ba 100.2023.99U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung vom 21. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ p.A. … vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2023; 2021.SIDGS.627)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (Jg. 1980), Staatsangehöriger von Guinea, ersuchte gemäss eigenen Angaben im Jahr 2006 erfolglos in der Schweiz um Asyl, worauf er das Land verliess. In den Jahren 2010 und 2014 reiste er erneut ohne Bewilligung in die Schweiz ein. Seit 2014 hält er sich ununterbrochen hier auf. Er lebt seit einigen Jahren im gleichen Haushalt mit der vorläufig aufgenommenen mongolischen Staatsangehörigen B.________ (Jg. 1995), deren Tochter C.________ (Jg. 2014) aus einer früheren Beziehung und der gemeinsamen Tochter D.________ (Jg. 2018). Die beiden Kinder wurden in die vorläufige Aufnahme der Mutter einbezogen. Am 16. September 2021 wurde A.________ durch Angehörige des Grenzwachtkorps im Zug zwischen Thun und Bern angehalten und auf dem Grenzwachtposten Bern Bahn befragt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Land sowie den Schengenraum und die Europäische Union bis zum 24. September 2021, 24.00 Uhr, zu verlassen. 1.2 Gegen die Wegweisungsverfügung der EG Bern erhob A.________ am 21. September 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Gleichentags ersuchten er und B.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um Einbezug von A.________ in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin und um Übermittlung des Gesuchs zum Entscheid an das Staatssekretariat für Migration (SEM). Mit Blick auf dieses Verfahren erklärte die EG Bern, zurzeit auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten, und beantragte der SID, das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung zu sistieren (Vernehmlassung vom 1.11.2021 S. 3). Mit Verfügung vom 9. März 2022 trat das SEM auf das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Familiennachzug) nicht ein. Hiergegen erhoben A.________ und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, B.________ sowie die beiden Kinder am 8. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die SID sowohl den Antrag der EG Bern auf Sistierung des Verfahrens als auch die Beschwerde von A.________ gegen die Wegweisungsverfügung vom 16. September 2021 ab. 1.3 Hiergegen hat A.________ am 27. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: « 1. Der Entscheid vom 16. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf das Aussprechen einer Wegweisung sei zu verzichten und die Ausreisefrist vom 24. September 2021 sei aufzuheben. 3. Auf die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist sei zu verzichten. 4. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die [EG Bern], subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten resp. auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. 6. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien der Migrationsdienst des Kantons Bern sowie die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei anzuweisen, auf sämtliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten.» Mit Verfügung vom 29. März 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil F-1708/2022 vom 14. April 2023 die Beschwerde von A.________ und B.________ sowie der beiden Kinder gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 9. März 2022 gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist, und die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum materiellen Entscheid im Sinn der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 hat das SEM A.________ (ebenfalls) gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a AIG aus der Schweiz weggewiesen und gleichzeitig nach Art. 85 Abs. 7 AIG in die vorläufige Aufnahme von B.________ einbezogen mit folgendem Hinweis zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, Handen der EG Bern (Eröffnungsformel): «Damit wird Ihre nicht rechtskräftige Wegweisungsverfügung vom 16.09.2021 gegenstandslos und kann abgeschrieben werden». Nachdem sich A.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2023 zur Kostenliquidation infolge Gegenstandsloswerdens des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geäussert hatte, präzisierte er am 10. Juli 2023, dass das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden sei und er an seinen (ursprünglich gestellten) Anträgen festhalte. Die SID hält mit Stellungnahme vom 11. Juli 2023 ebenfalls dafür, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei, und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sollte das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden, sei A.________ unterliegende Partei bzw. sei zumindest der Kostenschluss ihres Entscheids zu bestätigen. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 2.