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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2026 100 2024 12

24. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,294 Wörter·~36 min·9

Zusammenfassung

Familiennachzug; Nachzug Ehemann durch Niedergelassene (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Dezember 2023; 2023.SIDGS.319) | Ausländerrecht

Volltext

100.2024.12U HER/SPM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Spiess 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehemann (Wiederzulassung) durch Niedergelassene (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Dezember 2023; 2023.SIDGS.319)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, Prozessgeschichte: A. A.________, geb. … (Jg. 1983), ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er reiste am 18. Juli 1999 im Familiennachzug zu seinem in der Schweiz lebenden, 1995 erleichtert eingebürgerten Vater C.________ ein und erhielt am 31. Juli 1999 eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2005 gebar die in der Schweiz niedergelassene B.________ (Jg. 1962), damals … (Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina), den gemeinsamen Sohn D.________ (damals …), welchen A.________ anerkannte. Im Jahr 2004 wurde A.________ erstmals straffällig, Ende 2007 bis Ende 2009 erneut. Am 29. September 2010 verurteilte ihn die Cour d’assises des Kantons Neuchâtel nebst anderen Delikten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert, bandenmässig und mehrfach begangen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren unter Widerruf des mit Strafurteil aus dem Jahr 2007 (fahrlässige Tötung) gewährten Strafaufschubs (Gesamtstrafe). Am 16. Juni 2011 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Biel die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Seine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde zog er zurück, nachdem er auf die verspätete Beschwerdeführung aufmerksam gemacht worden war; die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]) schrieb das Verfahren am 9. September 2011 als gegenstandlos ab. Am 27. August 2012, d.h. während des Strafvollzugs, heirateten A.________ und B.________ (vormals … ). Am 31. Mai 2013 verfügte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A.________ ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie für den ganzen Schengenraum; das Einreiseverbot wurde nachträglich bis zum 30. Mai 2023 befristet. Am 1. Juli 2013 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und verliess gleichentags die Schweiz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 bat D.________ die EG Biel darum, seinem Vater die längerfristige Einreise in die Schweiz zu erlauben. Die EG Biel informierte dessen Mutter am 8. April 2021, dass ein entsprechendes Gesuch durch A.________ bei der Schweizer Botschaft in Nordmazedonien eingereicht werden müsse. Am 5. November 2021 ersuchte A.________ – er hatte im Jahr 2017 seinen Geburtsnamen … im Pass ändern lassen – um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau (Familiennachzug). Die EG Biel wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2023 ab. C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 17. April 2023 Beschwerde bei der SID. Zudem beantragten sie am 30. August 2023 den prozeduralen Aufenthalt für A.________, der sich zeitgleich mit einem Besuchervisum in der Schweiz aufhielt. Die SID lehnte das Gesuch um prozeduralen Aufenthalt mit Zwischenverfügung vom 5. September 2023 ab; diese Zwischenverfügung blieb unangefochten. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 wies sie die Beschwerde ab. D. Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am 8. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und die EG Biel anzuweisen, ihm eine Einreisebewilligung sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zudem sei A.________ zu erlauben, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (prozeduraler Aufenthalt). Gleichzeitig haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ist die damalige Abteilungspräsidentin auf das Gesuch um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts mangels Begründung nicht eingetreten. Am 22. Januar 2024 hat die EG Biel unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 haben A.________ und B.________ über Änderungen in ihren finanziellen Verhältnisse informiert. Die SID hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Die EG Biel hat am 3. April 2025 dazu Stellung genommen. A.________ und B.________ haben sich am 13. Mai 2025 erneut geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, 2. In der Sache ist strittig, ob die SID den Familiennachzug des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. 2.1 Der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde mit dem Entscheid der EG Biel vom 16. Juni 2011 rechtskräftig beendet (Akten EG Biel Band I 5C pag. 266-263; vorne Bst. A). Zudem hat das SEM (vormals BFM) ein nachträglich bis zum 30. Mai 2023 befristetes Einreiseverbot für die Schweiz und das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie das ganze Schengener Gebiet gegen den Beschwerdeführer verhängt (Akten SEM 5D pag. 91-90, 184-182; vorne Bst. A). Am 1. Juli 2013 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und verliess gleichentags die Schweiz (Akten EG Biel Band I 5C pag. 274 und 344; Akten SEM 5D pag. 152, 146-144; vorne Bst. A). Seither hat der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr. Am 27. August 2012, während des Strafvollzugs, heiratete er die niederlassungsberechtigte Beschwerdeführerin, mit der er einen 2005 geborenen Sohn hat (Akten EG Biel Band I 5C pag. 307-305; vorne Bst. A). Die eheliche Beziehung und die Vater-Sohn-Beziehung wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers besuchsweise, brieflich und mittels der üblichen elektronischen Kontaktmittel gepflegt (vgl. hinten E. 2.3 und 4.2). Am 5. November 2021 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs (Ehegattin) gestellt (Akten SEM 5D pag. 301-299; vorne Bst. B). Damit geht es hier nicht um das Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern um eine neue Bewilligung. Diese setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGer 2C_237/2025 vom 9.5.2025 E. 3.3; VGE 2022/374 vom 9.8.2024 E. 2.1). 