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Bern Verwaltungsgericht 15.10.2024 100 2024 1

15. Oktober 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,887 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 28. November 2023; APK 23 50) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2024.1U STN/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Oktober 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Cotting A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 28. November 2023; APK 23 50)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ legte im Oktober 2023 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 3,5 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit [kurz: Privatrecht]), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hat A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 28.11.2023). B. Mit (innert Frist verbesserter) Eingabe vom 29. Dezember 2023 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (hinten E. 1.2). Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Anwaltsprüfungskommission (APK) vom 28. November 2023; ihr sei für die Prüfungsleistung im Fach Strafrecht die Note 4,5 zu erteilen und sie sei in der Folge zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der Prüfungsleistung im Fach Strafrecht an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 26. März 2024 hat A.________ eine Replik eingereicht; sie hält an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht. Jedoch war die Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichnet und der Unterzeichnende war nicht als anwaltliche Vertretung bestellt. 1.2.1 Parteieingaben müssen unter anderem eine rechtsgültige Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), d.h. sie müssen eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben werden (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 28). Zur Prozessvertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden sind – ausser auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung – nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Unklare und unvollständige Eingaben sind zur Verbesserung zurückzuweisen mit dem Hinweis darauf, dass sie als zurückgezogen gelten, wenn sie nicht innert der gesetzten Nachfrist wieder eingereicht werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). 1.2.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 hat die Abteilungspräsidentin die Eingabe zur Verbesserung (rechtsgültige Unterschrift) zurückgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 23. Januar 2024 gesetzt, um diesen Formmangel zu beheben. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde innert der Nachfrist eigenhändig unterzeichnet erneut beim Verwaltungsgericht eingereicht (Eingang am 22.1.2024). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, Seite 4 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Prüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20). 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1 bis 6 bewertet, wobei genügende Prüfungsleistungen mit Noten von 4 bis 6 bewertet werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, Seite 5 3,5 (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2023 im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung eine ungenügende Note und einen Notendurchschnitt von 3,83 erreicht und damit die schriftliche Prüfung nicht bestanden. Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. – Strittig ist einzig die Bewertung der schriftlichen Strafrechtsprüfung. Die Noten der Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrechtsprüfung und der Privatrechtsprüfung beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. vorne Bst. B). 3. Die Strafrechtsprüfung der Beschwerdeführerin wurde durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert. Der Experte 1, B.________, bewertete die Arbeit mit 62 Punkten und die Expertin 2, C.________, mit 61,5 Punkten. Diese Gesamtpunktzahlen entsprechen gemäss Notenskala der Note 4 (56-63,5 Punkte; vgl. Korrekturschema act. 7A Beilagen 3 und 4). Diese Note wurde der Beschwerdeführerin mit Notenblatt vom 28. November 2023 eröffnet (vgl. vorne Bst. A). 3.1 Die Beschwerdeführerin erachtet zunächst das Zweiprüferprinzip als verletzt. Ihre Arbeit sei zwar vorschriftsgemäss durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert worden. Jedoch hätten die Expertin und der Experte ihre Prüfung nicht gemeinsam besprochen und sich somit weder mit allfälligen Bewertungsdifferenzen auseinandergesetzt noch geprüft, ob eine Anhebung der Note in Betracht fiel oder nicht (vgl. Beschwerde S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, Seite 6 3.2 Die Bewertung des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung erfolgt durch zwei Expertinnen oder Experten (Art. 14 Abs. 2 APV). Das Zusammenwirken mehrerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat die schriftliche Prüfungsarbeit vollständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw. er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 547 und 558). Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen, sich mit allfälligen Bewertungsdifferenzen auseinandersetzen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2019/426 vom 19.02.2021 E. 5.2, 2018/2 vom 2.5.2018 E. 5.3, 2017/157 vom 6.2.2018 E. 4.2; vgl. auch JTA 2022/154 vom 19.09.2022 E. 2.2). 3.3 Die Expertin und der Experte haben die Strafrechtsprüfungen unabhängig voneinander korrigiert, d.h. ohne Kenntnis der Korrektur bzw. Bewertung der anderen Expertin bzw. des anderen Experten. Im Anschluss an die so vorgenommenen Korrekturen führten die Expertin und der Experte eine Notenbereinigungssitzung durch, anlässlich derer die Notenvorschläge zuhanden der Anwaltsprüfungskommission festgelegt wurden. An dieser Sitzung wurde auch die Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin besprochen (vgl. Vernehmlassung APK act. 7 S. 2 f.). Dabei wurde festgestellt, dass mit Blick auf die Benotung wie auch die Punkteverteilung keine nennenswerten Bewertungsdifferenzen bestanden. Die Expertin und der Experte bewerteten die Strafrechtsprüfung der Beschwerdeführerin übereinstimmend mit der (genügenden) Note 4, wobei die Punktedifferenz nur einen halben Punkt betrug (vgl. vorne E. 3). Bei dieser Ausgangslage war eine Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag nicht erforderlich und mussten die Expertin und der Experte auch nicht über eine allfällige Anhebung der Note diskutieren. Eine Überprüfung der Bewer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, Seite 7 tung einzelner Positionen drängt sich vorab auf, wenn eine Differenzbereinigung durchgeführt werden muss; eine solche ist namentlich notwendig, wenn die Notenvorstellungen der beiden Expertinnen oder Experten auseinandergehen oder bei einzelnen Bewertungspositionen oder Teilbereichen erhebliche Bewertungsdifferenzen bestehen (vgl. VGE 2019/426 vom 19.02.2021 E. 5.4). Beides war hier nicht der Fall. 3.4 Die Rüge der Verletzung von Art. 14 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 APV erweist sich damit als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die rechtsfehlerhafte Bewertung diverser Teile ihrer Prüfungsarbeit. 4.1 Ist – wie im zu beurteilenden Fall – ein Korrekturschema vorhanden (vgl. act. 7A Beilagen 3 und 4), müssen die Expertinnen und Experten dieses rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten anwenden (vgl. BGer 2D_68/2019 vom 12.5.2020 E. 6.1; BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1, je betreffend Anwaltsprüfung). Dennoch verbleibt ihnen auch bei schriftlichen Prüfungen mit einem Korrekturschema regelmässig ein gewisser Beurteilungsund Bewertungsspielraum. Ihnen kommt Ermessen zu bei der Frage, welche Teile der Musterlösung bzw. des Korrekturschemas mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 mit Hinweis). Sodann ist zwangsläufig mit gewissem Ermessen verbunden, wie fehlende oder (qualifiziert) falsche Antworten zu bewerten sind (VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.1, 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Letztlich kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 2016 S. 97 E. 5.4; VGE 2019/426 vom 19.2.2021 E. 6.1, 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1, 2016/181 vom 16.2.2017 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 2D_14/2017 vom 8.6.2017]). 4.2 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr beim «Sachverhalt betreffend Ziff. I.1. der Anklageschrift (Tätlichkeiten)» lediglich ein halber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, Seite 8 Punkt (von insgesamt 1 Punkt) erteilt wurde, zumal sie auch Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt gemacht habe (Beschwerde S. 5 Rz. 14). – Die Expertin und der Experte waren sich bei ihren Bewertungen einig, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum unbestrittenen Sachverhalt unvollständig waren (vgl. act. 7A Beilagen 3 und 4, Spalte Bemerkungen); die Beschwerdeführerin hat diese Einschätzung nicht bestritten. Die APK weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung darauf hin, dass generell keine Abzüge von 0,25 Punkten gemacht wurden; Abzüge vom Maximum würden immer mindestens einen halben Punkt betragen (vgl. act. 7 S. 4 f.). Der Abzug von 0,5 Punkten für die unvollständige Antwort der Beschwerdeführerin ist damit nicht zu beanstanden. 4.3 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ihr zu Unrecht für die «Beweiswürdigung betreffend Ziff. I.1. der Anklageschrift (Tätlichkeiten)» lediglich 2 von 3 Punkten erteilt wurden (Beschwerde S. 5 Rz. 15). – Die Expertin und der Experte hielten bei ihren Prüfungsbewertungen übereinstimmend fest, insbesondere die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei «sehr knapp» (act. 7A Beilage 3) bzw. «insgesamt zu knapp» (act. 7A Beilage 4) gewesen. Es erscheint sachgerecht, dass bei dieser Aufgabe nicht die maximale Punktzahl erteilt wurde. Wie hoch der Punkteabzug auszufallen hat, ist eine Ermessensfrage (vgl. vorne E. 1.3 und E. 4.1). Mit dem Abzug von einem Punkt haben die Expertin und der Experte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. 