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Ein Rechtsschutzinteresse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im Urteilszeitpunkt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökonomie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6 i.V.m. Art. 65 N. 18 ff.). Fällt im Verlauf des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, so wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Gegenstandslosigkeit, Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Das ist unter anderem der Fall, wenn die Erfüllung des strittigen Anspruchs oder Begehrens rechtlich unmöglich bzw. bedeutungslos geworden ist (Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 5). Ob ein Rechtsschutzinteresse im dargelegten Sinn gegeben ist, prüft das Verwaltungsgericht als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung auch dann von Amtes wegen, wenn die Verfahrensbeteiligten ein solches wie im vorliegenden Fall bejahen (vgl. Art. 20a Abs. 2 VRPG; BVR 2022 S. 5 E. 2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 38, Art. 39 N. 2; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 3). 2.3 Streitgegenstand bildet die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, welche die EG Bern gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AIG angeordnet und die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. März 2023 bestätigt hat. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 hat das SEM den Beschwerdeführer ebenfalls gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a AIG aus der Schweiz weggewiesen; gleichzeitig hat es ihn in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin eingeschlossen (vorne E. 1.3). Diese Verfügung und damit die vom SEM angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist unangefochten geblieben. Vor diesem Hintergrund stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weggefallen ist. 2.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden, die gegenstandslos werden (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Es ist allerdings umstritten, ob das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Dies rechtfertigt die Behandlung der Sache in Dreierbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG; Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 24; Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 33).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, 3. 3.1 Umstritten ist zunächst, ob das SEM berechtigt war, mit dem Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin gleichzeitig dessen Wegweisung anzuordnen. Die SID spricht der Bundesbehörde diese Kompetenz ab (vgl. act. 13). Es fragt sich, ob die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023 mit einem schweren Mangel behaftet und deshalb nichtig ist. Denn in diesem Fall könnte an der Überprüfung der ursprünglich von der Gemeinde verfügten Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AIG allenfalls weiterhin ein schutzwürdiges Interesse bestehen und das Verfahren möglicherweise nicht gegenstandslos werden. 3.2 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; vgl. dazu BVR 2021 S. 406 E. 7.1, 2016 S. 318 E. 5.2; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1098; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 86 ff.). 3.3 Die vorläufige Aufnahme (Art. 83 ff. AIG) bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweisen, 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82]; BVR 2023 S. 51 E. 3.2). Der Grundsatz, wonach die Verfügung einer vorläufigen Aufnahme das Vorliegen eines Wegweisungsentscheids voraussetzt, erfährt eine Ausnahme, wenn es um eine mittelbare vorläufige Aufnahme geht, d.h. um den Nachzug durch Einschluss in die vorläufige Aufnahme von Familienmitgliedern (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.8.2 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Unter gewissen Voraussetzungen können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden (Art. 85 Abs. 7 AIG). In den Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 7 AIG fällt auch ein gefestigtes Konkubinat (vgl. BVGer F-1708/2022 vom 14.4.2023 E. 5.3.1, 6.1 f.; ferner BGE 141 I 49 E. 3.5.1 mit Hinweis [Pra 104/2015 Nr. 82]). Zuständig für die Behandlung und den Entscheid von Gesuchen um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ist das SEM (Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das SEM für die nachgezogene Person in der Regel eine Wegweisungsverfügung mit gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Stand 1.3.2019, Artikel F7: Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen [Familienvereinigung], Ziff. 2.1 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Asyl/Das Asylverfahren/Nationale Asylverfahren»]). 