2.2 Als Ehemann einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 und 2.4; Beschwerde S. 5). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Der Beschwerdeführer wurde am 29. September 2010 von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, Cour d’assises des Kantons Neuchâtel zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vorne Bst. A und hinten E. 3.1.1). Er hat damit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Sein Anspruch auf Familiennachzug ist damit grundsätzlich erloschen (vgl. BGer 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 4.1, 2C_714/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1; BVR 2015 S. 391 E. 3.2; VGE 2022/374 vom 9.8.2024 E. 2.2). 2.3 Verfügt eine ausländische Person über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.2; VGE 2022/374 vom 9.8.2024 E. 2.3; vgl. auch BVR 2015 S. 394 E. 4.1). – Die eheliche Beziehung der Beschwerdeführenden fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der erwähnten Garantien. Zwar haben sie seit der Eheschliessung nur rund drei Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt (während des Wohn- und Arbeitsexternats des Beschwerdeführers, vgl. Akten EG Biel Band I 5C pag. 329; Akten SEM 5D pag. 135-132). Zuvor lebten sie nach eigenen Angaben aber im Konkubinat, aktenkundig von März 2003 bis Februar 2006 in einer gemeinsamen Wohnung (Akten EG Biel Band I 5C pag. 72-71, 76), worauf der Beschwerdeführer an die Adresse seines Vaters umgezogen war (Akten EG Biel Band I 5C pag. 90; Nachbarliegenschaft). Im Verfahren der Neuprüfung eines Aufenthaltsrechts setzte die EG Biel zwar Fragezeichen an den fortbestehenden Ehewillen, stellte letztlich aber wie später die SID nicht ernsthaft in Frage, dass die 2012 geschlossene Ehe seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Rahmen des Möglichen gelebt wurde (vgl. Verfügung vom 16.3.2023 E. 2.1, in Akten EG Biel Band II 5B pag. 80 ff., sowie Vernehmlassung an die SID, in Akten SID 5A pag. 25 ff.; angefochtener Entscheid E. 2.1, 2.4, 4.2 f.). In Bezug auf den Sohn können die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Familienleben nichts (mehr) zu ihren Gunsten ableiten: Er fällt als nunmehr volljährige Person nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da insoweit das Alter des Kindes im heutigen Zeitpunkt ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, scheidend ist und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. statt vieler BGE 145 I 227 E. 3.1 mit Hinweisen [Pra 109/2020 Nr. 11]; VGE 2023/49 vom 31.7.2024 E. 4.5; vgl. auch hinten E. 4.3). Auf Weiterungen zur verlangten Beurteilung des Familiennachzugs nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des (ersten) Gesuchs vom 16. Dezember 2019 des damals minderjährigen Sohnes (Akten EG Biel Band II 5B pag. 14; vgl. vorne Bst. B) wegen angeblicher Verfahrensverschleppung (Beschwerde S. 9 f.) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden. 2.4 Eine frühere strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme ergriffen worden ist, weiterhin oder neu in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG anspruchsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sie sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf, verbunden mit einer Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Widerrufsentscheids (BGE 139 II 121 E. 6.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_525/2023 vom 19.6.2024 E. 4.3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Hat sich die betroffene ausländische Person während fünf Jahren (im Ausland) bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug unabhängig vom Bestehen eines längeren Einreiseverbots neu zu prüfen (zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, BVR 2015 S. 391 E. 4.2 mit Hinweisen; VGE 2022/374 vom 9.8.2024 E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_525/2023 vom 19.6.2024 E. 4.3.3, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.2 f.). – Im vorliegenden Fall sind seit dem Strafurteil vom 29. September 2010 über 15 Jahre vergangen, das Einreiseverbot lief Mitte 2023 aus (vgl. vorne E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz vor rund 12 ½ Jahren verlassen und die Beziehung zur Ehefrau und zum Sohn über die Landesgrenze hinaus gepflegt (vgl. vorne E. 2.1 und hinten E. 4.2). Zu Recht schloss die SID, dass es sich rechtfertigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4; ferner hinten E. 4.4). 