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Bern Verwaltungsgericht 14.06.2023 100 2023 5

14. Juni 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,473 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. Dezember 2022; 2022.SIDGS.612) | Ausländerrecht

Volltext

100.2023.5U HER/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. Dezember 2022; 2022.SIDGS.612)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der aus Nordmazedonien stammende A.________ (Jg. 1996) heiratete am 22. Juli 2017 in seiner Heimat eine in der Schweiz freizügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigte bulgarische Staatsangehörige. Am 2. September 2018 zog er von Italien in die Schweiz und erhielt eine bis 31. Januar 2023 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau (Familiennachzug). Seit Oktober 2019 lebte das Paar getrennt. Am 11. Dezember 2020 bestätigte das Appellationsgericht in … (Nordmazedonien) die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe. Am 23. Mai 2021 heiratete A.________ in seiner Heimat die Landsfrau B.________ (Jg. 1998), welche damals in Italien wohnhaft war. Aus dieser Beziehung ging am … 2021 ein Kind hervor. Mit Verfügung vom 8. September 2022 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. Oktober 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 2. Dezember 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 2. Februar 2023. C. Hiergegen hat A.________ am 4. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung des ABEV und der Entscheid der SID seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen (Rechtsbegehren 1-3); eventuell sei die Aufenthaltsbewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, Seite 3 um mindestens sechs Monate zu verlängern oder das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten zu sistieren (Eventualbegehren 4 und 5). Als Beschwerdebeilage legt er eine Bestätigung der Republik Italien vom 12. September 2022 ins Recht, laut der B.________ (heutige Ehefrau) das Bürgerrecht der Italienischen Republik verliehen wurde. Am 31. März 2023 hat er Kopien aus den B.________ und dem Sohn C.________ zwischenzeitlich ausgestellten italienischen Pässen eingereicht und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass ihm und seiner Familie nun Aufenthaltsbewilligungen erteilt würden, womit das vorliegende Verfahren gegenstandslos werden dürfte. Seine Frau sei nun auf Arbeitssuche. Seitens des ABEV ging am 5. April 2023 ein per 1. Juli 2023 gültiger Arbeitsvertrag von A.________ als Chauffeur C eines … ein. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Sistierungsantrag hält sie fest, dass sich dessen Behandlung nun wohl erübrige, nachdem die Sistierung mit den ausstehenden italienischen Pässen begründet worden sei. Im Übrigen wäre es Sache der zuständigen Ausländerbehörde, auf ein entsprechendes Gesuch hin zu prüfen, ob und unter welchem Titel ihm bzw. Ehefrau und Kind eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Von der Gelegenheit, sich zu äussern, hat A.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2023 Gebrauch gemacht. Er teilte namentlich mit, dass Ehefrau und Kind mittlerweile zu ihm gezogen seien und sich bei der Gemeinde angemeldet hätten; der «Familiennachzug» sei also «erfolgt». Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet (Eingabe vom 3.5.2023). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, Seite 4 zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist einerseits auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung des ABEV vom 8. September 2022, weil der angefochtene Entscheid der SID an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (Devolutiveffekt; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 18, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 3 und 19 mit Hinweisen). Andererseits ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als die Begehren ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau (vgl. dazu E. 2). Dieser dürfte insoweit gesprengt werden, als der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht um Erteilung von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf die Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau ersuchen wollte (vgl. VGE 2019/206 vom 18.1.2021 E. 1.2; allgemein zum Begriff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2 sowie im ausländerrechtlichen Kontext VGE 2020/432 vom 16.3.2023 E. 3, wo die Frage offengelassen wurde). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, dass die Ehefrau zum heutigen Zeitpunkt die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt; insbesondere fehlen in den Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. C) Angaben zu einer Erwerbstätigkeit, die ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verschaffen würde und dem Beschwerdeführer davon abgeleitet grundsätzlich ein Recht auf Verbleib in der Schweiz (Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Anhang I FZA). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, Seite 5 2. 