4.4 Nicht nachvollziehbar ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Bepunktung «Rechtliches Tätlichkeiten». Zwar seien beim objektiven Tatbestand die Theorie als «sehr summarisch» und die Subsumption als «knapp» bewertet worden. Dies rechtfertige aber den Abzug eines Punktes von insgesamt drei Punkten nicht. Ebenso verhalte es sich bei der Bepunktung des subjektiven Tatbestands der «Tätlichkeiten» (1 von 2 Punkten) und des subjektiven Tatbestands der «Freiheitsberaubung» (1,5 von 3 Punkten). Der hohe Punkteabzug sei sachlich unbegründet und damit unzulässig (Beschwerde S. 5 Rz. 16). – Die Expertin und der Experte stellten übereinstimmend fest, die Theorieerwägungen der Beschwerdeführerin zu den beiden Delikten seien summarisch bzw. sehr allgemein gehalten und die Subsump-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, Seite 9 tionen knapp ausgefallen (act. 7A Beilagen 3 und 4). Aufgrund dieser Bewertungen erscheint ein Punkteabzug ohne weiteres sachgerecht, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Entgegen ihrer Auffassung bewegt sich auch die Höhe des Abzugs innerhalb des Ermessensspielraums der Prüfenden. 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Bewertung der «Konkurrenzen» sei nicht schlüssig, da sie lediglich die Konkurrenz zwischen der Freiheitsberaubung und der Nötigung unvollständig begründet habe. Ein Abzug von einem ganzen Punkt anstelle eines halben sei sachwidrig (Beschwerde S. 5 Rz. 17). – Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Ob ein Abzug von einem ganzen Punkt oder lediglich eines halben gemacht wird, liegt wiederum im Ermessen der Expertin und des Experten. 4.6 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Bepunktung bei der Strafzumessung: 4.6.1 Bei der Straftat «Freiheitsberaubung» bringt sie mit Verweis auf das Korrekturschema vor, ihr hätten mindestens 3,5 statt bloss 3 Punkte von möglichen 5 Punkten erteilt werden müssen (Beschwerde S. 5 f. Rz. 18). – Den Expertinnen und Experten kommt Ermessen zu, wie sie die einzelnen Unterkriterien im Korrekturschema bzw. die Teilaspekte einer Aufgabenstellung bewerten (vgl. auch Vernehmlassung APK act. 7 S. 6). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist auch insoweit nicht erkennbar. 4.6.2 Bei der Straftat «Tätlichkeit» macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei unverständlich, dass ihr nur 2 von 3 Punkten erteilt wurden. Der Experte 1 habe zwar die Einsatzbusse und die Strafe für die Tätlichkeit als sehr tief eingestuft und die Begründung als summarisch betitelt. Dies rechtfertige aber höchstens den Abzug eines halben, nicht aber eines ganzen Punktes (Beschwerde S. 6 Rz. 19). – Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass es sachgerecht ist, ihr bei dieser Aufgabe nicht die volle Punktzahl zu erteilen und einen Abzug zu machen. Sie bestreitet wiederum einzig die Höhe des Abzugs, ohne indes insoweit einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, 4.7 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Punkteverteilung zum Dispositiv. Sie habe lediglich die Eröffnung an die Staatsanwaltschaft vergessen. Bei der Rechtsmittelbelehrung fehle einzig die Frist für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids (Beschwerde S. 6 Rz. 20). – Wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich einräumt, waren ihre Ausführungen bei der Eröffnung sowie der Rechtsmittelbelehrung unvollständig. Ein Punkteabzug von je einem halben Punkt erscheint daher gerechtfertigt. 4.8 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Bepunktung zu «Sprache / Darstellung / Aufbau / Gliederung». Es sei nicht gerechtfertigt, ihr aufgrund der rund 60 Rechtschreib- und Grammatikfehler einen Punkt abzuziehen und nur 3 von 4 Punkten zu erteilen (Beschwerde S. 6 Rz. 21). – Die Expertin und der Experte hielten in ihren Bewertungen übereinstimmend fest, die Arbeit der Beschwerdeführerin weise viele bzw. zu viele Rechtschreibfehler auf (vgl. act. 7A Beilage 3 und 4). Die Anwaltsprüfungskommission legt in ihrer Beschwerdevernehmlassung zu Recht dar, dass gerade auch mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot Arbeiten, welche «deutlich weniger Rechtschreibefehler und grammatikalische Unzulänglichkeiten aufweisen», beim Kriterium «Sprache» zwingend besser zu bewerten seien als jene der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 8). Ein Abzug von einem Punkt ist nicht zu beanstanden. 4.9 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die rechtsfehlerhafte Bepunktung der genannten Positionen (E. 4.2-4.8 hiervor) als unbegründet. Ob die Beurteilung der Prüfungsbehörde ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.3). 5. Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet einerseits die Bewertung ihrer Strafrechtsprüfung (Punkteverteilung und Note), die mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann. Andererseits rügt sie eine Verletzung des Zweiprüferprinzips, welches im Lichte von Art. 83 Bst. t BGG wohl als organisatorischer Aspekt zu werten ist und damit nicht von der Ausnahme der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst wird. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3’000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2024, Nr. 100.2024.1U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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