2.5 Besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, die zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_525/2023 vom 19.6.2024 E. 4.3.4, 2C_394/2022 vom 31.5.2023 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Aufenthaltsdauer bzw. Integration des Betroffenen im Land sowie die Dauer der Fernhaltung, sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Mit Blick auf den Zeitablauf ist namentlich bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, wird (BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.4, 2C_409/2017 vom 2.8.2018 E. 4.5 f.; VGE 2022/374 vom 9.8.2024 E. 2.5; zum Ganzen auch BVR 2015 S. 391 E. 4.4 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gelten, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 145 E. 2.5, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1; VGE 2022/374 vom 9.8.2024 E. 3.2.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist keine gegenwärtige und schwere Gefährdung im Sinn dieser Bestimmung verlangt und dürfen auch generalpräventive Überlegungen in die Interessenabwägung einfliessen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 3. Einzugehen ist zunächst auf die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. 3.1 Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde ab 2004 mehrfach straffällig: Mit Urteil vom 16. Mai 2007 verurteilte ihn die Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises II Biel-Nidau wegen fährlässiger Tötung (begangen am 17.9.2004) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.-- (Akten EG Biel Band I 5C pag. 92-91). Noch in der Probezeit wurde der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2009 erneut mehrfach straffällig und verurteilt: Am 22. September 2008 vom Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Nichtanzeigens von Richtungsänderungen und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises (begangen am 3.9.2008) zu einer Busse von Fr. 900.-- (Akten EG Biel Band I 5C pag. 99) und am 29. September 2010 von der Cour d’assises des Kantons Neuchâtel wegen des bereits erwähnten Anlassdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren; diese Verurteilung betraf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, fach begangen, qualifizierte Menge, bandenmässig begangen), grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis, andere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses (begangen zwischen November 2007 und 2009) – es wurde eine Gesamtstrafe unter Widerruf des Strafaufschubs gemäss dem Urteil vom 16. Mai 2007 ausgefällt (Akten EG Biel Band I 5C pag.189-157, Dispositiv pag. 158; Akten SID 5A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 20.7.2023). Diese Verurteilung führte zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung eines Einreiseverbots (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (mehrfach begangen zwischen 27.8.-10.9.2018) zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Akten SEM 5D pag. 273-272). 3.1.2 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, im vorliegenden Fall die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). 3.1.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass mit Blick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren aus fremdenpolizeilicher Sicht auch noch heute auf einen sehr schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung zu schliessen ist (angefochtener Entscheid E. 3.1 f.), zumal das Bundesgericht bei Drogendelikten eine strenge Praxis verfolgt (BGE 139 I 145 E. 2.3, 2.5 und 3.4). Es ist denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer durch sein Handeln die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht hat – mithin ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt oder gefährdet hatte. Die Beschwerdeführenden rügen einzig, die Vorinstanz trage «zur Güterabwägung unsachliche bzw. […] unbedeutende Argumente vor», wie seine anfangs fehlende Kooperation im Strafverfahren, die Begehung als Mittäter einer Bande, die Grösse der Region usw. (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, schwerde S. 6). Allerdings durfte die Vorinstanz zur Feststellung der Schwere des Verschuldens entgegen der Kritik ohne weiteres auf die Tatumstände und das Verhalten in der Strafuntersuchung zurückgreifen, da diese Faktoren die vorgenommene Strafzumessung veranschaulichen und den Hintergrund der hohen Freiheitsstrafe deutlich machen. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf die durch den Beschwerdeführer begangene schwere Verkehrsregelverletzung ist nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 3.1), wurde dieses Delikt doch im Urteil, welches Anlass zum Entzug der Niederlassungsbewilligung war, bei der Strafzumessung berücksichtigt und abgeurteilt (vgl. vorne E. 3.1.1). Schliesslich handelt es sich beim Verstoss gegen Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) um eine sog. Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie doch die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Entgegen der Beschwerde liegt darin keine Verletzung des Rückwirkungsverbots, weil die verfassungsrechtliche Wertung lediglich zur Einschätzung des ausländerrechtlichen Verschuldens herangezogen wird (ebenso VGE 2022/374 vom 9.8.2024 E. 3.1.2). Dass die Taten länger zurückliegen, abgeurteilt sind, der Beschwerdeführer die Strafe verbüsst hat und das Einreiseverbot abgelaufen ist (Beschwerde S. 6), ändert an dieser Beurteilung nichts. Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass weiterhin von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. 