2.1 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 31. Januar 2023 von seiner ersten Ehefrau abgeleiteten befristeten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche durch Verfügung des ABEV vom 8. September 2022 widerrufen wurde. Diese Verfügung bildete Anfechtungsobjekt des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens. Inzwischen ist die Gültigkeitsdauer der Bewilligung abgelaufen. Damit geht es nicht mehr um den Widerruf einer bestehenden Bewilligung, sondern um deren Verlängerung oder allenfalls um eine neue Bewilligung (vgl. BGE 144 II 1 nicht publ. E. 1.1 [Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA]; ebenso BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021 E. 1.4 [betrifft VGE 2020/81 vom 25.8.2020]). Für die materielle Beurteilung macht dies insofern keinen Unterschied, als zur Hauptsache die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft mit der ersten Ehefrau im Streit liegen (vorne Bst. A und C sowie E. 1.2). 2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers spätestens mit der Scheidung seiner Ehe mit der bulgarischen Staatsangehörigen am 11. Dezember 2020 dahingefallen ist (Akten MIDI pag. 76 ff. [Scheidung durch das Amtsgericht in … auf Klage der Exfrau], 82 ff. [bestätigt durch das Appellationsgericht in … unter Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers]). Seither kommt ihm aus dieser Beziehung kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) mehr zu, was er nicht bestreitet (angefochtener Entscheid E. 3.1). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) besteht, sofern die EU-angehörige Exfrau in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist, weil diesfalls die landesrechtlichen Ansprüche noch einen Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug aufweisen (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021 E. 2.1, 2.2.1). Einen derartigen Anspruch hat die Vorinstanz gestützt auf die massgebliche Rechtsprechung geprüft und verneint (angefochtener Entscheid E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, Seite 6 2.3 Der Beschwerdeführer anerkennt zu Recht, dass er entsprechend dem angefochtenen Entscheid (E. 3.2.1) aufgrund der Dauer seiner in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft bzw. Ehe mit der Bulgarin (September 2018 bis Oktober 2019 [Trennung] bzw. Dezember 2020 [Scheidung]) keinen verselbständigten Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG hat (vgl. vorne Bst. A und E. 2.2; Beschwerde S. 3). Soweit er vorbringt, er habe einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG (vgl. Beschwerde S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden: Er übt bloss oberflächlich Kritik an den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.2). Zur Frage, ob er Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, bringt er auch vor Verwaltungsgericht nichts Substanzielles vor, sondern hält lediglich fest, er sei von seiner Exfrau ausgenutzt worden und habe schlimme Sachen erlebt (Beschwerde S. 3). Abgesehen davon, dass die Scheidungsurteile der mazedonischen Gerichte (E. 2.2 hiervor) nichts Dergleichen nahelegen, kann aus seinen Vorbringen nicht auf eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG geschlossen werden. Eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 und 3.2.2). Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm gewesen, seinen Vorwurf, wollte er ihn ernsthaft aufrechterhalten, zu substanziieren, soweit möglich zu dokumentieren und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz falsche Schlüsse gezogen hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach auch keine anderen Gründe auf einen nachehelichen Härtefall deuten und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland unter den konkreten Umständen – Einreise in die Schweiz erst mit 22 Jahren, zweimalige Heirat in der Heimat, zweite Ehe mit einer Landsfrau, noch keine lange Anwesenheit in der Schweiz – keineswegs gefährdet ist, widerspricht er ebenfalls nicht substanziiert. Wenn er ein Leben in der Schweiz vorzieht, weil seine Verwandten mehrheitlich hier oder in Italien leben, ist dadurch seine Wiedereingliederung in der Heimat nicht stark gefährdet, dessen ungeachtet, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien gelebt hat (vgl. Beschwerde S. 3 f., 5). Mit dem Einwand, die Vorinstanz habe seine Integration zu Unrecht wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung in Frage gestellt (Beschwerde S. 3, 4 f.), sind wichtige Gründe, welche seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden, eben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, Seite 7 falls nicht dargetan, zumal eine gute Integration für sich allein keinen nachehelichen Härtefall begründet und nach ständiger Praxis keine hinreichende Bedingung für eine Bewilligungsverlängerung ist (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). Sein Wunsch, mit seiner heutigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz zu leben (Beschwerde S. 4), ist schliesslich nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen, da es dabei nicht um die Abfederung von Härten geht, die aus dem Scheitern seiner ersten Ehe resultieren (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5). Der Härtefall muss sich auf jene Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Insofern ist eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft verlangt (vgl. etwa BGer 2C_880/2022 vom 22.3.2023 E. 3.1, 2C_335/2020 vom 18.8.2020 E. 3.2, 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2.1 [betrifft VGE 2015/164 vom 23.11.2015] mit Hinweis auf Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 81). Ein derartiger Zusammenhang besteht zwischen der gescheiterten ersten Ehe und der Heirat von B.