3.4 Gemäss BGE 141 I 49 E. 3.8.2 (Pra 104/2015 Nr. 82) ist es nach Eingang eines Gesuchs um mittelbare vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG der kantonalen Ausländerbehörde untersagt, eine Wegweisung anzuordnen, bis über dieses Gesuch entschieden ist. Aus diesem bundesgerichtlichen Urteil ist jedoch nicht ohne weiteres zu schliessen, dass dem SEM die Befugnis zur Anordnung der Wegweisung abgesprochen werden muss, wenn die zuständige (hier: kommunale) Behörde die Wegweisung zwar – wie im vorliegenden Fall – vor Einreichung des Gesuchs um Einbezug in die vorläufige Aufnahme verfügt hat, die Wegweisungsverfügung aber noch nicht rechtsbeständig geworden ist. Erlässt das SEM mit dem Einbezug der Ausländerin oder des Ausländers in die vorläufige Aufnahme im Sinn von Art. 85 Abs. 7 AIG mangels einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung der kantonalen oder kommunalen Ausländerbehörde selber die Wegweisung, ist es für diese Anordnung jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Demnach ist nicht von einer absolut unwirksamen Verfügung (Nichtigkeit) auszugehen. Anders als die Vorinstanz geltend macht (vgl. act. 13), ergibt sich aus der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2022 im Verfahren F-1708/2022 betreffend einstweiligen Rechtsschutz nichts Gegenteiliges (vgl. Akten SID pag. 21 ff.), war doch in jenem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, Verfahren einzig das Nichteintreten des SEM auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme strittig. 3.5 Die Wegweisungsverfügung des SEM vom 23. Juni 2023 ist damit gültig und wirksam. Ein Rechtsfehler, der die Nichtigkeit nach sich ziehen würde, ist zu verneinen. 4. 4.1 Zu klären ist weiter, ob an der Überprüfung der von der Gemeinde bzw. der SID angeordneten Wegweisung noch ein aktuelles praktisches Interesse besteht, obwohl der Beschwerdeführer inzwischen vom SEM (mittelbar) vorläufig aufgenommen und rechtskräftig weggewiesen wurde. Die Verfahrensbeteiligten gehen von einem nach wie vor bestehenden Rechtsschutzinteresse aus. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist seine Beschwerde gutzuheissen, da für die Wegweisung durch die Gemeinde sowie die angesetzte Ausreisefrist kein Raum bestehe bzw. diese Massnahmen der vorläufigen Aufnahme zuwiderliefen (vgl. act. 11). Auch die SID ist der Auffassung, das Verfahren sei nicht gegenstandslos geworden: Die wegen Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung und Nicht(mehr)erfüllens der Einreisevoraussetzungen gegen den Beschwerdeführer verfügte Wegweisung habe ihre Berechtigung durch die nachträgliche Beantragung des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme nicht verloren (vgl. act. 13). 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist einzig die kommunal bzw. kantonal verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz strittig. Inzwischen hat auch das SEM im Zuge der (mittelbaren) vorläufigen Aufnahme eine Wegweisungsverfügung erlassen, die rechtsbeständig ist (vorne E. 3). Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz legen überzeugend dar, inwiefern bei dieser Sachlage nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an einem Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen soll. Aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids könnte der Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen ziehen, da auch in diesem Fall die vom SEM ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, ordnete Wegweisung bestehen bliebe. Die Rechtswirkungen der hier strittigen Wegweisung gingen nicht über diejenigen der Wegweisungsverfügung des SEM hinaus. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde bliebe demnach bedeutungslos. Aufgrund des Einbezugs des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin ist der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt; er kann (vorläufig) in der Schweiz bei seiner Familie bleiben, was denn auch sein Anliegen in den Rechtsmittelverfahren war, die er gegen die Wegweisungsverfügung der Gemeinde vom 16. September 2021 bzw. den Entscheid der SID vom 16. März 2023 angehoben hat. Auf die gewährte vorläufige Aufnahme und den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz hätte ein Sachurteil im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss. Ebenso wenig besteht ein öffentliches Interesse, die kantonale Wegweisung im heutigen Zeitpunkt verwaltungsgerichtlich zu überprüfen (vgl. zum Umfang der Abschreibung hinten E. 4.5). 4.3 Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache ist somit während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht weggefallen. Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde trotz Hinfalls des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses praxisgemäss einzutreten, sofern es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 20). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Namentlich ist die Wiederholbarkeit der Situation nicht gegeben. 4.4 Schliesslich besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, trotz Gegenstandslosigkeit der Hauptsache den vorinstanzlichen Kostenschluss zu überprüfen. Zwar beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wobei er unter anderem verschiedene Gehörsverletzungen gerügt hat (vgl. Beschwerde S. 16 ff.). Einen Antrag, der Kostenspruch der SID sei (auch) im Fall der Gegenstandslosigkeit der Hauptsache zu korrigieren, hat er aber nicht gestellt. Vielmehr verweist er für diesen Fall hinsichtlich der Kostenverlegung in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2023 auf die Ausführungen in der Eingabe vom 28. Juni 2023.