3.1.4 Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (zu diesem Grundsatz zuletzt etwa BGer 2C_367/2025 vom 28.1.2026 E. 4.2.5). So hat das Bundesgericht im Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 die Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann (serbischer Staatsangehöriger) einer niedergelassenen Landsfrau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, (zwei minderjährige Kinder) bestätigt, dessen Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen den Betroffenen war eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt worden, welche später wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit Deliktsbegehung knapp 15 Jahre, seit der Verurteilung fast zwölf Jahre, seit Entlassung aus dem Strafvollzug gut zehn Jahre und seit der Ausschaffung über acht Jahre vergangen. Das Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 betraf einen mit einer Schweizerin verheirateten montenegrinischen Staatsangehörigen (zwei minderjährige Kinder), der unter anderem wegen Drogentransports zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils waren seit Deliktsbegehung rund sieben Jahre vergangen. Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, stellte dem Betroffenen aber eine Erteilung in rund zwei Jahren (Sommer 2019) in Aussicht, sollte er sich weiterhin bewähren. Das Verwaltungsgericht hat in VGE 2020/242 vom 15. Februar 2021 erkannt, dass einem wegen Betäubungsmitteldelinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monate verurteilten serbischen Staatsangehörigen nach Zeitablauf von rund 13 Jahren seit Tatbegehung und 10-jähriger Fernhaltung von der Schweiz (seit zweiter Ausschaffung) eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Rückkehr zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und den Kindern (16- und volljährig) nicht verweigert werden kann. 3.1.5 Zutreffend ist vorgebracht, dass die Straftaten des Beschwerdeführers lange zurückliegen (Beschwerde S. 6 und 10 f.), was auch die Vorinstanz anerkennt (angefochtener Entscheid E. 3.2). Seit der Begehung der Anlassdelikte (darunter insb. Drogendelinquenz) sind mittlerweile über 16 Jahre vergangen, seit der Verurteilung über 15 Jahre. Seither hat der Beschwerdeführer keine Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter mehr begangen. Er ist auch seiner Ausreiseverpflichtung im Juli 2013 umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nachgekommen (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1) und hat die Schweiz nach den bewilligten Besuchsaufenthalten in den Jahren 2016 und 2017 jeweils wieder verlassen (Akten SEM 5D pag. 213 und 226; vgl. vorne Bst. C). Am 2. Juli 2013 war er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden (Verfügung vom 17.6.2013, in Akten SEM 5D

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, pag. 135-132), seit dem 13. März 2013 hatte er die Strafe in Form des Wohnund Arbeitsexternats verbüsst (Verfügung vom 13.2.2013, in Akten EG Biel Band I 5C pag. 330-327). Abgesehen von einer über sieben Jahre zurückliegenden illegalen Einreise mit Aufenthalt in der Schweiz (vgl. vorne E. 3.1.1) hat er sich bewährt. Jedenfalls enthält der vorinstanzlich eingereichte Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Stand 5.7.2023) nichts Gegenteiliges. Ausserdem bestätigt das Amtsgericht in …, dass gegen den Beschwerdeführer keine rechtskräftigen Strafakten und keine Untersuchungsakten im Amtsgericht … vorliegen (Akten SID 5A1 Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 20.7.2023). In Nordmazedonien handelte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit Autos (Monatsverdienst Fr. 450.--) oder war arbeitslos; sein Vater unterstütze ihn finanziell von der Schweiz aus (Beschwerde S. 7; Akten SEM 5D pag. 262, 252 f. und 300). Die vorgebrachte wirtschaftliche Unterstützung durch den Vater erscheint glaubhaft angesichts dessen, dass der Vater den Sohn als knapp 16-Jährigen ohne Ausbildung (Akten EG Biel Band I 5C pag. 101) nachzog, ihn in seinem Gastgewerbebetrieb beschäftigte und ihm im Hinblick auf eine Rückkehr in die Schweiz eine Arbeitszusicherung ausstellte (vgl. hinten E. 3.2.2). Dass sich der Beschwerdeführer in der Heimat offensichtlich nicht aus eigenen Kräften hat erhalten können, vermag daher die Mutmassung der SID nicht zu stützen, er dürfte sich deswegen dort kaum klaglos verhalten haben. Zudem fehlen abgesehen von seiner illegalen Einreise im Jahr 2018 (vgl. vorne E. 3.1.1) konkrete Hinweise in den Akten, welche die Zweifel der SID an der anstandslosen Einhaltung des Einreiseverbots nach vorgenommener «Identitätsänderung» im Reisepass im Jahr 2017 (Akten SEM 5D pag. 243, 260) begründen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Sie hat dazu keine weiteren Nachforschungen angestellt, obwohl der Beschwerdeführer als Motiv für die Änderung erleichterte Besuchstreffen in Bosnien-Herzegowina (…) angegeben hat (vgl. Eingabe vom 28.9.2023, in Akten SID 5A pag. 54). Es bleiben zwar Fragen zu dieser «Identitätsänderung», mit welcher er bezweckt hat, dass «keine Rückschlüsse auf seine frühere [Identität]» mehr möglich sind (Akten SID 5A pag. 54 und 51; geändert hat er neben dem eigenen Namen den Vor- und Nachname des Vaters sowie der Ehefrau). Hinreichende Anhaltspunkte für ein täuschendes Verhalten hinsichtlich der Namensführung liegen jedoch nicht vor. Der Namenswechsel verleiht dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, Fernhalteinteresse daher nicht zusätzliches Gewicht (für eine vergleichbare Würdigung VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 4.4). 