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Bern Verwaltungsgericht 26.06.2023 100 2023 96

26. Juni 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,717 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2023; 2022.SIDGS.379) | Ausländerrecht

Volltext

100.2023.96U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ p.A. B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2023; 2022.SIDGS.379)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, Prozessgeschichte: A. Der kanadische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1960) reiste am 11. Oktober 2020 in die Schweiz ein. Am 22. Dezember 2020 ersuchte er um Bewilligung des Aufenthalts mit dem Zweck «Visite» bzw. «stay with father». Sein Vater C.________ (Jg. 1932) ist hier niederlassungsberechtigt und lebt in der Einwohnergemeinde D.________. Nach verschiedenen Abklärungen verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 9. Mai 2022 die nachgesuchte Bewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Juni 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 13. Februar 2023 wies die SID die Beschwerde ab, wies A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 8. April 2023. C. Dagegen hat A.________ am 22. März bzw. nach zweimaliger Rückweisung verbessert am 4. April 2023 (Originalunterschrift; Eingang: 20.4.2023) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei mit Blick auf die Erteilung einer Rentnerbewilligung festzustellen, dass er besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz habe, und die Sache sei zur Prüfung, ob er über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, er sei während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu dulden und der MIDI sei im Sinn einer «Sofortmassnahme» anzuweisen, für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, die Dauer des Beschwerdeverfahrens von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen seien zudem nicht erfüllt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), wobei kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Beschwerdeschrift zu ergänzen (vgl. Rechtsbegehren 5). Bei fristgebundenen Eingaben wie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde müssen Antrag und Begründung innert der (Rechtsmittel-)Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht (act. 11). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Der Beschwerdeführer stellt im Eventualstandpunkt ein Feststellungsbegehren (vorne Bst. C). Er bezieht sich damit auf Begründungselemente für die Erteilung einer sog. Rentnerbewilligung nach Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Insoweit fehlt es an einem aktuellen und praktischen Feststellungsinteresse und ist auf die Beschwerde daher gemäss dem Antrag der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, SID nicht einzutreten (vgl. dazu etwa BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 74). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Aufenthalt sei gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu bewilligen. Diese konventionsrechtliche Garantie deckt sich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähnten Grundrechte bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Sind demgegenüber andere familiäre Beziehungen betroffen wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer ein weiteres Verständnis von «Kernfamilie» hat (Beschwerde Materielles Bst. a), ist ihm nicht zu folgen. 2.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht leichthin anzunehmen und kommt etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht, sofern eine Betreuung durch hier lebende Angehörige unabdingbar ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_1011/2022 vom 14.2.2023 E. 3.2; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). Wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend bemerkt (Beschwerde Materielles Bst. a), kann die Abhängigkeit auch auf der Seite der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person vorliegen; denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehöri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, gen geleistet werden kann (vgl. BGer 2C_283/2021 vom 30.9.2021 E. 4.1, 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.4.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1; VGE 2020/336 vom 23.7.2021 [bestätigt durch BGer 2C_642/2021 vom 3.9.2021] E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.3 am Ende). 