, Beschwerdeverfahren verändert habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich auf dem Maschinenweg regelmässig landwirtschaftliche Fahrzeuge des Beschwerdeführers und Automobile von Touristinnen und Touristen begegnen, sei immer noch gering, selbst wenn sich die Frequenz von 72 landwirtschaftlichen Fahrten pro Jahr zuzüglich einiger Fahrten für Kontroll- und Pflegearbeiten, was rund einer bis zwei Fahrten pro Woche entspreche, etwas erhöht haben sollte (angefochtener Entscheid E. 3f). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden: Zum einen sind bei der Einfahrt auf den Maschinenweg grosse, aus beiden Richtungen der Kantonsstrasse gut sichtbare Verbotsschilder angebracht und ist sofort erkennbar, dass der Weg steil, eng und nicht mehr asphaltiert ist, was wohl nicht alle, aber doch die meisten Unbefugten davon abhalten dürfte, den Weg zu benützen. Selbst wenn es sich bei den 72 landwirtschaftlichen Fahrten nur um solche mit schwerem Gerät handeln sollte und während der Weidezeit tägliche Kontroll- und Pflegefahrten hinzukämen, wie der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend macht (Beschwerde S. 6 Ziff. 3), ist die Wahrscheinlichkeit klein, dass es überhaupt zu einer Begegnung mit Unbefugten kommt. Bis zur Haarnadelkurve, wo jedenfalls Fahrzeuge ohne Anhänger kreuzen können, sind es zudem bloss ca. 100 m und im unteren, flacheren Wegabschnitt besteht eine weitere Möglichkeit zum Ausweichen; dort sowie beim Wohnhaus am Ende des Weges kann auch gewendet werden (vgl. vorne E. 2). Kritische Begegnungssituationen sind zwar nicht ausgeschlossen, dürften aber nur sehr selten vorkommen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung wegen des Befahrens des Maschinenwegs durch Unbefugte ist damit nicht dargetan. Die massive Absperrung nach der Einmündung ab Kantonsstrasse ist folglich auch aus diesem Grund nicht landwirtschaftlich notwendig. 4.4 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer implizit auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, indem er geltend macht, es sei willkürlich, dass gegen sein Vorhaben «mit solch harten Bandagen aufgefahren» werde, während in unmittelbarer Nähe in der gleichen Zone und Geländekammer Projekte bewilligt worden seien, welche die Voraussetzungen nach Art. 34 RPV nicht erfüllten (Beschwerde S. 4 Ziff. 3 f.). Darauf ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer keinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, dieser angeblich vergleichbaren Fälle nennt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkennt die Rechtsprechung zudem nur sehr zurückhaltend; in der Regel geht die Gesetzmässigkeit der Verwaltung einer gleichen Rechtsanwendung vor (BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1; VGE 2020/405 vom 3.5.2022 E. 4.3, je mit Hinweisen; zum Ganzen Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff.). Dass die strengen Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. 5. Steht fest, dass die Vorinstanz für das umstrittene Gatter zu Recht keine nachträgliche Baubewilligung erteilt hat, bleibt zu prüfen, ob bzw. wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Eventualantrag, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei zu verzichten. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Rückbau des Weidegatters. Hingegen habe er als Pächter ein legitimes persönliches Interesse am Schutz seines gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücks vor dem Befahren durch Unbefugte (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 2). Auch sei die Wiederherstellung unverhältnismässig, da die Abweichung vom Erlauben unbedeutend sei, wenn nur 20 Meter weiter unten ein zonenkonformes Durchfahrtsgatter errichtet werden könnte (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 1). Zudem seien die Interessen der Touristinnen und Touristen zu berücksichtigen, diesen landwirtschaftlichen Maschinenweg nicht befahren zu müssen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3). 5.2 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, sofern der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). 5.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), ist ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Allgemeinen gegeben, da der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist (BVR 2003 S. 97 E. 3d; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). Das gilt umso mehr für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen; eine unerhebliche Abweichung vom Erlaubten liegt zweifellos nicht vor. Inwiefern unbefugte Benutzerinnen und Benutzer ein Interesse an der Abschrankung haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal sie durch die gut sichtbaren Verbotsschilder darauf aufmerksam gemacht werden, dass dieser Weg nicht befahren werden soll. Schliesslich erweist sich der vollständige Rückbau des Weidezauns und des Weidegatters auch als verhältnismässig: Die Anordnung ist offensichtlich geeignet und auch erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; mildere Massnahmen sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der Vorgeschichte, dass er für die Abschrankung eine Baubewilligung benötigt und voraussichtlich nicht erhalten wird. Er gilt damit als bösgläubig im baurechtlichen Sinn (BVR 2006 S. 444 E. 5.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). Die Entfernung der Abschrankung ist ihm ohne weiteres zumutbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, 6. 6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - B.________ und C.________ - Bundesamt für Raumentwicklung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2025, Nr. 100.2024.122U, und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2024 122 — Bern Verwaltungsgericht 01.04.2025 100 2024 122 — Swissrulings