3.1.6 Hinzu kommt, dass nebst der Dauer der Bewährung (vgl. E. 3.1.5 hiervor) gewisse Umstände der Anlasstat für die Relativierung der Rückfallgefahr sprechen. Zwar hat der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Interessen mit Drogen gehandelt (vgl. die Beurteilung der Cour d’assises des Kantons Neuchâtel vom 29.9.2010, in Akten EG Biel Band I 5C pag. 189-157, 162). Immerhin ist aber aktenkundig, dass er als Inhaber eines Restaurants insbesondere bei der GastroSocial und einer Immobilienverwaltung Schulden hatte bzw. ihm der Konkurs angedroht war (Betreibungsregisterauszug vom 27.5.2011, in Akten EG Biel Band I 5C pag. 251-250). Das Strafgericht ging bei der Strafzumessung im Übrigen nicht von einem skrupellosen, mit viel krimineller Energie ausgeführten Tat aus (anders der in BGer 2C_935/2017 vom 17.5.2018 E. 5.2 beurteilte Fall). Der Beschwerdeführer hatte innerhalb der vierköpfigen Bande zwar nicht eine untergeordnete Rolle inne, hinsichtlich der Betäubungsmitteldelinquenz war er indes anders als einer der Mittäter (gegen diesen wurde eine höhere Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren ausgefällt) nicht einschlägig vorbestraft. Im Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer schliesslich nicht älter als 26-jährig; als inzwischen 42-Jähriger dürfte er gereift(er) sein. 3.1.7 Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bewährt hat. Die Rückfallgefahr ist jedenfalls hinsichtlich der Verletzung hochrangiger Rechtsgüter mit Blick auf den beträchtlichen Zeitablauf, gewisse Umstände der Anlasstat und mangels erhärteter Anhaltspunkte für seitheriges strafbares Verhalten im heutigen Zeitpunkt als eher gering einzustufen (vgl. auch Würdigung in VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 4.2). 3.2 Bei den öffentlichen Interessen ist ebenfalls von Belang, ob die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen. Bei einer zukünftig konkret zu befürchtenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 AIG (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, 3.2.1 Die SID sah im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ein fortbestehendes erhebliches Fernhalteinteresse wegen der Gefahr eines Rückfalls in die Drogendelinquenz auch mit Blick auf die damalige angespannte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden (Sozialhilfeabhängigkeit, Schulden; angefochtener Entscheid E. 3.3 f.). Diese machen hiergegen unter Hinweis auf zwei Arbeitszusicherungen geltend, mit seinem künftigen Einkommen stünden «die Chancen gut» resp. werde die Familie (inkl. volljährigem Sohn) ohne weiteres ohne finanzielle Unterstützung des Staates sämtliche Auslagen decken können. Künftiges Einkommen des Beschwerdeführers sei auch zu berücksichtigen, wenn es nicht zur vollständigen Loslösung der Ehefrau von der Sozialhilfe (bzw. sinngemäss: von den Ergänzungsleistungen) reichen sollte. Zudem sei eine Beteiligung des Sohnes an den Haushaltskosten rechtlich durchsetzbar (Beschwerde S. 9; Eingabe vom 13.5.2025 [act. 12]). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass das Ehepaar hoch verschuldet ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat trotz seines Einkommens als Serviceangestellter (im Restaurant des Vaters) resp. Geschäftsinhaber eines Restaurants (monatlich Fr. 3'300.-- netto; Akten EG Biel Band I 5C pag. 103) bis Ende Mai 2011 14 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 39'744.70 angehäuft, zudem waren zu jenem Zeitpunkt vier Konkursandrohungen und ein Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 14'429.55 im Gang (Akten EG Biel Band I 5C pag. 251-250). Gegen die Beschwerdeführerin sind 57 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 102'903.25 im Betreibungsregister verzeichnet (Stand 14.3.2022; Akten EG Biel Band II 5B pag. 30 ff.). Zudem wurde sie (teilweise mit dem Sohn) ab 2002 von der Sozialhilfe unterstützt, mit insgesamt wohl mehr als Fr. 554'225.25 (Stand März 2022; vgl. Akten EG Biel Band I 5C pag. 258; Akten EG Biel Band II 5B pag. 88). Aufgrund der Wegweisung des Beschwerdeführers und der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Schulden sich bestenfalls nicht erhöht haben; dass Schulden abgebaut worden wären, ist weder vorgebracht noch anzunehmen. Seit 2012 sind die Beschwerdeführenden verheiratet (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Ihre finanzielle Situation hat sich insofern verändert, als die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2025 bis auf weiteres monatlich eine ordentliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'458.-- bezieht, zuzüglich Ergänzungsleistungen (EL) in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, Höhe von Fr. 1'585.--, wobei Fr. 500.-- direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werden (Beschwerdebeilagen [BB] 1 und 2 [act. 7A]). Der gemeinsame, heute volljährige Sohn hat seine Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA im Sommer 2024 abgeschlossen und verdient seit Anfang 2025 monatlich brutto Fr. 4'370.-- (Beschäftigungsgrad 100 %; act. 7 und BB 3 und 4 [act. 7A]). Was die Erwerbsaussicht des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, weist er zwei Arbeitszusicherungen vor: eine vom 17. April 2023 als Koch in einem Restaurant des Vaters in E.________ und eine weitere der F.________ AG in G.________ vom 10. Juli 2023, erneuert am 25. April 2025, betreffend Ausführung aller ihm übertragenen Aufgaben als Branchenfremder; beide Zusicherungen sehen einen Bruttolohn von Fr. 4'500.-- bei einem Vollzeitpensum vor. Das entspricht einem Nettolohn von rund Fr. 3'700.