2.3 Der Vater des Beschwerdeführers leidet gemäss den aktenkundigen medizinischen und weiteren Unterlagen an einer ausgeprägten …- Erkrankung, die körperliche und psychische Einschränkungen mit sich bringt. Mit Entscheid vom 9. April 2020 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Damals war er grundsätzlich noch in der Lage, seinen Alltag weitgehend selbständig zu bewältigen; eine Angestellte unterstützte ihn und stand jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung (vgl. Akten MIDI pag. 52 ff.). Anfang des Jahres 2022 hat sich der Gesundheitszustand des Vaters nach einer …-Erkrankung und verschiedenen Infekten offenbar erheblich verschlechtert, was zusätzliche Unterstützung erforderte (vgl. KESB-Entscheid vom 24.2.2022 [Auszug], Akten SID 9A1 Beilage 3). Wie die Pflege aktuell organisiert ist, ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer macht dazu in seiner Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht keine näheren Angaben; jedenfalls bringt er nicht vor, er selber decke den pflegerischen Bedarf des Vaters hauptsächlich persönlich ab (vgl. zur weitgehenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts namentlich im ausländerrechtlichen Verfahren Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu statt vieler Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 5 und 13 mit Hinweisen). 2.4 Inwieweit der Vater des Beschwerdeführers auf Pflege angewiesen ist und wie diese aktuell sichergestellt wird, ist nach dem Gesagten unklar, kann letztlich aber offenbleiben. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar faktisch seit Oktober 2020 in der Schweiz aufhält (vorne Bst. A). Indes ist nicht erstellt, dass er substanzielle Leistungen zur Pflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, seines Vaters erbringt. Nach eigener Darstellung hat er sich von seinem Vater entschädigen lassen, weil er sich um ihn «kümmere» (vgl. Akten MIDI pag. 111). Später brachte er aber vor, die monatlichen Zahlungen dienten bloss seinem eigenen Unterhalt; er habe dafür keinen Beitrag an die Pflege des Vaters leisten müssen (Akten SID pag. 13 Ziff. 1.3.1). Die Akten enthalten Hinweise darauf, dass das Verhältnis zwischen den beiden angespannt ist und der Beschwerdeführer nicht massgeblich für seinen Vater sorgt bzw. für ihn gesorgt hat; er wohnt auch nicht mehr bei ihm, wobei dies der Wille des Vaters war und es in diesem Zusammenhang zu einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gekommen ist (Akten SID 9A pag. 109 ff.). Eine Abhängigkeit des Vaters von seinem Sohn ist damit nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hat einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu Recht verneint (angefochtener Entscheid E. 3). 3. 3.1 Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung des Aufenthalts als Rentner verweigern durfte. – Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (BVR 2022 S. 93 E. 4.1 mit vielen Hinweisen). Näheres regelt Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Danach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Abs. 2) liegen insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a), oder wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Weiter darf die ersuchende Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer und allenfalls ihre oder seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4). 3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der nunmehr 63-jährige Beschwerdeführer habe sich weder aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen noch beabsichtige er dies. Vielmehr habe er in der Schweiz gegen Entgelt verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt (insb. Tätigkeit für ein ...projekt in ..., ...). Er wolle nach eigenen Angaben auch in Zukunft erwerbstätig sein (angefochtener Entscheid E. 4.4). – In der Tat hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, er plane «die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz», sobald er seinem Vater die Aktien im Zusammenhang mit dem erwähnten ...projekt abgekauft habe (Akten SID pag. 15 Ziff. 2.3). Vor Verwaltungsgericht bestreitet er eine Erwerbstätigkeit, führt aber gleichzeitig aus, weiterhin Projekte verwirklichen zu wollen, sei es von Kanada, sei es von der Schweiz aus (Beschwerde Materielles Bst. b). Als Beispiele nennt er Projekte in den Bereichen Tierschutz und Umwelt, die er finanzieren will (Beschwerde Materielles Bst. c mit act. 1C Beilage 5; Akten 9A1 Beilage 5). Dass es sich dabei ausschliesslich um Vorhaben handelt, die nicht (auch) mit einer Erwerbstätigkeit verbunden sind, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. Gerade mit Blick auf die gegenteiligen Darlegungen im vorinstanzlichen Verfahren wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer klar verpflichtet, weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die über die Verwaltung des eigenen Vermögens hinausgeht (Art. 28 Abs. 1 AIG und Art. 25 Abs. 3 VZAE; Weisungen und Erläuterungen «Ausländerbereich» des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, Stand 1.3.2023 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>], Ziff. 5.3 S. 92). Eine solche Bestätigung liegt bis heute nicht vor. 3.3 Der Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz beruht sodann nach