________ sowie Zeugung eines Kindes mit dieser nicht. Ebenso wenig steht im Fall, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste, ein ungerechtfertigter Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Ehe- bzw. Familienleben oder das Kindeswohl auf dem Spiel (vgl. Beschwerde S. 5, 6 und 7), da die Familie als Ganze in ihre gemeinsame Heimat Nordmazedonien zurückkehren könnte, alternativ nach Italien, ein Land, mit dem ebenfalls beide Eheleute vertraut sind. 2.4 Die Vorinstanz hat schliesslich geprüft, ob es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer ermessensweise eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu erteilen. Sie hat dies verneint (angefochtener Entscheid E. 4). Sie hat bei dieser Beurteilung die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und rechtsfehlerfrei gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Mit Blick auf seine relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die intakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, Seite 8 Reintegrationsmöglichkeiten in Nordmazedonien, wohin er mit seiner heutigen Ehefrau, einer Landsfrau, und dem gemeinsamen Kind zurückkehren könnte (vgl. E. 2.3 hiervor), müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 4). Solche Umstände liegen auch mit seiner gelungenen Arbeitsintegration nicht vor (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Namentlich kann der Vorinstanz keine rechtsfehlerhafte Interessenabwägung vorgeworfen werden, wenn sie seine berufliche Tätigkeit als Chauffeur C nicht als derart gewichtiges arbeitsmarktliches öffentliches Interesse anerkannt hat, dass ihm der Aufenthalt allein deshalb zu bewilligen wäre; es ist in erster Linie Sache der Ausländerbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Interessen zu benennen und zu gewichten (VGE 2018/163 vom 26.2.2019 E. 7.4; vgl. auch BVGer C-1711/2011 vom 24.4.2013 E. 8.5). Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen im Licht der massgeblichen (strengen) Rechtsprechung nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.), auch wenn der mit Strafbefehl vom 7. Juli 2021 geahndeten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Beschwerde S. 3). 2.5 Nach dem Ausgeführten stellen die vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Der Beschwerdeführer hat somit keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (vorne E. 2.3). Ebenso wenig liegt ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor, der zu einer ermessensweisen Aufenthaltsbewilligung führen könnte (E. 2.4 hiervor). Aus der beantragten Parteibefragung sind keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, weshalb der Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. zu diesem Vorgehen statt vieler BVR 2022 S. 104 E. 5.7). 3. 3.1 Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts in der Schweiz an. Sein Anliegen ist, dass er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, Seite 9 die Schweiz nicht verlassen muss, obschon Ehefrau und Kind mittlerweile in die Schweiz eingereist sind, er sein Leben mit ihnen hier führen will, und seines Erachtens innert nützlicher Frist mit der freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsberechtigung der Ehefrau gerechnet werden kann. Er strebt daher mit Eventualbegehren 4 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Aufenthaltsrecht für mindestens sechs Monate an, alternativ ersucht er mit Eventualbegehren 5 um Sistierung des Verfahrens für sechs Monate (vorne Bst. C). 3.2 Hinsichtlich der ermessensweisen Bewilligung seines Aufenthalts im Anschluss an das Scheitern seiner ersten Ehe hat die SID überzeugend ausgeführt, dass eine solche ausser Betracht fällt (vgl. vorne E. 2.4). Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE dient im Übrigen nicht dem Zweck, den der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht anstrebt, nämlich sein Bleiberecht vorläufig zu sichern bis geklärt ist, ob er unter einem anderen Titel in der Schweiz verbleiben kann. Seinem Antrag auf ermessensweise Bewilligung eines 6-monatigen Aufenthalts kann daher nicht stattgegeben werden. Es erscheint daher im Ergebnis auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die SID ein bereits vorinstanzlich gestelltes analoges Begehren negativ beurteilt hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ihr Nichteintreten auf die Beschwerde deshalb unzutreffend ist, weil sie sein Ersuchen (eng) als förmliches Begehren um Verlängerung seiner bisherigen abgeleiteten EU/EFTA- Bewilligung gedeutet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3). 