-- inkl. Anteil 13. Monatslohn, abzüglich Quellensteuer (Bruttolohn gemäss Akten SID 5A1 Beilage zur Eingabe vom 15.6.2023 und Beilage 3 zur Eingabe vom 20.7.2023; act. 12A). Zur aktuellen Wohnsituation der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Sie lebt mit dem volljährigen Sohn in einer 3-Zimmer-Wohnung in H.________. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten beträgt Fr. 1'250.-- (Akten SID 5A1 Beilage 6 zur Eingabe vom 15.5.2023). Laut Angabe der Beschwerdeführenden sollen alle drei künftig in dieser Wohnung leben und beteilige sich der Sohn an den Wohn- und Haushaltskosten (Eingabe vom 13.5.2025 S. 2 [act. 12]); Belege hierzu haben sie keine eingereicht. 3.2.3 Ungünstig ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nach Nordmazedonien (teilweise) arbeitslos war und vom Vater finanziell unterstützt werden musste (vgl. vorne E. 3.1.5; angefochtener Entscheid E. 3.2); er hat sich mit anderen Worten in der Heimat wirtschaftlich nicht aus eigenen Kräften zu integrieren vermocht (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_525/2023 vom 19.6.2024 E. 5.2.5 und 5.4 betreffend einen Kosovaren). Immerhin kann der Beschwerdeführer, der keine Ausbildung hat (vorne E. 3.1.5), auf mehrere Jahre Berufserfahrung in der Schweizer Gastronomie zurückgreifen, die Tätigkeit, der er auch während des Arbeitsexternats nachging (Akten EG Biel Band I 5C pag. 67, 92, 99, 102-101. und 251; betreffend Arbeitsexternat a.a.O., pag. 329 sowie Akten EG Biel Band II 5B pag. 10 ff.). Das Verhältnis zum Vater scheint intakt, unterstützte dieser doch den Beschwerdeführer finanziell in Nordmazedonien und sicherte ihm 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, eine Arbeitsstelle in seinem Restaurant zu. Eine aktuelle Arbeitszusicherung wurde insoweit aber nicht beigebracht, weshalb fraglich ist, ob eine Anstellung in einem Gastrobetrieb des Vaters überhaupt noch Thema ist. Der Beschwerdeführer kann aber eine weitere und aktuelle Arbeitszusicherung in der Baubranche vorweisen. Gestützt darauf ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er künftig ein Einkommen von netto rund Fr. 3'700.-- erwirtschaften kann (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Ein Einkommen in dieser Höhe erscheint unter Berücksichtigung seiner (anderweitigen) Berufserfahrung für die vorgesehenen Arbeiten als Branchenfremder realistisch. Zu berücksichtigen ist bei der künftigen Einkommenssituation die AHV-Rente der Ehefrau (Fr. 1'458.--), nicht aber die Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'585.--, da sich diese aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers höchstens verringern oder gar entfallen könnten (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Wie die EG Biel sodann zutreffend darlegt, kann das Einkommen des Sohnes bzw. ein allfälliger Beitrag an die Wohn- und Haushaltskosten nicht im Gesamteinkommen der Beschwerdeführenden berücksichtigt werden (Eingabe vom 3.4.2025 S. 2 [act. 10]); eine Beteiligung an den Wohn- und Haushaltskosten ist nicht hinlänglich garantiert, abgesehen davon, dass sie auch nicht belegt ist (bzgl. Mietkosten siehe aber E. 3.2.4 hiernach). Insgesamt ist daher von Einnahmen der Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 5'158.-- auszugehen (künftiges Nettoeinkommen Ehemann und AHV- Rente Ehefrau). 3.2.4 Dem Einkommen ist das soziale Existenzminimum der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Da sie mit dem Sohn eine familienähnliche Wohngemeinschaft bilden, errechnet sich ihr Grundbedarf anteilsmässig vom Grundbedarf für die Haushaltsgrösse (drei Personen). Er ist demnach auf Fr. 1'316.-- festzulegen (zweimal Pauschale Person/Monat Fr. 658.--; vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-RL] C. 3.1; BVR 2023 S. 155 E. 5.2 und 5.5.2; VGE 2024/334 vom 30.1.2025 E. 4.2 und 4.2.2). Die monatlichen Mietkosten inkl. Nebenkosten betragen Fr. 1'250.-- (Akten SID 5A1 Beilage 6 zur Eingabe vom 15.5.2023). Der volljährige Sohn lebt im selben Haushalt und beteiligt sich nach Angaben der Beschwerdeführenden an den «Wohn- und Haushaltskosten» (Eingabe vom 13.5.2025 S. 2 [act. 12]); ein konkreter Betrag wurde nicht nachgewiesen, weshalb von einer Mietkosten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, Beteiligung des Sohnes in Höhe von Fr. 300.-- auszugehen ist. Hinzu kommen die monatlichen Krankenkassenprämie der Beschwerdeführenden; hierfür ist mangels aktueller Angaben ein Betrag von je Fr. 667.-- (Fr. 8'004.--/12), insgesamt Fr. 1'334.--, zu veranschlagen, was der Durchschnittsprämie 2026 in der Prämienregion 1 im Kanton Bern entspricht (Prämienregionen gültig ab 1.1.2026 einsehbar unter: <www.bag.admin.ch/de> Rubriken «Versicherungen/Krankenversicherung/Versicherer und Aufsicht/Prämienregionen/Dokumente»; vgl. Art. 3 und Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 6. November 2024 über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [Verordnung Durchschnittsprämien; SR 831.309.1]; jährliche Durchschnittsprämie 2026 einsehbar unter: <www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/711/de> Rubriken «Allgemeine Informationen/Umfang der Veröffentlichung/Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis»). Weiter sind ein Zwölftel der Jahresfranchise (Annahme: Franchise Fr. 300.--; vgl. Art. 2 Abs. 1 Verordnung Durchschnittsprämien i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) und des maximalen jährlichen Selbstbehalts (vgl. Art. 103 Abs. 2 KVV) zu berücksichtigen. Für die Beschwerdeführenden sind somit je Fr. 25.--, insgesamt Fr. 50.