Ansicht der Vorinstanz weitgehend in der Beziehung zu seinem hier leben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, den Vater. Eine nähere Bindung zur Schweiz habe er nicht, weshalb es auch an der Voraussetzung von Art. 28 Bst. b AIG fehle (angefochtener Entscheid E. 4.5 ff.). – Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht ist die SID davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörden besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangen dürfen (grundlegend dazu BVR 2022 S. 93 E. 4.4). Zwar ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mehrere Jahre in der Schweiz zur Schule gegangen und hat hier die Skischule besucht, bevor er das Land ... ca. 1970 verlassen habe; auch habe er mehrfach den Sommer und die Weihnachtsfeiertage in der Schweiz verbracht und sei Mitglied im F.________ Club in ... (Beschwerde Materielles Bst. c). Er hat es jedoch unterlassen, namentlich den Schulbesuch mit sachdienlichen Beweismitteln zu belegen (vgl. dazu auch Art. 25 Abs. 2 Bst. a VZAE). Sachdienliche Unterlagen hat er zwar in Aussicht gestellt, jedoch nicht eingereicht, ohne zu erklären, weshalb ihm dies bisher nicht möglich gewesen sein soll (vgl. zur Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts bereits vorne E. 2.3). Ebenso wenig hat er die späteren Aufenthalte belegt; sie scheinen zudem viele Jahre zurückzuliegen (insb. 70er und 80er Jahre). Wohl mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit ferienhalber im ... aufhält. Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich indes nicht, dass er ausserhalb seiner Familie eigenständige Beziehungen zur Schweiz aufgebaut hat. Vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache hat er offenbar nicht (vgl. act. 1C Beilage 4). 3.4 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rentnerbewilligung sind somit nicht erfüllt, ohne dass das Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel näher geprüft werden muss (Art. 28 Bst. c AIG). Aufgrund der Akten kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf genügende eigene finanzielle Mittel des Beschwerdeführers geschlossen werden angesichts dessen, dass sein Vater ihm das Leben in der Schweiz finanzierte (vorne E. 2.4) und er im Bewilligungsverfahren selber angegeben hat, weder über weitere Einkünfte noch über nennenswertes Vermögen zu verfügen (Akten MIDI pag. 111). Der angefochtene Entscheid hält auch in diesem Punkt der Rechtskontrolle stand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, 4. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Meinung, sein Aufenthalt sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 AIG zu bewilligen. Die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Bst. b sind jedoch nicht erfüllt, wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat; darauf kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 5 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf Bst. g dieser Bestimmung verweist (Beschwerde Materielles Bst. e), kann ihm nicht gefolgt werden: Dort geht es um die Bewilligung von Aufenthalten zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austauschs sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung (vgl. auch Art. 38 ff. VZAE). Inwiefern der Beschwerdeführer zu den angesprochenen Personengruppen gehören könnte, begründet er nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Feststellungsbegehren; vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 5.2 Angesichts der neuen Ausreisefrist hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse (mehr) an seinem Antrag, als vorsorgliche Massnahme sei von Vollzugshandlungen abzusehen (vorne Bst. C). Es erübrigt sich deshalb, das noch nicht behandelte Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz zu beurteilen. Ein schutzwürdiges Interesse könnte der Beschwerdeführer nur an der Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts bis zu einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht bzw. bis zum unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist haben (vgl. Art. 27 ff. VRPG und Art. 17 AIG; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 24 sowie Art. 27 N. 21 und Art. 28 N. 9). Einen solchen Antrag hat er jedoch nicht gestellt, zumal sich die anbegehrte vorsorgliche Massnahme auf die «Dauer des Beschwerdeverfahrens» beschränkt. Einem weitergehenden Antrag könnte im Übrigen nicht entsprochen werden, setzt Art. 17 Abs. 2 AIG für die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts doch voraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Das ist nach dem vorstehend Gesagten nicht der Fall. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 10. August 2023. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2023, Nr. 100.2023.96U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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