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, Dort beschränkt er sich auf die Liquidation der Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (act. 11 und 9). 4.5 Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist demnach infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in allen Teilen als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Für die Abschreibung vorangehender Verfahrensabschnitte (Beschwerdeverfahren vor der SID und Verwaltungsverfahren vor der Gemeinde) besteht hier im Übrigen kein Anlass. Insbesondere schadet nicht, dass mit der Abschreibung nur des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Entscheid – und die damit angeordnete Wegweisung – rechtskräftig wird (vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 20). 5. 5.1 Bei Gegenstandslosigkeit sind gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 VRPG) zu verlegen, wenn eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wobei die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden können. Das Gegenstandsloswerden ist einer Partei dann zuzuschreiben, wenn es auf deren Zutun zurückzuführen ist. Es muss sich somit aus einem Verhalten ergeben, das eine – wenn auch nicht zwingend die alleinige – Ursache für die Gegenstandslosigkeit gewesen ist. Das Parteiverhalten muss mit anderen Worten kausal für das Gegenstandsloswerden gewesen sein, ohne dass es einer schuldhaften oder vorwerfbaren Verursachung bedarf. Die Kausalität fehlt bei Vorkehren, die vor dem Anhängigmachen eines Verfahrens getroffen worden sind (BVR 2013 S. 566 E. 4.4; VGE 2022/373 vom 25.1.2023 S. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5). Relevant ist insoweit nicht allein das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern die Rechtshängigkeit der Sache, die instanzenübergreifend zu verstehen ist. Das Verfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder von Amtes wegen hängig (Art. 16
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, Abs. 1 VRPG). Mit der Eröffnung des Verwaltungsakts wird zwar das jeweilige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren beendet. Das Verfahren insgesamt findet seinen Abschluss jedoch erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021 im Verfahren 100.2020.383 E. 4.2; Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 28). 5.2 Das vorliegende Verfahren ist gegenstandslos geworden, weil das SEM im Verbund mit der vorläufigen Aufnahme eine (rechtsbeständige) Wegweisung gegen den Beschwerdeführer angeordnet hat. Fraglich ist, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. – Das Verfahren wurde von der Gemeinde von Amtes wegen mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. September 2021 eröffnet und damit rechtshängig. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt seit mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und bei den zuständigen Behörden keine Schritte zur Regelung seines Aufenthalts eingeleitet hatte. Erst am 21. September 2021, fünf Tage nach Erlass der Wegweisungsverfügung, ersuchte er um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin. Dieses Gesuch hat schliesslich zur vorläufigen Aufnahme und zur Wegweisung durch das SEM, mithin zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt. Die vorliegende Konstellation ist insoweit vergleichbar mit jener, in der ein Beschwerdeverfahren um Aufenthalt in der Schweiz gegenstandslos wird, weil die ausländische Person während Hängigkeit des Verfahrens durch Eheschluss eine Aufenthaltsbewilligung erhält (vgl. etwa Abschreibungsverfügung vom 10.4.2019 im Verfahren 100.2018.213; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 9). Auch hier sind die Dispositionen des Beschwerdeführers hauptursächlich für das Gegenstandsloswerden. Es mag zwar sein, dass er die Einreichung des Gesuchs um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bereits früher vorgesehen hatte und dieses nicht (direkte) Reaktion auf die Wegweisungsverfügung vom 16. September 2021 war (vgl. Beschwerde S. 7). Dies ändert indes nichts am Umstand, dass das Gesuch, welches zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt hat, effektiv erst nach Rechtshängigkeit des von der Gemeinde eingeleiteten Wegweisungsverfahrens eingereicht wurde, zumal der Beschwerdeführer ein Gesuch um vorläufige Aufnahme schon seit Jahren hätte stellen können (insoweit anders
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, gelagert der Sachverhalt in BGE 141 I 49 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Damit gilt der Beschwerdeführer als unterliegend (Art. 110 Abs. 1 VRPG). 5.3 Der Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und ihm steht kein Anspruch auf Parteikostenersatz zu, da weder besondere Umstände noch Billigkeitsgründe eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Verfahren 100.2023.99 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2023.99U, Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.