--, für die Franchisen und je Fr. 58.35, insgesamt Fr. 116.70, für die Selbstbehalte zu veranschlagen (SKOS-RL C. 5.). Für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers kann ein Betrag von Fr. 200.-- und für den Arbeitsweg Fr. 286.-- (Zugticket …weg 80 H.________ nach …weg 29 G.________ retour Fr. 15.60x220/12) berücksichtigt werden (SKOS-RL C. 6.3). Insgesamt ergibt sich folgender monatlicher Bedarf:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, Grundbedarf Fr.1'316.00 Wohnkosten (inkl. NK, abzgl. Anteil Sohn) Fr. 950.00 Krankenkasse Fr.1'334.00 Franchisen Fr. 50.00 Selbstbehalte Fr. 116.70 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Arbeitsweg Fr. 286.00 ---------------- Total Fr. 4'252.70 3.2.5 Wird dieser Betrag den Einnahmen der Beschwerdeführenden gegenübergestellt (Fr. 5'158.--; vorne E. 3.2.3) verbleibt ein Überschuss von Fr. 905.30. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden im Fall der Bewilligung des Familiennachzugs wirtschaftlich selbst erhalten können im Sinn von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG; zudem reduziert sich der Bedarf an Leistung von EL an die Beschwerdeführerin, wird bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen doch das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 11 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleitungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; Art. 43 Abs. 1 Bst. e AIG). Es bestünde diesfalls gar ein gewisses öffentliches Interesse daran, dass der 42-jährige gesunde Beschwerdeführer zum Unterhalt seiner Ehefrau beitragen kann (vgl. BGer 2C_972/2022 vom 22.3.2024 E. 3.4, 2C_10/2022 vom 21.9.2022 E. 8.3; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 43 AIG N. 5). Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG steht nicht in Frage. 3.3 Insgesamt erscheint das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als allzu gewichtig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, 4. Zu den auf dem Spiel stehenden privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt sich Folgendes: 4.1 Der Beschwerdeführer ist am 16. Oktober 1983 in Nordmazedonien geboren und wuchs bis zum Alter von knapp 16 Jahren in seiner Heimat auf (vgl. vorne Bst. A und E. 3.1.5). Anschliessend lebte er während 14 Jahren in der Schweiz; drei Jahre und acht Monate dieser Zeit verbrachte er in Sicherheitshaft bzw. im Strafvollzug (Akten EG Biel Band I 5C pag. 274 und 344). Er hat hier weder die Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Zugute zu halten ist ihm, dass er seit seiner Einreise in der Gastronomie gearbeitet hat. Er hat sich aber dennoch verschuldet (vgl. vorne E. 3.2.2). Insgesamt ist ihm seine beruflich-wirtschaftliche Integration in der Schweiz nur bedingt gelungen. Es ist schliesslich auch vor Verwaltungsgericht weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilhaben oder hier neben den Kontakten zu Familienangehörigen (Vater, Bruder, Ehefrau und Sohn) über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würde. Vielmehr liegt das private Interesse der Beschwerdeführenden am Nachzug des Beschwerdeführers einzig darin, hier wieder als Familie zusammenleben zu können (Beschwerde S. 7 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.1 und 4.3). 4.2 Die Beschwerdeführenden haben sich in der Schweiz kennengelernt. Sie lebten von März 2003 bis Februar 2006 im Konkubinat, haben seit 2005 einen gemeinsamen Sohn, sind seit August 2012 verheiratet und haben im Jahr 2013 während drei Monaten (Wohn- und Arbeitsexternat) erneut zusammengewohnt (vgl. vorne E. 2.3). Anerkanntermassen haben seit der Ausreise des Beschwerdeführers persönliche Kontakte stattgefunden und sind die familiären Beziehungen im Rahmen des Möglichen über die Distanz mittels gegenseitiger Besuche, brieflich und über die üblichen elektronischen Kommunikationsmittel gelebt worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 f.; vorne E. 2.3 und 4.2). Die Beschwerdeführerin kam gemäss eigenen Angaben im Erwachsenenalter in die Schweiz und lebt seit über 30 Jahre in der Schweiz (Beilage 5 zur Eingabe vom 30.8.2023, in Akten SID 5A1). Sie ist damit vollumfänglich in der Heimat sozialisiert worden. Ihre Integration muss aufgrund der hohen Schulden und des langjährigen Sozialhilfebezugs als ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, scheitert betrachtet werden. Inzwischen bezieht sie eine AHV-Rente und erhält Ergänzungsleistungen (vgl. vorne E. 3.2.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin schloss die Ehe mit dem Beschwerdeführer im Wissen, dass er die Schweiz (damals noch) auf unbestimmte Zeit verlassen muss (vorne E. 2.1). Im Jahr 2013 wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, dem Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Sohn nach Nordmazedonien zu folgen, dessen ungeachtet, dass sich der damals 7,5-jährige Sohn knapp nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn befand (vgl. BGer 2C_1053/2022 vom 9.3.2023 E. 3.5.3). Alternativ hätte sich die Familie in Bosnien Herzegowina niederlassen können, zumal Treffen mit dem Beschwerdeführer nach dessen Wegweisung dort stattgefunden haben sollen (vgl. vorne E. 3.1.5). Heute ist eine Ausreise nach Nordmazedonien oder Bosnien-Herzegowina aufgrund ihrer langen Anwesenheit deutlich schwieriger, wenn auch nicht geradezu unzumutbar, umso mehr als die Beschwerdeführerin ihre AHV-Rente auch im Ausland beziehen kann. Der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem volljährigen Sohn kommt hingegen kein entscheidendes Gewicht (mehr) zu (vgl. vorne E. 2.3), wenn auch anzuerkennen ist, dass sein Sohn – wie wohl ebenfalls sein Vater – wichtige Bezugspersonen für ihn sind. 4.4 Insgesamt besteht ein nicht vernachlässigbares privates Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz. Diesem stehen die (Re-)Integrationsaussichten des Beschwerdeführers nicht entscheidend negativ entgegen. Mit Blick auf seine Berufserfahrung in der Schweiz (vgl. vorne E. 3.2.3), die Arbeitszusicherung bei der F.