3.3 Eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fällt aus den folgenden Gründen ausser Betracht: Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie die Sistierung auch in weiteren Fällen zu (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 38 N. 17 mit Hinweisen). Die Behörde verfügt beim Sistierungsentscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, (BVR 2003 S. 433 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 25). Der Beschwerdeführer begründet sein Sistierungsbegehren sinngemäss hauptsächlich damit, dass die Ehefrau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA stellen könne; dabei geht er wohl davon aus, dass gleichzeitig um Bewilligung seines Aufenthalts im Familiennachzug ersucht würde, zumal nicht erkennbar ist, worauf er selber einen Nachzug der Familie stützen könnte, nachdem ihm kein Aufenthaltsrecht aus Art. 50 Abs. 1 AIG zukommt (vorne E. 2.2 und 2.3). Einen so begründeten Sistierungsantrag stellte er bereits im Bewilligungsverfahren (vgl. seine Eingabe vom 18.3.2022 an den MIDI [Akten MIDI pag. 141 ff., 142]). – Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft mit einer Bulgarin (vorne E. 1.2 und 2). Mit der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Ehe mit B.________ stellt der Beschwerdeführer einen anderen potenziellen Aufenthaltstitel zur Diskussion. Die beiden Bewilligungen knüpfen an je unterschiedliche Voraussetzungen an, regeln den Aufenthalt zeitlich und sachlich unterschiedlich und hängen nicht voneinander ab (vgl. VGE 2019/206 vom 18.1.2021 E. 2.2, 2017/59 vom 26.10.2018 E. 2.2). Es geht mithin nicht um ein anderes Verfahren, das für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Die Sistierung könnte sich daher einzig aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigen. Ein Entscheid über die hier strittige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft würde sich erübrigen, wenn dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt würde. Wohl ist der Beschwerdeführer seit 23. Mai 2021 mit einer Landsfrau verheiratet, die über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt. Seine Ehefrau ist mit dem gemeinsamen Kind von Italien in die Schweiz übersiedelt und hat sich am 31. März 2023 bei der Einwohnergemeinde … angemeldet (act. 13A). Sie will laut dem Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es blieb bis anhin jedoch bei der längst vorgebrachten Absicht; namentlich ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht aktenkundig, dass die Ehefrau eine eigenständige (originäre) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA anstrebt bzw. ein entsprechendes Gesuch beim ABEV eingereicht oder eine Stelle angetreten hätte. Damit ist soweit ersichtlich kein ausländerrechtliches Verfahren hängig oder konkret in Aussicht, das dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe ein (abgeleitetes) Anwesenheitsrecht nach FZA vermitteln könnte. Eine Einstellung des verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, tungsgerichtlichen Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen ist folglich nicht angezeigt und das Sistierungsbegehren ist abzuweisen. 3.4 Dem Anliegen auf vorläufigen Verbleib in der Schweiz ist vorliegend indes auf andere Weise Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Mit der Beschwerdeabweisung wird sowohl die Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers als auch dessen Wegweisung bestätigt, die Konsequenz der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Praxisgemäss ist in solchen Fällen eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7), da die von der Vorinstanz festgesetzte Ausreisefrist regelmässig – so auch hier – abgelaufen ist. Indes wäre es hier übertrieben streng, dem Beschwerdeführer die übliche Ausreisefrist anzusetzen (sechs Wochen). Vielmehr rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise, dass nicht das Verwaltungsgericht eine neue Ausreisefrist ansetzt, sondern dies dem ABEV in folgendem Rahmen überlässt: Der Beschwerdeführer strebt mit den Rechtsbegehren 4 und 5 der Sache nach die Verlängerung seines Anwesenheitsrechts um sechs Monate an; er stellte dieses Begehren, als Ehefrau und Kind noch nicht über den italienischen Pass verfügten und in Italien lebten. Zwischenzeitlich leben sie mit italienischen Pässen bei ihm. Es liegt seither im Bereich des Möglichen, dass sich innert nützlicher Frist ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht der Ehefrau (und ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, rers) realisiert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben in ihrem eigenen Interesse mit Nachdruck darauf hinzuwirken. Es ist Sache des ABEV, eine Ausreisefrist zu setzen, wenn sich eine neue Anwesenheitsberechtigung gestützt auf das FZA nicht innert angemessener Frist realisiert. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, in einem neuen Gesuchsverfahren um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts zu ersuchen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Auf das Ansetzen einer neuen Ausreisefrist wird im Sinn der Erwägung 5 verzichtet. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit Eingabe der SID vom 3.5.2023) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.5.2023 samt Beilagen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.06.2023, Nr. 100.2023.5U, - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (ad Ziff. 3) - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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