________ AG (vgl. vorne E. 3.2.2), sein reiferes Alter (vgl. vorne E. 3.1.6) und den Umstand, dass seine nahen Familienangehörigen (Ehefrau, Sohn, Vater und Bruder) in der Schweiz leben (vgl. vorne E. 4.1), kann von hinreichend guten Integrationsaussichten ausgegangen werden (vgl. BGer 2C_346/2021 vom 6.10.2021 E. 5.3.3), auch wenn er in Nordmazedonien – er lebte dort nur bis ins Alter von knapp 16 Jahren – nicht Fuss fassen konnte (vgl. vorne E. 3.1.5 und 3.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, 5. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz nicht mehr als allzu gewichtig zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat zwar mit der vor über 16 Jahren begangenen Drogendelinquenz ein schweres Verschulden auf sich geladen, ist jedoch seither nicht mehr straffällig geworden, abgesehen von der illegalen Einreise im September 2018. Er hat sich nunmehr seit über sieben Jahren sowohl in Nordmazedonien als auch bei seinen Besuchsaufenthalten in der Schweiz klaglos verhalten. Unter diesen Umständen rechtfertigt die lange zurückliegende schwere (Drogen-)Delinquenz zwischen November 2007 und November 2009 für sich die weitere Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz nicht mehr. Da die Ehefrau inzwischen eine ordentliche AHV-Rente bezieht, der Beschwerdeführer in der Schweiz immer gearbeitet sowie eine realistisch erscheinende Arbeitsstelle zugesichert bekommen hat, erscheint hinreichend gesichert, dass nicht mit einer Sozialhilfeabhängigkeit im Fall des Nachzugs gerechnet werden muss. Demgegenüber haben die Beschwerdeführenden durchaus ein schutzwürdiges privates Interesse an der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Dieser pflegte die Beziehung zu seiner Ehefrau (und dem Sohn) auch während seiner Landesabwesenheit. Für die Ehefrau wäre eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina resp. eine Ausreise nach Nordmazedonien inzwischen aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz und ihres Alters zumindest schwierig. Insgesamt gewichten die privaten Interessen an der Wiederzulassung des Beschwerdeführers im Familiennachzug im heutigen Zeitpunkt stärker als die öffentlichen Interessen an dessen weiteren Fernhaltung. Die Fernhaltung des Beschwerdeführers wurde für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten, und es kann ihm wieder Vertrauen entgegengebracht werden, dass er keine Straftaten mehr begeht und alles für eine auch wirtschaftlich genügende (Re-)Integration tut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Akten sind der Einwohnergemeinde Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, zu übermitteln, damit diese dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Sollte der Beschwerdeführer das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen und erneut zu namhaften Klagen in strafrechtlicher Hinsicht Anlass geben, hat er mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung zu rechnen (vgl. etwa BGer 2C_1062/2019 vom 5.5.2020 E. 7.1, 2C_740/2017 vom 6.3.2018 E. 7.1). Ausländerrechtliche Massnahmen würden ebenfalls drohen, wenn der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung nicht in der Lage sein sollte, die für die Selbsterhaltungsfähigkeit erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen (vgl. VGE 2020/242 vom 15.2.2021 E. 7 mit Hinweis auf BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.5), oder wenn das Ehepaar zusätzliche Schulden generieren sollte. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2025 (act. 14) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.2 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war: Im Dezember 2023 war die Bewährungsfrist in Relation zur Schwere der Tat und der Dauer der Freiheitsstrafe noch zu kurz, zumal das Einreiseverbot erst im Mai 2023 abgelaufen war; zudem stellte sich die Prognose

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, wirtschaftlicher (Re-)Integration im damaligen Zeitpunkt angesichts des Sozialhilfebezugs der Ehefrau noch deutlich ungünstiger dar. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) bleibt die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2020/373 vom 16.3.2023 E. 5.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweise auf VGE 2018/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begründung]). Aus denselben Gründen erscheint die Verweigerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters als zu jenem Zeitpunkt rechtmässig. Die Kostenverlegung der SID gemäss Dispositiv Ziff. 2-4 des angefochtenen Entscheids ist daher zu bestätigen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Akten gehen an die Einwohnergemeinde Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'099.95 (inkl. Auslangen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Der Kostenschluss gemäss Ziff. 2-4 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Dezember 2023 bleibt unverändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2026, Nr. 100.2024.12U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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